Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 3374/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3504/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.09.2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin außergerichtliche Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat.
Bei der 1955 geborenen Klägerin stellte das Landratsamt L. (LRA) mit Teil-Abhilfebescheid vom 01.09.2009 den Grad der Behinderung (GdB) mit 70 seit 09.04.2009 fest. Mit "Überprüfungsantrag" ihres Prozessbevollmächtigten beantragte die Klägerin beim LRA am 09.04.2017 die Erhöhung des GdB sowie die Feststellung des Merkmals "aG". Mit Bescheid vom 14.06.2017 stellte das LRA bei der Klägerin den GdB mit 100 seit 09.04.2017 neu sowie das Merkzeichen "aG" erstmals fest.
Gegen den Bescheid vom 14.06.2017 legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 19.06.2017 Widerspruch ein (Schriftsatz vom 17.06.2017). Sie machte zur Begründung geltend, ihrem Widerspruch dahingehend abzuhelfen, dass der GdB von 100 bereits ab 2013 rückwirkend festgestellt werde. Über den Widerspruch sei ausdrücklich zu entscheiden. Die rückwirkende Feststellung des GdB werde aus steuerlichen Gründen benötigt.
Mit Bescheid vom 26.09.2017 traf das LRA unter Bezug auf den Bescheid vom 14.06.2017 die ergänzende Feststellung dahin, dass der im genannten Bescheid festgestellte GdB bereits auch für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 08.04.2017 besteht. Gegen den Bescheid vom 26.09.2017 legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten vom 29.09.2017 vorsorglich erneut Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung gelten, der Bescheid vom 26.09.2017 sei rechtswidrig, denn sie habe die rückwirkende Feststellung des GdB im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragt.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2017 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin dem LRA bezüglich des Widerspruches vom 17.06.2017 eine Kostenrechnung über 392,11 EUR. Wenn der Bescheid vom 26.09.2017 einen Abhilfebescheid beinhalte, stünden ihr nach § 63 SGB X die Kosten zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2017 als unzulässig zurück; Kosten des Vorverfahrens werden nicht erstattet. Eine Beschwer liege nicht vor. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.09.2017 ebenfalls als unzulässig zurück, da ihrem Antrag auf rückwirkende Feststellung des GdB ab 2013 entsprochen worden sei und eine Beschwer nicht vorliege; Kosten des Vorverfahrens werden nicht erstattet.
Gegen den Bescheid vom 14.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 18.10.2017 Klage beim Sozialgericht Heilbronn, zuletzt mit dem Antrag, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 zu verurteilen, ihre notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren zu erstatten (Sitzungsniederschrift vom 19.09.2018). Die Klägerin trug im Verlauf des Klageverfahrens vor, da dem Widerspruch nach objektiver Betrachtungsweise voll abgeholfen worden sei, sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten des Vorverfahrens gemäß § 63 Abs. 1, 3 SGB X verpflichtet. Ein Überprüfungsantrag sei nicht gestellt worden. Unabhängig davon, wann der Erstantrag gestellt worden sei, habe die Behörde bei Geltendmachung eines besonderen Interesses, gleichgültig in welchem Stadium des Verfahrens die Feststellung eines besonderen Interesses geltend gemacht worden sei, über dieses Begehren zu entscheiden. Wenn das Begehren im Widerspruchsverfahren geltend gemacht und dem Begehren entsprochen werde, sei dem Widerspruch somit abgeholfen und die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 SGB X ausgelöst worden. Der Beklagte habe auf den Widerspruch vom 17.06.2017 einen Abhilfebescheid erlassen. Die Kostenrechnung vom 30.09.2017 habe weiterhin Gültigkeit, jedoch sei auch der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 streitgegenständlich. Durch den erneuten Kostenanspruch werde sich die Berufungssumme auf über 750 EUR erhöhen.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten (Schriftsätze vom 15.12.2017 und 27.02.2018).
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.09.2018 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin vom 17.06.2017 gegen den Bescheid vom 14.06.2017 sei nicht erfolgreich gewesen. Der Widerspruch sei mangels Beschwer unzulässig. Ob der Beklagte im Interesse der Klägerin von einer Antragstellung habe ausgehen müssen, könne offenbleiben, da für die Klägerin die rückwirkende Feststellung im Bescheid vom 26.09.2017 lediglich rechtlich vorteilhaft sei und keine Beschwer nach sich ziehe. Der Bescheid vom 14.06.2017 enthalte keine Beschwer. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist darauf hingewiesen worden, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2018 zugestellte Urteil richtete sich die von der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 28.09.2018 eingelegte Berufung. Die Klägerin hat zur Begründung unter Einbeziehung ihres bisherigen Vorbringens im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgetragen, sie habe gegen den Bescheid vom 14.06.2017 eindeutig Widerspruch eingelegt. Auf die Widerspruchsbegründung sei dem Widerspruch mit Bescheid vom 26.09.2017 voll abgeholfen worden. Diesen Bescheid habe sie nach seinem objektiven Sinngehalt mit verständiger Würdigung nur als einen Abhilfebescheid betrachten können. Der Beklagte hätte daher einen Abhilfebescheid mit der Kostenfolge des §§ 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X erlassen müssen. Entgegen der Ansicht des SG sei sie insoweit beschwert, als ihr eine Kostenerstattung bei voller Abhilfe verwehrt worden sei. Im Übrigen sei eine Rechtsgrundlage nicht genannt worden, aus der sich ersehen lasse, dass ein eindeutig eingelegter Widerspruch in einen Antrag umgedeutet werden könne. Der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 sei rechtswidrig, weil der Beklagte einen Abhilfebescheid - 26.09.2017 - erlassen habe, so dass der Widerspruchsbescheid unnötig und fehlerhaft sei und sie deshalb allein durch den Bestand des Widerspruchsbescheides in ihren Rechten verletzt werde. Im Übrigen sei das Urteil des SG auch deswegen fehlerhaft, weil zwar im Protokoll eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 nach § 86 SGG verneint worden sei - dies sei mit Schriftsatz vom 14.10.2017 beantragt worden - diese Rechtsauffassung sich aber nicht mehr aus dem Urteil ergebe. Im Gegenteil habe das SG über den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 im Urteil gar nicht entschieden. Der Widerspruch sei auch nicht zurückgenommen worden.
Auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 04.12.2018 zur Statthaftigkeit der Berufung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, das SG habe im Urteil - in der Rechtsbehelfsbelehrung - erwähnt, dass gegen das Urteil die Berufung zulässig sei. Es sei daher von der unbeschränkten Berufung auszugehen. Im Übrigen habe das SG in Kenntnis des Beschwerdewertes das Urteil mit der Berufungsmöglichkeit erlassen, so dass das SG in Kenntnis des Sach- und Streitstandes die Berufung auch inzident und konkludent zugelassen habe. Beim Wert des Beschwerdegegenstandes sei auch grundsätzlich von den Höchstbeträgen auszugehen. Die Klägerin hat sich auf Entscheidungen des BSG berufen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 27.10.2018),
1. Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.09.2018 ist aufzuheben.
2. Die Bescheide des Beklagten vom 26.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 sind insoweit aufzuheben, als der Beklagte verpflichtet wird, ihr dem Grunde nach ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Bescheid vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 ist insoweit aufzuheben, als ihr ihre außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 14.06.2017 und 26.09.2017 seien mit den Widerspruchsbescheiden vom 10.10.2017 und 11.10.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden, da eine Beschwer der Klägerin zu keinem Zeitpunkt durch die angefochtenen Bescheide gegeben gewesen sei. Eine Vollabhilfe habe nicht stattgefunden. Der Berufungsbegründung seien keine neuen Argumente zu entnehmen. Die Berufung sei unbegründet.
Mit richterlicher Verfügung vom 27.02.2019 ist die Klägerin auf die Möglichkeit einer Entscheidung über ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG bzw. nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Äußerung bis 25.03.2019 gegeben worden. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 05.03.2019 geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens gem. § 158 Satz 2 SGG über die unstatthafte Berufung durch Beschluss entscheiden können, da das SG aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden hat (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 158 RdNr. 6 m.w.N.) und eine mündliche Verhandlung nach dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin nicht erforderlich war. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 SGG ist nicht gesondert hinzuweisen, denn eine Anhörungsmitteilung ist in § 158 SGG, anders als in vergleichbaren Regelungen (§§ 105 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 4 Satz 2 SGG), nicht vorgesehen. Gleichwohl sind die Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 27.02.2019 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. Das Schreiben der Klägerin vom 05.03.2019 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen, da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat.
Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft, und deshalb als unzulässig zu verwerfen (1.). Unabhängig davon wäre die Berufung im Übrigen auch in der Sache nicht begründet (2.).
1. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für eine Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 EUR nicht erreicht ist und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was der Klägerin im erstinstanzlichen Urteil versagt worden ist und was sie mit ihrer Berufung weiter verfolgt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 14).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin nur eine Kostenentscheidung unter Abänderung der Kostenentscheidung in den angefochtenen Bescheiden. Die Sachentscheidung des Beklagten wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht angegriffen.
Streitgegenstand des angefochtenen Urteils ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre Kosten des Widerspruches vom 19.06.2017 gegen den Bescheid vom 14.06.2017 zu erstatten. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin nach ihrem in der Klageschrift gestellten Antrag gegen den Bescheid vom 14.06.2017 und (die Kostenentscheidung) im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 gewandt und hat damit die Erstattung der Kosten ihres Widerspruches vom 19.06.2017 in Höhe von 392,11 EUR (Kostenrechnung ihres Bevollmächtigten vom 30.09.2017) begehrt. Dass die Klägerin den von ihr begehrten Kostenerstattungsbetrag nicht beziffert, sondern ein Grundurteil beantragt hat, ändert daran nichts. Bei einem unbezifferten Antrag (Feststellungsantrag, Grundurteil oder Bescheidungsklage) ist der Wert zu ermitteln (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 15b, m.w.N.) Auch die gewählte Klageart ist für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos (BSG, Beschluss vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B -). Im angefochtenen Urteil hat das SG die auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.06.2017 in Höhe von 392,11 EUR erhobene Klage abgewiesen. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren 392,11 EUR.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erhöht sich durch den "vorsorglich erneut" erhobenen Widerspruch vom 29.09.2017 gegen den Bescheid vom 26.09.2017 nicht, denn über die Kosten dieses Widerspruches hatte das SG im angefochtenen Urteil nicht zu entscheiden und hat auch nicht entschieden. Entgegen der im Berufungsverfahren geäußerten Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin ist der Bescheid vom 26.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2017 nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.06.2017 geworden, worauf das SG in der öffentlichen Sitzung am 19.09.2018 ausweislich der Niederschrift vom 19.09.2018 zutreffend hingewiesen hat. Dies wäre gemäß § 86 SGG nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom 26.09.2017 den Bescheid vom 14.06.2017 zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses abgeändert oder ersetzt hätte (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86 Rdnr. 3). Dies trifft hinsichtlich des Bescheides vom 26.09.2017 jedoch nicht zu. Nach dem insoweit auch nach dem Empfängerhorizont eindeutigen Verfügungssatz wurde der Bescheid vom 14.06.2017 durch den Bescheid vom 26.09.2017 nicht abgeändert, sondern für den Rückwirkungszeitraum vom 01.01.2013 bis 08.04.2014 hinsichtlich des im Bescheid vom 14.06.2014 festgestellten GdB von 100 seit 09.04.2014 eine zusätzliche neue Feststellung getroffen und berührt die Feststellung des GdB im Bescheid vom 14.06.2017 nicht. Eine Änderung i.S.v. § 86 SGG setzt voraus, dass sich die Regelungsbereiche der beiden Bescheide überschneiden, was bei getrennten Feststellungszeiträumen nicht der Fall ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86 Rdnr. 3). Der Bescheid vom 26.09.2017 ist daher nicht von Gesetzes wegen auch ohne Antrag Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 14.10.2017 in der Begründung den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 in das Klageverfahren einbezogen hat, hat sie diese Einbeziehung in der öffentlichen Sitzung des SG am 19.09.2018 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht weiterverfolgt und lediglich noch beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 zu verurteilen, ihr ihre notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren zu erstatten. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.10.2017 betrifft ausschließlich den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2017, so dass nach dem von ihr im Klageverfahren zuletzt gestellten Antrag die im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 ergangene Kostenentscheidung nicht (mehr) Gegenstand ihrer Klage war. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 in das Klageverfahren in der Begründung ihrer Klageschrift vom 14.10.2017 über ihren ausdrücklichen schriftsätzlich gestellten Antrag hinaus, der sich nur gegen den Bescheid vom 14.06.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 gerichtet hat, auch als eigenständige Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 (die Kostenentscheidung) zu werten ist. Dagegen spricht das Berufungsvorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin, das angefochtene Urteil sei auch deswegen fehlerhaft, weil zwar im Protokoll eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 nach § 86 SGG vom SG verneint worden sei, was mit Schriftsatz vom 14.10.2017 beantragt worden sei, diese Rechtsauffassung sich aber nicht mehr aus dem Urteil ergebe. Dies spricht dafür, dass die Klägerin davon ausgegangen ist, der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 sei aufgrund ihres Widerspruches vom 19.06.2017 kraft Gesetzes Gegenstand der Klage gewesen. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 ist auch nicht durch die Einbeziehung des Bescheids vom 26.09.2017 Gegenstand der Klage gewesen. Der Antrag, den Bescheid vom 26.09.2017 abzuändern, dürfte der - nicht zutreffenden - Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin geschuldet sein, dass der Bescheid vom 26.09.2017 als Abhilfebescheid hätte ergehen müssen bzw. ein Abhilfebescheid sei, und deshalb die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten seien. Ansonsten macht eine Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 für die Klägerin keinen Sinn, da mit diesem Bescheid ihrem Begehren auf rückwirkende Feststellung des GdB mit 100 seit 2013 voll entsprochen worden ist. Zudem enthält der Bescheid vom 26.09.2017 eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchs der Klägerin nicht und war auch nicht zu treffen. Insbesondere erfasst die Klage auf Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 die Kosten des Widerspruches vom 29.09.2017 sowie die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 nicht, weshalb die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 Bestandskraft erlangt hat.
Der Berufungsantrag der Klägerin Nr. 3, den Bescheid vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 insoweit aufzuheben, als ihr ihre außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind, ist bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen. Wie oben ausgeführt, war der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 nicht Klagegegenstand, weshalb das SG im angefochtenen Urteil hierüber nicht zu entscheiden hatte (Berufungsantrag Nr. 3) und auch nicht entschieden hat, wovon die Klägerin selbst nach ihrem Berufungsvorbringen ausgeht. Die Klägerin ist damit hinsichtlich ihrer Kosten des Widerspruches gegen den Bescheid vom 26.09.2017 und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 durch das angefochtene Urteil weder materiell noch formell beschwert ist, mit der Folge, dass der Berufungsantrag Nr. 3 für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen ist, denn hinsichtlich der Kosten des Widerspruches vom 29.09.2017 wurde der Klägerin im angefochtenen Urteil nichts versagt. Soweit das SG den Bescheid vom 26.09.2017 in seine Entscheidungsgründe einbezogen hat, ist dadurch eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruches gegen den Bescheid vom 26.09.2017 und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 im angefochtenen Urteil nicht erfolgt. Vielmehr hat das SG lediglich begründet, weshalb die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2017 im Interesse der Klägerin von einer Antragstellung auf rückwirkende Feststellung des GdB ab 2013 auszugehen (oder nicht), offenbleiben kann. Damit hat das SG den Bescheid vom 29.09.2017 nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht und keine die Klägerin beschwerende Entscheidung getroffen. Außerdem ist der Berufungsantrag Nr. 3 bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Erweiterung zur Erreichung der Berufungsfähigkeit als rechtsmissbräuchlich gestellt anzusehen ist (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 14a, m.w.N.). Unabhängig davon erweist sich der Berufungsantrag der Klägerin Nr. 3 auch mangels Beschwer als unzulässig.
Damit wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750 EUR nicht erreicht, weshalb die Berufung der Klägerin zulassungsbedürftig ist.
Das SG hat entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin die Berufung im Urteil vom 19.09.2018 nicht zugelassen. Eine ausdrückliche Zulassung durch das SG im angefochtenen Urteil ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen, auch nicht im Wege der Auslegung. Die lediglich für die zulässige Berufung übliche - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne, genügt - entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin - hierfür nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 05.12.2018 - L 8 U 282/18 -, nicht veröffentlicht; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 144 RdNr. 40, m.w.N.) Dem entspricht insbesondere auch der Beschluss des BSG vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B -, auf den sich der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung seiner abweichenden Rechtsansicht beruft. Selbst wenn das SG von einer Zulässigkeit der Berufung ohne gesonderte Zulassung ausgegangen wäre, ließe sich - entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin - eine Zulassung der grundsätzlich zulassungsbedürftigen Berufung daraus nicht abzuleiten.
Eine Umdeutung der nicht anders auslegbaren Prozesserklärung der von einem Rechtsanwalt vertretenen Klägerin in der Berufungsschrift vom 04.07.2018, Berufung einzulegen, in eine fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2018 - L 8 U 282/18 -, nicht veröffentlicht), und von der Klägerin nach ihrem Berufungsvorbringen im Übrigen auch nicht gewollt.
Die damit nicht statthafte Berufung der Klägerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Berufung wäre im Übrigen auch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt. Weiter hat das SG zutreffend begründet, dass der Widerspruch der Klägerin vom 17.06.2017 gegen den Bescheid vom 14. 2017 nicht erfolgreich gewesen sei. Der Widerspruch sei mangels Beschwer unzulässig. Einen Antrag auf rückwirkende Feststellung des GdB sei erstmals im Rahmen des Widerspruchs erfolgt. Ob der Beklagte im Interesse der Klägerin von einer Antragstellung habe ausgehen müssen, könne offenbleiben, da für die Klägerin die rückwirkende Feststellung im Bescheid vom 26.09.2017 lediglich rechtlich vorteilhaft sei und keine Beschwer nach sich ziehe. Entscheidend sei, dass der Regelungsgegenstand eines Bescheides nicht durch die Widerspruchsbegründung erweitert werden könne. Hätte der Bevollmächtigte von Anfang an eine rückwirkende Feststellung begehrt und der Beklagte die Feststellung erst ab Antragstellung getroffen, läge der Fall anders. Dies sei aber nicht erfolgt. Der Bescheid vom 14.06.2017 enthalte folglich keine Beschwer. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin nicht verpflichtet war, auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.06.2017 einen Abhilfebescheid zu erlassen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, der Beklagte und das SG hätten keine Rechtsgrundlage genannt, aus der sich ersehen lasse, dass ein eindeutig eingelegter Widerspruch in einen Antrag umgedeutet werden könne, wird die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Vielmehr war der Widerspruch, mit dem die Klägerin alleinig geltend gemacht hat, den GdB von 100 rückwirkend bereits ab 2013 (bis 08.04.2017) festzustellen, unbegründet. Über eine rückwirkende Feststellung des GdB musste der Beklagte nach der bis 31.12.2017 gültigen Vorschrift des§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nur auf Antrag der Klägerin entscheiden. Einen solchen Antrag hat die Klägerin im Neufeststellungsantrag ihres Bevollmächtigten aber nicht gestellt, sondern erst im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 14.06.2017, so dass der Beklagte gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (a.F.) rechtmäßig den GdB von 100 (erst) ab Antragstellung festgestellt hat, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Ein Rechtsanspruch der Klägerin, den GdB im Bescheid vom 14.06.2017 rückwirkend festzustellen, bestand mangels Antragstellung nicht. Vielmehr hatte der Beklagte dem Antrag der Klägerin voll entsprochen, weshalb der Widerspruch der Klägerin vom 19.06.2017 gegen den Bescheid vom 14.06.2017 nicht begründet war. Dass der Beklagte dem Begehren der Klägerin auf rückwirkende Feststellung des GdB ab 2013 mit dem Bescheid vom 26.09.2017 Rechnung getragen hat, entspricht dem Interesse der Klägerin, löst aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruches gegen den Bescheid vom 14.06.2017 nicht aus. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin wurde ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.06.2017 auch nicht durch den Bescheid vom 26.09.2017 abgeholfen und durfte von der Klägerin nach dem eindeutigen Regelungsgehalt bei verständiger Würdigung auch nicht als Abhilfeentscheidung, sondern nur als neu erfolgte Entscheidung über die rückwirkende Feststellung des GdB von 100 seit dem 01.01.2013 verstanden werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision, wie von der Klägerin beantragt, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin außergerichtliche Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat.
