Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 4/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 220/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.01.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragsteller für die Zeit ab dem 02.01.2019 für eine Dauer von längstens drei Monaten verpflichtet. Der Senat verweist zur Frage des Bestands eines Aufenthaltsrechts der Antragsteller gemäß Art. 10 VO (EU) 492/11 und der sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen und prozessualen Konsequenzen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des Beschlusses vom 14.01.2019 sowie auf die Begründung des Beschlusses vom 12.12.2018 (L 19 SF 328/18 ER) in derselben Angelegenheit.
Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin zu 1) aufgrund des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) 492/11 rechtlich erwerbsfähig iSv §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 2 SGB II ist, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klären. Eine Tenorierung zugunsten der Antragsteller ist unabhängig hiervon aufgrund einer Folgenabwägung geboten (vgl. zu den Voraussetzungen einer Folgenabwägung BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER), denn gemäß der Auskunft des Bürger- und Ordnungsamts der Stadt E vom 05.04.2019 prüft die Bezirksregierung Düsseldorf derzeit, ob der Antragstellerin zu 1) ein weiteres Aufenthaltsrecht zusteht, das ohne Weiteres zur Erlaubnis der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen könnte. In Betracht kommen hier nach Aktenlage ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, ein Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG analog und ein Aufenthaltsrecht nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Die Antragsteller zu 2) bis 4) könnten ein entsprechendes Aufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. § 34 Abs. 1 AufenthG von der Antragstellerin zu 1) ableiten und wären als nichterwerbsfähige Angehörige der Antragstellerin zu 1) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum Bezug von Sozialgeld berechtigt.
Die vorzunehmende Folgenabwägung geht zugunsten der Antragsteller aus, weil dem Interesse der Antragsteller an der Gewährleistung ihres Existenzminimums ein rein fiskalisches Interesse des Antragsgegners gegenübersteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch der Antragsteller gegen den Sozialhilfeträger gemäß §§ 21 ff. SGB XII in Betracht kommt, soweit nach abschließender Prüfung keine rechtliche Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) anzunehmen ist. Auch in diesem Fall wäre es dem Antragsgegner zumutbar, als erstangegangener Leistungsträger gem. § 43 SGB I in Vorleistung zu treten (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER mwN) und einen Erstattungsanspruch bei dem Sozialhilfeträger, der im Hauptsacheverfahren beizuladen wäre (§ 75 Abs. 2 SGG), nach § 102 Abs. 1 SGB X geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antragsgegner zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Antragsteller für die Zeit ab dem 02.01.2019 für eine Dauer von längstens drei Monaten verpflichtet. Der Senat verweist zur Frage des Bestands eines Aufenthaltsrechts der Antragsteller gemäß Art. 10 VO (EU) 492/11 und der sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen und prozessualen Konsequenzen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des Beschlusses vom 14.01.2019 sowie auf die Begründung des Beschlusses vom 12.12.2018 (L 19 SF 328/18 ER) in derselben Angelegenheit.
Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin zu 1) aufgrund des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) 492/11 rechtlich erwerbsfähig iSv §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 2 SGB II ist, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu klären. Eine Tenorierung zugunsten der Antragsteller ist unabhängig hiervon aufgrund einer Folgenabwägung geboten (vgl. zu den Voraussetzungen einer Folgenabwägung BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 30.08.2018 - L 7 AS 1268/18 B ER, vom 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER und vom 21.07.2016 - L 7 AS 1045/16 B ER), denn gemäß der Auskunft des Bürger- und Ordnungsamts der Stadt E vom 05.04.2019 prüft die Bezirksregierung Düsseldorf derzeit, ob der Antragstellerin zu 1) ein weiteres Aufenthaltsrecht zusteht, das ohne Weiteres zur Erlaubnis der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen könnte. In Betracht kommen hier nach Aktenlage ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, ein Aufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 5 AufenthG analog und ein Aufenthaltsrecht nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Die Antragsteller zu 2) bis 4) könnten ein entsprechendes Aufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. § 34 Abs. 1 AufenthG von der Antragstellerin zu 1) ableiten und wären als nichterwerbsfähige Angehörige der Antragstellerin zu 1) gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum Bezug von Sozialgeld berechtigt.
Die vorzunehmende Folgenabwägung geht zugunsten der Antragsteller aus, weil dem Interesse der Antragsteller an der Gewährleistung ihres Existenzminimums ein rein fiskalisches Interesse des Antragsgegners gegenübersteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch der Antragsteller gegen den Sozialhilfeträger gemäß §§ 21 ff. SGB XII in Betracht kommt, soweit nach abschließender Prüfung keine rechtliche Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin zu 1) anzunehmen ist. Auch in diesem Fall wäre es dem Antragsgegner zumutbar, als erstangegangener Leistungsträger gem. § 43 SGB I in Vorleistung zu treten (hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 27.10.2016 - L 7 AS 920/16 B ER mwN) und einen Erstattungsanspruch bei dem Sozialhilfeträger, der im Hauptsacheverfahren beizuladen wäre (§ 75 Abs. 2 SGG), nach § 102 Abs. 1 SGB X geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved