Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 663/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 60/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und in Form einer Office-Schulung sowie einer Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu L beginnend mit dem 14. Dezember 2018.
Der im Mai 1966 geborene Antragsteller ist bei einer erheblichen Sehbehinderung anerkannter Schwerbehinderter mit einem GdB von 80 sowie den Merkzeichen G und B. Er absolvierte erfolgreich eine Ausbildung als Facharbeiter für geologische Bohrungen. 1996 legte er die Meisterprüfung als Brunnenbauer ab. Im Februar 1998 machte er sich als Brunnenbauer selbständig. Von der Rentenversicherungspflicht hat er sich befreien lassen.
Auf seinen Antrag vom 23. Juli 2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. August 2015 Leistung auf Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Von Oktober bis November 2015 erhielt er Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sodann im Rahmen eines Nachsorgeprogramms. Die bisherige Tätigkeit als selbständiger Brunnenbauer wurde als nicht leidensgerecht eingeschätzt. Während der Reha-Leistungen beantragte der Antragsteller erneut Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, insbesondere Umschulungsleistungen. Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 bewilligte die Antragsgegnerin erneut dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dazu werde ein Beratungsgespräch durchgeführt werden. Dieses fand am 1. Februar 2017 statt. Eine Feststellung des Teilhabebedarfs im Sinne eines Teilhabeplans nach § 10 SGB IX aF unter Beteiligung anderer Rehabilitationsträger wurde zu keinem Zeitpunkt getroffen.
Vom 14. bis 25. August 2017 nahm der Antragsteller an einer Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung beim BFW B teil. Nach dem Abschlussbericht verfügte der Antragsteller im Bereich Wirtschaft über ein Wissen an der oberen Durchschnittsgrenze und über ein gut durchschnittliches Wissen im Bereich IT. Eine Erprobung sei auch im kaufmännischen-verwaltenden Bereich erfolgt, wo er im Durchschnitt Ergebnisse erzielt habe, die auf ein mittleres Leistungsvermögen hingedeutet hätten. Betrachte man die Ergebnisse insgesamt, so könne eine Tätigkeit auf mittlerem Anforderungsniveau empfohlen werden. Die besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes würden als empfehlenswert eingeschätzt. Ohne eine Teilfeldqualifizierung im kaufmännisch-verwaltenden Bereich sei eine Integration des Antragstellers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgversprechend. Wegen des weiteren Inhalts des Ergebnisberichts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte entsprechend § 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 lehnte die Antragsgegnerin eine Qualifizierung zum geprüften Betriebswirt des Handwerks ab. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 lehnte die Antragsgegnerin eine Schulung "M Office" ab, weil sie nicht erforderlich sei. Ausreichend seien Leistungen für eine Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt (HwO). Im Rahmen der Qualifizierung würde regelmäßig der Computer genutzt und könne sich der Antragsteller die notwendigen Kenntnisse aneignen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 wurde eine Vollzeitmaßnahme zum geprüften kaufmännischen Fachwirt (HwO) bei der Handwerkskammer D ab 5. März 2018 abgelehnt, weil nicht ausreichend Teilnehmer gemeldet worden seien. Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 wurde der Bescheid vom 6. Juli 2016 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Ein Teilhabebedarf bestehe nicht, weil der Antragsteller weiterhin selbständig beruflich tätig sei und seine Tätigkeit dabei leidensgerecht einrichten könne. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig.
Am 9. November 2018 beantragte der Kläger unter Verweis auf bei dem Gericht bereits anhängige zwei Klageverfahren beim Sozialgericht Cottbus,
1. ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, einer Office Schulung und eine Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu L beginnend mit dem 14. Dezember 2018 zu bewilligen.
Aufgrund diverser Erkrankungen könne er seinen Beruf als selbständiger Brunnenbauer nicht mehr ausüben. Er sei bereits im 52. Lebensjahr und der Beginn des Kurses am 14. Dezember 2018, so dass der Antrag eilbedürftig sei, weil er ansonsten an diesem Kurs nicht mehr teilnehmen könne und der nächste erst ein Jahr später stattfinde. Dies würde angesichts der Antragstellung bereits 2015 ein weiteres Jahr Zeitverlust bedeuten. Ein Angebot der Antragsgegnerin für einen Teilzeitkurs habe er im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Unterrichtszeiten und der damit verbundenen für ihn unzumutbaren Fahrzeiten abgelehnt, während die Teilzeitvariante mit Beginn ab 14. Dezember 2018 aus seiner Sicht und aus medizinischer Sicht machbar sei. Er versichere, dass er keine leidensgerechte Tätigkeit ausübe und von Leistungen nach dem SGB II lebe, wozu er den Bescheid vom 20. November 2018 des Jobcenters E über Bewilligungen für den Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 mit einer monatlichen Leistungshöhe von 752,77 Euro vorlegte.
Das Sozialgericht Cottbus hat den Antrag durch Beschluss vom 7. Dezember 2018 abgelehnt. Die geltend gemachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Qualifikation zum geprüften kaufmännischen Fachwirt und in Form einer M Office-Schulung scheitere zunächst daran, dass die Antragsgegnerin über eine konkrete Rehabilitationsleistung überhaupt noch nicht entschieden habe, sondern vielmehr zuletzt mit Bescheid vom 8. Februar 2018 die Leistungspflicht wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen verneint habe. Dem Gericht sei es verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle das des Versicherungsträgers zu setzen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der Leistungen käme nur dann in Betracht, wenn bei uneingeschränkter Bejahung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung "auf Null" gegeben wäre. Das Gericht hege ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller für die begehrte Aufstiegsqualifikation geeignet sei, weil sich aus dem umfangreichen und sehr detailreichen Ergebnisbericht über die Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung im August 2017 keine Eignung für eine Qualifizierung auf gehobenen Niveau, sondern lediglich für Tätigkeiten auf mittlerem Anforderungsniveau ergebe. Hinsichtlich der Kostenübernahme für eine M Office-Schulung sei dem Ergebnisbericht zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits über ein gut durchschnittliches Wissen im IT-Bereich verfüge. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In einer einstweiligen Anordnung dürfe nicht unter Ausnutzung der erleichterten Prüfung das Ergebnis eines eventuellen Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu einer existenziellen Bedrohung führen könnte.
Gegen den ihm am 11. Dezember 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. Januar 2019 beim Sozialgericht Cottbus eingelegten Beschwerde. Sie ging dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 24. Januar 2019 zu. Nach Erinnerung durch den Senat begründete der Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2019 seine Beschwerde damit, dass sich wegen der langen Verfahrensdauer bei erstinstanzlichen Verfahren an Sozialgerichten ein gewisser Eilbedarf in seiner Sache nicht wegdenken lasse. Im Mai 2019 werde er 53, er sei schwerbehindert mit einem GdB von 80 und den Merkzeichen G und B und eine berufliche Wiedereingliederung erscheine ihm immer unwahrscheinlicher. Unter diesen Aspekten sehe er schon einen gewissen Eilbedarf. Das Sozialgericht habe nicht über seinen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach entschieden. Dies sei jedoch Voraussetzung für die weiteren Forderungen. Fehlerhaft sei in der Begründung, dass von einer Aufstiegsqualifizierung gesprochen werde, obwohl der Antragsteller bereits einen Meisterabschluss und damit einen Abschluss auf Bachelorebene besitze. Der Fachwirt sei für ihn keine Aufstiegsqualifikation. Die Ausführungen im Ergebnisbericht hätten sich auf die Qualifikation zum Betriebswirt bezogen. Insofern habe das Sozialgericht die Sache unzureichend beurteilt. Eine Office-Schulung sei zwingend notwendig und unabdingbar. Bei der begehrten Maßnahme kaufmännischer Fachwirt sei laut Lehrplan eine Office Schulung nicht vorgesehen. Diese werde auf einem sicheren hohen Niveau vorausgesetzt. Eine Office-Schulung für den professionellen Bereich könne man nicht allein mit dem Internet oder käuflichen Schulungen mit DVD erlernen. Es seien gerade die Fachdozenten, die genau wüssten, was im modernen Büroalltag heutzutage notwendig sei. Der nächst mögliche Fachwirt-Kurs werde voraussichtlich im Herbst 2019 beginnen. Unabhängig vom Streitfall und als sinnvollen Zeitvertreib habe er privat eine hochwertige Weiterbildung von Januar bis März 2019 zum zertifizierten Bauleiter erfolgreich absolviert. Ziel sei es, mit dieser Weiterbildung bei einer Behörde tätig zu werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2008 zehn aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, 2. ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu bewilligen, 3. ihm eine Office-Schulung und eine Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu Leipzig beginnend mit dem 14. Dezember 2018 zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Dringlichkeit des ER-Verfahrens sei nicht ersichtlich.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung entsprechend § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
II.
