S 1 U 61/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 61/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 66/19
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Das Auftreten eines Geruchs (sogenannter: „Fume-Event“) bei Verkehrsflügen der zivilen Luftfahrt stellt für sich allein keine Einwirkung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar. Vielmehr ist zur Erfüllung des Tatbestandes eines Arbeitsunfalls eine mit diesem Geruch verbundene chemisch-toxische Belastung im Vollbeweis zu sichern.
2) Als anspruchsbegründende Tatsache trägt hierfür im Zweifelsfall der bzw. die Versicherte die Beweislast.
3) Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr kommt bei Flügen mit vielen Besatzungsmitgliedern und mehreren hundert Passagieren höchstens dann in Betracht, wenn eine Vielzahl von Versicherten oder Passagieren in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Flug erkrankt.
1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin, Flugbegleiterin bei der C. AG, begehrt die Anerkennung eines sogenannten "Fume-Events" als Arbeitsunfall, der im Jahr 2011 bei einem versicherten Flug zwischen C-Stadt und D-Stadt mit einem Airbus A 380 aufgetreten sein soll und zu Gesundheitsstörungen bei der Klägerin geführt habe.

Die 1979 geborene Klägerin war im Zeitpunkt des streitigen Ereignisses Flugbegleiterin bei der C. AG und in dieser Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Am 09.10.2011 war sie bei einem Direktflug von C-Stadt nach D-Stadt in einem Airbus A 380 der C. eingesetzt. Bei diesem Flug will sie zu Beginn des Fluges einen merkwürdigen Geruch verspürt haben. Sie meldete dies sofort dem Chefpiloten, der daraufhin per Funk Rücksprache mit der C-Basis hielt. Aus dieser Rücksprache ergab sich, dass ein Triebwerk zuvor gewartet und gereinigt worden war. Der Pilot stellte deshalb vorsorglich die Außenluftansaugung über dieses Triebwerk für einen Zeitraum von drei Stunden ab. Im Landeanflug will die Klägerin später wieder diesen Geruch wahrgenommen haben. Nach der Landung fand eine Besprechung der gesamten Crew statt, sämtliche Mitglieder der Besatzung wurden befragt und darauf hingewiesen, sich ggf. in Behandlung zu begeben. Die Klägerin selbst verspürte in D Stadt zunächst keine größeren Belastungen. In hausärztliche Behandlung begab sie sich nach Durchführung des Rückflugs am 14.10.2011. Der Hausarzt soll dabei eine Krankmeldung erstellt haben, davon machte die Klägerin jedoch keinen Gebrauch, da sie einige Tage nicht arbeiten musste. Eine Unfallmeldung erstattete sie am 13.06.2012, die Beklagte leitete daraufhin ein Verwaltungsverfahren ein. Eine Strafanzeige stellte sie am 17.08.2014 über ihren für die Strafsache bevollmächtigten Anwalt, die Staatsanwaltschaft Köln leitete daraufhin ein Verfahren gegen Vorstandsmitglieder der C. AG ein.

Im Verwaltungsverfahren bezüglich des Arbeitsunfalls zog die Beklagte zahlreiche Krankenunterlagen teilweise selbst bei, teilweise wurden ihr diese von der Klägerin oder ihrer Mutter, die sie zeitweise im Verfahren vertrat, überlassen. Daraus ergab sich, dass die Klägerin bei zahlreichen schulmedizinischen und nichtschulmedizinisch orientierten Ärzten in Behandlung war. Im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Gießen waren dies insbesondere ihr Hausarzt Dr. E. und der Lungenfacharzt Dr. F., jeweils A-Stadt. Letzterer stellte in einem Arztbrief aus dem Mai 2012 fest, dass die bei der Klägerin gestellten Diagnosen wahrscheinlich nicht auf eine TCP-Exposition zurückzuführen seien. Insofern ist im Verfahren auch ein Brief der Universität Nebraska über einen positiven TCP-Test enthalten, der allerdings nicht mit dem Namen der dem Bluttest unterzogenen Probandin verbunden ist. Weiterhin finden sich bei diesen Unterlagen auch ärztliche Ausführungen des Dr. G., G-Stadt, bezogen auf die Klägerin. Wegen der äußerst zahlreichen Unterlagen wird ausdrücklich insoweit auf die Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Beklagte hat daraufhin ihren Präventionsdienst mit der Erstellung einer Stellungnahme zu den fraglichen beruflichen Gefährdungen beauftragt (zunächst Stellungnahme vom 19.02.2013). Der Präventionsdienst ist insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, eine berufliche Einwirkung sei nicht nachweisbar, es sei auch kein anderes Crew-Mitglied ernsthaft erkrankt. Letztlich wurden in das Verwaltungsverfahren noch ausführliche Stellungnahmen der Personalvertretung der C. AG und weiterer Organisationen zu den zu dieser Zeit schon allgemein bekannten "Fume-Events" eingeführt.

