Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SO 383/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 477/16 B ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes über die Weitergewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets.
Der am 00.00.1994 geborene Antragsteller leidet an einer geistigen Behinderung mit einer deutlichen Intelligenzminderung. Bei ihm besteht ein Grad der Behinderung von 50. Seit Mai 1995 lebt er in einer Pflegefamilie, die seit 2006 eine Erziehungsstelle des zentralen Fachdienstes für Pflegekinder mit Behinderungen der Diakonie Düsseldorf ist. Die Pflegeeltern sind für den Antragsteller seit Vollendung seines 18. Lebensjahres als gesetzliche Betreuer eingesetzt. Vom Jugendamt der Stadt Velbert erhielt er seit Mai 1995 Vollzeitpflege bzw. seit Juli 2006 Sonderpädagogische Pflege.
Mit Schreiben vom 17.01.2012 beantragte der Antragsteller am 03.02.2012 beim Jugendamt der Stadt Velbert die Weitergewährung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus. Diesen Antrag leitete die Stadt Velbert mit Schreiben vom 16.02.2012 (eingegangen am 17.02.2012) an den Antragsgegner weiter. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Volljährigkeit die bisherige Jugendhilfemaßnahme ende. Der Antragsgegner habe in eigener Zuständigkeit eine Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe (Leben in Gastfamilien – LiGa) zu treffen.
Mit Bescheid vom 16.10.2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2013 als Hilfe zum selbstständigen Wohnen ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 2.941,82 Euro. Der Bewilligung lag die Zielvereinbarung vom 16.10.2012 zugrunde, auf die insoweit Bezug genommen wird.
Zuletzt mit Bescheid vom 18.12.2015 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 eine Freizeitbegleitung in Höhe von max. 30 Stunden pro Monat zu 10,23 Euro/ Stunde (max. 306,90 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 22.12.2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 als Hilfe zum selbständigen Wohnen ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 2.663,83 Euro. Der Bewilligung lag die Zielvereinbarung vom 21.12.2015 zugrunde, auf die insoweit Bezug genommen wird.
Am 11.02.2016 fand zwischen dem Antragsgegner und der Betreuerin des Antragstellers ein gemeinsames Gespräch über die Weitergewährung der Leistungen statt. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller dabei mit, dass die beantragte und geforderte Leistung in ihrer jetzigen Form nicht mehr weitergewährt werden könne. Für die vergangenen Bewilligungen sei maßgeblich gewesen, dass daran gearbeitet werde, dass der Antragsteller in eine andere Wohnform umziehe. Die Betreuerin teilte hierzu mit, dass der Antragsteller in Kürze in die Praxis seiner Pflegemutter umziehen werde. Die Praxis liege im gleichen Gebäude, wie die Wohnung der Pflegeeltern. Sie verfüge auch über eine eigene Küche, so dass an der Selbständigkeit gearbeitet werden könne. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass für diese Wohnkonstellation das Leben in Gastfamilien zutreffe. Die Gewährung von Fachleistungsstunden in der Pflegefamilie in Form eines persönlichen Budgets käme dagegen nicht in Betracht. Diese Leistungen könnten nur von der Beigeladenen als örtlicher Sozialhilfeträger erbracht werden, gegebenenfalls müsse der Antragsteller dort einen Antrag stellen.
Daraufhin beantragte der Antragsteller am 18.02.2016 bei der Beigeladenen die Weitergewährung der bisher durch den Antragsgegner gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets ab dem 01.06.2016. Diesen am 23.02.2016 bei der Beigeladenen eingegangenen Antrag leitete diese mit Fax-Nachricht vom 10.03.2016 an den Antragsgegner weiter. Mit E-Mail-Nachricht vom 18.03.2016 teilte die Beigeladene dem Antragsgegner mit, den Antrag des Antragstellers vom 02.03.2016 – der mit dem Antrag vom 18.02.2016 identisch sei – zuständigkeitshalber am 16.03.2016 per Fax an die Stadt Velbert und den Kreis Mettmann weitergeleitet zu haben. Mit Schreiben vom 20.06.2016 lehnte der Antragsgegner eine Bearbeitung des weitergeleiteten Antrags ab. Der am 23.02.2016 eingegangene Antrag sei bereits nicht innerhalb von 14 Tagen an den Antragsgegner weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom 17.06.2016 stellte der Antragsteller, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Fortsetzung der bisher durch den Antragsgegner gewährten Hilfe. Der Antragsgegner könne sich nicht für unzuständig erklären, da er bereits seit drei Jahren die Leistungen in Form des persönlichen Budgets in eigener Zuständigkeit erbracht habe. Nur wegen der wiederholten Verweigerung des Antragsgegners hätte der Antragsteller bei der Beigeladenen einen Antrag gestellt. Aber auch diese habe sich nicht für zuständig erklärt und die Anträge weitergeleitet. Dem Antragsteller sei ein Zuständigkeitsstreit zwischen den verschiedenen Trägern der Eingliederungshilfe nicht zuzumuten. Er habe einen Anspruch auf die Weitergewährung der Leistungen ab Juni 2016. Der Übergang in eine betreute Wohnform sei für den Antragsteller zu Mitte des nächsten Jahres geplant. Damit der Übergang tatsächlich erfolgen könne und um die Erfolge der bisherigen Maßnahmen nicht zu gefährden, bedürfe es der Fortsetzung der Hilfe unter Begleitung des Fachdienstes für ein letztes Jahr.
Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er für die begehrte Hilfe nicht zuständig sei. Die Weiterleitung sei zum einen nicht fristgemäß erfolgt, so dass die Beigeladene für die Bearbeitung des Antrags zuständig geworden sei. Zudem handele es sich bei den beantragten Hilfen nicht um Leistungen zum selbstständigen Wohnen. Der überörtliche Sozialhilfeträger sei nur dann für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig, wenn damit ein selbstständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie ermöglicht oder gesichert werden könne. Ein selbstbestimmtes Wohnen sei für den Antragsteller weder beabsichtigt noch in absehbarer Zeit geplant. Bisher seien dem Antragsteller die Leistungen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bewilligt worden. Die Leistungen des Antragsgegners seien vom ersten Bewilligungszeitraum an als vorübergehende Hilfen gedacht gewesen, da ein zeitnaher Übergang in das selbstständige Wohnen das Ziel der Leistungsgewährung gewesen sei. Durch die gewährten Leistungen bis zum 31.05.2016 entstehe aber kein dauerhafter Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen für eine weitere Leistungsgewährung seien nicht erfüllt.
Am 21.07.2016 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er macht geltend, dass er der Hilfe weiterhin bedürfe, da ein Wohnen ohne Unterstützung und Begleitung aufgrund der wesentlichen geistigen Behinderung ausgeschlossen sei. Ohne die begehrte Fortsetzung der Hilfe um ein weiteres Jahr sei der Übergang in eine ambulant betreute Wohnform außerhalb der Pflegefamilie nicht möglich. Seit Juni 2016 würden die Betreuer des Antragstellers in Vorleistung gehen. Sie sähen die Interessen des Antragstellers in schwerwiegender Weise verletzt, wenn die pädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses entfiele; daher hätten sie sich entschlossen, vorläufig eigene Mittel einzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2016 teilte der Antragsteller mit, dass der Antrag aus der Antragsschrift insoweit für erledigt erklärt werde, als er sich auf die Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von 306,90 Euro monatlich zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Freizeitbereich beziehe. Der Kreis Mettmann habe insofern die Zahlungen aufgenommen, so dass der Bedarf aktuell mit diesen Leistungen gedeckt werde.
Der Antragsteller beantragt,
1.) den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig vom Tage der Entscheidung an, längsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 2.663,83 Euro monatlich zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren. 2.) Hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig vom Tage der Entscheidung an, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, seine dem Antragsteller bis zum 31.05.2015 gewährten Leistungen fortzusetzen. 3.) Ganz hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsgegner der für die begehrten Leistungen zu Sicherstellung des betreuten Wohnens zuständiger Leistungsträger ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, dass es sich bei der beantragten Leistung nicht um Leistungen zum selbständigen Wohnen handele. Der Antragsgegner habe als unzuständiger Leistungsträger die Hilfe übernommen, da als Ziel ein zeitnaher Übergang in ein selbständiges Wohnen für den Antragsteller ermöglicht werden sollte. Weil sich der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt auf dem Entwicklungsstand eines 13 jährigen Kindes befunden habe, habe der Antragsgegner in einer Einzelfallentscheidung den Verbleib in dem bisherigen Familiensystem befürwortet und entsprechend der Bewilligung des Jugendamtes ein persönliches Budget gezahlt. Die Leistungen seien von Beginn an nur als vorübergehende Leistung gedacht gewesen, da ein zeitnaher Übergang des Antragstellers in das selbständige Wohnen das Ziel der Leistung gewesen sei. Dem Antragsteller sei in dem Gespräch am 11.02.2016 mitgeteilt worden, unter welchen Bedingungen der Antragsgegner ab dem 01.06.2016 Leistungen zum selbständigen Wohnen bewilligen könne. Hierbei handele es sich zum einen um Leistungen zum "Leben in einer Gastfamilie", zum anderen um ambulante Leistungen zum selbständigen Wohnen in einer eigenen Wohnung. Die Betreuerin des Antragstellers habe mitgeteilt, dass sie ihre Entscheidung mitteilen würde, jedoch habe sie zuvor um Zusendung einer Berechnung über die Höhe der zu gewährenden Hilfe bei einer LiGa-Vereinbarung gebeten. Erst durch das Telefonat am 11.04.2016 habe der Antragsgegner sodann erfahren, dass sich die Pflegemutter sowohl gegen eine Maßnahme Leben in einer Gastfamilie als auch gegen selbständiges Wohnen mit ambulanten Wohnhilfen entschieden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein Antrag bei der Beigeladenen gestellt worden, so dass die Beigeladene als erstangegangener Träger für die Bearbeitung des Antrags zuständig geworden sei.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie ist der Auffassung, dass der Antragsgegner für die Erbringung der geltend gemachten Leistungen zuständig sei.