Der Senat kann auf das Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG allein durch seinen Berichterstatter entscheiden, weil die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Die rechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung des Sachverhalts sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere der des BVerfG geklärt. Der vorliegende Fall wirft, an diesen Maßstäben gemessen, keine neuen rechtlichen Fragen auf.
Weil der Antragsteller eine Änderung des bestehenden Zustandes verlangt hat, ist die Entscheidung auf der Grundlage von § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu treffen. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung erscheint die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn die Rechtsverfolgung erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung erhebliche Gefahren drohen, also ein besonderer Eilbedarf für eine Entscheidung besteht und die besondere Eile rechtfertigt (Anordnungsgrund). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, RdNr 2, und vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, RdNr 23 mwN). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, RdNr 2). Der in Art 19 Abs 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen, insbesondere durch die Betroffenheit von Grundrechten, wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004, 1 BvR 356/04 RdNr 19). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, RdNr 26 mwN). Eine solche verlangt, die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl BVerfG Beschlüsse vom 12.01.1993, 1 BvR 1474/92, JURIS-RdNr 23,24 und vom 04.09.2007, 1 BvR 2246/07, RdNr 16, 17). Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, RdNr 26 mwN).
Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen geboten sein (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09 RdNr 17). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt jedoch nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme (BVerfG, Beschluss vom 03.05.2012, 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11, RdNr 13). Derartige Fälle liegen etwa vor bei einer Verpflichtung zum vorläufigen Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XI (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 12. Aufl, § 86b RdNr 31), nicht aber etwa in der Versorgung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung mit einem Elektrorollstuhl, selbst wenn dieser speziell für den Betroffenen hergerichtet werden muss, weil die Wirkungen einer derartigen einstweiligen Anordnung nachträglich für die Vergangenheit korrigiert werden können (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09 RdNr 17). Vorläufige Geldleistungen bzw vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen nach dieser Rechtsprechung des BVerfG keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 12. Aufl, § 86b RdNr 31 mwN). Im vorliegenden Fall ist eine vorläufige Kostenübernahme für eine im Hauptsacheverfahren als Sachleistung zu prüfende Teilhabeleistung im Streit, für welche die Rückforderung nicht ausgeschlossen ist, so dass die strengeren Maßstäbe für den Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht anzuwenden sind. Vielmehr stellt eine Versagung von Teilhabeleistungen ihrerseits eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil verhinderte Teilhabe nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Soweit Entscheidungen, die rechtlich geschützte Belange des Einzelnen berühren, in das Ermessen der Behörden gestellt sind, hat der Betroffene zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Entscheidung, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Insoweit greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 17.10.2012, 2 BvR 736/11 RdNr 27). Nach zutreffender ganz herrschender Meinung ist einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn sich das Ermessen der Verwaltung auf nur eine mögliche Entscheidung reduziert (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 12. Aufl, § 86b RdNr 30a).
Soweit darüber hinaus im Streit ist, ob weitergehend im Bereich der Ermessensverwaltung einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, dürfte Vieles dafür sprechen, dass jedenfalls bei durch die Ermessensentscheidung in der Leistungsverwaltung betroffenen Grundrechten, insbesondere im Rahmen des Teilhaberechts, eine Folgenabwägung zu erfolgen hat, weil die Versagung entsprechender Ermessensleistungen den endgültigen unwiederbringlichen Verlust solcher Leistungen zur Folge haben wird, wenn nicht zugleich Alternativen angeboten worden sind. Letztlich kann dies hier unentschieden bleiben, denn zum einen ist Gegenstand des Rechtsstreites eine konkrete Leistung, die zu erlangen, der behinderte Antragsteller einen Wunsch im Sinne von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IX geäußert und damit einen Anspruch geltend gemacht hat. Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 SGB IX i.V.m. § 33 SGB I vor, reduziert sich das Ermessen auf einen Anspruch ("wird entsprochen"). Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, insbesondere weil der Wunsch nicht berechtigt bzw nicht angemessen ist, kann die gewünschte Leistung auch im Ermessenswege nicht erwartet werden. Zum anderen würde selbst eine im vorliegenden Fall vorgenommene Folgenabwägung die Gewährung der gewünschten vorläufigen Leistung nicht erlauben.
Sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betroffen sind, hat die vom BVerfG verlangte Folgenabwägung das Grundrecht nach Art 12 GG zu berücksichtigen. Art 12 GG gibt die inhaltlich maßgebenden Direktiven für die Auslegung der Leistungsrechte zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Luik: jurisPR-SozR 6/2007 Anm. 3), denn es ist dem Gesetz an keiner Stelle zu entnehmen, dass die verfassungsrechtlich verbürgte Berufswahlfreiheit nach Art 12 GG über das vom sozialrechtlichen Leistungszweck hinaus gedeckte Maß eingeengt werden soll (BSG, Urt. v. 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88, JURIS-RdNr 18). Behördliche und gerichtliche Verfahren müssen der in den Grundrechten enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung gerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979, 1 BvR 385/77). Einfachgesetzlich hat Art 12 GG in § 8 SGB IX seinen Niederschlag gefunden (Luik: jurisPR-SozR 6/2007 Anm. 3).
Neben dem grundrechtlichen Aspekt kommt im Teilhaberecht der Beachtung der Vorgaben der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Konvention RMB) als unmittelbar geltendem Bundesrecht jedenfalls im Rahmen der Auslegung der Teilhaberegelungen des SGB IX wie auch der Einzelgesetzbücher eine besondere Bedeutung zu. Sie verdeutlicht die den bundesdeutschen Teilhaberegelungen immanente Vorgabe, dass der Teilhabeanspruch als solcher fortlaufend zu erfüllen ist, das Teilhaberecht in der Sache wie etwa das Grundsicherungsrecht den Anspruch auf aktuelle Deckung des laufenden Teilhabebedarfs beinhaltet. Dies folgt aus Art 3 lit c) UN-Konvention RMB, der die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft als eines der grundlegenden Prinzipien der Konvention vorgibt. Zur vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft zählt die Konvention das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Arbeit gemäß Art 27 Abs 1 Satz 1 UN-Konvention RMB. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sichern die Vertragsstaaten das Recht auf Arbeit, um unter anderem Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen (lit d); für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern (lit e) und Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern (lit k). Diese völker- und bundesrechtlichen Vorgaben sind als Leistungszwecke im Teilhaberecht und zwingend im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Sie finden Eingang in die Folgenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und bei der Beurteilung, ob Wünsche im Sinne von §§ 33 SGB I, 8 SGB IX angemessen bzw berechtigt sind.
Dabei ist als weiterer grundrechtlicher Aspekt das Teilhaberecht behinderter Menschen nach Art 3 Abs 3 GG im Rahmen des status activus zu berücksichtigen. Eine Benachteiligung i S d Benachteiligungsverbots aus GG Art 3 Abs 3 S 2 kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vorliegen, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, JURIS-RdNr 69). Das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter verlangt in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden (BVerfG ebd JURIS-RdNr 84). Dabei sind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art 3 Abs 3 Satz 2 GG verlangt. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu ihrer ablehnenden Einschätzung gelangen lassen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. (BVerfG ebd) Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass bereits die Teilnahme an einer Maßnahme, nicht erst die anschließende berufliche Eingliederung bereits Teilhabe verschafft.
Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe konnten die beantragten Anordnungen nicht erfolgen. Zwar erweisen sich sämtliche im Hauptsacheverfahren angefochtenen ablehnenden Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide als rechtswidrig. Jedoch kommen die geforderten Anordnungen in der Gestalt der konkreten vom Antragsteller vor das Beschwerdegericht gebrachten Anordnungsbegehren nicht in Betracht. Insofern kann trotz der Rechtswidrigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin weder ein Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, noch würde eine Folgenabwägung zu einer vorläufigen Leistung führen.
Der Antrag auf Anordnung eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lediglich dem Grunde nach ist unzulässig. Eine solche Anordnung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verlangt werden, weil dieses stets auf konkrete, vollstreckbare Forderungen zur Beseitigung bestehender oder zur Abwendung konkret drohender Nachteile für den Betroffenen gerichtet sein muss. Die bloße Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach verschafft dem Antragsteller nicht die erforderlichen Teilhabeleistungen, die selbst erst seinen Teilhabeanspruch verwirklichen. Damit wird der einstweilige Rechtsschutz eines Teilhabeberechtigten auch nicht grundrechtswidrig verkürzt, weil die Prüfung der Voraussetzungen im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung konkreter Teilhabeleistungen zu erfolgen hat und ggf im Rahmen einer Folgenabwägung vorgenommen werden kann. Daher kann hier offen bleiben, ob eine nach wie vor wirksame Feststellung des Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach durch den Bescheid vom 20. August 2015 vorliegt, denn es erscheint fraglich, dass dieser Bescheid durch den Bescheid vom 8. Februar 2018 aufgehoben wurde. Dieser Aufhebungsbescheid betraf ausdrücklich nur den Bescheid vom 6. Juli 2016, welcher zwar den Bescheid vom 20. August 2015 wegen einer erneuten inhaltlichen Prüfung ersetzt hatte. Da indes nicht ansatzweise erkennbar ist, dass auch der ersetzte Bescheid vom 20. August 2015 zurückgenommen werden sollte, könnte dieser nach Wegfall des ersetzenden Bescheides wieder aufgelebt sein.
Als Anspruchsgrundlagen für die beiden weiteren Forderungen des Antragstellers (Office-Schulung und Qualifizierung zum Fachwirt) kommen §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI, 49 SGB IX und §§ 112 Abs 1, 113 Abs 1 Nr 1, 115 Nr 3, 81, 83 SGB III, 49 SGB IX jeweils in Verbindung mit § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I als Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen oder wegen reduzierten Ermessens nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IX in Betracht. Beim Anspruch nach §§ 112 Abs 1, 113 Abs 1 Nr 1, 115 Nr 3, 81, 83 SGB III, 49 SGB IX handelt es sich um einen KostenübernahmeanspruchAuch rentenrechtliche Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitations-einrichtungen auszuführen sind, können wegen § 8 Abs 2 SGB IX auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Die Anspruchsgrundlagen nach §§ 112 ff SGB III waren von der Antragsgegnerin wegen § 14 Abs 1 SGB IX zwingend zu prüfen, denn sie hatte den Vorgang nicht innerhalb der Zweiwochenfrist an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet. Sämtliche ablehnenden Bescheide der Antragsgegnerin leiden an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der gemäß § 42 Satz 1 SGB X den Anspruch auf Aufhebung nachsichzieht. Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt den Teilhabebedarf im Sinne des § 10 SGB IX aF bzw § 19 SGB IX nF unter Einbeziehung der weiteren Rehabilitationsträger geklärt und schriftlich festgestellt, obwohl sie dazu wegen der erkennbar bestehenden Erforderlichkeit von Teilhabeleistungen zur medizinischen Rehabilitation und für Teilhabe am Arbeitsleben und bei Gewährung weiterer Leistungen, insbesondere Fahrkosten (Leistungsgruppen nach § 5 Nr 1, 2 und 3 SGB IX) und der Verantwortlichkeit mehrerer Rehabilitationsträger (neben der Rentenversicherung auch die GKV und die Bundesagentur für Arbeit) verpflichtet war, auch wenn die Zuständigkeit bei der Antragsgegnerin bereits 2015 durch § 14 SGB IX gebündelt wurde. Ohne die entsprechende Klärung des Teilhabebedarfs verstießen sämtliche ablehnenden Bescheide der Antragsgegnerin gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und waren schon deswegen, sofern sie als Ermessensentscheidungen zu ergehen hatten, bei unzureichend geklärter Ermessensgrundlage fehlerhaft. Auch im Hinblick auf die im Telefonvermerk vom 11. Januar 2018 dem Antragsteller zugeschriebenen Äußerungen war eine Aufklärung der behinderungsbedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Teilhabe am beruflichen Arbeitsleben in einer leidensgerechten Weise derart, dass er davon seinen Lebensunterhalt decken kann (siehe die zitierten Vorgaben der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen) unverzichtbar. Da der Antragsteller behindert ist und von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende lebt, dürfte für ihn noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts im Rahmen einer Folgenabwägung unter Beachtung der Grund- und Menschenrechte, insbesondere der Teilhaberechte, des Antragstellers dem Grunde nach ein Teilhabeanspruch bestanden haben. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI sind ausweislich der wiederholten Bewilligungsbescheide erfüllt gewesen, bzw sind bei Anwendung der §§ 112 ff SGB III die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrlich. Es hat angesichts des Grundsicherungsbezugs insbesondere ein Eingliederungsbedarf bestanden, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob dazu seine bisherige selbständige Tätigkeit und eine berufliche Umorientierung zu fördern wäre.
Damit hat der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl der für die Erfüllung des Teilhabeanspruchs erforderlichen Leistungen gehabt. Er hat indes gemäß §§ 8 Abs 1 SGB IX, 33 Satz 2 SGB I den Wunsch auf eine Office-Schulung und auf eine Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu Leipzig beginnend mit dem 14. Dezember 2018 geäußert. Nach § 8 Abs 1 SGB IX wird berechtigten Wünschen entsprochen. Wegen § 8 Abs 1 Satz 2 SGB IX 2 wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. Diese Umstände sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Berechtigung des Wunsches zu beachten (Jabben in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben: SGB IX, 13. Aufl 2018, § 8 SGB IX, RdNr 6). Wegen des Verweises in § 8 Abs 1 Satz 2 SGB IX auf § 33 SGB I sind auch die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und müssen die Wünsche angemessen sein. Die Folge eines diese Voraussetzungen entsprechenden Wunsches reduziert das Ermessen der Behörde ("wird entsprochen").
Ein Wunsch ist berechtigt, wenn er sich im Rahmen des geltenden Leistungsrechtes bewegt (Jabben in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben: SGB IX, 13. Aufl 2018, § 8 SGB IX, RdNr 6; Joussen in Dau/Düwell/Joussen: SGB IX, 5. Aufl 2019, § 8 SGB IX, RdNr 6 mwN). Wegen der in § 8 Abs 1 Satz 2 SGB IX genannten Umstände und der zwingenden Rechtsfolge, ist davon auszugehen, dass die Berechtigung des Wunsches nach § 8 SGB IX und seine Angemessenheit nach § 33 SGB I inhaltsgleiche unbestimmte Rechtsbegriffe sind (so auch Jabben in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben: SGB IX, 13. Aufl 2018, § 8 SGB IX, RdNr 6; a.A: Joussen in Dau/Düwell/Joussen: SGB IX, 5. Aufl 2019, § 8 SGB IX, RdNr 11: keine Angemessenheitsprüfung, ist ein Wunsch berechtigt, ist er auch angemessen: RdNr 6). Die Voraussetzung der Angemessenheit nimmt Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedeutet, dass Wünschen dann nicht entsprochen werden kann, wenn ihre Erfüllung nur unter Inkaufnahme eines Missverhältnisses von Vorteilen zugunsten des Bürgers gegenüber Nachteilen für die Solidargemeinschaft zu erreichen wäre (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 102. Ergänzungslieferung 2018, § 33 SGB I, RdNr 26). In die dabei erforderliche Abwägung sind die in §§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB IX und 33 Satz 1 SGB I genannten Kriterien einzustellen. Dabei kommt den individuellen Bedürfnissen ein umso höheres Maß an Bedeutung zu, je mehr dies dem jeweiligen Gesetzeszweck entspricht (Gutzler in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.03.2018, § 33 SGB I, RdNr 25).
