L 9 AL 58/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 12/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 58/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13. Februar 2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit des Eintritts einer 12wöchigen Sperrzeit vom 12.07.2001 bis 03.10.2001 und die damit verbundene Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der im Jahre 1972 geborene Kläger arbeitete zuletzt vom 18.04.1995 bis 31.07.1997 in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher und anschließend bis 31.01.1998 als Erodierer/Werkzeugmechaniker. Vom 15.03.1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 01.02.1999 bezog er Arbeitslosengeld (Alg) und in der Folgezeit laufend Alhi, welches die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2001 zuletzt für die Zeit vom 02.02.2001 bis 01.02.2002 bewilligte.

Die Beklagte bot dem Kläger am 21.06.2001 eine Beschäftigung als Werkzeugmacher bei den T Metallwerken an und forderte ihn auf, sich dort umgehend schriftlich zu bewerben. Das Unternehmen teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11.07.2001 mit, der Kläger habe sich dort weder persönlich noch telefonisch gemeldet oder schriftlich beworben. In einer Erklärung über das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vom 19.07.2001 gab der Kläger unter Vorlage einer Kopie seines Bewerbungsschreibens an, tatsächlich habe er sich am 27.06.2001 bei den T Metallwerken schriftlich beworben. Die Beklagte beendete die Zahlung von Alhi mit Ablauf des 11.07.2001.

Mit Bescheid vom 07.08.2001 stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit von 12.07.2001 bis 03.10.2001 sowie das Ruhen des Anspruchs auf Alhi fest. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses als Werkzeugmacher bei den T Metallwerken vereitelt. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe seit Übersendung aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen auf eine Reaktion des Arbeitgebers gewartet. Nachdem er durch die Beklagte erfahren habe, dass seine Bewerbung nicht bei dem Arbeitgeber eingegangen sei, habe er am 13.07.2001 ein neues Bewerbungsschreiben abgesandt. Dies habe zu einem Vorstellungsgespräch bei den T Metallwerken am 23.07.2001 geführt. Man habe sich auf ein Probearbeiten geeinigt, welches kurzfristig nach einem Anruf des Arbeitgebers bis zum 31.07.2001 habe stattfinden sollen. Nach ergebnislosem Ablauf dieses Zeitraumes habe er durch Rückfrage bei dem Arbeitgeber erfahren, dass die Firma aus auftragsbedingten Gründen beschlossen habe, zur Zeit keine weiteren Mitarbeiter einzustellen.

Auf Nachfrage der Beklagten teilten die T Metallwerke mit Schreiben vom 13.12.2001 mit, anlässlich des Vorstellungsgesprächs des Klägers am 23.07.2001 sei diesem zunächst der Arbeitsplatz gezeigt worden. In dem anschließenden Gespräch mit Herrn S und Herrn G habe der Kläger Zweifel daran geäußert, ob er noch die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Verrichtung der von ihm geforderten Arbeiten besitze. Er habe daher außerhalb eines normalen Arbeitsvertrages ein paar Tage zur Probe arbeiten wollen, wobei seitens der T Metallwerke eingewandt worden sei, dass ein Arbeitsvertrag eine entsprechende Probezeit beinhalte. Während des Gesprächs habe der Kläger immer den Eindruck erweckt, als ob er nicht arbeiten wolle, zumal er nach eigenen Aussagen seit 1997 arbeitslos sei und nebenbei in der Druckerei seiner Frau arbeite. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei von der Geschäftsleitung beschlossen worden, die Stelle des Werkzeugmachers intern zu besetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2001, mit dem gleichzeitig die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 12.07.2001 bis 03.10.2001 aufgehoben wurde, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses u.a. dadurch vereitelt, dass er die selbstständige Tätigkeit seiner Ehefrau angepriesen und eine völlig unübliche ein- bis zweiwöchige Probezeit verlangt habe. Mit seiner am 24.01.2001 bei dem Sozialgericht (SG) eingegangenen Klage hat der Kläger vorgetragen, in seinem Verhalten sei keine Vereitelung des Zustandekommens des Arbeitsvertrages zu sehen. Er habe in dem Vorstellungsgespräch versucht, seine Fähigkeiten objektiv darzustellen. Nach seiner Kenntnis sei die Stelle wegen der Auftragslage nicht besetzt worden.