Entscheidungsgründe:
1.) Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Steht einem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist in der Regel nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache Erfolgsaussichten prognostiziert werden können. Sowohl die hinreichende hohe Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Aus Gründen der verfassungsrechtlich verbürgten Garantie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch die Gerichte ist aber auch in Verfahren, bei denen sich die Sach- und Rechtslage in der Hauptsache kompliziert gestaltet, bzw. nicht vollständig aufgeklärt werden kann und deshalb der materielle Leistungsanspruch jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht sehr wahrscheinlich erkennbar ist, der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, wenn ohne dieselbe für die Betroffenen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 –, Rn. 34, juris). In diesen Fällen ist eine die widerstreitenden Interessen umfassend berücksichtigende Folgenabwägung vorzunehmen, welche die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Betroffenen hinreichend zur Geltung bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 562/05 –, Rn. 26 m.w.N., juris). Die Gerichte haben sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.
Hiervon ausgehend hat der Eilantrag keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1.) beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 2.663,83 Euro monatlich zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren, konnte der Antrag keinen Erfolg haben, da die Leistungen nicht im Rahmen eines persönlichen Budgets zu erbringen sind. Denn insoweit fehlt bislang zumindest der Abschluss einer für die Zeit ab Juni 2016 gültigen Budgetvereinbarung zwischen den Beteiligten; eine solche ist aber nach § 3 Abs. 5 Budgetverordnung zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2015 – L 8 SO 24/15 B ER –, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2014 – L 20 SO 146/14 B ER). Eine Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht durch Verpflichtung eines Antragsgegners erreicht werden. Ein solcher Vertrag wäre einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren entzogen. Durch dieses Rechtsverständnis wird der Hilfebedürftige auch nicht schutzlos gestellt, da er von dem Sozialhilfeträger zunächst die Leistungserbringung im Rahmen einer Dienst- oder Sachleistung verlangen und auch gerichtlich durchsetzen kann (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2015 – L 8 SO 24/15 B ER –, Rn. 27, juris)
Das Gericht könnte im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens daher nur zur vorläufigen Gewährung entsprechender Einzelleistungen bzw. Sachleistungen verpflichten. In diesem Sinne war der Antrag des Antragstellers auszulegen. Aber auch die Gewährung von Einzelleistungen kommt vorliegend nicht in Betracht.
Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass für eine Leistungsgewährung der Antragsgegner als erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig wäre. Der Argumentation, dass die Beigeladene wegen des Antrags vom 18.02.2016 gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) über eine Leistungsgewährung zu entscheiden habe, kann die Kammer nicht folgen. Vielmehr ist der Antragsgegner erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne dieser Vorschrift. § 14 SGB IX findet Anwendung, denn bei den in Streit stehenden Leistungen handelt es sich um Teilhabeleistungen nach §§ 4, 5 Nr. 4 i.V.m. § 55 Abs. 1, 2 Nr. 6 SGB IX. Die Beigeladene und der Antragsgegner sind jeweils Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX.
Der Antragsteller hat zuerst bei dem Antragsgegner einen Antrag gestellt, so dass der Antragsgegner erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB IX ist. Unstreitig ist nämlich, dass am 11.02.2016 ein Gespräch zwischen den Beteiligten stattgefunden hat, in dem die Betreuerin einen Antrag auf Weitergewährung der bisherigen Leistungen gestellt hat. Ein Antrag ist dann gegeben, wenn der Berechtigte gegenüber dem Leistungsträger sein Begehren unmissverständlich zum Ausdruck bringt (Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., 2014, § 16 Rn. 5). Für die Antragstellung ist ausreichend, dass erkennbar wird, welche Leistung vom Nachfragenden begehrt wird. Ein Antrag ist dagegen dann nicht gegeben, wenn der Berechtigte nur um eine Beratung nachsucht. Ausgehend hiervon ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsteller bereits am 11.02.2016 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe gestellt hat. Die Betreuerin hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die Weitergewährung der bisherigen Hilfe, nämlich die Gewährung des persönlichen Budgets, begehrt. Sie hat bei diesem Gespräch nicht um eine allgemeine Beratung nachgesucht. Der Antragsgegner hat das Begehren auch erkannt und den Antrag entsprechend gedeutet bzw. bearbeitet. Der Antragsgegner hat nämlich mitgeteilt, dass der Antrag auf Weitergewährung – aus seiner Sicht – unbegründet sei und keinen Erfolg haben könne. Stattdessen hat der Antragsgegner die Betreuerin über die – seiner Ansicht nach – möglichen Hilfeformen beraten. Unabhängig davon, ob die vom Antragsteller begehrten Leistungen von dem Antragsgegner zu erbringen sind oder nicht, ist in diesem Gespräch bereits die Einlegung eines (mündlichen) Antrages durch den Antragsteller zu sehen. Er hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, welche Leistungen er begehrt. Dass die Beteiligten sodann die neben der Weitergewährung bestehenden verschiedenen Hilfemöglichkeiten austariert haben, ändert an der Antragstellung nichts. Der Antragsgegner hat diesen Antrag nicht fristgemäß an den seiner Auffassung nach zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger weitergeleitet, sondern zur gesonderten Antragstellung an diesen verwiesen. Dies aber widerspricht dem Gedanken von § 14 SGB IX, der einen solchen Zuständigkeitsstreit gerade vermeiden möchte. Der erstangegangene Rehabilitationsträger wird im Außenverhältnis immer dann zuständig, wenn er eine fristgemäße Weiterleitung nicht vornimmt. Seiner Zuständigkeit kann sich der Antragsgegner auch nicht dadurch entziehen, dass der Antragsteller bei der Beigeladenen einen Antrag gestellt hat. Dies erfolgte nach glaubhaftem Vortrag der Antragsteller nur wegen des entsprechenden Hinweises des Antragsgegners zur Vermeidung von Rechtsnachteilen. Da aber zu diesem Zeitpunkt zumindest ein mündlicher Antrag bei dem Antragsgegner gestellt war, ist der Antragsgegner als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig geworden.