Nach diesen Maßstäben dürfte noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung die Voraussetzungen für Teilhabeleistungen im Sinne der Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu L beginnend mit dem 14. Dezember 2018 bestanden haben. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass sein Teilhaberecht bis dahin über erhebliche Zeiträume nicht realisiert wurde. Auch im Hinblick auf die Bewertungen des Ergebnisberichtes der Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung vom August 2016 dürfte der Sachverhalt zur Frage der Eignung des Antragstellers zu der von ihm gewünschten Maßnahme nicht als hinreichend geklärt anzusehen gewesen sein, weil sich der Bericht mit der nunmehr von ihm gewünschten Maßnahme nicht befasst hat und die Bewertungen des Berichts im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers nur für Tätigkeiten eines mittleren Anforderungsprofils schon aus mehreren Aspekten heraus schwer nachvollziehbar erscheinen. Zum einen steht der Einschätzung die bereits bestehende Qualifikation des Antragstellers als Meister mit Ausbildungsbefugnis entgegen, womit sich der Bericht – methodisch fehlerhaft – nicht auseinandersetzt. Zum zweiten fehlen entsprechende Tatsachenangaben, die die Bewertungen überhaupt erst nachvollziehbar erscheinen lassen. Schließlich befasst sich der Bericht nicht ansatzweise mit der Frage, welche Voraussetzungen durch eine Gestaltung des Arbeitsplatzes geschaffen werden können, um dadurch behinderungsbedingte Defizite auszugleichen und den Teilhabeanspruch dennoch realisieren zu können. Die Prüfung von Teilhabeleistungen für die von der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geforderte umfassende Integration der Teilhabeberechtigten auf dem ersten Arbeitsmarkt hat nicht nur die Schulung der Teilhabeberechtigten und damit deren Anpassung an die Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes, sondern auch die Anpassung der Arbeitsplätze an die Kompetenzen der Teilhabeberechtigten in den Blick zu nehmen. Dabei kommt bekanntlich auch ein Ausgleich an Arbeitgeber für fortbestehende Minderleistungen der Teilhabeberechtigten im Vergleich zu nichtbehinderten Arbeitnehmern auf vergleichbaren Arbeitsplätzen in Betracht, was auch Auswirkungen auf das Anforderungsprofil haben muss. Insofern war beim Antragsteller dessen bereits erworbene Qualifikation als Meister und Ausbildungsbefugnis zu berücksichtigen.
Allerdings kann der Senat aus tatsächlichen Gründen die geforderte Anordnung hinsichtlich der Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO nicht mehr verfügen, denn die Teilnahme an der Maßnahme ist dem Antragsteller inzwischen nach Ablauf von deutlich über vier Monaten seit Beginn der knapp einjährigen Maßnahme nicht mehr möglich. Davon geht auch der Antragsteller selbst aus, wenn er darauf verweist, dass die für ihn nächste in Frage kommende Maßnahme im Herbst 2019 beginne. Eine Umstellung des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz auf eine andere Leistung, insbesondere eine spätere gleichartige Leistung, ist ausgeschlossen.
Im Ergebnis zutreffend hatte das Sozialgericht die Anordnung hinsichtlich der Qualifizierung auch insofern abgelehnt, als der Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin mit seiner konkreten Forderung nicht befasst hatte. Damit fehlte ihm für das Beschreiten des gerichtlichen Rechtsweges das Rechtsschutzbedürfnis. Ständige Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte ist, dass niemand die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwidriger Ziele ausnutzen darf (vgl BGH Beschluss vom 18.06.1970, X ZB 2/70 in BGHZ 54, 184). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Vorgehen insbesondere dann, wenn dem Betroffenen vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zuzumuten ist, eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu den von ihm geltend gemachten Forderungen einzuholen und ggf dann gegen diese Entscheidung vorzugehen. Ohne eine derartige Vorbefassung des Prozessgegners scheidet die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus (BVerfG, 30.10.2009, 1 BvR 2442/09, RdNr 3; BSG, Urteil vom 05.07.2006, B 12 KR 20/04 R, RdNr 34). Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller wegen der Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu Leipzig beginnend mit dem 14. Dezember 2018 die Antragsgegnerin nicht zuvor angesprochen, sondern direkt das Sozialgericht. Allein seine Auffassung, dass ein Verwaltungsverfahren in der Kürze der Zeit nicht mehr zum Abschluss kommen könne, rechtfertigt den Verzicht auf die Vorbefassung der Antragsgegnerin nicht, zumal noch über ein Monat seit seiner Antragstellung bei Gericht bis zum Beginn der Maßnahme war.
Die Anordnung auf eine Teilhabeleistung in Form einer M Office-Schulung scheidet nach den angesprochenen Maßstäben aus. Weder hat der Antragsteller insofern eine konkrete Schulungsmaßnahme benannt, noch ist erkennbar, dass eine solche Maßnahme im Sinne der §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI, 49 SGB IX und §§ 112 Abs 1, 113 Abs 1 Nr 1, 115 Nr 3, 81, 83 SGB III, 49 SGB IX zum Behinderungsausgleich und zu seiner Integration erforderlich wäre. Nach § 112 SGB III gilt: Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Nach § 10 Abs 1 SGB VI gilt: Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist. Die nach diesen Vorschriften bestehende Voraussetzung, dass die geforderte Teilhabeleistung durch die Behinderung erforderlich wird, lässt sich nicht feststellen. Insofern hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass insofern ein Bedarf bestehen könnte, der behinderungsbedingt begründet wäre oder auch nur im Hinblick auf die Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der behinderungs-bedingten Einschränkungen von Vorteil wäre und eine entsprechende Eignung für die Wiedereingliederung aufweisen würde. Der Bericht der Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung beim BFW B führte insofern aus, dass der Antragsteller über ein gut durchschnittliches Wissen im Bereich IT verfügte. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise aufgezeigt oder glaubhaft gemacht, warum diese Einschätzung nicht zutreffen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein gut durchschnittliches Wissen im IT-Bereich für die für seine Integration relevanten Tätigkeitsfelder nicht ausreichend sein sollten, zumal es ihm lediglich um eine Qualifizierung im Bereich der Office-Anwendungen, also den gebräuchlichsten IT-Anwendungen mit einem weiten Spektrum an Möglichkeiten zur selbsttätigen Kompetenzerweiterung (etwa über Hilfefunktionen, Online-Anleitungen und autodidaktische Schulungsmöglichkeiten mittels DVD) geht. Dass bei ihm ein darüber hinaus gehender (professioneller) Schulungsbedarf bestehen würde, auch wenn dieser sicherlich effizienter ist und vom Kläger als vorzugswürdig angesehen wird, lässt sich nicht erkennen. Auf die Frage, ob sein Wunsch berechtigt bzw angemessen ist, kommt es daher nicht mehr an. Daher kann hinsichtlich seines Schulungsbegehrens ein Anordnungsanspruch nicht angenommen werden. Auch liegt insofern kein besonderer Eilbedarf im Sinne eines Anordnungsgrundes oder im Rahmen einer Folgenabwägung vor. Für das Fehlen eines solchen Eilbedarfs spricht insbesondere die Verfahrensführung des Antragstellers, die jegliche zügige Betreibung des Rechtsstreites vermissen lässt. Er selbst sieht auch keinen besonderen, sondern eben nur einen "gewissen Eilbedarf". Von einer relevanten, zeitnah abzuwendenden Gefährdung seiner Grund- und Teilhaberechte im Hinblick auf eine Office-Schulung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Der Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und in Form einer Office-Schulung sowie einer Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu L beginnend mit dem 14. Dezember 2018.
Der im Mai 1966 geborene Antragsteller ist bei einer erheblichen Sehbehinderung anerkannter Schwerbehinderter mit einem GdB von 80 sowie den Merkzeichen G und B. Er absolvierte erfolgreich eine Ausbildung als Facharbeiter für geologische Bohrungen. 1996 legte er die Meisterprüfung als Brunnenbauer ab. Im Februar 1998 machte er sich als Brunnenbauer selbständig. Von der Rentenversicherungspflicht hat er sich befreien lassen.
Auf seinen Antrag vom 23. Juli 2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. August 2015 Leistung auf Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Von Oktober bis November 2015 erhielt er Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sodann im Rahmen eines Nachsorgeprogramms. Die bisherige Tätigkeit als selbständiger Brunnenbauer wurde als nicht leidensgerecht eingeschätzt. Während der Reha-Leistungen beantragte der Antragsteller erneut Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, insbesondere Umschulungsleistungen. Mit Bescheid vom 6. Juli 2016 bewilligte die Antragsgegnerin erneut dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dazu werde ein Beratungsgespräch durchgeführt werden. Dieses fand am 1. Februar 2017 statt. Eine Feststellung des Teilhabebedarfs im Sinne eines Teilhabeplans nach § 10 SGB IX aF unter Beteiligung anderer Rehabilitationsträger wurde zu keinem Zeitpunkt getroffen.
Vom 14. bis 25. August 2017 nahm der Antragsteller an einer Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung beim BFW B teil. Nach dem Abschlussbericht verfügte der Antragsteller im Bereich Wirtschaft über ein Wissen an der oberen Durchschnittsgrenze und über ein gut durchschnittliches Wissen im Bereich IT. Eine Erprobung sei auch im kaufmännischen-verwaltenden Bereich erfolgt, wo er im Durchschnitt Ergebnisse erzielt habe, die auf ein mittleres Leistungsvermögen hingedeutet hätten. Betrachte man die Ergebnisse insgesamt, so könne eine Tätigkeit auf mittlerem Anforderungsniveau empfohlen werden. Die besonderen Hilfen eines Berufsförderungswerkes würden als empfehlenswert eingeschätzt. Ohne eine Teilfeldqualifizierung im kaufmännisch-verwaltenden Bereich sei eine Integration des Antragstellers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erfolgversprechend. Wegen des weiteren Inhalts des Ergebnisberichts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte entsprechend § 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 lehnte die Antragsgegnerin eine Qualifizierung zum geprüften Betriebswirt des Handwerks ab. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 lehnte die Antragsgegnerin eine Schulung "M Office" ab, weil sie nicht erforderlich sei. Ausreichend seien Leistungen für eine Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt (HwO). Im Rahmen der Qualifizierung würde regelmäßig der Computer genutzt und könne sich der Antragsteller die notwendigen Kenntnisse aneignen. Mit Bescheid vom 11. Januar 2018 wurde eine Vollzeitmaßnahme zum geprüften kaufmännischen Fachwirt (HwO) bei der Handwerkskammer D ab 5. März 2018 abgelehnt, weil nicht ausreichend Teilnehmer gemeldet worden seien. Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 wurde der Bescheid vom 6. Juli 2016 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen. Ein Teilhabebedarf bestehe nicht, weil der Antragsteller weiterhin selbständig beruflich tätig sei und seine Tätigkeit dabei leidensgerecht einrichten könne. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig.
Am 9. November 2018 beantragte der Kläger unter Verweis auf bei dem Gericht bereits anhängige zwei Klageverfahren beim Sozialgericht Cottbus,
1. ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen, 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, einer Office Schulung und eine Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu L beginnend mit dem 14. Dezember 2018 zu bewilligen.
Aufgrund diverser Erkrankungen könne er seinen Beruf als selbständiger Brunnenbauer nicht mehr ausüben. Er sei bereits im 52. Lebensjahr und der Beginn des Kurses am 14. Dezember 2018, so dass der Antrag eilbedürftig sei, weil er ansonsten an diesem Kurs nicht mehr teilnehmen könne und der nächste erst ein Jahr später stattfinde. Dies würde angesichts der Antragstellung bereits 2015 ein weiteres Jahr Zeitverlust bedeuten. Ein Angebot der Antragsgegnerin für einen Teilzeitkurs habe er im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Unterrichtszeiten und der damit verbundenen für ihn unzumutbaren Fahrzeiten abgelehnt, während die Teilzeitvariante mit Beginn ab 14. Dezember 2018 aus seiner Sicht und aus medizinischer Sicht machbar sei. Er versichere, dass er keine leidensgerechte Tätigkeit ausübe und von Leistungen nach dem SGB II lebe, wozu er den Bescheid vom 20. November 2018 des Jobcenters E über Bewilligungen für den Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 mit einer monatlichen Leistungshöhe von 752,77 Euro vorlegte.
Das Sozialgericht Cottbus hat den Antrag durch Beschluss vom 7. Dezember 2018 abgelehnt. Die geltend gemachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Qualifikation zum geprüften kaufmännischen Fachwirt und in Form einer M Office-Schulung scheitere zunächst daran, dass die Antragsgegnerin über eine konkrete Rehabilitationsleistung überhaupt noch nicht entschieden habe, sondern vielmehr zuletzt mit Bescheid vom 8. Februar 2018 die Leistungspflicht wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen verneint habe. Dem Gericht sei es verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle das des Versicherungsträgers zu setzen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der Leistungen käme nur dann in Betracht, wenn bei uneingeschränkter Bejahung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung "auf Null" gegeben wäre. Das Gericht hege ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller für die begehrte Aufstiegsqualifikation geeignet sei, weil sich aus dem umfangreichen und sehr detailreichen Ergebnisbericht über die Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung im August 2017 keine Eignung für eine Qualifizierung auf gehobenen Niveau, sondern lediglich für Tätigkeiten auf mittlerem Anforderungsniveau ergebe. Hinsichtlich der Kostenübernahme für eine M Office-Schulung sei dem Ergebnisbericht zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits über ein gut durchschnittliches Wissen im IT-Bereich verfüge. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In einer einstweiligen Anordnung dürfe nicht unter Ausnutzung der erleichterten Prüfung das Ergebnis eines eventuellen Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren für den Antragsteller zu einer existenziellen Bedrohung führen könnte.
Gegen den ihm am 11. Dezember 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 10. Januar 2019 beim Sozialgericht Cottbus eingelegten Beschwerde. Sie ging dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 24. Januar 2019 zu. Nach Erinnerung durch den Senat begründete der Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2019 seine Beschwerde damit, dass sich wegen der langen Verfahrensdauer bei erstinstanzlichen Verfahren an Sozialgerichten ein gewisser Eilbedarf in seiner Sache nicht wegdenken lasse. Im Mai 2019 werde er 53, er sei schwerbehindert mit einem GdB von 80 und den Merkzeichen G und B und eine berufliche Wiedereingliederung erscheine ihm immer unwahrscheinlicher. Unter diesen Aspekten sehe er schon einen gewissen Eilbedarf. Das Sozialgericht habe nicht über seinen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach entschieden. Dies sei jedoch Voraussetzung für die weiteren Forderungen. Fehlerhaft sei in der Begründung, dass von einer Aufstiegsqualifizierung gesprochen werde, obwohl der Antragsteller bereits einen Meisterabschluss und damit einen Abschluss auf Bachelorebene besitze. Der Fachwirt sei für ihn keine Aufstiegsqualifikation. Die Ausführungen im Ergebnisbericht hätten sich auf die Qualifikation zum Betriebswirt bezogen. Insofern habe das Sozialgericht die Sache unzureichend beurteilt. Eine Office-Schulung sei zwingend notwendig und unabdingbar. Bei der begehrten Maßnahme kaufmännischer Fachwirt sei laut Lehrplan eine Office Schulung nicht vorgesehen. Diese werde auf einem sicheren hohen Niveau vorausgesetzt. Eine Office-Schulung für den professionellen Bereich könne man nicht allein mit dem Internet oder käuflichen Schulungen mit DVD erlernen. Es seien gerade die Fachdozenten, die genau wüssten, was im modernen Büroalltag heutzutage notwendig sei. Der nächst mögliche Fachwirt-Kurs werde voraussichtlich im Herbst 2019 beginnen. Unabhängig vom Streitfall und als sinnvollen Zeitvertreib habe er privat eine hochwertige Weiterbildung von Januar bis März 2019 zum zertifizierten Bauleiter erfolgreich absolviert. Ziel sei es, mit dieser Weiterbildung bei einer Behörde tätig zu werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Dezember 2008 zehn aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, 2. ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu bewilligen, 3. ihm eine Office-Schulung und eine Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu Leipzig beginnend mit dem 14. Dezember 2018 zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Dringlichkeit des ER-Verfahrens sei nicht ersichtlich.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung entsprechend § 155 Abs 3, 4 SGG erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
II.