Nach Auswertung sämtlicher Unterlagen und insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen ihres Präventionsdienstes hat die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2013 die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt, da die Einwirkungen nicht bewiesen seien. Es stehe nicht fest, dass gesundheitsgefährdende Gefahrstoffe in das Flugzeug eingetreten seien. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 zurückgewiesen worden ist.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12.12.2013 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Wegen der Behandlungsbedürftigkeit der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen führt sie weiterhin einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Gießen gegen ihre Krankenkasse (Az.: S 15 KR 307/14). In diesem Rechtsstreit gegen die Krankenkasse wurde ein Gutachten eingeholt, bis zur Erstattung des Gutachtens wurde das Verfahren gegen den Unfallversicherungsträger mit Beschluss vom 24.02.2015 zum Ruhen gebracht. Das Verfahren wurde im April 2015 wieder aufgerufen, das Gutachten aus dem Rechtsstreit S 15 KR 307/14 wurde beigezogen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die zahlreichen bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen allein auf den "Fume-Event" vom 09.10.2011 zurückzuführen sind. Sie hat insoweit zahlreiche weitere Unterlagen in das Verfahren eingeführt, u. a. einen Schwerbehindertenbescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Gießen vom 28.03.2013, ein Gutachten von "J."-Medizinische Gruppe GmbH, J-Stadt, United Kingdom (vgl. Bl. 52 ff. Gerichtsakte) und zahlreiche weitere Unterlagen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013 zu verurteilen, das Ereignis vom 09.10.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Einwirkung von Gefahrstoffen auf dem Flug vom 09.10.2011 nicht im Vollbeweis gesichert sei. Zur weiteren Begründung verweist sie auf die aktualisierten Feststellungen ihres Präventionsdienstes zu den "Fume- oder Smell-Events" in der Fassung vom Februar 2018.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Schwerbehindertenakte des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Gießen über die Klägerin, durch Beiziehung der Akte über den Rechtsstreit gegen die Krankenversicherung (Az.: S 15 KR 307/14), hier insbesondere des dort eingeholten internistisch-lungenfachärztlichen Gutachten des Dr. H., H-Stadt (Gutachten vom 22.04.2015). Weiter hat das Gericht, nach Beteiligung der C. AG, diverse Crew-Mitglieder und den Chefpiloten des streitigen Fluges schriftlich befragt und letztlich die kompletten Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln in dem Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsleitung der C. AG beigezogen (Az.: 10 Js 31/17 A). Das Verfahren wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Diplomingenieur K. L., L-Stadt, vom 24.04.2017 eingestellt. Auf das in einem Sonderheft der Staatsanwaltschaftsakten befindliche Gutachten wird ausdrücklich Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ausdrücklich auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten über die Klägerin sowie die weiteren beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln und insbesondere des Sozialgerichts Gießen in dem Krankenversicherungsrechtsstreit Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2018 und der nachfolgend ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung vom 01.02.2019 geworden sind.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit diesem Verfahren ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 28. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2013 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt, denn die auf die Klägerin stattgefundene Einwirkung kann nicht im Vollbeweis gesichert werden.

Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 9 m. w. N.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).

Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls in diesem Sinne ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind (BSGE 61, 127, 128; 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 128; 58, 78). Der Vollbeweis ist dann geführt, wenn die beweisbedürftige Tatsache mit Gewissheit nachgewiesen ist. Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keine Zweifel hat (BSGE 32, 203, 207). Der bzw. die Richter dürfen und müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 255). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 61; 48, 285; 58, 83).

In Anwendung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung der Kammer in freier Beweiswürdigung eine toxische Einwirkung auf dem streitigen Flug nicht nachgewiesen. Die Kammer will hierbei ausdrücklich betonen, dass sie die Problematik der sogenannten "Fume-Events" im Bereich der zivilen Luftfahrt durchaus erkennt und ihre Relevanz im Rahmen der öffentlichen Diskussionen, insbesondere aber im Rahmen der Diskussionen im Bereich des beteiligten Personals, ausführlich gewürdigt hat. Danach kann nach dem heutigen Stand der Wissenschaft eine allgemeine Gefahr für den versicherten Personenkreis der in der Luftfahrt Beschäftigten aber auch für die beförderten Passagiere nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei jeglichen subjektiv oder objektiv wahrgenommenen Geruchsveränderungen während eines Fluges eine Beweiserleichterung zugunsten der Kläger oder sogar eine Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Berufsgenossenschaft eintreten würde. Dies wäre höchstens dann denkbar, wenn auf einem dieser Flüge Passagiere und Versicherte in größerer Zahl nachweislich erkranken würden.