Der Gewährung des beantragten persönlichen Budgets in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen steht aber entgegen, dass es sich bei der beantragten Hilfe nicht um eine Hilfe zum selbständigen Wohnen handelt. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 SGB IX hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht das die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Der Antragsteller erfüllt diese grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe, denn es liegt eine wesentliche Behinderung vor. Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 und leidet an einer deutlichen Intelligenzminderung. Es liegt bei ihm eine geistige Behinderung vor. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX die Leistungen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten.
Bei der vom Antragsteller begehrten Leistung handelt es sich nicht um Hilfen zum selbstständigen Wohnen im Sinne dieser Vorschrift. Leistungen zum selbstständigen Wohnen mit ambulanten Wohnhilfen setzen voraus, dass der Leistungsberechtigte in einer eigenen Wohnung lebt und durch einen ambulanten Fachdienst Anleitung und Unterstützung in Form von Fachleistungsstunden erhält. Die vom Antragsteller begehrten Leistungen lassen sich nicht in diesem Sinne als ambulante Wohnhilfen charakterisieren. Den Leistungen fehlt bereits das Ziel des selbstständigen Wohnens. Seine Lebenssituation dürfte vielmehr dem Leben in einer Gastfamilie als eine weitere Form der ambulanten Wohnhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe entsprechen. Diese Hilfegewährung lehnt der Antragsteller jedoch ab.
Einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe als Sachleistung steht auch § 75 SGB XII entgegen. Nach § 75 SGB XII muss die Einrichtung (auch Anbieter des betreuten Wohnens) eine Leistungs-, Qualitäts-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarung mit dem Antragsgegner abgeschlossen haben. Weder bei der Pflegefamilie des Antragstellers noch bei dem zentralen Fachdienst für Pflegekinder der Diakonie Düsseldorf handelt es sich um von dem Antragsgegner anerkannter Anbieter. Eine Gewährung von Sachleistungen kommt aus diesem Grund ebenfalls nicht in Betracht.
Auch die Gewährung der Leistungen über einen Zeitraum von drei Jahren durch den Antragsgegner kann keinen Rechtsanspruch auf die Weitergewährung von Leistungen begründen. Gleiches gilt für das Argument, dass die Hilfegewährung nur noch für ein Jahr beantragt werde. Hat der Antragsgegner – wie vorliegend – bisher Leistungen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bewilligt, kann dies auch keine Ermessensreduzierung auf Null begründen, die das Gericht berechtigt, den Antragsgegner zur Weitergewährung der Leistungen zu verpflichten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zum selbstständigen Wohnen liegen nicht vor, so dass der Antrag abzulehnen ist.
Der Antrag zu 2.), mit dem der Antragsteller hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine dem Antragsteller bis zum 31.05.2015 gewährten Leistungen fortzusetzen, war vor diesem Hintergrund ebenfalls abzulehnen. Aus der (auch wiederholt) gewährten Hilfe durch den Antragsgegner für einen begrenzten Zeitraum ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Weitergewährung für nachfolgende Bewilligungszeiträume. Vielmehr hat der Antragsgegner die Leistungen befristet bewilligt und dann bei jedem Weiterbewilligungsantrag erneut über das Vorliegen der Voraussetzungen der Hilfegewährung entschieden. Der von dem Antragsteller im Februar 2016 gestellte Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Juni 2016 ist von dem Antragsgegner unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der einschlägigen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu Recht abgelehnt worden. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Auch der mit dem Antrag zu 3.) ganz hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner der für die begehrten Leistungen zu Sicherstellung des betreuten Wohnens zuständiger Leistungsträger ist, hat keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob für einen Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse besteht und der Feststellungsantrag wegen seiner grundsätzlichen Subsidiarität überhaupt zulässig gestellt werden konnte, bleibt der Antrag im Ergebnis ohne Erfolg, denn jedenfalls ist der Antragsgegner für die vom Antragsteller begehrte Leistung in dieser Form nicht zuständig. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
2.) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes über die Weitergewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets.
Der am 00.00.1994 geborene Antragsteller leidet an einer geistigen Behinderung mit einer deutlichen Intelligenzminderung. Bei ihm besteht ein Grad der Behinderung von 50. Seit Mai 1995 lebt er in einer Pflegefamilie, die seit 2006 eine Erziehungsstelle des zentralen Fachdienstes für Pflegekinder mit Behinderungen der Diakonie Düsseldorf ist. Die Pflegeeltern sind für den Antragsteller seit Vollendung seines 18. Lebensjahres als gesetzliche Betreuer eingesetzt. Vom Jugendamt der Stadt Velbert erhielt er seit Mai 1995 Vollzeitpflege bzw. seit Juli 2006 Sonderpädagogische Pflege.
Mit Schreiben vom 17.01.2012 beantragte der Antragsteller am 03.02.2012 beim Jugendamt der Stadt Velbert die Weitergewährung der Hilfe über die Volljährigkeit hinaus. Diesen Antrag leitete die Stadt Velbert mit Schreiben vom 16.02.2012 (eingegangen am 17.02.2012) an den Antragsgegner weiter. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Volljährigkeit die bisherige Jugendhilfemaßnahme ende. Der Antragsgegner habe in eigener Zuständigkeit eine Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe (Leben in Gastfamilien – LiGa) zu treffen.
Mit Bescheid vom 16.10.2012 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2013 als Hilfe zum selbstständigen Wohnen ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 2.941,82 Euro. Der Bewilligung lag die Zielvereinbarung vom 16.10.2012 zugrunde, auf die insoweit Bezug genommen wird.
Zuletzt mit Bescheid vom 18.12.2015 bewilligte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis zum 31.05.2016 eine Freizeitbegleitung in Höhe von max. 30 Stunden pro Monat zu 10,23 Euro/ Stunde (max. 306,90 Euro monatlich). Mit Bescheid vom 22.12.2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 als Hilfe zum selbständigen Wohnen ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 2.663,83 Euro. Der Bewilligung lag die Zielvereinbarung vom 21.12.2015 zugrunde, auf die insoweit Bezug genommen wird.
Am 11.02.2016 fand zwischen dem Antragsgegner und der Betreuerin des Antragstellers ein gemeinsames Gespräch über die Weitergewährung der Leistungen statt. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller dabei mit, dass die beantragte und geforderte Leistung in ihrer jetzigen Form nicht mehr weitergewährt werden könne. Für die vergangenen Bewilligungen sei maßgeblich gewesen, dass daran gearbeitet werde, dass der Antragsteller in eine andere Wohnform umziehe. Die Betreuerin teilte hierzu mit, dass der Antragsteller in Kürze in die Praxis seiner Pflegemutter umziehen werde. Die Praxis liege im gleichen Gebäude, wie die Wohnung der Pflegeeltern. Sie verfüge auch über eine eigene Küche, so dass an der Selbständigkeit gearbeitet werden könne. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass für diese Wohnkonstellation das Leben in Gastfamilien zutreffe. Die Gewährung von Fachleistungsstunden in der Pflegefamilie in Form eines persönlichen Budgets käme dagegen nicht in Betracht. Diese Leistungen könnten nur von der Beigeladenen als örtlicher Sozialhilfeträger erbracht werden, gegebenenfalls müsse der Antragsteller dort einen Antrag stellen.
Daraufhin beantragte der Antragsteller am 18.02.2016 bei der Beigeladenen die Weitergewährung der bisher durch den Antragsgegner gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets ab dem 01.06.2016. Diesen am 23.02.2016 bei der Beigeladenen eingegangenen Antrag leitete diese mit Fax-Nachricht vom 10.03.2016 an den Antragsgegner weiter. Mit E-Mail-Nachricht vom 18.03.2016 teilte die Beigeladene dem Antragsgegner mit, den Antrag des Antragstellers vom 02.03.2016 – der mit dem Antrag vom 18.02.2016 identisch sei – zuständigkeitshalber am 16.03.2016 per Fax an die Stadt Velbert und den Kreis Mettmann weitergeleitet zu haben. Mit Schreiben vom 20.06.2016 lehnte der Antragsgegner eine Bearbeitung des weitergeleiteten Antrags ab. Der am 23.02.2016 eingegangene Antrag sei bereits nicht innerhalb von 14 Tagen an den Antragsgegner weitergeleitet worden.
Mit Schreiben vom 17.06.2016 stellte der Antragsteller, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Fortsetzung der bisher durch den Antragsgegner gewährten Hilfe. Der Antragsgegner könne sich nicht für unzuständig erklären, da er bereits seit drei Jahren die Leistungen in Form des persönlichen Budgets in eigener Zuständigkeit erbracht habe. Nur wegen der wiederholten Verweigerung des Antragsgegners hätte der Antragsteller bei der Beigeladenen einen Antrag gestellt. Aber auch diese habe sich nicht für zuständig erklärt und die Anträge weitergeleitet. Dem Antragsteller sei ein Zuständigkeitsstreit zwischen den verschiedenen Trägern der Eingliederungshilfe nicht zuzumuten. Er habe einen Anspruch auf die Weitergewährung der Leistungen ab Juni 2016. Der Übergang in eine betreute Wohnform sei für den Antragsteller zu Mitte des nächsten Jahres geplant. Damit der Übergang tatsächlich erfolgen könne und um die Erfolge der bisherigen Maßnahmen nicht zu gefährden, bedürfe es der Fortsetzung der Hilfe unter Begleitung des Fachdienstes für ein letztes Jahr.