Der Senat kann auf das Einverständnis der Beteiligten gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG allein durch seinen Berichterstatter entscheiden, weil die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwirft. Die rechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung des Sachverhalts sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere der des BVerfG geklärt. Der vorliegende Fall wirft, an diesen Maßstäben gemessen, keine neuen rechtlichen Fragen auf.
Weil der Antragsteller eine Änderung des bestehenden Zustandes verlangt hat, ist die Entscheidung auf der Grundlage von § 86b Abs 2 Satz 2 SGG zu treffen. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Nach zutreffender ständiger Rechtsprechung erscheint die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn die Rechtsverfolgung erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung erhebliche Gefahren drohen, also ein besonderer Eilbedarf für eine Entscheidung besteht und die besondere Eile rechtfertigt (Anordnungsgrund). Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, RdNr 2, und vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, RdNr 23 mwN). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, RdNr 2). Der in Art 19 Abs 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen, insbesondere durch die Betroffenheit von Grundrechten, wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004, 1 BvR 356/04 RdNr 19). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, RdNr 26 mwN). Eine solche verlangt, die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl BVerfG Beschlüsse vom 12.01.1993, 1 BvR 1474/92, JURIS-RdNr 23,24 und vom 04.09.2007, 1 BvR 2246/07, RdNr 16, 17). Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, RdNr 26 mwN).
Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen geboten sein (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09 RdNr 17). Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt jedoch nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme (BVerfG, Beschluss vom 03.05.2012, 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11, RdNr 13). Derartige Fälle liegen etwa vor bei einer Verpflichtung zum vorläufigen Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XI (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 12. Aufl, § 86b RdNr 31), nicht aber etwa in der Versorgung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung mit einem Elektrorollstuhl, selbst wenn dieser speziell für den Betroffenen hergerichtet werden muss, weil die Wirkungen einer derartigen einstweiligen Anordnung nachträglich für die Vergangenheit korrigiert werden können (BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09 RdNr 17). Vorläufige Geldleistungen bzw vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen nach dieser Rechtsprechung des BVerfG keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 12. Aufl, § 86b RdNr 31 mwN). Im vorliegenden Fall ist eine vorläufige Kostenübernahme für eine im Hauptsacheverfahren als Sachleistung zu prüfende Teilhabeleistung im Streit, für welche die Rückforderung nicht ausgeschlossen ist, so dass die strengeren Maßstäbe für den Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache nicht anzuwenden sind. Vielmehr stellt eine Versagung von Teilhabeleistungen ihrerseits eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil verhinderte Teilhabe nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Soweit Entscheidungen, die rechtlich geschützte Belange des Einzelnen berühren, in das Ermessen der Behörden gestellt sind, hat der Betroffene zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Entscheidung, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I). Insoweit greift die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 17.10.2012, 2 BvR 736/11 RdNr 27). Nach zutreffender ganz herrschender Meinung ist einstweiliger Rechtsschutz jedenfalls dann zu gewähren, wenn sich das Ermessen der Verwaltung auf nur eine mögliche Entscheidung reduziert (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 12. Aufl, § 86b RdNr 30a).
Soweit darüber hinaus im Streit ist, ob weitergehend im Bereich der Ermessensverwaltung einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, dürfte Vieles dafür sprechen, dass jedenfalls bei durch die Ermessensentscheidung in der Leistungsverwaltung betroffenen Grundrechten, insbesondere im Rahmen des Teilhaberechts, eine Folgenabwägung zu erfolgen hat, weil die Versagung entsprechender Ermessensleistungen den endgültigen unwiederbringlichen Verlust solcher Leistungen zur Folge haben wird, wenn nicht zugleich Alternativen angeboten worden sind. Letztlich kann dies hier unentschieden bleiben, denn zum einen ist Gegenstand des Rechtsstreites eine konkrete Leistung, die zu erlangen, der behinderte Antragsteller einen Wunsch im Sinne von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IX geäußert und damit einen Anspruch geltend gemacht hat. Liegen die Voraussetzungen nach § 8 Abs 1 SGB IX i.V.m. § 33 SGB I vor, reduziert sich das Ermessen auf einen Anspruch ("wird entsprochen"). Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, insbesondere weil der Wunsch nicht berechtigt bzw nicht angemessen ist, kann die gewünschte Leistung auch im Ermessenswege nicht erwartet werden. Zum anderen würde selbst eine im vorliegenden Fall vorgenommene Folgenabwägung die Gewährung der gewünschten vorläufigen Leistung nicht erlauben.
Sofern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betroffen sind, hat die vom BVerfG verlangte Folgenabwägung das Grundrecht nach Art 12 GG zu berücksichtigen. Art 12 GG gibt die inhaltlich maßgebenden Direktiven für die Auslegung der Leistungsrechte zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben (Luik: jurisPR-SozR 6/2007 Anm. 3), denn es ist dem Gesetz an keiner Stelle zu entnehmen, dass die verfassungsrechtlich verbürgte Berufswahlfreiheit nach Art 12 GG über das vom sozialrechtlichen Leistungszweck hinaus gedeckte Maß eingeengt werden soll (BSG, Urt. v. 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88, JURIS-RdNr 18). Behördliche und gerichtliche Verfahren müssen der in den Grundrechten enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung gerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979, 1 BvR 385/77). Einfachgesetzlich hat Art 12 GG in § 8 SGB IX seinen Niederschlag gefunden (Luik: jurisPR-SozR 6/2007 Anm. 3).
Neben dem grundrechtlichen Aspekt kommt im Teilhaberecht der Beachtung der Vorgaben der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Konvention RMB) als unmittelbar geltendem Bundesrecht jedenfalls im Rahmen der Auslegung der Teilhaberegelungen des SGB IX wie auch der Einzelgesetzbücher eine besondere Bedeutung zu. Sie verdeutlicht die den bundesdeutschen Teilhaberegelungen immanente Vorgabe, dass der Teilhabeanspruch als solcher fortlaufend zu erfüllen ist, das Teilhaberecht in der Sache wie etwa das Grundsicherungsrecht den Anspruch auf aktuelle Deckung des laufenden Teilhabebedarfs beinhaltet. Dies folgt aus Art 3 lit c) UN-Konvention RMB, der die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft als eines der grundlegenden Prinzipien der Konvention vorgibt. Zur vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft zählt die Konvention das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Arbeit gemäß Art 27 Abs 1 Satz 1 UN-Konvention RMB. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sichern die Vertragsstaaten das Recht auf Arbeit, um unter anderem Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen (lit d); für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern (lit e) und Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern (lit k). Diese völker- und bundesrechtlichen Vorgaben sind als Leistungszwecke im Teilhaberecht und zwingend im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Sie finden Eingang in die Folgenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und bei der Beurteilung, ob Wünsche im Sinne von §§ 33 SGB I, 8 SGB IX angemessen bzw berechtigt sind.
Dabei ist als weiterer grundrechtlicher Aspekt das Teilhaberecht behinderter Menschen nach Art 3 Abs 3 GG im Rahmen des status activus zu berücksichtigen. Eine Benachteiligung i S d Benachteiligungsverbots aus GG Art 3 Abs 3 S 2 kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vorliegen, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 1 BvR 9/97, JURIS-RdNr 69). Das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter verlangt in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden (BVerfG ebd JURIS-RdNr 84). Dabei sind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art 3 Abs 3 Satz 2 GG verlangt. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu ihrer ablehnenden Einschätzung gelangen lassen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. (BVerfG ebd) Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass bereits die Teilnahme an einer Maßnahme, nicht erst die anschließende berufliche Eingliederung bereits Teilhabe verschafft.
Auch unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe konnten die beantragten Anordnungen nicht erfolgen. Zwar erweisen sich sämtliche im Hauptsacheverfahren angefochtenen ablehnenden Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide als rechtswidrig. Jedoch kommen die geforderten Anordnungen in der Gestalt der konkreten vom Antragsteller vor das Beschwerdegericht gebrachten Anordnungsbegehren nicht in Betracht. Insofern kann trotz der Rechtswidrigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin weder ein Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, noch würde eine Folgenabwägung zu einer vorläufigen Leistung führen.
Der Antrag auf Anordnung eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lediglich dem Grunde nach ist unzulässig. Eine solche Anordnung kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verlangt werden, weil dieses stets auf konkrete, vollstreckbare Forderungen zur Beseitigung bestehender oder zur Abwendung konkret drohender Nachteile für den Betroffenen gerichtet sein muss. Die bloße Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach verschafft dem Antragsteller nicht die erforderlichen Teilhabeleistungen, die selbst erst seinen Teilhabeanspruch verwirklichen. Damit wird der einstweilige Rechtsschutz eines Teilhabeberechtigten auch nicht grundrechtswidrig verkürzt, weil die Prüfung der Voraussetzungen im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung konkreter Teilhabeleistungen zu erfolgen hat und ggf im Rahmen einer Folgenabwägung vorgenommen werden kann. Daher kann hier offen bleiben, ob eine nach wie vor wirksame Feststellung des Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach durch den Bescheid vom 20. August 2015 vorliegt, denn es erscheint fraglich, dass dieser Bescheid durch den Bescheid vom 8. Februar 2018 aufgehoben wurde. Dieser Aufhebungsbescheid betraf ausdrücklich nur den Bescheid vom 6. Juli 2016, welcher zwar den Bescheid vom 20. August 2015 wegen einer erneuten inhaltlichen Prüfung ersetzt hatte. Da indes nicht ansatzweise erkennbar ist, dass auch der ersetzte Bescheid vom 20. August 2015 zurückgenommen werden sollte, könnte dieser nach Wegfall des ersetzenden Bescheides wieder aufgelebt sein.
Als Anspruchsgrundlagen für die beiden weiteren Forderungen des Antragstellers (Office-Schulung und Qualifizierung zum Fachwirt) kommen §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI, 49 SGB IX und §§ 112 Abs 1, 113 Abs 1 Nr 1, 115 Nr 3, 81, 83 SGB III, 49 SGB IX jeweils in Verbindung mit § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I als Anspruch auf pflichtgemäßes Ermessen oder wegen reduzierten Ermessens nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB IX in Betracht. Beim Anspruch nach §§ 112 Abs 1, 113 Abs 1 Nr 1, 115 Nr 3, 81, 83 SGB III, 49 SGB IX handelt es sich um einen KostenübernahmeanspruchAuch rentenrechtliche Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitations-einrichtungen auszuführen sind, können wegen § 8 Abs 2 SGB IX auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Die Anspruchsgrundlagen nach §§ 112 ff SGB III waren von der Antragsgegnerin wegen § 14 Abs 1 SGB IX zwingend zu prüfen, denn sie hatte den Vorgang nicht innerhalb der Zweiwochenfrist an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet. Sämtliche ablehnenden Bescheide der Antragsgegnerin leiden an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler, der gemäß § 42 Satz 1 SGB X den Anspruch auf Aufhebung nachsichzieht. Die Antragsgegnerin hat zu keinem Zeitpunkt den Teilhabebedarf im Sinne des § 10 SGB IX aF bzw § 19 SGB IX nF unter Einbeziehung der weiteren Rehabilitationsträger geklärt und schriftlich festgestellt, obwohl sie dazu wegen der erkennbar bestehenden Erforderlichkeit von Teilhabeleistungen zur medizinischen Rehabilitation und für Teilhabe am Arbeitsleben und bei Gewährung weiterer Leistungen, insbesondere Fahrkosten (Leistungsgruppen nach § 5 Nr 1, 2 und 3 SGB IX) und der Verantwortlichkeit mehrerer Rehabilitationsträger (neben der Rentenversicherung auch die GKV und die Bundesagentur für Arbeit) verpflichtet war, auch wenn die Zuständigkeit bei der Antragsgegnerin bereits 2015 durch § 14 SGB IX gebündelt wurde. Ohne die entsprechende Klärung des Teilhabebedarfs verstießen sämtliche ablehnenden Bescheide der Antragsgegnerin gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses und waren schon deswegen, sofern sie als Ermessensentscheidungen zu ergehen hatten, bei unzureichend geklärter Ermessensgrundlage fehlerhaft. Auch im Hinblick auf die im Telefonvermerk vom 11. Januar 2018 dem Antragsteller zugeschriebenen Äußerungen war eine Aufklärung der behinderungsbedingten Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Teilhabe am beruflichen Arbeitsleben in einer leidensgerechten Weise derart, dass er davon seinen Lebensunterhalt decken kann (siehe die zitierten Vorgaben der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen) unverzichtbar. Da der Antragsteller behindert ist und von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende lebt, dürfte für ihn noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts im Rahmen einer Folgenabwägung unter Beachtung der Grund- und Menschenrechte, insbesondere der Teilhaberechte, des Antragstellers dem Grunde nach ein Teilhabeanspruch bestanden haben. Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI sind ausweislich der wiederholten Bewilligungsbescheide erfüllt gewesen, bzw sind bei Anwendung der §§ 112 ff SGB III die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrlich. Es hat angesichts des Grundsicherungsbezugs insbesondere ein Eingliederungsbedarf bestanden, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob dazu seine bisherige selbständige Tätigkeit und eine berufliche Umorientierung zu fördern wäre.
Damit hat der Antragsteller grundsätzlich Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung hinsichtlich der Auswahl der für die Erfüllung des Teilhabeanspruchs erforderlichen Leistungen gehabt. Er hat indes gemäß §§ 8 Abs 1 SGB IX, 33 Satz 2 SGB I den Wunsch auf eine Office-Schulung und auf eine Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu Leipzig beginnend mit dem 14. Dezember 2018 geäußert. Nach § 8 Abs 1 SGB IX wird berechtigten Wünschen entsprochen. Wegen § 8 Abs 1 Satz 2 SGB IX 2 wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen. Diese Umstände sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Berechtigung des Wunsches zu beachten (Jabben in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben: SGB IX, 13. Aufl 2018, § 8 SGB IX, RdNr 6). Wegen des Verweises in § 8 Abs 1 Satz 2 SGB IX auf § 33 SGB I sind auch die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und müssen die Wünsche angemessen sein. Die Folge eines diese Voraussetzungen entsprechenden Wunsches reduziert das Ermessen der Behörde ("wird entsprochen").
Ein Wunsch ist berechtigt, wenn er sich im Rahmen des geltenden Leistungsrechtes bewegt (Jabben in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben: SGB IX, 13. Aufl 2018, § 8 SGB IX, RdNr 6; Joussen in Dau/Düwell/Joussen: SGB IX, 5. Aufl 2019, § 8 SGB IX, RdNr 6 mwN). Wegen der in § 8 Abs 1 Satz 2 SGB IX genannten Umstände und der zwingenden Rechtsfolge, ist davon auszugehen, dass die Berechtigung des Wunsches nach § 8 SGB IX und seine Angemessenheit nach § 33 SGB I inhaltsgleiche unbestimmte Rechtsbegriffe sind (so auch Jabben in Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben: SGB IX, 13. Aufl 2018, § 8 SGB IX, RdNr 6; a.A: Joussen in Dau/Düwell/Joussen: SGB IX, 5. Aufl 2019, § 8 SGB IX, RdNr 11: keine Angemessenheitsprüfung, ist ein Wunsch berechtigt, ist er auch angemessen: RdNr 6). Die Voraussetzung der Angemessenheit nimmt Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bedeutet, dass Wünschen dann nicht entsprochen werden kann, wenn ihre Erfüllung nur unter Inkaufnahme eines Missverhältnisses von Vorteilen zugunsten des Bürgers gegenüber Nachteilen für die Solidargemeinschaft zu erreichen wäre (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 102. Ergänzungslieferung 2018, § 33 SGB I, RdNr 26). In die dabei erforderliche Abwägung sind die in §§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB IX und 33 Satz 1 SGB I genannten Kriterien einzustellen. Dabei kommt den individuellen Bedürfnissen ein umso höheres Maß an Bedeutung zu, je mehr dies dem jeweiligen Gesetzeszweck entspricht (Gutzler in Beck scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.03.2018, § 33 SGB I, RdNr 25).
Nach diesen Maßstäben dürfte noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung die Voraussetzungen für Teilhabeleistungen im Sinne der Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu L beginnend mit dem 14. Dezember 2018 bestanden haben. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass sein Teilhaberecht bis dahin über erhebliche Zeiträume nicht realisiert wurde. Auch im Hinblick auf die Bewertungen des Ergebnisberichtes der Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung vom August 2016 dürfte der Sachverhalt zur Frage der Eignung des Antragstellers zu der von ihm gewünschten Maßnahme nicht als hinreichend geklärt anzusehen gewesen sein, weil sich der Bericht mit der nunmehr von ihm gewünschten Maßnahme nicht befasst hat und die Bewertungen des Berichts im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers nur für Tätigkeiten eines mittleren Anforderungsprofils schon aus mehreren Aspekten heraus schwer nachvollziehbar erscheinen. Zum einen steht der Einschätzung die bereits bestehende Qualifikation des Antragstellers als Meister mit Ausbildungsbefugnis entgegen, womit sich der Bericht – methodisch fehlerhaft – nicht auseinandersetzt. Zum zweiten fehlen entsprechende Tatsachenangaben, die die Bewertungen überhaupt erst nachvollziehbar erscheinen lassen. Schließlich befasst sich der Bericht nicht ansatzweise mit der Frage, welche Voraussetzungen durch eine Gestaltung des Arbeitsplatzes geschaffen werden können, um dadurch behinderungsbedingte Defizite auszugleichen und den Teilhabeanspruch dennoch realisieren zu können. Die Prüfung von Teilhabeleistungen für die von der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geforderte umfassende Integration der Teilhabeberechtigten auf dem ersten Arbeitsmarkt hat nicht nur die Schulung der Teilhabeberechtigten und damit deren Anpassung an die Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes, sondern auch die Anpassung der Arbeitsplätze an die Kompetenzen der Teilhabeberechtigten in den Blick zu nehmen. Dabei kommt bekanntlich auch ein Ausgleich an Arbeitgeber für fortbestehende Minderleistungen der Teilhabeberechtigten im Vergleich zu nichtbehinderten Arbeitnehmern auf vergleichbaren Arbeitsplätzen in Betracht, was auch Auswirkungen auf das Anforderungsprofil haben muss. Insofern war beim Antragsteller dessen bereits erworbene Qualifikation als Meister und Ausbildungsbefugnis zu berücksichtigen.
Allerdings kann der Senat aus tatsächlichen Gründen die geforderte Anordnung hinsichtlich der Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO nicht mehr verfügen, denn die Teilnahme an der Maßnahme ist dem Antragsteller inzwischen nach Ablauf von deutlich über vier Monaten seit Beginn der knapp einjährigen Maßnahme nicht mehr möglich. Davon geht auch der Antragsteller selbst aus, wenn er darauf verweist, dass die für ihn nächste in Frage kommende Maßnahme im Herbst 2019 beginne. Eine Umstellung des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz auf eine andere Leistung, insbesondere eine spätere gleichartige Leistung, ist ausgeschlossen.
Im Ergebnis zutreffend hatte das Sozialgericht die Anordnung hinsichtlich der Qualifizierung auch insofern abgelehnt, als der Antragsteller vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin mit seiner konkreten Forderung nicht befasst hatte. Damit fehlte ihm für das Beschreiten des gerichtlichen Rechtsweges das Rechtsschutzbedürfnis. Ständige Rechtsprechung aller obersten Bundesgerichte ist, dass niemand die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemühen oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwidriger Ziele ausnutzen darf (vgl BGH Beschluss vom 18.06.1970, X ZB 2/70 in BGHZ 54, 184). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Vorgehen insbesondere dann, wenn dem Betroffenen vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zuzumuten ist, eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu den von ihm geltend gemachten Forderungen einzuholen und ggf dann gegen diese Entscheidung vorzugehen. Ohne eine derartige Vorbefassung des Prozessgegners scheidet die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus (BVerfG, 30.10.2009, 1 BvR 2442/09, RdNr 3; BSG, Urteil vom 05.07.2006, B 12 KR 20/04 R, RdNr 34). Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller wegen der Qualifizierung zum geprüften kaufmännischen Fachwirt nach HWO bei der Handwerkskammer zu Leipzig beginnend mit dem 14. Dezember 2018 die Antragsgegnerin nicht zuvor angesprochen, sondern direkt das Sozialgericht. Allein seine Auffassung, dass ein Verwaltungsverfahren in der Kürze der Zeit nicht mehr zum Abschluss kommen könne, rechtfertigt den Verzicht auf die Vorbefassung der Antragsgegnerin nicht, zumal noch über ein Monat seit seiner Antragstellung bei Gericht bis zum Beginn der Maßnahme war.
Die Anordnung auf eine Teilhabeleistung in Form einer M Office-Schulung scheidet nach den angesprochenen Maßstäben aus. Weder hat der Antragsteller insofern eine konkrete Schulungsmaßnahme benannt, noch ist erkennbar, dass eine solche Maßnahme im Sinne der §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI, 49 SGB IX und §§ 112 Abs 1, 113 Abs 1 Nr 1, 115 Nr 3, 81, 83 SGB III, 49 SGB IX zum Behinderungsausgleich und zu seiner Integration erforderlich wäre. Nach § 112 SGB III gilt: Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Nach § 10 Abs 1 SGB VI gilt: Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist. Die nach diesen Vorschriften bestehende Voraussetzung, dass die geforderte Teilhabeleistung durch die Behinderung erforderlich wird, lässt sich nicht feststellen. Insofern hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass insofern ein Bedarf bestehen könnte, der behinderungsbedingt begründet wäre oder auch nur im Hinblick auf die Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der behinderungs-bedingten Einschränkungen von Vorteil wäre und eine entsprechende Eignung für die Wiedereingliederung aufweisen würde. Der Bericht der Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung beim BFW B führte insofern aus, dass der Antragsteller über ein gut durchschnittliches Wissen im Bereich IT verfügte. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise aufgezeigt oder glaubhaft gemacht, warum diese Einschätzung nicht zutreffen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ein gut durchschnittliches Wissen im IT-Bereich für die für seine Integration relevanten Tätigkeitsfelder nicht ausreichend sein sollten, zumal es ihm lediglich um eine Qualifizierung im Bereich der Office-Anwendungen, also den gebräuchlichsten IT-Anwendungen mit einem weiten Spektrum an Möglichkeiten zur selbsttätigen Kompetenzerweiterung (etwa über Hilfefunktionen, Online-Anleitungen und autodidaktische Schulungsmöglichkeiten mittels DVD) geht. Dass bei ihm ein darüber hinaus gehender (professioneller) Schulungsbedarf bestehen würde, auch wenn dieser sicherlich effizienter ist und vom Kläger als vorzugswürdig angesehen wird, lässt sich nicht erkennen. Auf die Frage, ob sein Wunsch berechtigt bzw angemessen ist, kommt es daher nicht mehr an. Daher kann hinsichtlich seines Schulungsbegehrens ein Anordnungsanspruch nicht angenommen werden. Auch liegt insofern kein besonderer Eilbedarf im Sinne eines Anordnungsgrundes oder im Rahmen einer Folgenabwägung vor. Für das Fehlen eines solchen Eilbedarfs spricht insbesondere die Verfahrensführung des Antragstellers, die jegliche zügige Betreibung des Rechtsstreites vermissen lässt. Er selbst sieht auch keinen besonderen, sondern eben nur einen "gewissen Eilbedarf". Von einer relevanten, zeitnah abzuwendenden Gefährdung seiner Grund- und Teilhaberechte im Hinblick auf eine Office-Schulung kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Der Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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