Eine solche Fallkonstellation liegt im hier streitigen Fall auf dem Flug von C-Stadt nach D-Stadt am 09.10.2011 jedoch nicht vor. Fest steht hier lediglich, dass ein Geruch vergleichbar mit "stinkenden Socken" von der Klägerin und mehreren anderen Mitgliedern der Crew gesichert worden ist. Eine chemisch-toxische Belastung hingegen konnte weder während des Fluges noch danach gesichert werden. Insoweit bezieht sich das Gericht insbesondere auf die ausführlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft in Köln und das dort eingeholte Gutachten bei dem Diplomingenieur K. L. Dieser ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass grundsätzlich ein sogenannter "Fume-Event" stattgefunden hat. Während des Events hätten jedoch keine Rauchentwicklungen, sonstige Fehlfunktionen, Systemwarnungen oder Änderungen der Betriebsparameter nachweisbar vorgelegen oder seien von der Besatzung erkennbar gewesen. Der Event sei auch nicht auf eine Funktionsbeeinträchtigung an der Klimaanlage zurückzuführen, sondern könne als Herkunft auf die Abzapfluftanlage des dritten Triebwerks selbst zurückgeführt werden, da die Abschaltung der Abzapfluftversorgung den Event beenden haben könne. Ein Zusammenhang zum Ölverbrauch sei zu vermuten, da der Ölverbrauch nach dem Vorfall als erhöht festgestellt worden sei. Um was für einen "Fume-Event" es sich gehandelt habe, könne letztlich nicht gesichert gesagt werden, da außer der Dokumentation eines Geruchs mit "wet socks" (begrifflich: stinkende Socken) keine belastbaren Daten oder Fakten vorlägen. Die Literatur und Berichte der letzten Jahre würden diesen Geruch mit Öldämpfen aus einem Triebwerk oder auch der Triebwerkswaschprozedur in Verbindung bringen. Beide Szenarien kämen für den aktuellen Fall in Betracht. Für beide Szenarien gelte jedoch, dass dies als mögliche Ursache in Betracht komme, aber nicht als bestätigte Ursache gelte.

Damit hat der Sachverständige im Ergebnis bestätigt, dass sich eine toxische Belastung nicht beweisen lässt. Insofern kann die Einwirkung mit einem Geruch, ähnlich stinkender Socken, nicht als relevante Einwirkung im Sinne der Unfallversicherung angesehen werden.

Wie schon oben ausgeführt, kommt auch keine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr unter Berücksichtigung einer größeren Zahl von Geschädigten in Betracht. Die Ermittlungen des Sozialgerichts haben hierzu keine weiteren schwerwiegenden Krankheitsfälle auf diesem Flug ergeben. Einzelne Crew-Mitglieder haben sich lediglich vorsorglich ohne Diagnose untersuchen lassen. Soweit die Klägerin weiterhin vorträgt, es sei durch Blutuntersuchungen eine TCP-Exposition gesichert, führt dies auch zu keinem anderen Ergebnis. Die von ihr vorgelegten Berichte der Universität Nebraska sind nicht personengebunden und können deshalb nicht verwertet werden. Im Endeffekt wäre damit auch kein Zusammenhang mit den bestehenden Gesundheitsstörungen bewiesen, denn der Lungenfacharzt Dr. F., A-Stadt, hat schon in einem Bericht aus dem Jahr 2012 ausgeführt, dass die von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen nicht auf eine TCP-Exposition zurückgeführt werden können. Die schon vor diesem Flug bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und die verstärkten psychischen Gesundheitsstörungen, die nach dem Flug diagnostiziert worden sind, können nach den bisherigen schulmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen auch nicht in einen Zusammenhang mit dem Ereignis gebracht werden. Dabei muss aber auch nochmals darauf verwiesen werden, dass eine TCP-Exposition keinesfalls gesichert ist. TCP ist nach den im Verfahren beigezogenen zahlreichen wissenschaftlichen Unterlagen geruchlos, das Auftreten eines Geruchs nach stinkenden Socken kann, muss aber nicht mit einer TCP-Exposition in Zusammenhang stehen. Auch hier sieht die Kammer keinerlei Möglichkeiten für eine Beweiserleichterung. Insgesamt bleibt festzustellen, dass toxische Einwirkungen nicht nachgewiesen und durch die Art der Erkrankung der Klägerin auch nicht wahrscheinlich gemacht werden können. Ohne Nachweis der Einwirkung kann und darf aber die Zusammenhangsfrage mit heute bestehenden Gesundheitsstörungen gar nicht aufgeworfen werden. Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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