Mit Schreiben vom 15.07.2016 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er für die begehrte Hilfe nicht zuständig sei. Die Weiterleitung sei zum einen nicht fristgemäß erfolgt, so dass die Beigeladene für die Bearbeitung des Antrags zuständig geworden sei. Zudem handele es sich bei den beantragten Hilfen nicht um Leistungen zum selbstständigen Wohnen. Der überörtliche Sozialhilfeträger sei nur dann für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig, wenn damit ein selbstständiges Wohnen außerhalb der Herkunftsfamilie ermöglicht oder gesichert werden könne. Ein selbstbestimmtes Wohnen sei für den Antragsteller weder beabsichtigt noch in absehbarer Zeit geplant. Bisher seien dem Antragsteller die Leistungen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bewilligt worden. Die Leistungen des Antragsgegners seien vom ersten Bewilligungszeitraum an als vorübergehende Hilfen gedacht gewesen, da ein zeitnaher Übergang in das selbstständige Wohnen das Ziel der Leistungsgewährung gewesen sei. Durch die gewährten Leistungen bis zum 31.05.2016 entstehe aber kein dauerhafter Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen für eine weitere Leistungsgewährung seien nicht erfüllt.
Am 21.07.2016 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er macht geltend, dass er der Hilfe weiterhin bedürfe, da ein Wohnen ohne Unterstützung und Begleitung aufgrund der wesentlichen geistigen Behinderung ausgeschlossen sei. Ohne die begehrte Fortsetzung der Hilfe um ein weiteres Jahr sei der Übergang in eine ambulant betreute Wohnform außerhalb der Pflegefamilie nicht möglich. Seit Juni 2016 würden die Betreuer des Antragstellers in Vorleistung gehen. Sie sähen die Interessen des Antragstellers in schwerwiegender Weise verletzt, wenn die pädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses entfiele; daher hätten sie sich entschlossen, vorläufig eigene Mittel einzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2016 teilte der Antragsteller mit, dass der Antrag aus der Antragsschrift insoweit für erledigt erklärt werde, als er sich auf die Gewährung eines persönlichen Budgets in Höhe von 306,90 Euro monatlich zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Freizeitbereich beziehe. Der Kreis Mettmann habe insofern die Zahlungen aufgenommen, so dass der Bedarf aktuell mit diesen Leistungen gedeckt werde.
Der Antragsteller beantragt,
1.) den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig vom Tage der Entscheidung an, längsten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 2.663,83 Euro monatlich zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren. 2.) Hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig vom Tage der Entscheidung an, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, seine dem Antragsteller bis zum 31.05.2015 gewährten Leistungen fortzusetzen. 3.) Ganz hilfsweise, festzustellen, dass der Antragsgegner der für die begehrten Leistungen zu Sicherstellung des betreuten Wohnens zuständiger Leistungsträger ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, dass es sich bei der beantragten Leistung nicht um Leistungen zum selbständigen Wohnen handele. Der Antragsgegner habe als unzuständiger Leistungsträger die Hilfe übernommen, da als Ziel ein zeitnaher Übergang in ein selbständiges Wohnen für den Antragsteller ermöglicht werden sollte. Weil sich der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt auf dem Entwicklungsstand eines 13 jährigen Kindes befunden habe, habe der Antragsgegner in einer Einzelfallentscheidung den Verbleib in dem bisherigen Familiensystem befürwortet und entsprechend der Bewilligung des Jugendamtes ein persönliches Budget gezahlt. Die Leistungen seien von Beginn an nur als vorübergehende Leistung gedacht gewesen, da ein zeitnaher Übergang des Antragstellers in das selbständige Wohnen das Ziel der Leistung gewesen sei. Dem Antragsteller sei in dem Gespräch am 11.02.2016 mitgeteilt worden, unter welchen Bedingungen der Antragsgegner ab dem 01.06.2016 Leistungen zum selbständigen Wohnen bewilligen könne. Hierbei handele es sich zum einen um Leistungen zum "Leben in einer Gastfamilie", zum anderen um ambulante Leistungen zum selbständigen Wohnen in einer eigenen Wohnung. Die Betreuerin des Antragstellers habe mitgeteilt, dass sie ihre Entscheidung mitteilen würde, jedoch habe sie zuvor um Zusendung einer Berechnung über die Höhe der zu gewährenden Hilfe bei einer LiGa-Vereinbarung gebeten. Erst durch das Telefonat am 11.04.2016 habe der Antragsgegner sodann erfahren, dass sich die Pflegemutter sowohl gegen eine Maßnahme Leben in einer Gastfamilie als auch gegen selbständiges Wohnen mit ambulanten Wohnhilfen entschieden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits ein Antrag bei der Beigeladenen gestellt worden, so dass die Beigeladene als erstangegangener Träger für die Bearbeitung des Antrags zuständig geworden sei.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Sie ist der Auffassung, dass der Antragsgegner für die Erbringung der geltend gemachten Leistungen zuständig sei.
Entscheidungsgründe:
1.) Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Steht einem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist in der Regel nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache Erfolgsaussichten prognostiziert werden können. Sowohl die hinreichende hohe Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Aus Gründen der verfassungsrechtlich verbürgten Garantie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch die Gerichte ist aber auch in Verfahren, bei denen sich die Sach- und Rechtslage in der Hauptsache kompliziert gestaltet, bzw. nicht vollständig aufgeklärt werden kann und deshalb der materielle Leistungsanspruch jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht sehr wahrscheinlich erkennbar ist, der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, wenn ohne dieselbe für die Betroffenen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 –, Rn. 34, juris). In diesen Fällen ist eine die widerstreitenden Interessen umfassend berücksichtigende Folgenabwägung vorzunehmen, welche die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Betroffenen hinreichend zur Geltung bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 562/05 –, Rn. 26 m.w.N., juris). Die Gerichte haben sich dabei schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.
Hiervon ausgehend hat der Eilantrag keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1.) beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 2.663,83 Euro monatlich zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren, konnte der Antrag keinen Erfolg haben, da die Leistungen nicht im Rahmen eines persönlichen Budgets zu erbringen sind. Denn insoweit fehlt bislang zumindest der Abschluss einer für die Zeit ab Juni 2016 gültigen Budgetvereinbarung zwischen den Beteiligten; eine solche ist aber nach § 3 Abs. 5 Budgetverordnung zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2015 – L 8 SO 24/15 B ER –, Rn. 27, juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2014 – L 20 SO 146/14 B ER). Eine Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht durch Verpflichtung eines Antragsgegners erreicht werden. Ein solcher Vertrag wäre einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren entzogen. Durch dieses Rechtsverständnis wird der Hilfebedürftige auch nicht schutzlos gestellt, da er von dem Sozialhilfeträger zunächst die Leistungserbringung im Rahmen einer Dienst- oder Sachleistung verlangen und auch gerichtlich durchsetzen kann (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2015 – L 8 SO 24/15 B ER –, Rn. 27, juris)
Das Gericht könnte im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens daher nur zur vorläufigen Gewährung entsprechender Einzelleistungen bzw. Sachleistungen verpflichten. In diesem Sinne war der Antrag des Antragstellers auszulegen. Aber auch die Gewährung von Einzelleistungen kommt vorliegend nicht in Betracht.
Dabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass für eine Leistungsgewährung der Antragsgegner als erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig wäre. Der Argumentation, dass die Beigeladene wegen des Antrags vom 18.02.2016 gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) über eine Leistungsgewährung zu entscheiden habe, kann die Kammer nicht folgen. Vielmehr ist der Antragsgegner erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne dieser Vorschrift. § 14 SGB IX findet Anwendung, denn bei den in Streit stehenden Leistungen handelt es sich um Teilhabeleistungen nach §§ 4, 5 Nr. 4 i.V.m. § 55 Abs. 1, 2 Nr. 6 SGB IX. Die Beigeladene und der Antragsgegner sind jeweils Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX.
Der Antragsteller hat zuerst bei dem Antragsgegner einen Antrag gestellt, so dass der Antragsgegner erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB IX ist. Unstreitig ist nämlich, dass am 11.02.2016 ein Gespräch zwischen den Beteiligten stattgefunden hat, in dem die Betreuerin einen Antrag auf Weitergewährung der bisherigen Leistungen gestellt hat. Ein Antrag ist dann gegeben, wenn der Berechtigte gegenüber dem Leistungsträger sein Begehren unmissverständlich zum Ausdruck bringt (Mrozynski, SGB I, 5. Aufl., 2014, § 16 Rn. 5). Für die Antragstellung ist ausreichend, dass erkennbar wird, welche Leistung vom Nachfragenden begehrt wird. Ein Antrag ist dagegen dann nicht gegeben, wenn der Berechtigte nur um eine Beratung nachsucht. Ausgehend hiervon ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsteller bereits am 11.02.2016 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe gestellt hat. Die Betreuerin hat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die Weitergewährung der bisherigen Hilfe, nämlich die Gewährung des persönlichen Budgets, begehrt. Sie hat bei diesem Gespräch nicht um eine allgemeine Beratung nachgesucht. Der Antragsgegner hat das Begehren auch erkannt und den Antrag entsprechend gedeutet bzw. bearbeitet. Der Antragsgegner hat nämlich mitgeteilt, dass der Antrag auf Weitergewährung – aus seiner Sicht – unbegründet sei und keinen Erfolg haben könne. Stattdessen hat der Antragsgegner die Betreuerin über die – seiner Ansicht nach – möglichen Hilfeformen beraten. Unabhängig davon, ob die vom Antragsteller begehrten Leistungen von dem Antragsgegner zu erbringen sind oder nicht, ist in diesem Gespräch bereits die Einlegung eines (mündlichen) Antrages durch den Antragsteller zu sehen. Er hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, welche Leistungen er begehrt. Dass die Beteiligten sodann die neben der Weitergewährung bestehenden verschiedenen Hilfemöglichkeiten austariert haben, ändert an der Antragstellung nichts. Der Antragsgegner hat diesen Antrag nicht fristgemäß an den seiner Auffassung nach zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger weitergeleitet, sondern zur gesonderten Antragstellung an diesen verwiesen. Dies aber widerspricht dem Gedanken von § 14 SGB IX, der einen solchen Zuständigkeitsstreit gerade vermeiden möchte. Der erstangegangene Rehabilitationsträger wird im Außenverhältnis immer dann zuständig, wenn er eine fristgemäße Weiterleitung nicht vornimmt. Seiner Zuständigkeit kann sich der Antragsgegner auch nicht dadurch entziehen, dass der Antragsteller bei der Beigeladenen einen Antrag gestellt hat. Dies erfolgte nach glaubhaftem Vortrag der Antragsteller nur wegen des entsprechenden Hinweises des Antragsgegners zur Vermeidung von Rechtsnachteilen. Da aber zu diesem Zeitpunkt zumindest ein mündlicher Antrag bei dem Antragsgegner gestellt war, ist der Antragsgegner als erstangegangener Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig geworden.
