L 1 KR 337/18 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 7 KR 298/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 337/18 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 13. August 2018 abgeändert. Der Kläger hat auf die anfallenden Kosten des Verfahrens einmalig einen Betrag in Höhe von bis zu 1.500,00 EUR zu zahlen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist begründet. Dem Kläger ist es zumutbar, Zahlungen auf die Kosten des Rechtsstreits aus seinem Vermögen zu leisten.

Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) In Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger vorhandenes Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen. Danach ist Vermögen einzusetzen, soweit es zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gilt entsprechend. Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person abhängig gemacht werden. Nach § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergibt sich im Falle des Klägers ein so genannter Schonbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR.

Der bei der G Lebensversicherungs AG bestehende fondsgebundene Rentenversicherungsvertrag ist als sogenannte Riester-Versicherung nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützt und ist nicht als verwertbares Vermögen ein zusetzten.

Dies gilt aber nicht für die bei der H Lebensversicherungs AG abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung, welche sich nach von dem Kläger unwidersprochenen Annahme der Bezirksrevisorin auf derzeit 6.500,00 EUR beläuft. Unter Berücksichtigung des Schonbetrages des Klägers von 5.000,00 EUR verbleibt ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 1.500,00 EUR.

Es ist dem Kläger auch zumutbar diesen Betrag einzusetzen. Lebensversicherungen in Höhe des oberhalb der Schongrenze liegenden Rückkaufwertes sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (Germs in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 115 RdNr. 59; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018, § 115 RdNr. 29, jeweils m. w. Nachw. und Beschluss des BGH vom 9. Juni 2010 – XII ZB 120/08 -, zitiert nach juris).

Die Verwertung des Vermögens stellt für den Kläger auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ZPO in Verbindung mit. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Eine solche Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII insbesondere vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese beispielhaft genannten Fälle einer unzumutbaren Härte können auch im vorliegenden Fall entsprechend herangezogen werden.

Die Verwertung der Lebensversicherung kann damit eine Härte begründen, wenn sie unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Die Verwertung der Lebensversicherung stellt nicht deswegen eine Härte dar, weil sie unwirtschaftlich wäre. Auf die Frage des Verhältnisses von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen kommt es nicht an (BGH, a. a. O.). Denn es besteht für den Kläger auch die Möglichkeit den Rentenversicherungsvertrag zu beleihen. Damit wird dieser Vertrag nicht aufgelöst, sondern lediglich verringert (BGH, a. a. O.).

Jedenfalls wird durch eine entsprechende Beleihung der fondgebundenen Rentenversicherung eine angemessene Lebensversicherung des Klägers nicht erschwert. Hierzu ist es in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet ist, was wiederum vom Antragsteller darzulegen ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es aber jedenfalls bereits dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat Rentenanwartschaften in Höhe von 781,06 EUR (Stand April 2018), die sich ausweislich der Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers vom 7. April 2018, sofern weitere Beiträge wie im Durschnitt der letzten fünf Jahre gezahlt werden, auf 930,00 EUR erhöhen. Damit hat der Kläger eine Rente zu erwarten, die deutlich über dem Grundsicherungsniveau liegt. Der Kläger verfügt darüber hinaus über die Riester-Versicherung.

Angesichts der nur eingeschränkten Beschwerdebefugnis der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Bewilligungsentscheidung des Sozialgerichts Potsdam vom 13. August 2018 nicht aufgehoben werden. Es hat somit bei der bewilligten Prozesskostenhilfe zu verbleiben. Der Kläger ist jedoch gemäß § 120 Abs. 1 ZPO zur Einmalzahlung auf die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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