Auf Nachfrage des SG teilten die T Metallwerke mit einem Schreiben vom 04.09.2002 mit, die Bewerbung des Klägers sei bei ihnen am 02.07.2002 eingegangen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.02.2003 hat das SG den Leiter der Fachabteilung Stanztechnik der T Metallwerke, Herrn S, als Zeugen gehört. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 13.02.2003 verwiesen.

Das SG hat der Klage mit Urteil vom 13.02.2003 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid vom 07.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2001 aufgehoben. In der Begründung hat es ausgeführt, unzweifelhaft habe die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit als Werkzeugmacher bei den T Metallwerken mit einer schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung angeboten. Dieses Angebot sei ausreichend bestimmt, denn es beinhalte die Benennung des Arbeitgebers sowie der Art der Tätigkeit. Ausreichend sei insofern, dass dem Arbeitssuchenden eine eigene Prüfungsmöglichkeit beim Arbeitgeber eröffnet werde, wobei die Klärung der näheren Einzelheiten des angebotenen Arbeitsverhältnisses grundsätzlich der Fühlungsname zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgeber vorbehalten bleiben solle (BSG, Urteil vom 21.07.1981 - 7 RAr 2/80 - SozR 4100 § 119 Nr. 15). Das Angebot als Werkzeugmacher habe auch den Grundsätzen sachgerechter Arbeitsvermittlung im Sinne des § 36 SGB III entsprochen, denn es stimme mit der Ausbildung des Klägers überein. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit den T Metallwerken durch ein sozial nicht adäquates Verhalten vereitelt habe. Zwar habe der Zeuge S erklärt, dass dem Kläger ohne das Problem mit dem Arbeiten ohne Arbeitsvertrag sehr wahrscheinlich ein reguläres Arbeitsverhältnisses angeboten worden wäre. Dies reiche allerdings nicht für eine vorsätzliche Verhinderung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses aus. Der Zeuge S habe bekundet, dass der Kläger ein Probearbeitsverhältnis außerhalb des üblichen Arbeitsvertrages habe eingehen wollen, um seine Fähigkeiten unter Beweis stellen zu können. Dies decke sich mit dem Vortrag des Klägers, er habe wegen seiner fehlenden fachlichen Erfahrungen ein Arbeiten auf Probe angeboten, weil viele Arbeitgeber dies verlangten. Bei dieser Sachlage sei ein Sperrzeittatbestand nur dann erfüllt gewesen, wenn die T Metallwerke dem Kläger tatsächlich einen Arbeitsvertrag mit Probezeit angeboten und er dessen Eingehung ausdrücklich abgelehnt hätte.

Gegen das ihr am 27.02.2003 zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 26.03.2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, nach unwidersprochenen Angaben des Zeugen sei sogar nach Rücksprache mit der Personalabteilung noch mindestens 10 Minuten über die Art und Weise des Arbeitsvertrages diskutiert worden. Der Kläger habe nicht signalisiert, dass er bereit gewesen sei, sich auf die Spielregeln des Arbeitgebers einzulassen, so dass der Zeuge keine positive Einstellungsempfehlung habe geben können. Das Beharren des Klägers auf der Diskussion um ein Probearbeitsverhältnis könne unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft nicht akzeptiert werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2004 hat die Beklagte den Bescheid vom 07.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2001 insofern abgeändert, als sie die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 12.07.2001 bis 23.07.2001 aufgehoben hat. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.02.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, Motiv für das Angebot zum Abschluss eines Probearbeitsverhältnisses sei gewesen, dass er gegenüber seinem potentiellen zukünftigen Arbeitgeber seine Fähigkeiten habe unter Beweis stellen wollen, um so seine Chancen auf eine Einstellung zu erhöhen. Dieser Vorschlag sei bei dem Zeugen jedoch missverständlich angekommen. Der subjektive Eindruck des Zeugen S könne jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr von einer Vereitelung des Zustandekommens des Arbeitsvertrages durch ihn ausgegangen werde.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2004 hat der Senat den im Betrieb der T Metallwerke als Werkzeugmachermeister tätigen T G als Zeugen gehört. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.02.2003 ist zu ändern. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2001 unter Beachtung des Teilanerkenntnisses vom 15.07.2004 zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit vom 24.07.2001 bis 03.10.2001 festgestellt.

Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch-Arbeitsförderung- (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Eine Arbeitsablehnung im Sinne dieses Sperrzeittatbestandes kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend oder durch anderweitiges Verhalten des Arbeitslosen erfolgen (BSG, Urteil vom 20.03.1980 - 7 RAr 4/79 -; BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3). Dabei sind an die Annahme einer Arbeitsablehnung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei muss dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden können, dass der Arbeitslose nicht bereit ist, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen (Urteil des Senats vom 06.02.2003 - L 9 AL 18/02 -; Niesel, SGB III - Arbeitsförderung -, 2. Aufl. 2002, § 144 SGB III Rn 57; Winkler in Gagel, SGB III - Arbeitsförderung - Stand 10/2002, § 144 SGB III Rn 141).

Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils geht der Senat zunächst davon aus, dass dem Kläger mit der Tätigkeit als Werkzeugmacher bei den T Metallwerken ein konkret bezeichnetes, zumutbares und mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung versehenes Beschäftigungsangebot unterbreitet worden ist. Entgegen der Ansicht des SG entnimmt der Senat aber dem gesamten Verhalten des Klägers die Ablehnung der angebotenen Tätigkeit. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Vortrag des Klägers zu den Gründen des Nichtzustandekommens des Arbeitsverhältnisses als widerlegt anzusehen ist. Insofern haben die Zeugen S und G übereinstimmend geschildert, dass die von dem Kläger allein begehrte mehrtägige Probearbeit außerhalb eines regulären Arbeitsverhältnisses mit fortlaufendem Alhi-Bezug ohne entsprechende, vom Kläger ausdrücklich nicht gewollte Mitteilung an die Beklagte bereits im Verlaufe des Vorstellungsgesprächs vom 23.07.2001 durch die T Metallwerke abgelehnt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Vorstellungsgespräch vom 23.07.2001 entgegen den Behauptungen des Klägers zu der Frage der "Probearbeit" noch ein Rückruf durch die T Metallwerken bis zum 31.07.2001 zugesagt worden ist. Schließlich ist die offene Stelle eines Werkzeugmachers entgegen den Angaben des Klägers nicht bereits im Juli 2001, sondern nach den glaubhaften Angaben des Zeugen S im Termin vor dem SG vom 13.02.2003 sowie dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme der T Metallwerke vom 13.12.2001 erst im August 2001 besetzt worden.

Auf Grund der Schilderungen der Zeugen S und G geht der Senat weiter davon aus, dass der Kläger gegenüber seinem potentiellen Arbeitgeber darauf bestanden hat, zunächst außerhalb eines regulären Arbeitsverhältnisses einige Tage "versuchsweise" zu arbeiten. Nach der Darstellung des Zeugen S ist sogar mit der Personalabteilung über dieses Anliegen des Klägers gesprochen worden, ohne dass dieser nach einer Ablehnung dieser Tätigkeitsvariante von seinem Vorschlag Abstand genommen hätte. Nach der Aussage des Zeugen G hat der Kläger das ihm in dem Vorstellungsgespräch angebotene reguläre Arbeitsverhältnis mit Probezeit abgelehnt. Dieser Darstellung des Geschehensablaufs durch den Zeugen hat der Kläger nicht widersprochen. Hiernach muss davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des Vorstellungsgesprächs auch über den Abschluss eines Arbeitsvertrages gesprochen worden ist, da der Anruf bei der Personalabteilung ansonsten nicht notwendig gewesen wäre. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass der Kläger den konkreten Abschluss eines Arbeitsvertrages durch sein Beharren auf einem "Probearbeiten" vereitelt hat. Zumindest bei vorliegendem Sachverhalt, in dem der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht zu einem sofortigen Abschluss eines Arbeitsvertrages bereit war, verlangt der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht das mehrfache ausdrückliche Angebot des Abschlusses eines Arbeitsvertrages seitens des Arbeitgebers. Im Falle der Ablehnung einer erst künftig aufzunehmenden Arbeit unterstellt das Gesetz vielmehr, dass der Anbieter des Arbeitsplatzes den Arbeitslosen aufgenommen hätte, wenn dieser die Arbeit nicht abgelehnt hätte (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 06.03.1986 - L 08/AL 138/85 - NZA 1986, 727).

Weder aus der Aussage des Zeugen S noch den Angaben des Zeugen G lässt sich entnehmen, dass andere Gründe wesentlich an dem Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrages mitgewirkt haben. Beide Zeugen haben überzeugend geschildert, dass die T Metallwerke kaum eine Chance gehabt hätten, auf dem freien Arbeitsmarkt einen Werkzeugmacher mit der geforderten Erfahrung im Umgang mit den betriebsbezogenen Stanzwerkzeugen zu finden. Die insofern in jedem Fall erforderliche Einarbeitungszeit von einem halben bis einem dreiviertel Jahr hätte der potentielle Arbeitgeber nach der Stellungnahme des Herrn G auch bei dem Kläger in Kauf genommen. Der Zeuge S, der als Vorgesetzter des Zeugen G maßgeblich den Einstellungsvorschlag unterbreiten konnte, hat dargelegt, dass der Kläger vor dem Hintergrund der geringen Zahl fachlich qualifizierter Werkzeugmacher trotz der fachlichen Bedenken ein Arbeitsangebot erhalten hätte, wenn er nicht auf dem "Probearbeiten" bestanden hätte. Soweit der Zeuge G in seiner Vernehmung vor dem Senat am 15.07.2004 gewisse Bedenken hinsichtlich der Teamfähigkeit des Klägers geäußert hat, beruht dies zur Überzeugung des Senats auf dem gesamten Verhalten des Klägers während des Vorstellungsgesprächs. Da der Kläger seine Mitarbeit in der Druckerei seiner Ehefrau, seine Streitigkeiten mit dem ehemaligen Arbeitgeber und seine vorgebliche Nichteignung für die angebotene Tätigkeit besonders betonte, in keiner Weise jedoch für sich warb, verhielt er sich nicht so, wie es nach der Verkehrssitte ein Arbeitgeber von einem an der Aufnahme der Arbeit interessierten Arbeitnehmer üblicherweise objektiv erwarten konnte.

Dies kommt auch besonders deutlich in der Aussage des Zeugen G zum Ausdruck. Dieser bekundete, bei nahezu 30-jähriger Praxis von Vorstellungsgesprächen noch nie einen Bewerber wie den Kläger kennengelernt zu haben, der derart mitteilsam gewesen sei. Dies lässt nach Auffassung des Senats nur den Schluss zu, dass der Kläger Vieles preisgab, was für den Abschluss eines Arbeitsvertrages unwesentlich war und sein Verhalten insgesamt betrachtet gerade nicht den zu erwartenden Willen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, zum Ausdruck brachte. Dabei berücksichtigt der Senat auch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass dieser trotz Ausbildung in einem Mangelberuf bei teilweiser (Neben-) Tätigkeit in der Druckerei der Ehefrau sowie (Teil-) Selbstständigkeit als "Fahrzeugvermittler" offenbar nur geringes Interesse hat, in einem normalen Arbeitsverhältnis zu arbeiten. Anders sind nämlich mehr als 70 erfolglose Vermittlungsversuche der Beklagten in einem Mangelberuf nicht zu erklären.

Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen. Ein solcher liegt vor, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen (Niesel, Arbeitsförderung, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 144 Rn 77 ff). Das Argument des Klägers, er habe durch ein "Arbeiten auf Probe" seine Einstellungschancen verbessern wollen, kann vor dem Hintergrund des im Raum stehenden Abschlusses eines regulären Arbeitsverhältnisses nicht überzeugen. Mit den Interessen der Versichertengemeinschaft wäre es im Übrigen nicht vereinbar, für einen Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Alhi-Bezuges nicht mehr vorlagen, weiterhin Leistungen zu erbringen. Für die hier maßgebliche Zeitspanne im Juli/August 2001 sind auch keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, die der Aufnahme einer Tätigkeit als Werkzeugmacher entgegenstanden.

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regeldauer der Sperrzeit von 12 Wochen nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist, wie dies die Minderung einer Sperrzeit wegen Annahme einer besonderen Härte nach § 144 Abs. 3 SGB III voraussetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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