Der Gewährung des beantragten persönlichen Budgets in Form der Hilfe zum betreuten Wohnen steht aber entgegen, dass es sich bei der beantragten Hilfe nicht um eine Hilfe zum selbständigen Wohnen handelt. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 SGB IX hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht das die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist es besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Der Antragsteller erfüllt diese grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe, denn es liegt eine wesentliche Behinderung vor. Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 und leidet an einer deutlichen Intelligenzminderung. Es liegt bei ihm eine geistige Behinderung vor. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX die Leistungen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten.
Bei der vom Antragsteller begehrten Leistung handelt es sich nicht um Hilfen zum selbstständigen Wohnen im Sinne dieser Vorschrift. Leistungen zum selbstständigen Wohnen mit ambulanten Wohnhilfen setzen voraus, dass der Leistungsberechtigte in einer eigenen Wohnung lebt und durch einen ambulanten Fachdienst Anleitung und Unterstützung in Form von Fachleistungsstunden erhält. Die vom Antragsteller begehrten Leistungen lassen sich nicht in diesem Sinne als ambulante Wohnhilfen charakterisieren. Den Leistungen fehlt bereits das Ziel des selbstständigen Wohnens. Seine Lebenssituation dürfte vielmehr dem Leben in einer Gastfamilie als eine weitere Form der ambulanten Wohnhilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe entsprechen. Diese Hilfegewährung lehnt der Antragsteller jedoch ab.
Einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der beantragten Eingliederungshilfe als Sachleistung steht auch § 75 SGB XII entgegen. Nach § 75 SGB XII muss die Einrichtung (auch Anbieter des betreuten Wohnens) eine Leistungs-, Qualitäts-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarung mit dem Antragsgegner abgeschlossen haben. Weder bei der Pflegefamilie des Antragstellers noch bei dem zentralen Fachdienst für Pflegekinder der Diakonie Düsseldorf handelt es sich um von dem Antragsgegner anerkannter Anbieter. Eine Gewährung von Sachleistungen kommt aus diesem Grund ebenfalls nicht in Betracht.
Auch die Gewährung der Leistungen über einen Zeitraum von drei Jahren durch den Antragsgegner kann keinen Rechtsanspruch auf die Weitergewährung von Leistungen begründen. Gleiches gilt für das Argument, dass die Hilfegewährung nur noch für ein Jahr beantragt werde. Hat der Antragsgegner – wie vorliegend – bisher Leistungen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bewilligt, kann dies auch keine Ermessensreduzierung auf Null begründen, die das Gericht berechtigt, den Antragsgegner zur Weitergewährung der Leistungen zu verpflichten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zum selbstständigen Wohnen liegen nicht vor, so dass der Antrag abzulehnen ist.
Der Antrag zu 2.), mit dem der Antragsteller hilfsweise beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine dem Antragsteller bis zum 31.05.2015 gewährten Leistungen fortzusetzen, war vor diesem Hintergrund ebenfalls abzulehnen. Aus der (auch wiederholt) gewährten Hilfe durch den Antragsgegner für einen begrenzten Zeitraum ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Weitergewährung für nachfolgende Bewilligungszeiträume. Vielmehr hat der Antragsgegner die Leistungen befristet bewilligt und dann bei jedem Weiterbewilligungsantrag erneut über das Vorliegen der Voraussetzungen der Hilfegewährung entschieden. Der von dem Antragsteller im Februar 2016 gestellte Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Juni 2016 ist von dem Antragsgegner unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der einschlägigen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu Recht abgelehnt worden. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Auch der mit dem Antrag zu 3.) ganz hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Antragsgegner der für die begehrten Leistungen zu Sicherstellung des betreuten Wohnens zuständiger Leistungsträger ist, hat keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob für einen Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse besteht und der Feststellungsantrag wegen seiner grundsätzlichen Subsidiarität überhaupt zulässig gestellt werden konnte, bleibt der Antrag im Ergebnis ohne Erfolg, denn jedenfalls ist der Antragsgegner für die vom Antragsteller begehrte Leistung in dieser Form nicht zuständig. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
2.) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved