Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 21 SF 1886/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 92/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. November 2017 wird in Ziffer 1.) wie folgt neu gefasst:
Die in dem Verfahren S 21 AS 1219/11 zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 489,82 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt lediglich zur Klarstellung des Beschlusses des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. November 2017.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Vergütung für das Verfahren S 21 AS 1219/11 auf 489,82 EUR festzusetzen ist und der Beschwerdeführer die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG nicht beanspruchen kann.
Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R m. w. N., nach Juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, bei-de nach Juris).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine über die Erklärung einer Klagerücknahme hinausgehende Tätigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat im Erörterungstermin vom 12. Februar 2014 im Verfahren S 21 AS 1219/11 zunächst zum Ausdruck gebracht, dass er vor einer Klagerücknahme auf seine Auffassung hinweisen möchte, dass die Beklagte unter Verschuldensgesichtspunkten einen entsprechenden Anteil an den außergerichtlichen Kosten zu tragen hätte. Daraufhin hat der Vertreter der Beklagten sich bereit erklärt, ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer das Kostenanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit für vollständig erledigt erklärt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Verfahren S 21 AS 1219/11 keine über die faktische Erklärung einer Klagerücknahme hinausgehende Tätigkeit vor. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist als Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG auszulegen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Leistungen zur beruflichen Weiterbildung als Altenpflegerin. Dieses Begehren hat sie nicht mehr weiterverfolgt. Die Beklagte hat in der Rechtssache auch keinen bisher abgelehnten Verwaltungsakt erlassen, durch den sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt hat. Die Situation ist insbesondere nicht mit einer Erledigungserklärung nach Annahme eines Teilanerkenntnisses vergleichbar. Insoweit ist es für das Entstehen der Erledigungsgebühr ohne Belang, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilkostengrundanerkenntnis abgegeben hat. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B, zitiert nach Juris) allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt. Ein verbleibender Streit über die Kosten oder eine Einigung hierüber ist insoweit unschädlich. Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn des Gesetzes, denn die Erledigungsgebühr soll belohnen, dass dem Gericht die Mühen für die Abfassung eines Urteils erspart bleiben. Unerheblich ist hingegen, ob die Beteiligten nach erfolgter Klagerücknahme eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 193 SGG, in der Verschuldensgesichtspunkte entsprechend dem Vortrag der Klägerin hätten Berücksichtigung finden können, vom Ge-richt begehren. Die Abgabe der prozessbeendenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung wird daher mit der Verfahrensgebühr bzw. Terminsgebühr abgegolten.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war klarstellend zu fassen, da das Sozialgericht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG die aus der Staatskasse im Tenor zu gewährende Vergütung hätte festsetzen müssen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Die in dem Verfahren S 21 AS 1219/11 zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 489,82 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Sie führt lediglich zur Klarstellung des Beschlusses des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. November 2017.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Vergütung für das Verfahren S 21 AS 1219/11 auf 489,82 EUR festzusetzen ist und der Beschwerdeführer die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG nicht beanspruchen kann.
Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R m. w. N., nach Juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 23. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, bei-de nach Juris).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keine über die Erklärung einer Klagerücknahme hinausgehende Tätigkeit vor. Der Beschwerdeführer hat im Erörterungstermin vom 12. Februar 2014 im Verfahren S 21 AS 1219/11 zunächst zum Ausdruck gebracht, dass er vor einer Klagerücknahme auf seine Auffassung hinweisen möchte, dass die Beklagte unter Verschuldensgesichtspunkten einen entsprechenden Anteil an den außergerichtlichen Kosten zu tragen hätte. Daraufhin hat der Vertreter der Beklagten sich bereit erklärt, ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu übernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer das Kostenanerkenntnis der Beklagten angenommen und den Rechtsstreit für vollständig erledigt erklärt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Verfahren S 21 AS 1219/11 keine über die faktische Erklärung einer Klagerücknahme hinausgehende Tätigkeit vor. Die Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist als Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG auszulegen. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Leistungen zur beruflichen Weiterbildung als Altenpflegerin. Dieses Begehren hat sie nicht mehr weiterverfolgt. Die Beklagte hat in der Rechtssache auch keinen bisher abgelehnten Verwaltungsakt erlassen, durch den sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt hat. Die Situation ist insbesondere nicht mit einer Erledigungserklärung nach Annahme eines Teilanerkenntnisses vergleichbar. Insoweit ist es für das Entstehen der Erledigungsgebühr ohne Belang, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilkostengrundanerkenntnis abgegeben hat. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2018 - L 1 SF 51/16 B, zitiert nach Juris) allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt. Ein verbleibender Streit über die Kosten oder eine Einigung hierüber ist insoweit unschädlich. Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn des Gesetzes, denn die Erledigungsgebühr soll belohnen, dass dem Gericht die Mühen für die Abfassung eines Urteils erspart bleiben. Unerheblich ist hingegen, ob die Beteiligten nach erfolgter Klagerücknahme eine Kostenentscheidung des Gerichts nach § 193 SGG, in der Verschuldensgesichtspunkte entsprechend dem Vortrag der Klägerin hätten Berücksichtigung finden können, vom Ge-richt begehren. Die Abgabe der prozessbeendenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung wird daher mit der Verfahrensgebühr bzw. Terminsgebühr abgegolten.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war klarstellend zu fassen, da das Sozialgericht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG die aus der Staatskasse im Tenor zu gewährende Vergütung hätte festsetzen müssen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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