Bei der 1955 geborenen Klägerin stellte das Landratsamt L. (LRA) mit Teil-Abhilfebescheid vom 01.09.2009 den Grad der Behinderung (GdB) mit 70 seit 09.04.2009 fest. Mit "Überprüfungsantrag" ihres Prozessbevollmächtigten beantragte die Klägerin beim LRA am 09.04.2017 die Erhöhung des GdB sowie die Feststellung des Merkmals "aG". Mit Bescheid vom 14.06.2017 stellte das LRA bei der Klägerin den GdB mit 100 seit 09.04.2017 neu sowie das Merkzeichen "aG" erstmals fest.
Gegen den Bescheid vom 14.06.2017 legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 19.06.2017 Widerspruch ein (Schriftsatz vom 17.06.2017). Sie machte zur Begründung geltend, ihrem Widerspruch dahingehend abzuhelfen, dass der GdB von 100 bereits ab 2013 rückwirkend festgestellt werde. Über den Widerspruch sei ausdrücklich zu entscheiden. Die rückwirkende Feststellung des GdB werde aus steuerlichen Gründen benötigt.
Mit Bescheid vom 26.09.2017 traf das LRA unter Bezug auf den Bescheid vom 14.06.2017 die ergänzende Feststellung dahin, dass der im genannten Bescheid festgestellte GdB bereits auch für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 08.04.2017 besteht. Gegen den Bescheid vom 26.09.2017 legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten vom 29.09.2017 vorsorglich erneut Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung gelten, der Bescheid vom 26.09.2017 sei rechtswidrig, denn sie habe die rückwirkende Feststellung des GdB im Rahmen des Widerspruchsverfahrens beantragt.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2017 übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin dem LRA bezüglich des Widerspruches vom 17.06.2017 eine Kostenrechnung über 392,11 EUR. Wenn der Bescheid vom 26.09.2017 einen Abhilfebescheid beinhalte, stünden ihr nach § 63 SGB X die Kosten zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2017 als unzulässig zurück; Kosten des Vorverfahrens werden nicht erstattet. Eine Beschwer liege nicht vor. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.09.2017 ebenfalls als unzulässig zurück, da ihrem Antrag auf rückwirkende Feststellung des GdB ab 2013 entsprochen worden sei und eine Beschwer nicht vorliege; Kosten des Vorverfahrens werden nicht erstattet.
Gegen den Bescheid vom 14.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 18.10.2017 Klage beim Sozialgericht Heilbronn, zuletzt mit dem Antrag, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 zu verurteilen, ihre notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren zu erstatten (Sitzungsniederschrift vom 19.09.2018). Die Klägerin trug im Verlauf des Klageverfahrens vor, da dem Widerspruch nach objektiver Betrachtungsweise voll abgeholfen worden sei, sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten des Vorverfahrens gemäß § 63 Abs. 1, 3 SGB X verpflichtet. Ein Überprüfungsantrag sei nicht gestellt worden. Unabhängig davon, wann der Erstantrag gestellt worden sei, habe die Behörde bei Geltendmachung eines besonderen Interesses, gleichgültig in welchem Stadium des Verfahrens die Feststellung eines besonderen Interesses geltend gemacht worden sei, über dieses Begehren zu entscheiden. Wenn das Begehren im Widerspruchsverfahren geltend gemacht und dem Begehren entsprochen werde, sei dem Widerspruch somit abgeholfen und die Kostenfolge des § 63 Abs. 1 SGB X ausgelöst worden. Der Beklagte habe auf den Widerspruch vom 17.06.2017 einen Abhilfebescheid erlassen. Die Kostenrechnung vom 30.09.2017 habe weiterhin Gültigkeit, jedoch sei auch der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 streitgegenständlich. Durch den erneuten Kostenanspruch werde sich die Berufungssumme auf über 750 EUR erhöhen.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten (Schriftsätze vom 15.12.2017 und 27.02.2018).
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.09.2018 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch der Klägerin vom 17.06.2017 gegen den Bescheid vom 14.06.2017 sei nicht erfolgreich gewesen. Der Widerspruch sei mangels Beschwer unzulässig. Ob der Beklagte im Interesse der Klägerin von einer Antragstellung habe ausgehen müssen, könne offenbleiben, da für die Klägerin die rückwirkende Feststellung im Bescheid vom 26.09.2017 lediglich rechtlich vorteilhaft sei und keine Beschwer nach sich ziehe. Der Bescheid vom 14.06.2017 enthalte keine Beschwer. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ist darauf hingewiesen worden, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2018 zugestellte Urteil richtete sich die von der Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 28.09.2018 eingelegte Berufung. Die Klägerin hat zur Begründung unter Einbeziehung ihres bisherigen Vorbringens im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgetragen, sie habe gegen den Bescheid vom 14.06.2017 eindeutig Widerspruch eingelegt. Auf die Widerspruchsbegründung sei dem Widerspruch mit Bescheid vom 26.09.2017 voll abgeholfen worden. Diesen Bescheid habe sie nach seinem objektiven Sinngehalt mit verständiger Würdigung nur als einen Abhilfebescheid betrachten können. Der Beklagte hätte daher einen Abhilfebescheid mit der Kostenfolge des §§ 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X erlassen müssen. Entgegen der Ansicht des SG sei sie insoweit beschwert, als ihr eine Kostenerstattung bei voller Abhilfe verwehrt worden sei. Im Übrigen sei eine Rechtsgrundlage nicht genannt worden, aus der sich ersehen lasse, dass ein eindeutig eingelegter Widerspruch in einen Antrag umgedeutet werden könne. Der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 sei rechtswidrig, weil der Beklagte einen Abhilfebescheid - 26.09.2017 - erlassen habe, so dass der Widerspruchsbescheid unnötig und fehlerhaft sei und sie deshalb allein durch den Bestand des Widerspruchsbescheides in ihren Rechten verletzt werde. Im Übrigen sei das Urteil des SG auch deswegen fehlerhaft, weil zwar im Protokoll eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 nach § 86 SGG verneint worden sei - dies sei mit Schriftsatz vom 14.10.2017 beantragt worden - diese Rechtsauffassung sich aber nicht mehr aus dem Urteil ergebe. Im Gegenteil habe das SG über den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 im Urteil gar nicht entschieden. Der Widerspruch sei auch nicht zurückgenommen worden.
Auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 04.12.2018 zur Statthaftigkeit der Berufung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, das SG habe im Urteil - in der Rechtsbehelfsbelehrung - erwähnt, dass gegen das Urteil die Berufung zulässig sei. Es sei daher von der unbeschränkten Berufung auszugehen. Im Übrigen habe das SG in Kenntnis des Beschwerdewertes das Urteil mit der Berufungsmöglichkeit erlassen, so dass das SG in Kenntnis des Sach- und Streitstandes die Berufung auch inzident und konkludent zugelassen habe. Beim Wert des Beschwerdegegenstandes sei auch grundsätzlich von den Höchstbeträgen auszugehen. Die Klägerin hat sich auf Entscheidungen des BSG berufen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich (Schriftsatz vom 27.10.2018),
1. Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19.09.2018 ist aufzuheben.
2. Die Bescheide des Beklagten vom 26.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 sind insoweit aufzuheben, als der Beklagte verpflichtet wird, ihr dem Grunde nach ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Bescheid vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 ist insoweit aufzuheben, als ihr ihre außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 14.06.2017 und 26.09.2017 seien mit den Widerspruchsbescheiden vom 10.10.2017 und 11.10.2017 als unzulässig zurückgewiesen worden, da eine Beschwer der Klägerin zu keinem Zeitpunkt durch die angefochtenen Bescheide gegeben gewesen sei. Eine Vollabhilfe habe nicht stattgefunden. Der Berufungsbegründung seien keine neuen Argumente zu entnehmen. Die Berufung sei unbegründet.
Mit richterlicher Verfügung vom 27.02.2019 ist die Klägerin auf die Möglichkeit einer Entscheidung über ihre Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG bzw. nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Äußerung bis 25.03.2019 gegeben worden. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 05.03.2019 geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens gem. § 158 Satz 2 SGG über die unstatthafte Berufung durch Beschluss entscheiden können, da das SG aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden hat (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 158 RdNr. 6 m.w.N.) und eine mündliche Verhandlung nach dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin nicht erforderlich war. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 SGG ist nicht gesondert hinzuweisen, denn eine Anhörungsmitteilung ist in § 158 SGG, anders als in vergleichbaren Regelungen (§§ 105 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 4 Satz 2 SGG), nicht vorgesehen. Gleichwohl sind die Beteiligten mit richterlicher Verfügung vom 27.02.2019 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit erhalten, zur Sache und zum beabsichtigen Verfahren Stellung zu nehmen. Das Schreiben der Klägerin vom 05.03.2019 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, von der angekündigten Verfahrensweise Abstand zu nehmen, da die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen hat.
Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft, und deshalb als unzulässig zu verwerfen (1.). Unabhängig davon wäre die Berufung im Übrigen auch in der Sache nicht begründet (2.).
1. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für eine Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 EUR nicht erreicht ist und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was der Klägerin im erstinstanzlichen Urteil versagt worden ist und was sie mit ihrer Berufung weiter verfolgt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 14).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin nur eine Kostenentscheidung unter Abänderung der Kostenentscheidung in den angefochtenen Bescheiden. Die Sachentscheidung des Beklagten wird im vorliegenden Rechtsstreit nicht angegriffen.
