L 9 KR 380/18 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 221 KR 822/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 380/18 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die sozialgerichtliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger die zu erwartenden Prozesskosten bei der von ihm zu fordernden Mitwirkung durch seine Rechtsschutzversicherung hätte decken können.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt mit seiner als Feststellungsklage erhobenen Klage die Klärung der ordnungsgemäßen Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung durch den Sozialhilfeträger. Das angerufene Sozialgericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, dieser aber nicht ermöglicht, eine inhaltliche Prüfung der Klage durchzuführen, so dass die Versicherung allein deshalb eine Deckungszusage verweigert habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 3). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es jedoch, wenn das Sozialgericht - wie hier - den Antrag auf Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Kläger die zu erwartenden Prozesskosten bei der von ihm zu fordernden Mitwirkung durch seine Rechtsschutzversicherung hätte decken können. Denn der durch eine Rechtsschutzversicherung vermittelte Anspruch auf Rechtsschutz in sozialgerichtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) dar (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. September 2017 – L 3 AS 201/17 B PKH –, juris).

Ob die Rechtsauffassung des Sozialgerichts hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung des Klägers zutreffend ist und ob das Sozialgericht den Kläger auf seine Mitwirkungsobliegenheiten hätte hinweisen und ihm zur Erfüllung seiner Pflichten eine Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hätte setzen müssen, ist für die Unzulässigkeit der Beschwerde ebenso ohne Bedeutung wie die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit der Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss; eine durch Gesetz ausgeschlossene Beschwerde kann nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zulässig werden.

In der Sache weist der Senat jedoch im Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht sowie des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31. Mai 2016 – L 1 R 369/13 –, juris) auf Folgendes hin:

Nach § 73a SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte für die Prozessführung vorrangig sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Der durch eine Rechtsschutzversicherung begründete Anspruch auf Rechtsschutz in sozialrechtlichen Angelegenheiten stellt ein vermögenswertes Recht im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.01.2016, B 13 R 260/13 B, juris). Zwar gilt dies im Regelfall nicht, wenn die Rechtsschutzversicherung die Gewährung von Rechtsschutz konkret abgelehnt hat (BSG a.a.O.). Hiervon ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn die Vereitelung der Rechtsschutzgewährung allein dem Rechtsschutzversicherten anzulasten ist. So kann sich die Beantragung von PKH im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Antragsteller seine Vermögenslosigkeit durch eigenes Verhalten herbeigeführt hat (Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, § 73a Randzff. 26). Prozesskostenhilfe ist eine besondere Art der Sozialhilfe auf dem Gebiet gerichtlichen Rechtsschutzes, so dass ein Antragsteller wegen des für Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch/ Zwölftes Buch) und Prozesskostenhilfe (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO) gleichermaßen geltenden Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist, die dem Justizfiskus durch Prozesskostenhilfe entstehenden Ausgaben gering zu halten. Er darf sich deshalb nicht gezielt unvermögend machen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.02.2005, L 6 U 236/04, juris). Aus demselben Grund muss der Antragsteller vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit versuchen, eine Änderung der Entscheidung auf Versagung des Rechtsschutzes zu erreichen, soweit dies möglich und zumutbar ist (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2016, L 1 R 369/13, juris, für den Fall einer nicht hinreichend begründeten Rechtsschutzverweigerung). Diesen Verpflichtungen ist der Kläger hier nicht nachgekommen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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