Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 R 387/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 85/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2017 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2011 aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 49.132,79 EUR von der Klägerin zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 65 Prozent und die Beklagte 35 Prozent. Dabei hat die Klägerin 65 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten. Darüber hinausgehende Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 75.522,28 EUR festgesetzt. 4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die eine Immobilienverwaltung betreibt, wendet sich dagegen, der Beklagten 75.522,28 EUR aus einer überzahlten Rente zu erstatten. Die am xxxxx geborene S. bezog von der Beklagten ab Januar 1967 eine Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann S1 (Bescheid vom 18. Mai 1967). Die Rente wurde durchgehend auf das Konto überwiesen, das von der D. AG, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, geführt wurde. Zudem bezog Frau S. eine Witwenpension der Pensionskasse B., einen darauf bezogenen Firmenzuschuss der U. und ab Juni 1985 eine Altersrente aus eigener Versicherung von der L. die ebenfalls auf das genannte Konto überwiesen wurden. Frau S. wohnte zunächst in H ... Als letzte H. Adresse war der Beklagten "A.", bekannt. Zum 1. August 1987 mietete Frau S. eine Wohnung im F. in H1 (S2) an und erteilte dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für das erwähnte Konto. Die Wohnung stand jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum im Eigentum eines W.L ... Dieser hatte sich mit anderen Wohnungseigentümern zu einer GbR zusammengeschlossen, in der die Erträge aus der Vermietung der einzelnen Wohnungen gebündelt wurden ("M."). Die K. GmbH (im Folgenden Fa. K.) war im streitbefangenen Zeitraum zumindest zeitweise Geschäftsführerin dieser "M." GbR, für deren Gesellschafter sie die Mieten einzog. Verwaltet wurden die Wohnungen von der Klägerin, die Herrn L. auch bei Abschluss des Mietvertrags mit Frau S. vertreten hatte. Die Fa. K. und die Klägerin bestanden aus jeweils denselben Gesellschaftern, hatten dieselben Geschäftsführer, nutzten eine gemeinsame Verwaltung und es waren dieselben Mitarbeiter für sie tätig. Frau S. meldete sich für die Wohnung in H1 nicht an. Mit Schreiben vom 17. November 1988 teilte die Rentenrechnungsstelle der D. der Beklagten mit, die Rentenzahlung in Kürze zu unterbrechen, weil Frau S.s Aufenthalt nicht zu ermitteln sei. Eine Nachfrage der Beklagten beim Einwohnermeldeamt H. ergab, dass Frau S. dort weiterhin mit der Adresse A. gemeldet war. Zu einer Rentenunterbrechung kam es nicht. Ausweislich einer Änderungsanzeige des Rentenservices der D. war bei der Beklagten jedenfalls ab dem 15. Juni 1989 für Frau S. die Adresse im F. in H1 erfasst. Es hat sich nicht aufklären lassen, woher der Rentenservice oder die Beklagte diese Information erhalten hatten. Ebenso wenig ist zu ermitteln gewesen, ob und gegebenenfalls seit wann Frau S. nicht mehr in H. gemeldet gewesen war. Am xxxxx 1990 verstarb Frau S. in ihrer Wohnung in H1. Dort hatte sie zusammen mit ihrem 1939 geborenen Sohn, R. S., gelebt, für den seit dem 5. Mai 1988 ununterbrochen eine umfassende Postgirovollmacht für das benannte Konto bestanden hatte. Der Sohn verfügte zudem über eine Generalvollmacht. Er machte der Klägerin Anfang Februar 1990 Mitteilung vom Versterben seiner Mutter und trat in das Mietverhältnis ein, ohne dass die Klägerin oder die Fa. K. die Mieterdaten anpassten. Mit Billigung des Sohns wurde die Miete weiterhin von dem benannten Konto eingezogen, auf das unverändert die Renten und der Firmenzuschuss überwiesen wurden. Eingezogen wurde die Miete zunächst von der Klägerin und ab dem 1. August 1999 von der Fa. K ... Im Buchungstext der Lastschrift wurde unverändert "H.S." als Mieterin angegeben. Dem Buchungstext lässt sich nicht entnehmen, auf welches Konto die abgebuchten Beträge jeweils flossen. Etwas anderes gilt nur für die Abbuchungen für Januar bis Mai 1999, die zugunsten der Klägerin auf ein H2-Konto mit der Nr. erfolgten. Jedenfalls ab dem 29. Dezember 1995 war bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Adresse der vermeintlichen Kontoinhaberin die Adresse in H1 mit dem Zusatz "c/o R. S." erfasst. Ihr 95. Lebensjahr hätte Frau S. im Mai 1999 vollendet. Der L. war im Frühjahr 2000 zunächst weder die Adresse in H1 noch eine andere Adresse für Frau S. bekannt, weswegen sie beabsichtigte, ihre Rentenzahlungen ab Juli 2000 einzustellen. Am 31. Mai 2000 erhielt die Beklagte eine entsprechende Änderungsanzeige. Am 8. Juni 2000 telefonierte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten mit demjenigen der L. und vermerkte anschließend, "Nach Rückspr mit L. H. wird die Rente lfd gezahlt. Vers nicht verstorben.". Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte die L. der Beklagten mit, die Rentenzahlungen an Frau S. seien zum September 2000 wieder aufgenommen worden, nachdem ihr Sohn mitgeteilt habe, er lebe in einem Haushalt mit seiner Mutter in H1, F., und habe seine Mutter unter dieser Adresse inzwischen beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 bat der Rentenservice der D. die Meldebehörde der Gemeinde H1 um eine Meldeauskunft bezüglich Frau S., nachdem eine Rentenmitteilung nicht zugestellt werden konnte. Die Gemeinde antwortete mit Schreiben vom 15. und 26. Juni 2006, Frau S. sei dort nicht gemeldet und auch nie gemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte der Rentenservice der D. der Beklagten dies im Rahmen der Überprüfung der Rentenberechtigten ab dem 95. Lebensjahr mit. Da die letzte Anpassungsmitteilung nicht zurückgekommen sei, werde die Rente weiter gezahlt. Die Gemeinde H1 bestätigte der Beklagten auf Nachfrage, dass Frau S. dort nicht gemeldet und nie gemeldet gewesen sei. Mit der Adresse F. sei lediglich der Sohn seit 1988 gemeldet. Die Beklagte stellte die Rentenzahlungen zum 31. August 2006 vorläufig ein. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 informierte sie den Sohn von Frau S. hierüber und forderte ihn auf, eine Meldebescheinigung für seine Mutter vorzulegen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2006 legte der Sohn bei der L., von der er eine vergleichbare Aufforderung erhalten hatte, eine gefälschte Meldebescheinigung vor, nach deren Inhalt er und seine Mutter sich am 4. Dezember 1990 in H1 angemeldet hätten. Die L. leitete die Unterlagen an die Beklagte weiter, die sie der Gemeinde H1 vorlegte. Diese erkannte die Meldebestätigung als Fälschung, legte die Sterbeurkunde von Frau S. vor und kündigte eine Strafanzeige gegen den Sohn an. Letzterer legte der Beklagten in Unkenntnis dieser Vorgänge ebenfalls die gefälschte Meldebescheinigung vor. Die Beklagte hatte zur Erfüllung des vermeintlich fortbestehenden Rentenanspruchs im Zeitraum vom 1. Februar 1990 bis zum 31. August 2008 insgesamt 177.776,86 Euro auf das benannte Konto überwiesen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere Höhe und Datum der einzelnen Rentengutschriften sowie Höhe und Abbuchungsdatum der einzelnen Monatsmieten wird auf die zum Verwaltungsvorgang genommenen Kontoauszüge Bezug genommen. Die L. bezifferte die Überzahlung aus der Versichertenrente auf 60.570,29 Euro, die Pensionskasse B. und die U. bezifferten ihre Überzahlungen auf zusammen 248.120,07 Euro. Mit Schreiben vom 3. August 2006, das am 11. August 2006 bei der Rechtvorgängerin der Beigeladenen einging, forderte die Beklagte unter Vorlage der Sterbeurkunde die im Zeitraum vom 1. Februar 1990 bis zum 31. August 2008 gezahlte Hinterbliebenenrente in Höhe von 177.766.86 Euro zurück. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen antwortete mit Schreiben vom 14. August 2006, der Rückforderung mangels Kontodeckung nicht entsprechen zu können, weil seit Gutschrift der Rente über den kompletten Rentenbetrag verfügt worden sei. Der Kontostand betrage am 11. August 2006, dem Tag der Rückforderung, 4.156,78 Euro im Soll. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen informierte zudem darüber, dass für den Sohn von Frau S. eine Unterschriftenberechtigung vorliege. Das Konto, das am 11. August 2006 tatsächlich den mitgeteilten Sollbetrag aufgewiesen hatte, wurde zum 8. November 2006 aufgelöst. Die Beklagte stellte – wie die Pensionskasse B. und die U. – Strafanzeige gegen den Sohn von Frau S., der wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Berufungsgericht merkte im Rahmen der Strafzumessung an, die leistungsgewährenden Stellen hätten ihm die Tatbegehung erstaunlich leicht gemacht, indem nur sehr selten schriftliche Nachweise über die Bezugsberechtigung angefordert worden seien und man sich teilweise auch mit mündlichen Auskünften zufriedengegeben habe (LG Itzehoe, Urt. v. 29. Jan. 2008, 3 Ns 76/07). Im erstinstanzlichen Strafverfahren hatte der Sohn vor dem AG Pinneberg ausgesagt, einmal, nach seiner Erinnerung im Jahr 1998, in B. angerufen zu haben, als die Rentenzahlungen aussetzten, und dort "Märchen erzählt" zu haben; daraufhin habe man keine Unterlagen von ihm gewollt. Die Beklagte forderte 177.776,86 Euro vom Sohn von Frau S. zurück (Bescheid vom 12. Februar 2007, bestandskräftig). Zahlung oder Vollstreckung erfolgten nicht. Eine Rückforderung der L. gegenüber dem Sohn ist ebenfalls fruchtlos geblieben. Die Beklagte stellte in Absprache mit der L. weitere Ermittlungen wegen etwaiger Rückforderungsansprüche gegen Dritte an. Sie forderte ergänzende Auskünfte von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an, die mit Schreiben vom 14. Dezember 2006, 22. Juni, 12. und 26. Juli sowie 14. August 2007 die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 8. November 2006 übermittelte und mitteilte, die Unterlagen für die Jahre davor nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet zu haben. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen versicherte, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu haben; listete die jeweiligen Kontostände vor Eingang der monatlichen Rentenzahlung auf; machte ergänzende Angaben zu den Buchungszeiten einzelner Buchungen und erläuterte, auch telefonisch, allein anhand der Kontoauszüge könne man die Umsätze nicht nachvollziehen, weil die Kontoauszüge unabhängig vom Zeitpunkt der eigentlichen Buchung zuerst alle Belastungen und dann alle Gutschriften ausweisen würden. Kontoauszüge für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 waren auch vom Sohn von Frau S. nicht zu erlangen. Die Beklagte ging zunächst davon aus, dass ihr und der L. Rückforderungsansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 zustehen würden, die sich auf 225.590,87 Euro summieren würden. In einer E-Mail an die L. vom 1. Oktober 2007 regte sie an, diese Ansprüche getrennt geltend zu machen mit Ausnahme eines Betrags von 91,17 Euro, der zur Vermeidung einer Quotelung allein von der Beklagten geltend gemacht werden solle. Da nicht zu erwarten sei, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen den Rückforderungen entspreche, müsse Leistungsklage erhoben werden. Davon solle jedoch zunächst abgesehen werden. Derzeit seien beim Bundessozialgericht diverse Verfahren zu § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI anhängig. Der vorliegende Fall einer Überzahlung über 16 Jahre solle nicht als "Negativ-Beispiel" in die dortigen Überlegungen eingehen. Die Beklagte ging weiter davon aus, dass ihr und der L. zusammen Erstattungsansprüche gegenüber dem Sohn von Frau S. und diversen Dritten in Höhe von zusammen 12.755,74 Euro zuständen. Diese sollten, wie sie ebenfalls in der E-Mail vorschlug, allein von der Beklagten geltend gemacht werden, um nicht jeweils zwei Verfahren wegen gequotelter Beträge führen zu müssen. Die L. stimmte den Vorschlägen zu. Ansprüche gegen Dritten wurden gleichwohl zunächst nicht geltend gemacht. Nachdem mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zu § 118 SGB VI ergangen waren, änderte die Beklagte ihre Auffassung. Sie ging nunmehr davon aus, allenfalls Rücküberweisungen der Renten für Februar 1996 und seitdem verlangen zu können, weil nur hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums Kontoauszüge vorliegen würden. Sie ging weiter davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht allein deswegen zur Rücküberweisung verpflichtet bleibe, weil sie weitere Verfügungen zugelassen habe, obwohl sich das Konto bei Renteneingang bereits im Soll befunden habe. Die Beklagte stellte für den streitbefangenen Zeitraum, für den von ihr 118.935,05 Euro und von der L. 40.707,91 Euro überzahlt worden waren, eine umfangreiche "Schutzbetragsberechnung" an. Danach verblieben Verfügungen zugunsten der Fa. K. in Höhe von 49.132,79 Euro und zugunsten der Klägerin in Höhe von 23.389,79 Euro. 49.132,79 Euro zuzüglich 23.389,79 Euro ergeben 75.522,58 Euro. Die Beklagte regte in einer E-Mail vom 22. Dezember 2009 an die L. an, dass man die Erstattungsforderungen entlang der verschiedenen Empfänger unter sich aufteile und sie, die Beklagte, unter anderem die beiden genannten Empfänger zur Erstattung auffordere. Die L. war auch damit einverstanden. Mit Schreiben vom 2. März 2010 hörte die Beklagte die Fa. K. zur Absicht an, wegen der im Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis zum 31. August 2008 erfolgten Lastschriftabbuchungen Erstattung in Höhe von 75.522,58 Euro zu fordern und sich dabei auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zu stützen. Die Fa. K. erwiderte, nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und auch die Beklagte vom Versterben der Frau S. gewusst hätten. Die Rücküberweisungsverpflichtung der kontoführenden Bank bleibe aber bestehen, wenn diese Kenntnis vom Tode des Rentenberechtigten habe. Zudem sei die Erstattungspflicht Dritter aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Rückabwicklung kurzzeitiger Überzahlungen gedacht. Es erscheine unbillig und für den Vermieter existenzbedrohend, darauf eine Erstattungsforderung für einen Zeitraum von 10 Jahren zu stützen. Das gelte umso mehr, als vorliegend kein Grund zu der Annahme bestanden habe, die Miete sei aus Mitteln aufgebracht worden, über die der Sohn von Frau S. nicht habe verfügen dürfen. Dieser habe bereits zu Lebzeiten mit ihr zusammen gewohnt und sie mutmaßlich beerbt. Wenn es ihm durch kriminelles Handeln gelungen sein sollte, sowohl der Beklagten als auch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen das Versterben seiner Mutter zu verheimlichen, müsse nicht sie, die Fa. K., für den Schaden aufkommen. Die Nachfragen der Beklagten, unter anderem in welchem Verhältnis die Fa. K. und die Klägerin zueinander stünden, auf welches Konto die Miete für August 1999 bis August 2006 gegangen und wer Inhaber des Kontos sei, ließ die Fa. K. in der Sache unbeantwortet. Daraufhin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2010 nur von der Fa. K. die Erstattung von 75.522,58 Euro. Sie stützte sich wie angekündigt auf § 114 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und führte zur Begründung ergänzend aus, die Erstattungspflicht der Fa. K. bestehe auch dann, wenn sie die Geldleistungen nur treuhänderisch entgegengenommen haben sollte. Mit Blick auf das Vorbringen im Rahmen der Anhörung ergänzte sie, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe keine Kenntnis vom Tode der Frau S. gehabt. Ebenso wenig habe sie, die Beklagte, davon gewusst oder davon ausgehen müssen, zumal die regelmäßig versandten Rentenanpassungsmitteilungen stets zugestellt werden konnten. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI komme sicherlich im Regelfall auf kurzzeitige Überzahlungen zur Anwendung, sei aber auch auf langfristige Überzahlungen anwendbar. Ob die Geltendmachung der Erstattungsforderung zu einer unbilligen Härte führe, sei erst auf der Ebene der Forderungsdurchsetzung zu prüfen. Mit dem Widerspruch vertiefte die Fa. K. ihr Vorbringen und äußerte vor allem ihr Befremden darüber, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Kenntnis von Frau S.s Ableben gehabt haben wolle, die bei Ende des streitbefangenen Zeitraums 102 Jahre alt gewesen wäre. Während des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte erneut Kontakt zur Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf, die telefonisch bestätigte, erst durch die Mitteilung der Beklagten von Frau S.s Versterben erfahren zu haben. Insbesondere der Sohn habe das zuvor nicht mitgeteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre vorherigen Ausführungen und ergänzte, § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI enthalte keine spezielle Vertrauensschutzregelung. Der Widerspruchsbescheid ist der Fa. K. ausweislich des Eingangsstempels ihres damaligen Bevollmächtigten am 16. März 2011 zugegangen. Am 15. April 2011 hat sie Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie meint, sowohl die Beklagte als auch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätten grob fahrlässig gehandelt, wenn ihnen das Versterben von Frau S. über 16 Jahre verborgen geblieben sein sollte. Die Fa. K. vertritt zudem, ihre Erstattungspflicht sei hinsichtlich aller Abbuchungen, die vor dem 29. Juni 2002 vorgenommen worden seien, auch deswegen ausgeschlossen, weil § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB IV in der seinerzeit geltenden Fassung noch keine Erstattungspflicht für Empfänger von Zahlungen durch Lastschrifteinzug vorgesehen habe. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten und ergänzend auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 (S 6 R 882/12) verwiesen. Sie hebt hervor, von allen Beteiligten sei es allein die Fa. K. gewesen, die über Frau S.s Tod informiert gewesen sei. Am 9. Juli 2015 hat ein Erörterungstermin und am 16. März 2017 die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattgefunden, das mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung die angegriffenen Bescheide aufgehoben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI an die Fa. K. wenden, sondern hätte vorrangig die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch nehmen müssen. Nach Aufdeckung des großangelegten Betrugs durch den Sohn von Frau S. habe die Beklagte insbesondere prüfen müssen, ob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen tatsächlich zu keinem Zeitpunkt vom Versterben ihrer Kundin gewusst habe, auch nicht angesichts der Zahlungseinstellungen der L. oder der Erteilung der Kontovollmacht an den Sohn. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Sie habe sich mit einem bloßen Telefonat mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen; mit deren einsilbiger Auskunft, bei Eingang des Rückforderungsbegehrens habe sich das Konto im Soll befunden, und mit einem insgesamt nicht schlüssig gemachten Entreicherungseinwand ohne jedes Beweisangebot zufrieden geben. Die internen Vermerke würden zudem nahelegen, dass die Beklagte aus rein taktischen Erwägungen von einer Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen abgesehen und stattdessen nur an die Fa. K. und andere Drittempfänger herangetreten sei. Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 9. August 2017 zugestellt worden. Mit ihrer am 22. August 2017 erhobenen Berufung verwahrt sie sich gegen den Vorwurf unzureichender Sachaufklärung und verweist auf die umfangreiche Korrespondenz und die Telefonate mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Diese habe unter anderem die vollständigen Kontoauszüge für den streitbefangenen Zeitraum übersandt, nach denen sich das Konto aufgrund anderweitiger Verfügungen durchgängig im Minus befunden habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei eine Klage gegen die Rechtsvorgängerin aussichtslos erschienen. Auch das Sozialgericht habe nicht aufgezeigt, welche Ermittlungen zusätzlich hätten unternommen werden sollen. Insbesondere habe keinerlei Anlass bestanden, an der Gutgläubigkeit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu zweifeln. Diese habe telefonisch bestätigt, erst durch sie, die Beklagte, vom Ableben der Frau S. erfahren zu haben. Das erscheine gerade in diesem Einzelfall glaubhaft, in dem der Sohn offensichtlich alles unternommen habe, einschließlich einer Urkundenfälschung, um den Tod seiner Mutter zu verschleiern. Auch die L. und die Betriebsrententräger hätten nachvollziehbar bis 2006 nichts davon gewusst. Zudem gebe es bei lebensnaher Betrachtung keinen Grund, warum der Sohn gerade der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Mitteilung vom Tode seiner Mutter gemacht haben sollte. Demgegenüber habe die Fa. K. vom Versterben ihrer ursprünglichen Mieterin gewusst und auch davon, dass das zur Mieteinziehung genutzte Konto weiterhin auf deren Name laufe. Weiter führt die Beklagte aus, man habe nur wegen des seinerzeit umstrittenen Umgangs mit Debit-Konten auf eine Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten verzichtet. Die Frage, ob diese gutgläubig gewesen sei, habe dabei keine Rolle gespielt, zumal sich dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal nach Auffassung der Beklagten erst aus der zeitlich späteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Fa. K. ist während des Berufungsverfahrens auf die Klägerin verschmolzen worden. Diese beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie hebt hervor, es erscheine lebensfremd, wenn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei einer über 90-jährigen Kundin über eine so langen Zeitraum keine Legitimationsprüfung vorgenommen haben wolle, zumal das Konto regelmäßig im Umfang des zwei- bis dreifachen der insgesamt eingehenden (Renten-) Zahlungen im Soll gestanden habe. Die Klägerin erachtet auch das Verhalten der Beklagten als mindestens grob fahrlässig, die jedenfalls angesichts der Rentenunterbrechung durch die L. ausreichend Anlass zu einer eigenen Überprüfung der Meldedaten gehabt habe. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Rentenberechtigung ab dem 95. Lebensjahr vor 2006 überhaupt überprüft worden sei. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Beschluss vom 27. Juli 2018 ist die D. AG als Rechtsnachfolgerin der P. beigeladen worden. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für falsch und ist insbesondere der Ansicht, ihr gegenüber bestehe kein Rückforderungsanspruch. Unstreitig sei bei Eingang das Rückforderungsersuchens der Beklagten über die gesamten monatlichen Rentenzahlungen verfügt gewesen, unter anderen zu Gunsten der Fa. K ... Zuvor habe sie, die Beigeladene, keine Kenntnis von Frau S.s Versterben gehabt. Hierfür habe es aus ihrer Sicht keinerlei Anhaltspunkte gegeben, zumal der Sohn jedenfalls seit 1988 kontoverfügungsberechtigt gewesen sei. Sollte die Beklagte ihr, der Beigeladenen, gegenüber einen Rückforderungsanspruch geltend machen wollen, stehe dem ein Forderungsverzicht und die Einrede der Verjährung entgegen, die schon jetzt erhoben werde. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat am 26. Februar 2019 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht auf die zulässige Anfechtungsklage hin den Bescheid vom 1. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2011 vollumfänglich aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und enthält ein Beschwer iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG nur insoweit, als die Beklagte darin die Erstattung über einen Betrag von 49.132,79 Euro hinaus fordert. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Beklagte war berechtigt, von der Fa. K., für deren Verbindlichkeiten die Klägerin einzustehen hat, die Erstattung eines Betrags von 49.132,79 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen. I. Als Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 118 Abs. 4 Satz 1 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der aktuellen Fassung in Betracht, die er durch das SEPA-Begleitgesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I, 610) erhalten hat. Anders als die Klägerseite jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, erfasst die Vorschrift von ihrem zeitlichen Geltungsbereich her den gesamten streitbefangenen Sachverhalt. 1. Bei der hier vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung eines belastenden Verwaltungsakts im Rahmen der Anfechtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (s. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 33 mwN). Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 10. März 2011 galten § 118 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VI bereits in der aktuellen Fassung. Das gilt auch für die Vorschrift im Übrigen. Einzig § 118 SGB VI Abs. 3 Satz 1 VI galt seinerzeit in der Fassung des RV-Alters-grenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, 554), die für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 8. April 2013 zur Anwendung kam. Diese Fassung unterscheidet sich von der aktuellen Fassung nur hinsichtlich der Bezeichnung der Geldinstitute, die für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant ist. 2. Nichts anderes folgt daraus, dass § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI den Lastschrifteinzug ausdrücklich erst seit einer zum 29. Juni 2002 bewirkten Änderung durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, 2167) nennt. Die Vorschrift regelt vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch die Rechtsfolgen aus den dann jeweils schon gegebenen Sachverhalten. Das ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, soweit dem SGB VI erstmals ein Abs. 4 angefügt worden ist (Urt. v. 25. Jan. 2001, B 4 RA 64/99 R, juris-Rn. 22). Nach Auffassung des Senats gilt nichts anderes für die spätere Änderung der Vorschrift. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den zeitlichen Geltungsbereich der geänderten Vorschrift hinausschieben wollte. Er erachtet die Änderung ohnehin nur als Konkretisierung des Begriffs "Empfänger", der immer schon in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verwendet worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/9007, S. 36). II. Nach dem demnach maßgeblichen § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung auf Satz 1 gestützte Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 1. Dem Erstattungsbescheid begegnen in formaler Hinsicht keine Bedenken. 2. Im Umfang von 49.132,79 Euro erscheint er auch materiell rechtmäßig. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI in der zweiten Tatbestandsalternative (Erstattungsanspruchs gegen den mittelbaren Geldleistungsempfänger) erfüllt. a. Bei den Rentenzahlungen, die im streitbefangenen Zeitraum dem Konto gutgeschrieben wurden, handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iSv § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Sie wurden zu Unrecht erbracht, weil die Witwenrente, nachdem Frau S. am xxxxx 1990 verstorben war, gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum 31. Januar 1990 zu leisten war. Unerheblich ist, dass die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Mai 1967 nicht aufgehoben hatte, denn der diesbezügliche Verwaltungsakt hat sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (s. dazu, dass sich mit dem Tod des Berechtigten die Leistungsbewilligung auch ohne Aufhebungsbescheid "auf andere Weise" erledigt, BSG, Urt. v. 18. März 1999, B 14 KG 6/97 R, juris-Rn. 15; aus jüngerer Zeit etwa Urt. v. 5. Febr. 2009, B 13/4 R 91/06 R, juris-Rn. 13 mwN). b.aa. Die Fa. K. ist unproblematisch als mittelbare Empfängerin von Geldleistungen anzusehen, soweit sie Gläubigerin der Einzugsermächtigungslastschriften war und als solche im Buchungstext genannt wurde. Es schadet nicht, dass sie die überwiesenen Beträge für den Wohnungseigentümer bzw. die "M." GbR entgegennahm, denn der Erstattungspflicht aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI steht die nur treuhänderische Entgegennahme von Leistungen nicht entgegen (BSG, Urt. v. 11. Dez. 2002, B 5 RJ 42/01 R, juris-Rn. 28, gerade in Bezug auf eine Hausverwaltung). Die Lastschriften zugunsten der Fa. K. belasteten das Konto mit insgesamt 49.132,79 Euro. bb. Nach Auffassung des Senats ist die Fa. K. hingegen keine Geldleistungsempfängerin, soweit nicht sie, sondern die Klägerin im Buchungstext der Lastschriften genannt wurde. Das gilt unabhängig davon, ob die Gutschriften auf demselben Konto erfolgten oder zumindest auf einem Konto, auf das die Fa. K. zugreifen konnte, so dass dies nicht weiter zu ermitteln war. (1) "Empfänger" iSd § 118 Abs. 4 Satz 1 ist nicht jeder, der die Verfügungsmacht über die Geldleistung erlangt (BSG, Urt. v. 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 27 mwN). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind mittelbare Empfänger vielmehr die Personen, an die der entsprechende Betrag "weitergeleitet" wurde. Im bargeldlosen Zahlverkehr sind das grundsätzlich die Empfänger von Gutschriften (vgl. etwa Körner, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 101. EL Sept. 2018, § 118 Rn. 27). Beim hier betroffenen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren gibt es aus Sicht der ausführenden Bank nur einen Zahlungsempfänger, nämlich den Lastschriftgläubiger. Das ist schlicht die Person, die den Zahlungsvorgang auslöst, indem sie über ihre Bank das Lastschriftmandat vorlegt. Bei einer lebensnahen Gesamtwürdigung des Sachverhalts geht der Senat davon aus, dass allein die Klägerin den Zahlungsvorgang auslöste, wenn nur ihr Name im Buchungstext genannt wurde. (2) Auch der Sinn und Zweck des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI spricht dafür, die Fa. K. nur hinsichtlich derjenigen Abbuchungen als mittelbare Geldleistungsempfängerin zu begreifen, bei denen sie auch als Lastschriftgläubigerin auftrat. Wegen des Nachrangverhältnisses zwischen § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI kann der Rentenversicherungsträger nur gegen Dritte vorgehen, wenn und soweit das Geldinstitut sich berechtigterweise auf den Einwand anderweitiger Verfügung, § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, beruft. Die Erstattungspflicht der Geldleistungsempfänger entspricht spiegelbildlich dem Entreicherungseinwand der Bank. Empfänger sind, anders formuliert, diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Ab. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (BSG, Urt. v. 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, juris-Rn. 16). Aus Sicht der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wurde aber aufgrund der Lastschriften, die von der Klägerin veranlasst worden waren, nur dieser etwas zugewandt, eben weil nur diese im Lastschriftverfahren begünstigt war. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätte sich insoweit nicht auf eine Entreicherung zugunsten der Fa. K. berufen können. Ebenso wenig hätte sie der Beklagten, wozu sie bei erfolgreicher Berufung auf den Einwand anderweitiger Verfügung verpflichtet gewesen wäre, § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI, die Fa. K. mit Namen und Adresse als Empfängerin nennen können. Für sie stellte es sich so dar, dass die Fa. K. an diesen Abbuchungen nicht beteiligt war. Die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI soll aber nur diejenigen Dritten treffen, die an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind (BSG, Urt. v. 10.7.2012 – B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 28 mwN). (3) Für den Senat folgt nichts anderes daraus, dass es sich bei der Fa. K. und der Klägerin um "Schwesterngesellschaften" handelte, die inzwischen miteinander verschmolzen sind, und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr zu rekonstruieren vermochte, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zeitweise Geschäftsführerin der "M." GbR war und die Mieten für deren Gesellschafter einzog. Die Klägerin hat sich im Übrigen nie darauf berufen, die in Anspruch genommene Fa. K. sei nicht durchgehend die Lastschriftgläubigerin gewesen. Ungeachtet all dessen waren die Fa. K. und die Klägerin aber zwei Gesellschaften mit je eigenständiger Rechtspersönlichkeit, als die streitbefangenen Abbuchungen vorgenommen wurden. Eine Schutzlücke vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte es in der Hand, vor Ablauf der Verjährungsfrist auch an die Klägerin heranzutreten. Sie hatte die Erstattungspflicht beider Gesellschaften gesondert geprüft und sogar begonnen, zu deren Verhältnis zueinander zu ermitteln. c. Ein Rückforderungsanspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, den die Beklagte vorrangig hätte verfolgen müssen, war nicht gegeben. aa. Der Rentenversicherungsträger darf gegen Dritte erst und nur dann vorgehen, wenn "die Geldleistung" – berechtigt "nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (BSG, Urt. v. 4. Aug. 1998, B 4 RA 72/97 R, juris-Rn. ; 22 ff.; Urt. v. 20. Dez. 2001, B 4 RA 53/01 R, juris-Rn. 20 ff.; Urt. v. 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, juris-Rn. 13; Urt. v. 14. Nov. 2002, B 13 RJ 7/02 R, juris-Rn. 19; v. 7. Okt. 2004, B 13 RJ 2/04 R, juris-Rn. 22; st. Rspr.). Es besteht ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut. (zuletzt etwa BSG Urt. v. 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 21 mwN). bb. Soweit die Erstattungspflicht der Fa. K. reicht, besteht nach Auffassung des Senats aber kein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen die Beigeladene auf Rücküberweisung der Beträge nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, weil insoweit der anspruchsvernichtende Einwand anderweitiger Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI greift. (1) Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nach Frau S.s Versterben, aber vor dem Eingang des Rückforderungsverlangens der Beklagten, vom Konto der Verstorbenen monatlich Beträge mit einem Gesamtvolumen von 49.132,79 Euro abbuchte und an die Fa. K. zur Begleichung der Mietzinsforderung für die Wohnung in H1 überwies. Das belegen zudem die Kontoauszüge. (2) Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen konnte, als das Rückforderungsbegehren am 11. August 2006 bei ihr einging, die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben vornehmen, was den Einwand anderweitiger Verfügung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI ausschließen würde. Denn zu diesen Zeitpunkt befand sich das von Frau S. errichtete Konto unstreitig mit 4.156,78 Euro im Soll. Auf etwaige Guthaben auf anderen Konten der Frau S. oder gar des Sohnes brauchte und durfte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht zur Erfüllung des Rückforderungsbegehrens zugreifen, so dass auch insoweit weitere Ermittlungen entbehrlich waren. Denn "Guthaben" iSd § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI meint ein Guthaben nur auf demjenigen Konto, auf das die (Renten-) Leistung überwiesen worden ist (BSG, Urt. v. 1. Sept. 1999, B 9 V 6/99 R, juris-Rn. 14 ff.; a.A. Kühn in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118 Rn. 45). (3) Soweit die Beklagte ihr Erstattungsbegehren gegen die Fa. K. richtet, hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die zur Erfüllung des vermeintlichen Rentenanspruchs überwiesenen Beträge auch nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet, was ihr gemäß § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verwehrt gewesen wäre. Es trifft zwar nicht zu, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie von ihr behauptet, sich nicht aus den überwiesenen Zahlbeträgen der Rente befriedigte. Die Kontoauszüge belegen vielmehr, dass sie im streitbefangenen Zeitraum regelmäßig Verfügungen zu eigenen Gunsten vornahm, um ihre nicht unerheblichen Quartalsforderungen für Zinsen, Porto und Entgelte zu befriedigen. Diese Verfügungen berücksichtigte die Beklagte jedoch in ihrer umfangreichen "Schutzbetragsrechnung", ohne dass hierbei ein sachlicher oder rechnerischer Fehler zu erkennen wäre. Soweit die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die von der Beklagten überwiesenen Beträge zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt, wird demnach von der Beklagten keine Erstattung verlangt. (4) Die regelmäßigen Gutschriften auf das Konto (Einzahlungen und Dividendengutschriften), die durch die Kontoauszüge belegt sind, wirken sich unter keinem Gesichtspunkt auf den Einwand anderweitiger Verfügung aus, weil sie nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Es hat daher keiner weiteren Aufklärung bedurft, zu welchen Uhrzeiten die Abbuchungen jeweils erfolgten. Inzwischen steht nach Auffassung aller BSG-Rentensenate der Umstand, dass neben belastenden Verfügungen iSd § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften – wie vorliegend – nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben (BSG, Urt. v. 24. Okt. 2013, B 13 R 35/12 R, juris-Rn. 38 ff. mwN). Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung spielt die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen dann keine Rolle. Der 13. Senat, der dies in der Vergangenheit anders gesehen hat, hat seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urt. v. 24. Okt. 2013, B 13 R 35/12 R, juris-Rn. 39). Der entscheidende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Demnach war es aus heutiger Sicht nicht erforderlich, dass die Beklagte im Rahmen ihrer "Schutzbetragsrechnung" die Gutschriften von den Verfügungen zugunsten der Fa. K. absetzte. Die Klägerin ist durch die gleichwohl vorgenommene Absetzung nicht beschwert. (5) Die Fa. K. war demnach als Empfängerin des Minderungsbetrags im Umfang von jedenfalls 49.132,79 Euro verpflichtet, diesen an die Beklagte zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrags nicht mehr ausreichte. Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht gutgläubig gewesen wäre. Die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen als anspruchsvernichtender Einwand setzt – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI – die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraus (vgl. etwa Körner, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 101. EL Sept. 2018, § 118 Rn. 22 mwN). Der Senat hat keinen Anlass, vorliegend an der Gutgläubigkeit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu zweifeln. (a.aa) Jedenfalls die positive Kenntnis der Bank vom Tode des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (BSG, Urt. v. 24. Februar 2016, B 13 R 22/15 R, juris-Rn. 18 mwN; zustimmend etwa Reinhardt, SGB VI, § 118 Rn. 10 mwN). An dieser Auffassung, der auch der erkennende Senat folgt, halten beide Rentensenate des Bundessozialgerichts fest. Zwar hat der 5. Senat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetze (Beschl. v. 17. August 2017, B 5 R 26/14 R, juris-Rn. 10). Der 13. Senat verlangt dies nicht (Urt. v. 24. Februar 2016, B 13 R 22/15 R, juris-Rn. 34 ff. mwN). Der vorliegende Fall wird aber vom Ausgang des Vorlageverfahrens nicht berührt, denn unstreitig bestand das Konto noch, als das Rückforderungsbegehren der Beklagten bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einging. Der 5. Senat hat im Vorlagebeschluss ausdrücklich festgehalten, er sei mit dem 13. Senat der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nicht berufen könne, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tode des Rentenberechtigten hatte (juris-Rn 24). (bb) Es gibt aus Sicht des Senats kein Anzeichen dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu irgendeinem Zeitpunkt vor Eingang des Rückforderungsbegehrens von Frau S.s Versterben wusste. Insbesondere vermag der Senat jedenfalls mit dem Erkenntnisstand des Berufungsverfahrens nicht dem Sozialgericht zu folgen, das es für zumindest klärungsbedürftig gehalten hat, ob nicht die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Erteilung der Kontovollmacht an den Sohn oder angesichts der vorübergehenden Zahlungseinstellung durch die L. vom Versterben ihrer Kundin erfahren habe. Die Kontovollmacht wurde am 5. Mai 1988 und damit noch zu Lebzeiten von Frau S. erteilt. Es spricht nichts dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen über die Gründe der vorübergehenden Einstellung der Rentenzahlung durch die L. informiert wurde, das wäre auch unüblich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass vorübergehend keine Überweisungen der L. auf dem Konto eingingen, lässt sich keine positive Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen herleiten. Es gibt schließlich keinerlei Anlass zu der Annahme, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe gegenüber der Beklagten gelogen, als sie am 5. Oktober 2010 auf telefonische Nachfrage bestätigte, erst durch deren Rückforderungsverlangen der Beklagten vom Tode der Frau S. erfahren zu haben. (b.aa) Der Senat bezweifelt, dass an dieser Stelle regelhaft ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen das Geldinstitut zu prüfen ist. Anders als die Klägerin zu meinen scheint, hat das Bundessozialgericht – soweit ersichtlich – auch keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Geldinstituts vom Tode des Kontoinhabers und Rentenberechtigten stehe dem Einwand anderweitiger Verfügung zwingend entgegen. Insbesondere das Urteil des 13. Senats vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08) behandelt nicht einen etwaigen Fahrlässigkeitsvorwurf in Bezug darauf, dass dem Geldinstitut des Versterbens ihres Kunden unbekannt geblieben war. Vielmehr geht es um die davon zu unterscheidende Frage, ob die Bank sich auch dann auf den Einwand anderweitiger Verfügung berufen kann, wenn die betroffene Verfügung materiell unwirksam war. Im dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine unbekannte Person mittels ec-Karte und PIN Geld am Geldautomaten abgehoben, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Bundessozialgericht gesteht auch in diesen Fällen dem Geldinstitut den Einwand anderweitiger Verfügung zu. Der 13. Senat hat in der genannten Entscheidung jedoch hinzugefügt, etwas anderes könne bei Kartenverfügungen am Geldautomaten möglicherweise dann gelten, wenn das Geldinstitut die Abhebung eines der Rentenüberzahlung entsprechenden Geldbetrags an einem Geldautomaten mittels einer auf den verstorbenen Versicherten ausgestellten ec-Karte zugelassen habe, obwohl es bereits vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis davon gehabt habe, dass sich eine nicht berechtigte Person im Besitz dieser Karte und der dazugehörenden Geheimzahl befinde. Dann liege in Ermangelung eines "banküblichen" Zahlungsgeschäfts schon begrifflich keine anspruchsmindernde "anderweitige Verfügung" iSd § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI mehr vor; zumindest fehle es, wenn das Geldinstitut Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis der fehlenden (materiellen) Berechtigung für die Kartenverfügung über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag habe, an einem schutzwürdigen Interesse gegenüber dem Rentenversicherungsträger (juris-Rn. 34 f.). Einzig der inzwischen in dieser Form nicht mehr existierende 5a/4. Senat hat in einer einzelnen Entscheidung formuliert, "bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weiß das Geldinstitut typischerweise weder vom Ableben des Kontoinhabers noch vom Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers. ( ) Nach diesen Erwägungen entfällt der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist – wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte" (BSG, Urt. v. 22. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris-Rn. 17). Verschiedene Landessozialgerichte haben diese Formulierung aufgegriffen (LSG B.-Brandenburg, Urt. v. 5. Sept. 2013, L 4 R 496/08, juris-Rn. 27; LSG Hessen, Urt. v. 19. Febr. 2013, L 2 R 262/12, juris-Rn. 16; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12, juris-Rn. 45). (bb) Es kann letztlich dahin stehen, ob die erforderliche Gutgläubigkeit des Geldinstituts bereits unterhalb der Schwelle der positiven Kenntnis vom Tode des Kontoinhabers und Rentenberechtigten fehlen würde, denn nach Überzeugung des Senats handelte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in diesem Einzelfall nicht grob fahrlässig. Ebenso wenig hatte sie Anlass zu einer "entsprechenden Prüfung". Nach Dafürhalten des Senats wurden der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Rahmen der Kontoführung keine besonderen Umstände bekannt, die ihr ausreichenden Anlass gegeben hätten das Fortleben von Frau S. zu prüfen. Dass ihr spätestens zum 29. Dezember 1995 als Adresszusatz für Frau S. "c/o R. S." genannt worden war, erscheint dem Senat nicht ungewöhnlich angesichts der Postgirovollmacht, die Frau S. ihrem Sohn noch zu Lebzeiten erteilt hatte. Allenfalls hätte an Frau S.s Geburtsjahr angeknüpft werden können. Dem Senat erscheint es aber zumindest im vorliegenden Fall zu weitgehend, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen allein wegen des vorgeblich hohen Alters der Kontoberechtigten weitere Prüfobliegenheiten aufzuerlegen. Obgleich 102 Jahre ein sicherlich sehr fortgeschrittenes Alter gewesen wäre, war es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein Mensch so alt wird. Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2014 in Deutschland knapp 17.000 Menschen, die 100 Jahre oder älter waren (Quelle: B.er Hundertjährigenstudie des Instituts für Medizinische Soziologie und Rehabilitationswissenschaft an der Charité, https://medizinsoziologie-reha-wissenschaft.charite.de/forschung/alternsforschung/hundert- jaehrigenstudie, Aufruf vom 18. Febr. 2019). Eine Prüfobliegenheit wäre zudem nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Rentenversicherungsträger bei Rentenbeziehern im Inland keine sogenannte Lebendbescheinigung mehr zu verlangen haben. Lediglich ergänzend hat der Senat im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung berücksichtigt, dass die Fa. K. die einzige der Beteiligten war, die positive Kenntnis vom Ableben der Frau S. hatte. Sie sah gleichwohl davon ab, das Mietkonto auf den Sohn umzuschreiben, wie es dem Mietrechtsverhältnis entsprochen hätte. Stattdessen ließ sie ebenso wie zuvor die Klägerin die Lastschriftabbuchungen praktisch unverändert weiterlaufen und nannte im Buchungstext weiterhin "S." als Mieterin. Damit trug sie zum Eindruck bei, die Lebensumstände der Kontoinhaberin und Rentenberechtigten seien gleich geblieben. (c.aa) Wie erwähnt ist dem Geldinstitut der Einwand anderweitiger Verfügung auch dann abgeschnitten, wenn es Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer fehlenden materiellen Berechtigung des Geldleistungsempfängers hat. Dahinter steht der Gedanke, dass das Geldinstitut weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können soll noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten muss (BSG, Urt. v. 5. Febr. 2009, B 13 R 59/08, juris-Rn. 28 mwN). (bb) Der Senat erachtet die Fa. K. allerdings als materiell berechtigt, die streitbefangenen Lastschriftabbuchungen zu veranlassen. Zwar lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, dass ihr eine Einzugsermächtigung von Frau S. oder dem Sohn erteilt worden war. Bekannt ist einzig die dem Vermieter erteilte Einzugsermächtigung. Es ist aber gerichtsbekannt, dass bei dem seinerzeit durchgeführten einfachen Einzugsermächtigungsverfahren der Zahlungsvorgang einer nachträglichen Autorisierung durch den Kontoinhaber oder sonst Verfügungsberechtigten bedurfte, anders als bei der inzwischen üblichen SEPA-Lastschrift. Die Abbuchungen zugunsten der Fa. K. wären mithin selbst dann erst nach Genehmigung wirksam geworden, wenn ihr eine Einzugsermächtigung erteilt worden wäre. Es ist weiter gerichtsbekannt, dass Abbuchungen im seinerzeitigen Einzugsermächtigungsverfahren erst als genehmigt galten, wenn binnen sechs Wochen nach Rechnungslegung keine Einwendungen des Zahlungspflichtigen geltend gemacht wurden. Nach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass der Sohn, der unstreitig über das Konto verfügen konnte, den von der Fa. K. veranlassten Abbuchungen nicht widersprach. Vielmehr entsprach es seinem mutmaßlichen Interesse, sie gerade zur Erfüllung der inzwischen gegen ihn gerichteten Mietzinsforderung gelten zu lassen. Damit lag eine materielle Berechtigung der Fa. K. jedenfalls nach Verstreichen der jeweiligen Einwendungsfrist vor. (cc) Für die Klägerin würde sich im Übrigen nichts Günstigeres ergeben, wenn man die materielle Berechtigung der Fa. K. verneinen wollte. Denn nach Auffassung des Senats spricht nichts dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Grenzen des ordnungsgemäßen Bankgeschäfts verließ, als sie die Einziehung des Mietzinses durch die dann nicht berechtigte Fa. K. zuließ. Bereits zu Lebzeiten der Frau S. wurde der Mietzins für genau diese Wohnung unter genau dieser Mieternummer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren eingezogen, wenngleich von der Klägerin. Nach Frau S.s Tod liefen die Abbuchungen wie dargelegt im Wesentlichen unverändert weiter. Es sind auch keine sonstigen Umstände bekannt, die Anlass gegeben hätten, an ihrer materiellen Berechtigung zu zweifeln. Allein der Wechsel auf Gläubigerseite von der Klägerin auf die Fa. K. erscheint dafür nicht ausreichend. (6) Da die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sich demnach berechtigt auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügung berief, kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, aus welchen Gründen die Beklagten davon absah, ihren vermeintlichen Rückzahlungsanspruch gegen sie einzuklagen. Mit Blick auf die Urteilsbegründung des Sozialgerichts sei lediglich angemerkt, dass die Beklagte nicht mehr von ihren Überlegungen, die sie am 1. Oktober 2007 gegenüber der L. offen gelegt hatte, geleitet war, als sie von der Fa. K. Erstattung verlangte. Als sie das Anhörungsschreiben vom 2. März 2010 an die Fa. K. verschickte, war sie angesichts der inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen vielmehr offensichtlich der Meinung, keine Ansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu haben. Sie ging allein von Erstattungsansprüchen gegenüber den verschiedenen Empfängern aus, wie ihre Schutzbetragsberechnung vom Dezember 2009 im Einzelnen zeigt. Der Senat vermag den vorliegenden Unterlagen nicht einmal zu entnehmen, dass die Beklagte im Oktober 2007 plante, Ansprüche, die nach ihrer damaligen Auffassung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bestanden und die sie offensichtlich aus prozesstaktischen Erwägungen zunächst nicht verfolgen wollte, stattdessen gegenüber der Fa. K. oder anderen Geldleistungsempfängern geltend zu machen. Nach ihrem damaligen Verständnis bestanden hinsichtlich des größeren Teils der Rentenüberzahlung Rückforderungsansprüche gegen das Geldinstitut und hinsichtlich eines kleineren Teils der Überzahlung Erstattungsansprüche gegen Dritte. Diese Erstattungsansprüche hätten auch seinerzeit unabhängig davon geltend gemacht werden können, ob die Beklagte zeitgleich oder sogar zunächst die davon gesonderten (etwaigen) Rückforderungsansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geltend machte. d. Aus dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte hätte vom Tode der Frau S. wissen müssen, folgt nichts Günstigeres für sie. Erst recht nicht kommt der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (Kenntnis der Nichtschuld) zur Anwendung. aa. Selbst wenn man es als grob fahrlässig ansehen wollte, dass der Beklagten das Versterben der Frau S. verborgen geblieben war, würde dies ihrem Anspruch nicht entgegenstehen. Denn jedenfalls auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode des verstorbenen rentenberechtigten Kontoinhabers stellt § 118 Abs. 3 SGB VI vor dem Hintergrund des gesetzlichen Vorbehalts nicht ab (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 13. Nov. 2008, B 13 R 48/07 R, juris-Rn. 57, mwN, auch zum Folgenden). Bei den Regelungen des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI handelt es sich um ein "privatrechtsverdrängendes" öffentliches "Sonderrecht des Staates", das den Rentenversicherungsträgern besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (Abs. 3 Satz 2 und Satz 3) oder – nachrangig – auf "Erstattung" (Abs. 4 Satz 1) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zugesteht, die insoweit dem Zivilrecht "vorgelagert" sind. Objektiv hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Rücküberweisungs- bzw. Erstattungsanspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag, dessen Durchsetzung durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt ist. bb. Der Senat hält das Vorgehen der Beklagten im Übrigen nicht für grob fahrlässig. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Schreiben der Rentenrechnungsstelle der D. vom 17. November 1988, ein Aufenthalt der Rentenbezieherin sei nicht zu ermitteln. Zu diesem Zeitpunkte lebte Frau S. noch. Ebenso wenig hätten sich der Beklagten in diesem Einzelfall anlässlich der vorübergehenden Renteneinstellung im Frühsommer 2000 durch die L. Zweifel am Fortleben der Frau S. aufdrängen müssen. Als die Beklagte von der angekündigten Zahlungseinstellung durch die L. erfuhr, war ihr, aus welcher Quelle auch immer, die letzte zutreffende Wohnadresse der Frau S. in H1 bekannt. Auf die Ankündigung der L. hin telefonierte sie innerhalb von acht Tagen mit dieser, nur um zu erfahren, dass die Rente von dort wieder gezahlt werde und die L. nicht davon ausgehe, dass Frau S. verstorben sei. Die L. bestätigte dies in der Folgezeit schriftlich unter Nennung der vermeintlich aktuellen Adresse in H1, die der Beklagten wie erwähnt bereits bekannt war. Dabei geht der Senat bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass der Sohn zuvor mit einem Mitarbeiter der L. telefoniert hatte. Die Vermerke der Beklagten und ihre gesamte Korrespondenz mit der L., an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, stützen diese Annahme. Es wäre sicherlich besonders umsichtig gewesen, wenn die Beklagte die zwischenzeitliche Zahlungseinstellung durch die L. zum Anlass für eine eigene Meldeanfrage genommen hätte. Dass sie dies unterließ, kann bei dem beschriebenen Geschehensablauf aber nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Es gibt hingegen keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Sohn stattdessen oder zusätzlich bei der Beklagten anrief, um dort "Märchen zu erzählen" und die Aufforderung zur Vorlage von Meldebescheinigungen abzuwenden. Der Sohn hatte keinerlei Anlass, sich bei der Beklagten zu melden, die die Witwenrente ohne Unterbrechung weiterzahlte. Der Sohn nannte vor dem Amtsgericht Pinneberg auch nicht etwa einen bestimmten Rentenversicherungsträger als Gesprächspartner, jedenfalls ist nur die Angabe "die Rentenversicherung" protokolliert worden. Wenn er aussagte, "in B." angerufen zu haben, mag das seiner Erinnerung entsprechen. Allein dieses Detail belegt aber bei einer Gesamtwürdigung kein Telefonat mit Mitarbeitern der Beklagten. Allenfalls könnte man der Beklagten vorhalten, dass der Rentenservice der D., der für sie tätig wird, die Rentenberechtigung von Frau S. offensichtlich nicht vereinbarungsgemäß überprüft hat. Nach Teil 2, Ziff. 9.1 Satz 2 der Renten Service Verordnung führt der Rentenservice bei Inlandszahlungen eine routinemäßige Überprüfung der Berechtigten in dem Monat der Vollendung des 95., des 100. und danach jedes weiteren Lebensjahres durch. Nach Satz 2 erfolgt diese Überprüfung unter Einschaltung der Meldebehörde. Bei regelgerechter Überprüfung wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Mai 1999 aufgefallen, dass Frau S. nicht mit der Adresse in H1 gemeldet war, die seinerzeit sowohl der Beklagten als auch dem Rentenservice als vermeintlich aktuelle Wohnadresse bekannt war. Eine weitere Rentenüberzahlung über Mai 1999 hinaus wäre so höchstwahrscheinlich vermieden worden. Gleichwohl erachtet es der Senat als zu weitgehend, der Beklagten allein deswegen den Erstattungsanspruch gegen die Fa. K. zu verwehren, etwa unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens. Darin läge ein nicht aufzulösender Widerspruch zur Ratio der "verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung" nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, in deren Rahmen wie ausgeführt selbst eine etwaige Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Versterben des Rentenberechtigten unerheblich wäre. Jedenfalls der vorliegende Sachverhalt, in dem auch das Verhalten der Fa. K. nicht frei von Nachlässigkeiten war, gibt dem Senat zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. e. Dem Erstattungsanspruch gegen die Fa. K. als mittelbare Geldleistungsempfängerin, der nach all dem im Umfang von 49.132,79 Euro besteht, steht nicht der Zeitablauf entgegen. aa. Der Anspruch ist nicht verjährt. Nach § 118 Abs. 4a Satz 1 verjähren die Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 SGB VI in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen Kenntnis erlangt. Da die Beklagte erst 2006 Kenntnis vom Versterben der Frau S. und damit von der Rentenüberzahlung erlangte, begann die Verjährungsfrist frühestens am 1.1.2007 zu laufen. Die vierjährige Frist war mithin noch nicht abgelaufen, als die Beklagte ihre Erstattungsforderung mit Bescheid 1. September 2010 geltend machte, was die Verjährung hemmte. Anders als die Klägerin zu meinen scheint, hätte eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten vom Versterben der Frau S. die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt. § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI stellt nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut auf die Kenntnis von der Überzahlung ab. Im Übrigen geht der Senat wie dargelegt nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auf Seiten der Beklagten aus. bb. Für eine Verwirkung des Anspruchs bestehen keinerlei Anhaltspunkte. cc. Dem Erstattungsanspruch der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass die Rente über 16 Jahre überzahlt worden war und für einen Zeitraum von immerhin noch 10 Jahren Erstattung verlangt wird. Nach Auffassung des Senats können die Träger der Rentenversicherung § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI grundsätzlich auch zur Rückabwicklung von Rentenüberzahlungen heranziehen, die im Einzelfall über lange Zeiträume erfolgt sind (so bereits SG Hannover, Urt. v. 13. Okt. 2014, S 6 R 882/12). Durch Einführung der Regelung im heutigen § 118 Abs. 4a SGB VI, wonach die Verjährung nicht vor Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Identität des Erstattungspflichtigen einsetzt, wollte der Gesetzgeber gerade sicherstellen, dass Erstattungsansprüche auch dann noch geltend gemacht werden können, wenn der Rentenversicherungsträger erst nach sehr langer Zeit vom Tode des Rentenempfängers erfährt (vgl. die Begründung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes in BT-Drs. 14/9007, S. 36). f. Das Vorbringen der Klägerin, die Fa. K. habe darauf vertraut, die empfangenen Geldleistungen behalten zu dürfen, veranlasst den Senat zu keiner anderen Beurteilung. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI enthält keine Vertrauensschutzregelung zugunsten eines gutgläubigen Empfängers. Der Erstattungsanspruch besteht unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Geldleistungsempfängers über die "Infizierung" der Rentenzahlung mit dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (Kühn in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118 Rn. 67). So prüft auch das Bundessozialgericht in vergleichbaren Konstellationen keinen Vertrauensschutz des Geldleistungsempfängers. In einer jüngeren Entscheidung hält es vielmehr fest: Mindern Überweisungsvorgänge – wie vorliegend die Lastschriftabbuchungen – den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut, ist der Empfänger des entsprechenden Minderungsbetrags verpflichtet, ihn an den Rentenversicherungsträger zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrags nicht mehr ausreichte (BSG Urt. v. 24. Okt. 2013, B 13 R 35/12 R, juris-Rn. 45). Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der unter anderem die Versagung jeglichen Vertrauensschutzes moniert worden war (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Beschl. v. 21. Febr. 2018, 1 BvR 606/14, juris-Rn. 11). g. Schließlich steht dem Erstattungsanspruch gegen die Fa. K. nicht entgegen, dass Frau S.s Sohn die langjährigen Überzahlungen durch sein strafbares Handeln erst ausgelöst hat und wohl als Verfügender nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sowie als Erbe nach § 118 Abs. 4 Satz 4 iVm § 50 Abs. 2 SGB X zur Erstattung verpflichtet wäre. Der Rentenversicherungsträger ist nach Auffassung des Senats selbst bei strafbewehrtem Handeln eines Verfügenden oder Erben rechtlich nicht gehalten, diesen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Vielmehr können Erben, Empfänger und Verfügende grundsätzlich gleichrangig in Anspruch genommen werden (BSG Urt. v. 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 31 ff.). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es erscheint angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemä ß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen. Der ebenfalls teilweise unterlegenen Beklagten sind keine anteiligen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil beide denselben Prozessausgang erstrebt haben. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. D. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG, zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin, die eine Immobilienverwaltung betreibt, wendet sich dagegen, der Beklagten 75.522,28 EUR aus einer überzahlten Rente zu erstatten. Die am xxxxx geborene S. bezog von der Beklagten ab Januar 1967 eine Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann S1 (Bescheid vom 18. Mai 1967). Die Rente wurde durchgehend auf das Konto überwiesen, das von der D. AG, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, geführt wurde. Zudem bezog Frau S. eine Witwenpension der Pensionskasse B., einen darauf bezogenen Firmenzuschuss der U. und ab Juni 1985 eine Altersrente aus eigener Versicherung von der L. die ebenfalls auf das genannte Konto überwiesen wurden. Frau S. wohnte zunächst in H ... Als letzte H. Adresse war der Beklagten "A.", bekannt. Zum 1. August 1987 mietete Frau S. eine Wohnung im F. in H1 (S2) an und erteilte dem Vermieter eine Einzugsermächtigung für das erwähnte Konto. Die Wohnung stand jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum im Eigentum eines W.L ... Dieser hatte sich mit anderen Wohnungseigentümern zu einer GbR zusammengeschlossen, in der die Erträge aus der Vermietung der einzelnen Wohnungen gebündelt wurden ("M."). Die K. GmbH (im Folgenden Fa. K.) war im streitbefangenen Zeitraum zumindest zeitweise Geschäftsführerin dieser "M." GbR, für deren Gesellschafter sie die Mieten einzog. Verwaltet wurden die Wohnungen von der Klägerin, die Herrn L. auch bei Abschluss des Mietvertrags mit Frau S. vertreten hatte. Die Fa. K. und die Klägerin bestanden aus jeweils denselben Gesellschaftern, hatten dieselben Geschäftsführer, nutzten eine gemeinsame Verwaltung und es waren dieselben Mitarbeiter für sie tätig. Frau S. meldete sich für die Wohnung in H1 nicht an. Mit Schreiben vom 17. November 1988 teilte die Rentenrechnungsstelle der D. der Beklagten mit, die Rentenzahlung in Kürze zu unterbrechen, weil Frau S.s Aufenthalt nicht zu ermitteln sei. Eine Nachfrage der Beklagten beim Einwohnermeldeamt H. ergab, dass Frau S. dort weiterhin mit der Adresse A. gemeldet war. Zu einer Rentenunterbrechung kam es nicht. Ausweislich einer Änderungsanzeige des Rentenservices der D. war bei der Beklagten jedenfalls ab dem 15. Juni 1989 für Frau S. die Adresse im F. in H1 erfasst. Es hat sich nicht aufklären lassen, woher der Rentenservice oder die Beklagte diese Information erhalten hatten. Ebenso wenig ist zu ermitteln gewesen, ob und gegebenenfalls seit wann Frau S. nicht mehr in H. gemeldet gewesen war. Am xxxxx 1990 verstarb Frau S. in ihrer Wohnung in H1. Dort hatte sie zusammen mit ihrem 1939 geborenen Sohn, R. S., gelebt, für den seit dem 5. Mai 1988 ununterbrochen eine umfassende Postgirovollmacht für das benannte Konto bestanden hatte. Der Sohn verfügte zudem über eine Generalvollmacht. Er machte der Klägerin Anfang Februar 1990 Mitteilung vom Versterben seiner Mutter und trat in das Mietverhältnis ein, ohne dass die Klägerin oder die Fa. K. die Mieterdaten anpassten. Mit Billigung des Sohns wurde die Miete weiterhin von dem benannten Konto eingezogen, auf das unverändert die Renten und der Firmenzuschuss überwiesen wurden. Eingezogen wurde die Miete zunächst von der Klägerin und ab dem 1. August 1999 von der Fa. K ... Im Buchungstext der Lastschrift wurde unverändert "H.S." als Mieterin angegeben. Dem Buchungstext lässt sich nicht entnehmen, auf welches Konto die abgebuchten Beträge jeweils flossen. Etwas anderes gilt nur für die Abbuchungen für Januar bis Mai 1999, die zugunsten der Klägerin auf ein H2-Konto mit der Nr. erfolgten. Jedenfalls ab dem 29. Dezember 1995 war bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Adresse der vermeintlichen Kontoinhaberin die Adresse in H1 mit dem Zusatz "c/o R. S." erfasst. Ihr 95. Lebensjahr hätte Frau S. im Mai 1999 vollendet. Der L. war im Frühjahr 2000 zunächst weder die Adresse in H1 noch eine andere Adresse für Frau S. bekannt, weswegen sie beabsichtigte, ihre Rentenzahlungen ab Juli 2000 einzustellen. Am 31. Mai 2000 erhielt die Beklagte eine entsprechende Änderungsanzeige. Am 8. Juni 2000 telefonierte der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten mit demjenigen der L. und vermerkte anschließend, "Nach Rückspr mit L. H. wird die Rente lfd gezahlt. Vers nicht verstorben.". Mit Schreiben vom 8. August 2000 teilte die L. der Beklagten mit, die Rentenzahlungen an Frau S. seien zum September 2000 wieder aufgenommen worden, nachdem ihr Sohn mitgeteilt habe, er lebe in einem Haushalt mit seiner Mutter in H1, F., und habe seine Mutter unter dieser Adresse inzwischen beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 bat der Rentenservice der D. die Meldebehörde der Gemeinde H1 um eine Meldeauskunft bezüglich Frau S., nachdem eine Rentenmitteilung nicht zugestellt werden konnte. Die Gemeinde antwortete mit Schreiben vom 15. und 26. Juni 2006, Frau S. sei dort nicht gemeldet und auch nie gemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 teilte der Rentenservice der D. der Beklagten dies im Rahmen der Überprüfung der Rentenberechtigten ab dem 95. Lebensjahr mit. Da die letzte Anpassungsmitteilung nicht zurückgekommen sei, werde die Rente weiter gezahlt. Die Gemeinde H1 bestätigte der Beklagten auf Nachfrage, dass Frau S. dort nicht gemeldet und nie gemeldet gewesen sei. Mit der Adresse F. sei lediglich der Sohn seit 1988 gemeldet. Die Beklagte stellte die Rentenzahlungen zum 31. August 2006 vorläufig ein. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 informierte sie den Sohn von Frau S. hierüber und forderte ihn auf, eine Meldebescheinigung für seine Mutter vorzulegen. Mit Schreiben vom 29. Juli 2006 legte der Sohn bei der L., von der er eine vergleichbare Aufforderung erhalten hatte, eine gefälschte Meldebescheinigung vor, nach deren Inhalt er und seine Mutter sich am 4. Dezember 1990 in H1 angemeldet hätten. Die L. leitete die Unterlagen an die Beklagte weiter, die sie der Gemeinde H1 vorlegte. Diese erkannte die Meldebestätigung als Fälschung, legte die Sterbeurkunde von Frau S. vor und kündigte eine Strafanzeige gegen den Sohn an. Letzterer legte der Beklagten in Unkenntnis dieser Vorgänge ebenfalls die gefälschte Meldebescheinigung vor. Die Beklagte hatte zur Erfüllung des vermeintlich fortbestehenden Rentenanspruchs im Zeitraum vom 1. Februar 1990 bis zum 31. August 2008 insgesamt 177.776,86 Euro auf das benannte Konto überwiesen. Wegen der Einzelheiten, insbesondere Höhe und Datum der einzelnen Rentengutschriften sowie Höhe und Abbuchungsdatum der einzelnen Monatsmieten wird auf die zum Verwaltungsvorgang genommenen Kontoauszüge Bezug genommen. Die L. bezifferte die Überzahlung aus der Versichertenrente auf 60.570,29 Euro, die Pensionskasse B. und die U. bezifferten ihre Überzahlungen auf zusammen 248.120,07 Euro. Mit Schreiben vom 3. August 2006, das am 11. August 2006 bei der Rechtvorgängerin der Beigeladenen einging, forderte die Beklagte unter Vorlage der Sterbeurkunde die im Zeitraum vom 1. Februar 1990 bis zum 31. August 2008 gezahlte Hinterbliebenenrente in Höhe von 177.766.86 Euro zurück. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen antwortete mit Schreiben vom 14. August 2006, der Rückforderung mangels Kontodeckung nicht entsprechen zu können, weil seit Gutschrift der Rente über den kompletten Rentenbetrag verfügt worden sei. Der Kontostand betrage am 11. August 2006, dem Tag der Rückforderung, 4.156,78 Euro im Soll. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen informierte zudem darüber, dass für den Sohn von Frau S. eine Unterschriftenberechtigung vorliege. Das Konto, das am 11. August 2006 tatsächlich den mitgeteilten Sollbetrag aufgewiesen hatte, wurde zum 8. November 2006 aufgelöst. Die Beklagte stellte – wie die Pensionskasse B. und die U. – Strafanzeige gegen den Sohn von Frau S., der wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Berufungsgericht merkte im Rahmen der Strafzumessung an, die leistungsgewährenden Stellen hätten ihm die Tatbegehung erstaunlich leicht gemacht, indem nur sehr selten schriftliche Nachweise über die Bezugsberechtigung angefordert worden seien und man sich teilweise auch mit mündlichen Auskünften zufriedengegeben habe (LG Itzehoe, Urt. v. 29. Jan. 2008, 3 Ns 76/07). Im erstinstanzlichen Strafverfahren hatte der Sohn vor dem AG Pinneberg ausgesagt, einmal, nach seiner Erinnerung im Jahr 1998, in B. angerufen zu haben, als die Rentenzahlungen aussetzten, und dort "Märchen erzählt" zu haben; daraufhin habe man keine Unterlagen von ihm gewollt. Die Beklagte forderte 177.776,86 Euro vom Sohn von Frau S. zurück (Bescheid vom 12. Februar 2007, bestandskräftig). Zahlung oder Vollstreckung erfolgten nicht. Eine Rückforderung der L. gegenüber dem Sohn ist ebenfalls fruchtlos geblieben. Die Beklagte stellte in Absprache mit der L. weitere Ermittlungen wegen etwaiger Rückforderungsansprüche gegen Dritte an. Sie forderte ergänzende Auskünfte von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen an, die mit Schreiben vom 14. Dezember 2006, 22. Juni, 12. und 26. Juli sowie 14. August 2007 die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 8. November 2006 übermittelte und mitteilte, die Unterlagen für die Jahre davor nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet zu haben. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen versicherte, keine eigenen Forderungen mit dem Rentenbetrag verrechnet zu haben; listete die jeweiligen Kontostände vor Eingang der monatlichen Rentenzahlung auf; machte ergänzende Angaben zu den Buchungszeiten einzelner Buchungen und erläuterte, auch telefonisch, allein anhand der Kontoauszüge könne man die Umsätze nicht nachvollziehen, weil die Kontoauszüge unabhängig vom Zeitpunkt der eigentlichen Buchung zuerst alle Belastungen und dann alle Gutschriften ausweisen würden. Kontoauszüge für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 waren auch vom Sohn von Frau S. nicht zu erlangen. Die Beklagte ging zunächst davon aus, dass ihr und der L. Rückforderungsansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 zustehen würden, die sich auf 225.590,87 Euro summieren würden. In einer E-Mail an die L. vom 1. Oktober 2007 regte sie an, diese Ansprüche getrennt geltend zu machen mit Ausnahme eines Betrags von 91,17 Euro, der zur Vermeidung einer Quotelung allein von der Beklagten geltend gemacht werden solle. Da nicht zu erwarten sei, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen den Rückforderungen entspreche, müsse Leistungsklage erhoben werden. Davon solle jedoch zunächst abgesehen werden. Derzeit seien beim Bundessozialgericht diverse Verfahren zu § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI anhängig. Der vorliegende Fall einer Überzahlung über 16 Jahre solle nicht als "Negativ-Beispiel" in die dortigen Überlegungen eingehen. Die Beklagte ging weiter davon aus, dass ihr und der L. zusammen Erstattungsansprüche gegenüber dem Sohn von Frau S. und diversen Dritten in Höhe von zusammen 12.755,74 Euro zuständen. Diese sollten, wie sie ebenfalls in der E-Mail vorschlug, allein von der Beklagten geltend gemacht werden, um nicht jeweils zwei Verfahren wegen gequotelter Beträge führen zu müssen. Die L. stimmte den Vorschlägen zu. Ansprüche gegen Dritten wurden gleichwohl zunächst nicht geltend gemacht. Nachdem mehrere höchstrichterliche Entscheidungen zu § 118 SGB VI ergangen waren, änderte die Beklagte ihre Auffassung. Sie ging nunmehr davon aus, allenfalls Rücküberweisungen der Renten für Februar 1996 und seitdem verlangen zu können, weil nur hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums Kontoauszüge vorliegen würden. Sie ging weiter davon aus, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht allein deswegen zur Rücküberweisung verpflichtet bleibe, weil sie weitere Verfügungen zugelassen habe, obwohl sich das Konto bei Renteneingang bereits im Soll befunden habe. Die Beklagte stellte für den streitbefangenen Zeitraum, für den von ihr 118.935,05 Euro und von der L. 40.707,91 Euro überzahlt worden waren, eine umfangreiche "Schutzbetragsberechnung" an. Danach verblieben Verfügungen zugunsten der Fa. K. in Höhe von 49.132,79 Euro und zugunsten der Klägerin in Höhe von 23.389,79 Euro. 49.132,79 Euro zuzüglich 23.389,79 Euro ergeben 75.522,58 Euro. Die Beklagte regte in einer E-Mail vom 22. Dezember 2009 an die L. an, dass man die Erstattungsforderungen entlang der verschiedenen Empfänger unter sich aufteile und sie, die Beklagte, unter anderem die beiden genannten Empfänger zur Erstattung auffordere. Die L. war auch damit einverstanden. Mit Schreiben vom 2. März 2010 hörte die Beklagte die Fa. K. zur Absicht an, wegen der im Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis zum 31. August 2008 erfolgten Lastschriftabbuchungen Erstattung in Höhe von 75.522,58 Euro zu fordern und sich dabei auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zu stützen. Die Fa. K. erwiderte, nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und auch die Beklagte vom Versterben der Frau S. gewusst hätten. Die Rücküberweisungsverpflichtung der kontoführenden Bank bleibe aber bestehen, wenn diese Kenntnis vom Tode des Rentenberechtigten habe. Zudem sei die Erstattungspflicht Dritter aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI zur Rückabwicklung kurzzeitiger Überzahlungen gedacht. Es erscheine unbillig und für den Vermieter existenzbedrohend, darauf eine Erstattungsforderung für einen Zeitraum von 10 Jahren zu stützen. Das gelte umso mehr, als vorliegend kein Grund zu der Annahme bestanden habe, die Miete sei aus Mitteln aufgebracht worden, über die der Sohn von Frau S. nicht habe verfügen dürfen. Dieser habe bereits zu Lebzeiten mit ihr zusammen gewohnt und sie mutmaßlich beerbt. Wenn es ihm durch kriminelles Handeln gelungen sein sollte, sowohl der Beklagten als auch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen das Versterben seiner Mutter zu verheimlichen, müsse nicht sie, die Fa. K., für den Schaden aufkommen. Die Nachfragen der Beklagten, unter anderem in welchem Verhältnis die Fa. K. und die Klägerin zueinander stünden, auf welches Konto die Miete für August 1999 bis August 2006 gegangen und wer Inhaber des Kontos sei, ließ die Fa. K. in der Sache unbeantwortet. Daraufhin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2010 nur von der Fa. K. die Erstattung von 75.522,58 Euro. Sie stützte sich wie angekündigt auf § 114 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und führte zur Begründung ergänzend aus, die Erstattungspflicht der Fa. K. bestehe auch dann, wenn sie die Geldleistungen nur treuhänderisch entgegengenommen haben sollte. Mit Blick auf das Vorbringen im Rahmen der Anhörung ergänzte sie, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe keine Kenntnis vom Tode der Frau S. gehabt. Ebenso wenig habe sie, die Beklagte, davon gewusst oder davon ausgehen müssen, zumal die regelmäßig versandten Rentenanpassungsmitteilungen stets zugestellt werden konnten. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI komme sicherlich im Regelfall auf kurzzeitige Überzahlungen zur Anwendung, sei aber auch auf langfristige Überzahlungen anwendbar. Ob die Geltendmachung der Erstattungsforderung zu einer unbilligen Härte führe, sei erst auf der Ebene der Forderungsdurchsetzung zu prüfen. Mit dem Widerspruch vertiefte die Fa. K. ihr Vorbringen und äußerte vor allem ihr Befremden darüber, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Kenntnis von Frau S.s Ableben gehabt haben wolle, die bei Ende des streitbefangenen Zeitraums 102 Jahre alt gewesen wäre. Während des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte erneut Kontakt zur Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf, die telefonisch bestätigte, erst durch die Mitteilung der Beklagten von Frau S.s Versterben erfahren zu haben. Insbesondere der Sohn habe das zuvor nicht mitgeteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre vorherigen Ausführungen und ergänzte, § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI enthalte keine spezielle Vertrauensschutzregelung. Der Widerspruchsbescheid ist der Fa. K. ausweislich des Eingangsstempels ihres damaligen Bevollmächtigten am 16. März 2011 zugegangen. Am 15. April 2011 hat sie Klage erhoben, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie meint, sowohl die Beklagte als auch die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätten grob fahrlässig gehandelt, wenn ihnen das Versterben von Frau S. über 16 Jahre verborgen geblieben sein sollte. Die Fa. K. vertritt zudem, ihre Erstattungspflicht sei hinsichtlich aller Abbuchungen, die vor dem 29. Juni 2002 vorgenommen worden seien, auch deswegen ausgeschlossen, weil § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB IV in der seinerzeit geltenden Fassung noch keine Erstattungspflicht für Empfänger von Zahlungen durch Lastschrifteinzug vorgesehen habe. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten und ergänzend auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 (S 6 R 882/12) verwiesen. Sie hebt hervor, von allen Beteiligten sei es allein die Fa. K. gewesen, die über Frau S.s Tod informiert gewesen sei. Am 9. Juli 2015 hat ein Erörterungstermin und am 16. März 2017 die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattgefunden, das mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung die angegriffenen Bescheide aufgehoben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI an die Fa. K. wenden, sondern hätte vorrangig die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch nehmen müssen. Nach Aufdeckung des großangelegten Betrugs durch den Sohn von Frau S. habe die Beklagte insbesondere prüfen müssen, ob die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen tatsächlich zu keinem Zeitpunkt vom Versterben ihrer Kundin gewusst habe, auch nicht angesichts der Zahlungseinstellungen der L. oder der Erteilung der Kontovollmacht an den Sohn. Dieser Aufklärungspflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen. Sie habe sich mit einem bloßen Telefonat mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen; mit deren einsilbiger Auskunft, bei Eingang des Rückforderungsbegehrens habe sich das Konto im Soll befunden, und mit einem insgesamt nicht schlüssig gemachten Entreicherungseinwand ohne jedes Beweisangebot zufrieden geben. Die internen Vermerke würden zudem nahelegen, dass die Beklagte aus rein taktischen Erwägungen von einer Inanspruchnahme der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen abgesehen und stattdessen nur an die Fa. K. und andere Drittempfänger herangetreten sei. Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 9. August 2017 zugestellt worden. Mit ihrer am 22. August 2017 erhobenen Berufung verwahrt sie sich gegen den Vorwurf unzureichender Sachaufklärung und verweist auf die umfangreiche Korrespondenz und die Telefonate mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Diese habe unter anderem die vollständigen Kontoauszüge für den streitbefangenen Zeitraum übersandt, nach denen sich das Konto aufgrund anderweitiger Verfügungen durchgängig im Minus befunden habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei eine Klage gegen die Rechtsvorgängerin aussichtslos erschienen. Auch das Sozialgericht habe nicht aufgezeigt, welche Ermittlungen zusätzlich hätten unternommen werden sollen. Insbesondere habe keinerlei Anlass bestanden, an der Gutgläubigkeit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu zweifeln. Diese habe telefonisch bestätigt, erst durch sie, die Beklagte, vom Ableben der Frau S. erfahren zu haben. Das erscheine gerade in diesem Einzelfall glaubhaft, in dem der Sohn offensichtlich alles unternommen habe, einschließlich einer Urkundenfälschung, um den Tod seiner Mutter zu verschleiern. Auch die L. und die Betriebsrententräger hätten nachvollziehbar bis 2006 nichts davon gewusst. Zudem gebe es bei lebensnaher Betrachtung keinen Grund, warum der Sohn gerade der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Mitteilung vom Tode seiner Mutter gemacht haben sollte. Demgegenüber habe die Fa. K. vom Versterben ihrer ursprünglichen Mieterin gewusst und auch davon, dass das zur Mieteinziehung genutzte Konto weiterhin auf deren Name laufe. Weiter führt die Beklagte aus, man habe nur wegen des seinerzeit umstrittenen Umgangs mit Debit-Konten auf eine Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten verzichtet. Die Frage, ob diese gutgläubig gewesen sei, habe dabei keine Rolle gespielt, zumal sich dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal nach Auffassung der Beklagten erst aus der zeitlich späteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Fa. K. ist während des Berufungsverfahrens auf die Klägerin verschmolzen worden. Diese beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie hebt hervor, es erscheine lebensfremd, wenn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei einer über 90-jährigen Kundin über eine so langen Zeitraum keine Legitimationsprüfung vorgenommen haben wolle, zumal das Konto regelmäßig im Umfang des zwei- bis dreifachen der insgesamt eingehenden (Renten-) Zahlungen im Soll gestanden habe. Die Klägerin erachtet auch das Verhalten der Beklagten als mindestens grob fahrlässig, die jedenfalls angesichts der Rentenunterbrechung durch die L. ausreichend Anlass zu einer eigenen Überprüfung der Meldedaten gehabt habe. Ebenso wenig sei erkennbar, dass die Rentenberechtigung ab dem 95. Lebensjahr vor 2006 überhaupt überprüft worden sei. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Beschluss vom 27. Juli 2018 ist die D. AG als Rechtsnachfolgerin der P. beigeladen worden. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für falsch und ist insbesondere der Ansicht, ihr gegenüber bestehe kein Rückforderungsanspruch. Unstreitig sei bei Eingang das Rückforderungsersuchens der Beklagten über die gesamten monatlichen Rentenzahlungen verfügt gewesen, unter anderen zu Gunsten der Fa. K ... Zuvor habe sie, die Beigeladene, keine Kenntnis von Frau S.s Versterben gehabt. Hierfür habe es aus ihrer Sicht keinerlei Anhaltspunkte gegeben, zumal der Sohn jedenfalls seit 1988 kontoverfügungsberechtigt gewesen sei. Sollte die Beklagte ihr, der Beigeladenen, gegenüber einen Rückforderungsanspruch geltend machen wollen, stehe dem ein Forderungsverzicht und die Einrede der Verjährung entgegen, die schon jetzt erhoben werde. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat am 26. Februar 2019 stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Unterlagen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht auf die zulässige Anfechtungsklage hin den Bescheid vom 1. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2011 vollumfänglich aufgehoben. Dieser ist rechtswidrig und enthält ein Beschwer iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG nur insoweit, als die Beklagte darin die Erstattung über einen Betrag von 49.132,79 Euro hinaus fordert. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Beklagte war berechtigt, von der Fa. K., für deren Verbindlichkeiten die Klägerin einzustehen hat, die Erstattung eines Betrags von 49.132,79 Euro durch Verwaltungsakt zu verlangen. I. Als Ermächtigungsgrundlage kommt allein § 118 Abs. 4 Satz 1 iVm Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der aktuellen Fassung in Betracht, die er durch das SEPA-Begleitgesetz vom 3. April 2013 (BGBl. I, 610) erhalten hat. Anders als die Klägerseite jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat, erfasst die Vorschrift von ihrem zeitlichen Geltungsbereich her den gesamten streitbefangenen Sachverhalt. 1. Bei der hier vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung eines belastenden Verwaltungsakts im Rahmen der Anfechtungsklage ist grundsätzlich der Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblich (s. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 33 mwN). Bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 10. März 2011 galten § 118 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VI bereits in der aktuellen Fassung. Das gilt auch für die Vorschrift im Übrigen. Einzig § 118 SGB VI Abs. 3 Satz 1 VI galt seinerzeit in der Fassung des RV-Alters-grenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, 554), die für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 8. April 2013 zur Anwendung kam. Diese Fassung unterscheidet sich von der aktuellen Fassung nur hinsichtlich der Bezeichnung der Geldinstitute, die für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant ist. 2. Nichts anderes folgt daraus, dass § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI den Lastschrifteinzug ausdrücklich erst seit einer zum 29. Juni 2002 bewirkten Änderung durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, 2167) nennt. Die Vorschrift regelt vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch die Rechtsfolgen aus den dann jeweils schon gegebenen Sachverhalten. Das ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, soweit dem SGB VI erstmals ein Abs. 4 angefügt worden ist (Urt. v. 25. Jan. 2001, B 4 RA 64/99 R, juris-Rn. 22). Nach Auffassung des Senats gilt nichts anderes für die spätere Änderung der Vorschrift. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den zeitlichen Geltungsbereich der geänderten Vorschrift hinausschieben wollte. Er erachtet die Änderung ohnehin nur als Konkretisierung des Begriffs "Empfänger", der immer schon in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verwendet worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/9007, S. 36). II. Nach dem demnach maßgeblichen § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung auf Satz 1 gestützte Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 1. Dem Erstattungsbescheid begegnen in formaler Hinsicht keine Bedenken. 2. Im Umfang von 49.132,79 Euro erscheint er auch materiell rechtmäßig. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI in der zweiten Tatbestandsalternative (Erstattungsanspruchs gegen den mittelbaren Geldleistungsempfänger) erfüllt. a. Bei den Rentenzahlungen, die im streitbefangenen Zeitraum dem Konto gutgeschrieben wurden, handelt es sich um unter Vorbehalt erbrachte Geldleistungen iSv § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Sie wurden zu Unrecht erbracht, weil die Witwenrente, nachdem Frau S. am xxxxx 1990 verstorben war, gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum 31. Januar 1990 zu leisten war. Unerheblich ist, dass die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 18. Mai 1967 nicht aufgehoben hatte, denn der diesbezügliche Verwaltungsakt hat sich gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (s. dazu, dass sich mit dem Tod des Berechtigten die Leistungsbewilligung auch ohne Aufhebungsbescheid "auf andere Weise" erledigt, BSG, Urt. v. 18. März 1999, B 14 KG 6/97 R, juris-Rn. 15; aus jüngerer Zeit etwa Urt. v. 5. Febr. 2009, B 13/4 R 91/06 R, juris-Rn. 13 mwN). b.aa. Die Fa. K. ist unproblematisch als mittelbare Empfängerin von Geldleistungen anzusehen, soweit sie Gläubigerin der Einzugsermächtigungslastschriften war und als solche im Buchungstext genannt wurde. Es schadet nicht, dass sie die überwiesenen Beträge für den Wohnungseigentümer bzw. die "M." GbR entgegennahm, denn der Erstattungspflicht aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI steht die nur treuhänderische Entgegennahme von Leistungen nicht entgegen (BSG, Urt. v. 11. Dez. 2002, B 5 RJ 42/01 R, juris-Rn. 28, gerade in Bezug auf eine Hausverwaltung). Die Lastschriften zugunsten der Fa. K. belasteten das Konto mit insgesamt 49.132,79 Euro. bb. Nach Auffassung des Senats ist die Fa. K. hingegen keine Geldleistungsempfängerin, soweit nicht sie, sondern die Klägerin im Buchungstext der Lastschriften genannt wurde. Das gilt unabhängig davon, ob die Gutschriften auf demselben Konto erfolgten oder zumindest auf einem Konto, auf das die Fa. K. zugreifen konnte, so dass dies nicht weiter zu ermitteln war. (1) "Empfänger" iSd § 118 Abs. 4 Satz 1 ist nicht jeder, der die Verfügungsmacht über die Geldleistung erlangt (BSG, Urt. v. 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 27 mwN). Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind mittelbare Empfänger vielmehr die Personen, an die der entsprechende Betrag "weitergeleitet" wurde. Im bargeldlosen Zahlverkehr sind das grundsätzlich die Empfänger von Gutschriften (vgl. etwa Körner, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 101. EL Sept. 2018, § 118 Rn. 27). Beim hier betroffenen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren gibt es aus Sicht der ausführenden Bank nur einen Zahlungsempfänger, nämlich den Lastschriftgläubiger. Das ist schlicht die Person, die den Zahlungsvorgang auslöst, indem sie über ihre Bank das Lastschriftmandat vorlegt. Bei einer lebensnahen Gesamtwürdigung des Sachverhalts geht der Senat davon aus, dass allein die Klägerin den Zahlungsvorgang auslöste, wenn nur ihr Name im Buchungstext genannt wurde. (2) Auch der Sinn und Zweck des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI spricht dafür, die Fa. K. nur hinsichtlich derjenigen Abbuchungen als mittelbare Geldleistungsempfängerin zu begreifen, bei denen sie auch als Lastschriftgläubigerin auftrat. Wegen des Nachrangverhältnisses zwischen § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI kann der Rentenversicherungsträger nur gegen Dritte vorgehen, wenn und soweit das Geldinstitut sich berechtigterweise auf den Einwand anderweitiger Verfügung, § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, beruft. Die Erstattungspflicht der Geldleistungsempfänger entspricht spiegelbildlich dem Entreicherungseinwand der Bank. Empfänger sind, anders formuliert, diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Ab. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben (BSG, Urt. v. 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, juris-Rn. 16). Aus Sicht der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen wurde aber aufgrund der Lastschriften, die von der Klägerin veranlasst worden waren, nur dieser etwas zugewandt, eben weil nur diese im Lastschriftverfahren begünstigt war. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hätte sich insoweit nicht auf eine Entreicherung zugunsten der Fa. K. berufen können. Ebenso wenig hätte sie der Beklagten, wozu sie bei erfolgreicher Berufung auf den Einwand anderweitiger Verfügung verpflichtet gewesen wäre, § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI, die Fa. K. mit Namen und Adresse als Empfängerin nennen können. Für sie stellte es sich so dar, dass die Fa. K. an diesen Abbuchungen nicht beteiligt war. Die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI soll aber nur diejenigen Dritten treffen, die an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind (BSG, Urt. v. 10.7.2012 – B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 28 mwN). (3) Für den Senat folgt nichts anderes daraus, dass es sich bei der Fa. K. und der Klägerin um "Schwesterngesellschaften" handelte, die inzwischen miteinander verschmolzen sind, und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr zu rekonstruieren vermochte, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum zeitweise Geschäftsführerin der "M." GbR war und die Mieten für deren Gesellschafter einzog. Die Klägerin hat sich im Übrigen nie darauf berufen, die in Anspruch genommene Fa. K. sei nicht durchgehend die Lastschriftgläubigerin gewesen. Ungeachtet all dessen waren die Fa. K. und die Klägerin aber zwei Gesellschaften mit je eigenständiger Rechtspersönlichkeit, als die streitbefangenen Abbuchungen vorgenommen wurden. Eine Schutzlücke vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte es in der Hand, vor Ablauf der Verjährungsfrist auch an die Klägerin heranzutreten. Sie hatte die Erstattungspflicht beider Gesellschaften gesondert geprüft und sogar begonnen, zu deren Verhältnis zueinander zu ermitteln. c. Ein Rückforderungsanspruch gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, den die Beklagte vorrangig hätte verfolgen müssen, war nicht gegeben. aa. Der Rentenversicherungsträger darf gegen Dritte erst und nur dann vorgehen, wenn "die Geldleistung" – berechtigt "nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird" (BSG, Urt. v. 4. Aug. 1998, B 4 RA 72/97 R, juris-Rn. ; 22 ff.; Urt. v. 20. Dez. 2001, B 4 RA 53/01 R, juris-Rn. 20 ff.; Urt. v. 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, juris-Rn. 13; Urt. v. 14. Nov. 2002, B 13 RJ 7/02 R, juris-Rn. 19; v. 7. Okt. 2004, B 13 RJ 2/04 R, juris-Rn. 22; st. Rspr.). Es besteht ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut. (zuletzt etwa BSG Urt. v. 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 21 mwN). bb. Soweit die Erstattungspflicht der Fa. K. reicht, besteht nach Auffassung des Senats aber kein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen die Beigeladene auf Rücküberweisung der Beträge nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, weil insoweit der anspruchsvernichtende Einwand anderweitiger Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI greift. (1) Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nach Frau S.s Versterben, aber vor dem Eingang des Rückforderungsverlangens der Beklagten, vom Konto der Verstorbenen monatlich Beträge mit einem Gesamtvolumen von 49.132,79 Euro abbuchte und an die Fa. K. zur Begleichung der Mietzinsforderung für die Wohnung in H1 überwies. Das belegen zudem die Kontoauszüge. (2) Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen konnte, als das Rückforderungsbegehren am 11. August 2006 bei ihr einging, die Rücküberweisung nicht aus einem Guthaben vornehmen, was den Einwand anderweitiger Verfügung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI ausschließen würde. Denn zu diesen Zeitpunkt befand sich das von Frau S. errichtete Konto unstreitig mit 4.156,78 Euro im Soll. Auf etwaige Guthaben auf anderen Konten der Frau S. oder gar des Sohnes brauchte und durfte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht zur Erfüllung des Rückforderungsbegehrens zugreifen, so dass auch insoweit weitere Ermittlungen entbehrlich waren. Denn "Guthaben" iSd § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI meint ein Guthaben nur auf demjenigen Konto, auf das die (Renten-) Leistung überwiesen worden ist (BSG, Urt. v. 1. Sept. 1999, B 9 V 6/99 R, juris-Rn. 14 ff.; a.A. Kühn in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118 Rn. 45). (3) Soweit die Beklagte ihr Erstattungsbegehren gegen die Fa. K. richtet, hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die zur Erfüllung des vermeintlichen Rentenanspruchs überwiesenen Beträge auch nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet, was ihr gemäß § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verwehrt gewesen wäre. Es trifft zwar nicht zu, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie von ihr behauptet, sich nicht aus den überwiesenen Zahlbeträgen der Rente befriedigte. Die Kontoauszüge belegen vielmehr, dass sie im streitbefangenen Zeitraum regelmäßig Verfügungen zu eigenen Gunsten vornahm, um ihre nicht unerheblichen Quartalsforderungen für Zinsen, Porto und Entgelte zu befriedigen. Diese Verfügungen berücksichtigte die Beklagte jedoch in ihrer umfangreichen "Schutzbetragsrechnung", ohne dass hierbei ein sachlicher oder rechnerischer Fehler zu erkennen wäre. Soweit die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die von der Beklagten überwiesenen Beträge zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt, wird demnach von der Beklagten keine Erstattung verlangt. (4) Die regelmäßigen Gutschriften auf das Konto (Einzahlungen und Dividendengutschriften), die durch die Kontoauszüge belegt sind, wirken sich unter keinem Gesichtspunkt auf den Einwand anderweitiger Verfügung aus, weil sie nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben. Es hat daher keiner weiteren Aufklärung bedurft, zu welchen Uhrzeiten die Abbuchungen jeweils erfolgten. Inzwischen steht nach Auffassung aller BSG-Rentensenate der Umstand, dass neben belastenden Verfügungen iSd § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI und dem Eingang der Rückforderung noch Gutschriften Dritter auf dem Konto des Geldinstituts eingegangen sind, einer Befreiung des Geldinstituts von der Rückzahlungspflicht nicht entgegen, solange die Gutschriften – wie vorliegend – nicht bis zum Zeitpunkt der Rückforderung zu einem Habensaldo geführt haben (BSG, Urt. v. 24. Okt. 2013, B 13 R 35/12 R, juris-Rn. 38 ff. mwN). Im Interesse einer einfachen und raschen Rückabwicklung der fehlerhaften Rentenzahlung spielt die zeitliche Reihenfolge von Gutschriften im Verhältnis zur rechtsgrundlosen Rentenüberweisung oder zu anderweitigen Verfügungen dann keine Rolle. Der 13. Senat, der dies in der Vergangenheit anders gesehen hat, hat seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urt. v. 24. Okt. 2013, B 13 R 35/12 R, juris-Rn. 39). Der entscheidende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Demnach war es aus heutiger Sicht nicht erforderlich, dass die Beklagte im Rahmen ihrer "Schutzbetragsrechnung" die Gutschriften von den Verfügungen zugunsten der Fa. K. absetzte. Die Klägerin ist durch die gleichwohl vorgenommene Absetzung nicht beschwert. (5) Die Fa. K. war demnach als Empfängerin des Minderungsbetrags im Umfang von jedenfalls 49.132,79 Euro verpflichtet, diesen an die Beklagte zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrags nicht mehr ausreichte. Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen nicht gutgläubig gewesen wäre. Die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen als anspruchsvernichtender Einwand setzt – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI – die Gutgläubigkeit des Geldinstituts voraus (vgl. etwa Körner, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 101. EL Sept. 2018, § 118 Rn. 22 mwN). Der Senat hat keinen Anlass, vorliegend an der Gutgläubigkeit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu zweifeln. (a.aa) Jedenfalls die positive Kenntnis der Bank vom Tode des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung aus (BSG, Urt. v. 24. Februar 2016, B 13 R 22/15 R, juris-Rn. 18 mwN; zustimmend etwa Reinhardt, SGB VI, § 118 Rn. 10 mwN). An dieser Auffassung, der auch der erkennende Senat folgt, halten beide Rentensenate des Bundessozialgerichts fest. Zwar hat der 5. Senat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetze (Beschl. v. 17. August 2017, B 5 R 26/14 R, juris-Rn. 10). Der 13. Senat verlangt dies nicht (Urt. v. 24. Februar 2016, B 13 R 22/15 R, juris-Rn. 34 ff. mwN). Der vorliegende Fall wird aber vom Ausgang des Vorlageverfahrens nicht berührt, denn unstreitig bestand das Konto noch, als das Rückforderungsbegehren der Beklagten bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einging. Der 5. Senat hat im Vorlagebeschluss ausdrücklich festgehalten, er sei mit dem 13. Senat der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nicht berufen könne, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tode des Rentenberechtigten hatte (juris-Rn 24). (bb) Es gibt aus Sicht des Senats kein Anzeichen dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu irgendeinem Zeitpunkt vor Eingang des Rückforderungsbegehrens von Frau S.s Versterben wusste. Insbesondere vermag der Senat jedenfalls mit dem Erkenntnisstand des Berufungsverfahrens nicht dem Sozialgericht zu folgen, das es für zumindest klärungsbedürftig gehalten hat, ob nicht die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Erteilung der Kontovollmacht an den Sohn oder angesichts der vorübergehenden Zahlungseinstellung durch die L. vom Versterben ihrer Kundin erfahren habe. Die Kontovollmacht wurde am 5. Mai 1988 und damit noch zu Lebzeiten von Frau S. erteilt. Es spricht nichts dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen über die Gründe der vorübergehenden Einstellung der Rentenzahlung durch die L. informiert wurde, das wäre auch unüblich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass vorübergehend keine Überweisungen der L. auf dem Konto eingingen, lässt sich keine positive Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen herleiten. Es gibt schließlich keinerlei Anlass zu der Annahme, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe gegenüber der Beklagten gelogen, als sie am 5. Oktober 2010 auf telefonische Nachfrage bestätigte, erst durch deren Rückforderungsverlangen der Beklagten vom Tode der Frau S. erfahren zu haben. (b.aa) Der Senat bezweifelt, dass an dieser Stelle regelhaft ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen das Geldinstitut zu prüfen ist. Anders als die Klägerin zu meinen scheint, hat das Bundessozialgericht – soweit ersichtlich – auch keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Geldinstituts vom Tode des Kontoinhabers und Rentenberechtigten stehe dem Einwand anderweitiger Verfügung zwingend entgegen. Insbesondere das Urteil des 13. Senats vom 5. Februar 2009 (B 13 R 59/08) behandelt nicht einen etwaigen Fahrlässigkeitsvorwurf in Bezug darauf, dass dem Geldinstitut des Versterbens ihres Kunden unbekannt geblieben war. Vielmehr geht es um die davon zu unterscheidende Frage, ob die Bank sich auch dann auf den Einwand anderweitiger Verfügung berufen kann, wenn die betroffene Verfügung materiell unwirksam war. Im dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine unbekannte Person mittels ec-Karte und PIN Geld am Geldautomaten abgehoben, ohne dazu berechtigt zu sein. Das Bundessozialgericht gesteht auch in diesen Fällen dem Geldinstitut den Einwand anderweitiger Verfügung zu. Der 13. Senat hat in der genannten Entscheidung jedoch hinzugefügt, etwas anderes könne bei Kartenverfügungen am Geldautomaten möglicherweise dann gelten, wenn das Geldinstitut die Abhebung eines der Rentenüberzahlung entsprechenden Geldbetrags an einem Geldautomaten mittels einer auf den verstorbenen Versicherten ausgestellten ec-Karte zugelassen habe, obwohl es bereits vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis davon gehabt habe, dass sich eine nicht berechtigte Person im Besitz dieser Karte und der dazugehörenden Geheimzahl befinde. Dann liege in Ermangelung eines "banküblichen" Zahlungsgeschäfts schon begrifflich keine anspruchsmindernde "anderweitige Verfügung" iSd § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI mehr vor; zumindest fehle es, wenn das Geldinstitut Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis der fehlenden (materiellen) Berechtigung für die Kartenverfügung über den der fehlüberwiesenen Rente entsprechenden Betrag habe, an einem schutzwürdigen Interesse gegenüber dem Rentenversicherungsträger (juris-Rn. 34 f.). Einzig der inzwischen in dieser Form nicht mehr existierende 5a/4. Senat hat in einer einzelnen Entscheidung formuliert, "bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weiß das Geldinstitut typischerweise weder vom Ableben des Kontoinhabers noch vom Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers. ( ) Nach diesen Erwägungen entfällt der Grund für die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen nur dann, wenn die dem Geldinstitut als fehlend unterstellte Kenntnis des gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise doch vorliegt, sodass es ihn zu beachten in der Lage ist – wenn es also vom Ableben des Rentenempfängers bereits vor dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers gewusst hat oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätte" (BSG, Urt. v. 22. April 2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris-Rn. 17). Verschiedene Landessozialgerichte haben diese Formulierung aufgegriffen (LSG B.-Brandenburg, Urt. v. 5. Sept. 2013, L 4 R 496/08, juris-Rn. 27; LSG Hessen, Urt. v. 19. Febr. 2013, L 2 R 262/12, juris-Rn. 16; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 2. Juli 2013, L 13 R 2202/12, juris-Rn. 45). (bb) Es kann letztlich dahin stehen, ob die erforderliche Gutgläubigkeit des Geldinstituts bereits unterhalb der Schwelle der positiven Kenntnis vom Tode des Kontoinhabers und Rentenberechtigten fehlen würde, denn nach Überzeugung des Senats handelte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in diesem Einzelfall nicht grob fahrlässig. Ebenso wenig hatte sie Anlass zu einer "entsprechenden Prüfung". Nach Dafürhalten des Senats wurden der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Rahmen der Kontoführung keine besonderen Umstände bekannt, die ihr ausreichenden Anlass gegeben hätten das Fortleben von Frau S. zu prüfen. Dass ihr spätestens zum 29. Dezember 1995 als Adresszusatz für Frau S. "c/o R. S." genannt worden war, erscheint dem Senat nicht ungewöhnlich angesichts der Postgirovollmacht, die Frau S. ihrem Sohn noch zu Lebzeiten erteilt hatte. Allenfalls hätte an Frau S.s Geburtsjahr angeknüpft werden können. Dem Senat erscheint es aber zumindest im vorliegenden Fall zu weitgehend, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen allein wegen des vorgeblich hohen Alters der Kontoberechtigten weitere Prüfobliegenheiten aufzuerlegen. Obgleich 102 Jahre ein sicherlich sehr fortgeschrittenes Alter gewesen wäre, war es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein Mensch so alt wird. Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2014 in Deutschland knapp 17.000 Menschen, die 100 Jahre oder älter waren (Quelle: B.er Hundertjährigenstudie des Instituts für Medizinische Soziologie und Rehabilitationswissenschaft an der Charité, https://medizinsoziologie-reha-wissenschaft.charite.de/forschung/alternsforschung/hundert- jaehrigenstudie, Aufruf vom 18. Febr. 2019). Eine Prüfobliegenheit wäre zudem nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Rentenversicherungsträger bei Rentenbeziehern im Inland keine sogenannte Lebendbescheinigung mehr zu verlangen haben. Lediglich ergänzend hat der Senat im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung berücksichtigt, dass die Fa. K. die einzige der Beteiligten war, die positive Kenntnis vom Ableben der Frau S. hatte. Sie sah gleichwohl davon ab, das Mietkonto auf den Sohn umzuschreiben, wie es dem Mietrechtsverhältnis entsprochen hätte. Stattdessen ließ sie ebenso wie zuvor die Klägerin die Lastschriftabbuchungen praktisch unverändert weiterlaufen und nannte im Buchungstext weiterhin "S." als Mieterin. Damit trug sie zum Eindruck bei, die Lebensumstände der Kontoinhaberin und Rentenberechtigten seien gleich geblieben. (c.aa) Wie erwähnt ist dem Geldinstitut der Einwand anderweitiger Verfügung auch dann abgeschnitten, wenn es Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer fehlenden materiellen Berechtigung des Geldleistungsempfängers hat. Dahinter steht der Gedanke, dass das Geldinstitut weder aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung wirtschaftliche Vorteile ziehen können soll noch bei ordnungsgemäßer Kontoführung wirtschaftliche Nachteile befürchten muss (BSG, Urt. v. 5. Febr. 2009, B 13 R 59/08, juris-Rn. 28 mwN). (bb) Der Senat erachtet die Fa. K. allerdings als materiell berechtigt, die streitbefangenen Lastschriftabbuchungen zu veranlassen. Zwar lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, dass ihr eine Einzugsermächtigung von Frau S. oder dem Sohn erteilt worden war. Bekannt ist einzig die dem Vermieter erteilte Einzugsermächtigung. Es ist aber gerichtsbekannt, dass bei dem seinerzeit durchgeführten einfachen Einzugsermächtigungsverfahren der Zahlungsvorgang einer nachträglichen Autorisierung durch den Kontoinhaber oder sonst Verfügungsberechtigten bedurfte, anders als bei der inzwischen üblichen SEPA-Lastschrift. Die Abbuchungen zugunsten der Fa. K. wären mithin selbst dann erst nach Genehmigung wirksam geworden, wenn ihr eine Einzugsermächtigung erteilt worden wäre. Es ist weiter gerichtsbekannt, dass Abbuchungen im seinerzeitigen Einzugsermächtigungsverfahren erst als genehmigt galten, wenn binnen sechs Wochen nach Rechnungslegung keine Einwendungen des Zahlungspflichtigen geltend gemacht wurden. Nach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass der Sohn, der unstreitig über das Konto verfügen konnte, den von der Fa. K. veranlassten Abbuchungen nicht widersprach. Vielmehr entsprach es seinem mutmaßlichen Interesse, sie gerade zur Erfüllung der inzwischen gegen ihn gerichteten Mietzinsforderung gelten zu lassen. Damit lag eine materielle Berechtigung der Fa. K. jedenfalls nach Verstreichen der jeweiligen Einwendungsfrist vor. (cc) Für die Klägerin würde sich im Übrigen nichts Günstigeres ergeben, wenn man die materielle Berechtigung der Fa. K. verneinen wollte. Denn nach Auffassung des Senats spricht nichts dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Grenzen des ordnungsgemäßen Bankgeschäfts verließ, als sie die Einziehung des Mietzinses durch die dann nicht berechtigte Fa. K. zuließ. Bereits zu Lebzeiten der Frau S. wurde der Mietzins für genau diese Wohnung unter genau dieser Mieternummer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren eingezogen, wenngleich von der Klägerin. Nach Frau S.s Tod liefen die Abbuchungen wie dargelegt im Wesentlichen unverändert weiter. Es sind auch keine sonstigen Umstände bekannt, die Anlass gegeben hätten, an ihrer materiellen Berechtigung zu zweifeln. Allein der Wechsel auf Gläubigerseite von der Klägerin auf die Fa. K. erscheint dafür nicht ausreichend. (6) Da die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen sich demnach berechtigt auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügung berief, kommt es nach Auffassung des Senats nicht darauf an, aus welchen Gründen die Beklagten davon absah, ihren vermeintlichen Rückzahlungsanspruch gegen sie einzuklagen. Mit Blick auf die Urteilsbegründung des Sozialgerichts sei lediglich angemerkt, dass die Beklagte nicht mehr von ihren Überlegungen, die sie am 1. Oktober 2007 gegenüber der L. offen gelegt hatte, geleitet war, als sie von der Fa. K. Erstattung verlangte. Als sie das Anhörungsschreiben vom 2. März 2010 an die Fa. K. verschickte, war sie angesichts der inzwischen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen vielmehr offensichtlich der Meinung, keine Ansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu haben. Sie ging allein von Erstattungsansprüchen gegenüber den verschiedenen Empfängern aus, wie ihre Schutzbetragsberechnung vom Dezember 2009 im Einzelnen zeigt. Der Senat vermag den vorliegenden Unterlagen nicht einmal zu entnehmen, dass die Beklagte im Oktober 2007 plante, Ansprüche, die nach ihrer damaligen Auffassung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bestanden und die sie offensichtlich aus prozesstaktischen Erwägungen zunächst nicht verfolgen wollte, stattdessen gegenüber der Fa. K. oder anderen Geldleistungsempfängern geltend zu machen. Nach ihrem damaligen Verständnis bestanden hinsichtlich des größeren Teils der Rentenüberzahlung Rückforderungsansprüche gegen das Geldinstitut und hinsichtlich eines kleineren Teils der Überzahlung Erstattungsansprüche gegen Dritte. Diese Erstattungsansprüche hätten auch seinerzeit unabhängig davon geltend gemacht werden können, ob die Beklagte zeitgleich oder sogar zunächst die davon gesonderten (etwaigen) Rückforderungsansprüche gegen die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geltend machte. d. Aus dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte hätte vom Tode der Frau S. wissen müssen, folgt nichts Günstigeres für sie. Erst recht nicht kommt der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (Kenntnis der Nichtschuld) zur Anwendung. aa. Selbst wenn man es als grob fahrlässig ansehen wollte, dass der Beklagten das Versterben der Frau S. verborgen geblieben war, würde dies ihrem Anspruch nicht entgegenstehen. Denn jedenfalls auf die Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Tode des verstorbenen rentenberechtigten Kontoinhabers stellt § 118 Abs. 3 SGB VI vor dem Hintergrund des gesetzlichen Vorbehalts nicht ab (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 13. Nov. 2008, B 13 R 48/07 R, juris-Rn. 57, mwN, auch zum Folgenden). Bei den Regelungen des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI handelt es sich um ein "privatrechtsverdrängendes" öffentliches "Sonderrecht des Staates", das den Rentenversicherungsträgern besondere Ansprüche auf "Rücküberweisung" (Abs. 3 Satz 2 und Satz 3) oder – nachrangig – auf "Erstattung" (Abs. 4 Satz 1) gegen bestimmte Privatrechtssubjekte zugesteht, die insoweit dem Zivilrecht "vorgelagert" sind. Objektiv hat nur der überweisende Rentenversicherungsträger einen Rücküberweisungs- bzw. Erstattungsanspruch auf den zu Unrecht als Rente auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Betrag, dessen Durchsetzung durch den in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI normierten Vorbehalt besonders geschützt ist. bb. Der Senat hält das Vorgehen der Beklagten im Übrigen nicht für grob fahrlässig. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Schreiben der Rentenrechnungsstelle der D. vom 17. November 1988, ein Aufenthalt der Rentenbezieherin sei nicht zu ermitteln. Zu diesem Zeitpunkte lebte Frau S. noch. Ebenso wenig hätten sich der Beklagten in diesem Einzelfall anlässlich der vorübergehenden Renteneinstellung im Frühsommer 2000 durch die L. Zweifel am Fortleben der Frau S. aufdrängen müssen. Als die Beklagte von der angekündigten Zahlungseinstellung durch die L. erfuhr, war ihr, aus welcher Quelle auch immer, die letzte zutreffende Wohnadresse der Frau S. in H1 bekannt. Auf die Ankündigung der L. hin telefonierte sie innerhalb von acht Tagen mit dieser, nur um zu erfahren, dass die Rente von dort wieder gezahlt werde und die L. nicht davon ausgehe, dass Frau S. verstorben sei. Die L. bestätigte dies in der Folgezeit schriftlich unter Nennung der vermeintlich aktuellen Adresse in H1, die der Beklagten wie erwähnt bereits bekannt war. Dabei geht der Senat bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass der Sohn zuvor mit einem Mitarbeiter der L. telefoniert hatte. Die Vermerke der Beklagten und ihre gesamte Korrespondenz mit der L., an deren inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht, stützen diese Annahme. Es wäre sicherlich besonders umsichtig gewesen, wenn die Beklagte die zwischenzeitliche Zahlungseinstellung durch die L. zum Anlass für eine eigene Meldeanfrage genommen hätte. Dass sie dies unterließ, kann bei dem beschriebenen Geschehensablauf aber nicht als grob fahrlässig bewertet werden. Es gibt hingegen keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Sohn stattdessen oder zusätzlich bei der Beklagten anrief, um dort "Märchen zu erzählen" und die Aufforderung zur Vorlage von Meldebescheinigungen abzuwenden. Der Sohn hatte keinerlei Anlass, sich bei der Beklagten zu melden, die die Witwenrente ohne Unterbrechung weiterzahlte. Der Sohn nannte vor dem Amtsgericht Pinneberg auch nicht etwa einen bestimmten Rentenversicherungsträger als Gesprächspartner, jedenfalls ist nur die Angabe "die Rentenversicherung" protokolliert worden. Wenn er aussagte, "in B." angerufen zu haben, mag das seiner Erinnerung entsprechen. Allein dieses Detail belegt aber bei einer Gesamtwürdigung kein Telefonat mit Mitarbeitern der Beklagten. Allenfalls könnte man der Beklagten vorhalten, dass der Rentenservice der D., der für sie tätig wird, die Rentenberechtigung von Frau S. offensichtlich nicht vereinbarungsgemäß überprüft hat. Nach Teil 2, Ziff. 9.1 Satz 2 der Renten Service Verordnung führt der Rentenservice bei Inlandszahlungen eine routinemäßige Überprüfung der Berechtigten in dem Monat der Vollendung des 95., des 100. und danach jedes weiteren Lebensjahres durch. Nach Satz 2 erfolgt diese Überprüfung unter Einschaltung der Meldebehörde. Bei regelgerechter Überprüfung wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Mai 1999 aufgefallen, dass Frau S. nicht mit der Adresse in H1 gemeldet war, die seinerzeit sowohl der Beklagten als auch dem Rentenservice als vermeintlich aktuelle Wohnadresse bekannt war. Eine weitere Rentenüberzahlung über Mai 1999 hinaus wäre so höchstwahrscheinlich vermieden worden. Gleichwohl erachtet es der Senat als zu weitgehend, der Beklagten allein deswegen den Erstattungsanspruch gegen die Fa. K. zu verwehren, etwa unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens. Darin läge ein nicht aufzulösender Widerspruch zur Ratio der "verschärften bereicherungsrechtlichen Haftung" nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, in deren Rahmen wie ausgeführt selbst eine etwaige Kenntnis des Rentenversicherungsträgers vom Versterben des Rentenberechtigten unerheblich wäre. Jedenfalls der vorliegende Sachverhalt, in dem auch das Verhalten der Fa. K. nicht frei von Nachlässigkeiten war, gibt dem Senat zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. e. Dem Erstattungsanspruch gegen die Fa. K. als mittelbare Geldleistungsempfängerin, der nach all dem im Umfang von 49.132,79 Euro besteht, steht nicht der Zeitablauf entgegen. aa. Der Anspruch ist nicht verjährt. Nach § 118 Abs. 4a Satz 1 verjähren die Erstattungsansprüche nach § 118 Abs. 4 SGB VI in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen Kenntnis erlangt. Da die Beklagte erst 2006 Kenntnis vom Versterben der Frau S. und damit von der Rentenüberzahlung erlangte, begann die Verjährungsfrist frühestens am 1.1.2007 zu laufen. Die vierjährige Frist war mithin noch nicht abgelaufen, als die Beklagte ihre Erstattungsforderung mit Bescheid 1. September 2010 geltend machte, was die Verjährung hemmte. Anders als die Klägerin zu meinen scheint, hätte eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten vom Versterben der Frau S. die Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt. § 118 Abs. 4a Satz 1 SGB VI stellt nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut auf die Kenntnis von der Überzahlung ab. Im Übrigen geht der Senat wie dargelegt nicht von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auf Seiten der Beklagten aus. bb. Für eine Verwirkung des Anspruchs bestehen keinerlei Anhaltspunkte. cc. Dem Erstattungsanspruch der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass die Rente über 16 Jahre überzahlt worden war und für einen Zeitraum von immerhin noch 10 Jahren Erstattung verlangt wird. Nach Auffassung des Senats können die Träger der Rentenversicherung § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI grundsätzlich auch zur Rückabwicklung von Rentenüberzahlungen heranziehen, die im Einzelfall über lange Zeiträume erfolgt sind (so bereits SG Hannover, Urt. v. 13. Okt. 2014, S 6 R 882/12). Durch Einführung der Regelung im heutigen § 118 Abs. 4a SGB VI, wonach die Verjährung nicht vor Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Identität des Erstattungspflichtigen einsetzt, wollte der Gesetzgeber gerade sicherstellen, dass Erstattungsansprüche auch dann noch geltend gemacht werden können, wenn der Rentenversicherungsträger erst nach sehr langer Zeit vom Tode des Rentenempfängers erfährt (vgl. die Begründung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes in BT-Drs. 14/9007, S. 36). f. Das Vorbringen der Klägerin, die Fa. K. habe darauf vertraut, die empfangenen Geldleistungen behalten zu dürfen, veranlasst den Senat zu keiner anderen Beurteilung. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI enthält keine Vertrauensschutzregelung zugunsten eines gutgläubigen Empfängers. Der Erstattungsanspruch besteht unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Geldleistungsempfängers über die "Infizierung" der Rentenzahlung mit dem Vorbehalt des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (Kühn in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118 Rn. 67). So prüft auch das Bundessozialgericht in vergleichbaren Konstellationen keinen Vertrauensschutz des Geldleistungsempfängers. In einer jüngeren Entscheidung hält es vielmehr fest: Mindern Überweisungsvorgänge – wie vorliegend die Lastschriftabbuchungen – den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut, ist der Empfänger des entsprechenden Minderungsbetrags verpflichtet, ihn an den Rentenversicherungsträger zu erstatten, weil infolge dieser Verfügung das Guthaben für die Rücküberweisung des Rentenbetrags nicht mehr ausreichte (BSG Urt. v. 24. Okt. 2013, B 13 R 35/12 R, juris-Rn. 45). Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der unter anderem die Versagung jeglichen Vertrauensschutzes moniert worden war (BVerfG 1. Senat 1. Kammer, Beschl. v. 21. Febr. 2018, 1 BvR 606/14, juris-Rn. 11). g. Schließlich steht dem Erstattungsanspruch gegen die Fa. K. nicht entgegen, dass Frau S.s Sohn die langjährigen Überzahlungen durch sein strafbares Handeln erst ausgelöst hat und wohl als Verfügender nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sowie als Erbe nach § 118 Abs. 4 Satz 4 iVm § 50 Abs. 2 SGB X zur Erstattung verpflichtet wäre. Der Rentenversicherungsträger ist nach Auffassung des Senats selbst bei strafbewehrtem Handeln eines Verfügenden oder Erben rechtlich nicht gehalten, diesen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Vielmehr können Erben, Empfänger und Verfügende grundsätzlich gleichrangig in Anspruch genommen werden (BSG Urt. v. 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris-Rn. 31 ff.). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es erscheint angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemä ß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin im Umfang ihres Unterliegens aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen. Der ebenfalls teilweise unterlegenen Beklagten sind keine anteiligen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil beide denselben Prozessausgang erstrebt haben. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. D. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG, zugelassen.
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