Streitgegenstand des angefochtenen Urteils ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihre Kosten des Widerspruches vom 19.06.2017 gegen den Bescheid vom 14.06.2017 zu erstatten. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin nach ihrem in der Klageschrift gestellten Antrag gegen den Bescheid vom 14.06.2017 und (die Kostenentscheidung) im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 gewandt und hat damit die Erstattung der Kosten ihres Widerspruches vom 19.06.2017 in Höhe von 392,11 EUR (Kostenrechnung ihres Bevollmächtigten vom 30.09.2017) begehrt. Dass die Klägerin den von ihr begehrten Kostenerstattungsbetrag nicht beziffert, sondern ein Grundurteil beantragt hat, ändert daran nichts. Bei einem unbezifferten Antrag (Feststellungsantrag, Grundurteil oder Bescheidungsklage) ist der Wert zu ermitteln (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 15b, m.w.N.) Auch die gewählte Klageart ist für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedeutungslos (BSG, Beschluss vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B -). Im angefochtenen Urteil hat das SG die auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.06.2017 in Höhe von 392,11 EUR erhobene Klage abgewiesen. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren 392,11 EUR.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes erhöht sich durch den "vorsorglich erneut" erhobenen Widerspruch vom 29.09.2017 gegen den Bescheid vom 26.09.2017 nicht, denn über die Kosten dieses Widerspruches hatte das SG im angefochtenen Urteil nicht zu entscheiden und hat auch nicht entschieden. Entgegen der im Berufungsverfahren geäußerten Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin ist der Bescheid vom 26.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2017 nicht nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.06.2017 geworden, worauf das SG in der öffentlichen Sitzung am 19.09.2018 ausweislich der Niederschrift vom 19.09.2018 zutreffend hingewiesen hat. Dies wäre gemäß § 86 SGG nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom 26.09.2017 den Bescheid vom 14.06.2017 zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses abgeändert oder ersetzt hätte (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86 Rdnr. 3). Dies trifft hinsichtlich des Bescheides vom 26.09.2017 jedoch nicht zu. Nach dem insoweit auch nach dem Empfängerhorizont eindeutigen Verfügungssatz wurde der Bescheid vom 14.06.2017 durch den Bescheid vom 26.09.2017 nicht abgeändert, sondern für den Rückwirkungszeitraum vom 01.01.2013 bis 08.04.2014 hinsichtlich des im Bescheid vom 14.06.2014 festgestellten GdB von 100 seit 09.04.2014 eine zusätzliche neue Feststellung getroffen und berührt die Feststellung des GdB im Bescheid vom 14.06.2017 nicht. Eine Änderung i.S.v. § 86 SGG setzt voraus, dass sich die Regelungsbereiche der beiden Bescheide überschneiden, was bei getrennten Feststellungszeiträumen nicht der Fall ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86 Rdnr. 3). Der Bescheid vom 26.09.2017 ist daher nicht von Gesetzes wegen auch ohne Antrag Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.
Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 14.10.2017 in der Begründung den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 in das Klageverfahren einbezogen hat, hat sie diese Einbeziehung in der öffentlichen Sitzung des SG am 19.09.2018 ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht weiterverfolgt und lediglich noch beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2017 zu verurteilen, ihr ihre notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren zu erstatten. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10.10.2017 betrifft ausschließlich den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2017, so dass nach dem von ihr im Klageverfahren zuletzt gestellten Antrag die im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 ergangene Kostenentscheidung nicht (mehr) Gegenstand ihrer Klage war. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 in das Klageverfahren in der Begründung ihrer Klageschrift vom 14.10.2017 über ihren ausdrücklichen schriftsätzlich gestellten Antrag hinaus, der sich nur gegen den Bescheid vom 14.06.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017 gerichtet hat, auch als eigenständige Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 (die Kostenentscheidung) zu werten ist. Dagegen spricht das Berufungsvorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin, das angefochtene Urteil sei auch deswegen fehlerhaft, weil zwar im Protokoll eine Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 nach § 86 SGG vom SG verneint worden sei, was mit Schriftsatz vom 14.10.2017 beantragt worden sei, diese Rechtsauffassung sich aber nicht mehr aus dem Urteil ergebe. Dies spricht dafür, dass die Klägerin davon ausgegangen ist, der Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 sei aufgrund ihres Widerspruches vom 19.06.2017 kraft Gesetzes Gegenstand der Klage gewesen. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 ist auch nicht durch die Einbeziehung des Bescheids vom 26.09.2017 Gegenstand der Klage gewesen. Der Antrag, den Bescheid vom 26.09.2017 abzuändern, dürfte der - nicht zutreffenden - Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin geschuldet sein, dass der Bescheid vom 26.09.2017 als Abhilfebescheid hätte ergehen müssen bzw. ein Abhilfebescheid sei, und deshalb die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten seien. Ansonsten macht eine Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 für die Klägerin keinen Sinn, da mit diesem Bescheid ihrem Begehren auf rückwirkende Feststellung des GdB mit 100 seit 2013 voll entsprochen worden ist. Zudem enthält der Bescheid vom 26.09.2017 eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchs der Klägerin nicht und war auch nicht zu treffen. Insbesondere erfasst die Klage auf Abänderung des Bescheides vom 26.09.2017 die Kosten des Widerspruches vom 29.09.2017 sowie die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 nicht, weshalb die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 Bestandskraft erlangt hat.
Der Berufungsantrag der Klägerin Nr. 3, den Bescheid vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 insoweit aufzuheben, als ihr ihre außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten sind, ist bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen. Wie oben ausgeführt, war der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2017 nicht Klagegegenstand, weshalb das SG im angefochtenen Urteil hierüber nicht zu entscheiden hatte (Berufungsantrag Nr. 3) und auch nicht entschieden hat, wovon die Klägerin selbst nach ihrem Berufungsvorbringen ausgeht. Die Klägerin ist damit hinsichtlich ihrer Kosten des Widerspruches gegen den Bescheid vom 26.09.2017 und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 durch das angefochtene Urteil weder materiell noch formell beschwert ist, mit der Folge, dass der Berufungsantrag Nr. 3 für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen ist, denn hinsichtlich der Kosten des Widerspruches vom 29.09.2017 wurde der Klägerin im angefochtenen Urteil nichts versagt. Soweit das SG den Bescheid vom 26.09.2017 in seine Entscheidungsgründe einbezogen hat, ist dadurch eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruches gegen den Bescheid vom 26.09.2017 und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2017 im angefochtenen Urteil nicht erfolgt. Vielmehr hat das SG lediglich begründet, weshalb die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2017 im Interesse der Klägerin von einer Antragstellung auf rückwirkende Feststellung des GdB ab 2013 auszugehen (oder nicht), offenbleiben kann. Damit hat das SG den Bescheid vom 29.09.2017 nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht und keine die Klägerin beschwerende Entscheidung getroffen. Außerdem ist der Berufungsantrag Nr. 3 bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Erweiterung zur Erreichung der Berufungsfähigkeit als rechtsmissbräuchlich gestellt anzusehen ist (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 14a, m.w.N.). Unabhängig davon erweist sich der Berufungsantrag der Klägerin Nr. 3 auch mangels Beschwer als unzulässig.
Damit wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750 EUR nicht erreicht, weshalb die Berufung der Klägerin zulassungsbedürftig ist.
Das SG hat entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin die Berufung im Urteil vom 19.09.2018 nicht zugelassen. Eine ausdrückliche Zulassung durch das SG im angefochtenen Urteil ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen, auch nicht im Wege der Auslegung. Die lediglich für die zulässige Berufung übliche - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne, genügt - entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin - hierfür nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 05.12.2018 - L 8 U 282/18 -, nicht veröffentlicht; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 144 RdNr. 40, m.w.N.) Dem entspricht insbesondere auch der Beschluss des BSG vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B -, auf den sich der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung seiner abweichenden Rechtsansicht beruft. Selbst wenn das SG von einer Zulässigkeit der Berufung ohne gesonderte Zulassung ausgegangen wäre, ließe sich - entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin - eine Zulassung der grundsätzlich zulassungsbedürftigen Berufung daraus nicht abzuleiten.
Eine Umdeutung der nicht anders auslegbaren Prozesserklärung der von einem Rechtsanwalt vertretenen Klägerin in der Berufungsschrift vom 04.07.2018, Berufung einzulegen, in eine fristwahrende Nichtzulassungsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.12.2018 - L 8 U 282/18 -, nicht veröffentlicht), und von der Klägerin nach ihrem Berufungsvorbringen im Übrigen auch nicht gewollt.
Die damit nicht statthafte Berufung der Klägerin war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Berufung wäre im Übrigen auch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt. Weiter hat das SG zutreffend begründet, dass der Widerspruch der Klägerin vom 17.06.2017 gegen den Bescheid vom 14. 2017 nicht erfolgreich gewesen sei. Der Widerspruch sei mangels Beschwer unzulässig. Einen Antrag auf rückwirkende Feststellung des GdB sei erstmals im Rahmen des Widerspruchs erfolgt. Ob der Beklagte im Interesse der Klägerin von einer Antragstellung habe ausgehen müssen, könne offenbleiben, da für die Klägerin die rückwirkende Feststellung im Bescheid vom 26.09.2017 lediglich rechtlich vorteilhaft sei und keine Beschwer nach sich ziehe. Entscheidend sei, dass der Regelungsgegenstand eines Bescheides nicht durch die Widerspruchsbegründung erweitert werden könne. Hätte der Bevollmächtigte von Anfang an eine rückwirkende Feststellung begehrt und der Beklagte die Feststellung erst ab Antragstellung getroffen, läge der Fall anders. Dies sei aber nicht erfolgt. Der Bescheid vom 14.06.2017 enthalte folglich keine Beschwer. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte entgegen der Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Klägerin nicht verpflichtet war, auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.06.2017 einen Abhilfebescheid zu erlassen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, der Beklagte und das SG hätten keine Rechtsgrundlage genannt, aus der sich ersehen lasse, dass ein eindeutig eingelegter Widerspruch in einen Antrag umgedeutet werden könne, wird die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Vielmehr war der Widerspruch, mit dem die Klägerin alleinig geltend gemacht hat, den GdB von 100 rückwirkend bereits ab 2013 (bis 08.04.2017) festzustellen, unbegründet. Über eine rückwirkende Feststellung des GdB musste der Beklagte nach der bis 31.12.2017 gültigen Vorschrift des§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nur auf Antrag der Klägerin entscheiden. Einen solchen Antrag hat die Klägerin im Neufeststellungsantrag ihres Bevollmächtigten aber nicht gestellt, sondern erst im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 14.06.2017, so dass der Beklagte gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (a.F.) rechtmäßig den GdB von 100 (erst) ab Antragstellung festgestellt hat, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Ein Rechtsanspruch der Klägerin, den GdB im Bescheid vom 14.06.2017 rückwirkend festzustellen, bestand mangels Antragstellung nicht. Vielmehr hatte der Beklagte dem Antrag der Klägerin voll entsprochen, weshalb der Widerspruch der Klägerin vom 19.06.2017 gegen den Bescheid vom 14.06.2017 nicht begründet war. Dass der Beklagte dem Begehren der Klägerin auf rückwirkende Feststellung des GdB ab 2013 mit dem Bescheid vom 26.09.2017 Rechnung getragen hat, entspricht dem Interesse der Klägerin, löst aber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruches gegen den Bescheid vom 14.06.2017 nicht aus. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin wurde ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.06.2017 auch nicht durch den Bescheid vom 26.09.2017 abgeholfen und durfte von der Klägerin nach dem eindeutigen Regelungsgehalt bei verständiger Würdigung auch nicht als Abhilfeentscheidung, sondern nur als neu erfolgte Entscheidung über die rückwirkende Feststellung des GdB von 100 seit dem 01.01.2013 verstanden werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision, wie von der Klägerin beantragt, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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