Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 225/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 227/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 27/19 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
verb. mit S 12 KR 228/14
1. Auf die unter dem Az. S 12 KR 225/14 erhobene Klage werden der Bescheid vom 24. Februar 2014 und der Änderungsbescheid vom 28. April 2014, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014, aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die C. & Partner Steuerberatungsgesellschaft in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat.
3. Auf die unter dem Az. S 12 KR 228/14 erhobene Klage werden der Bescheid vom 24. Februar 2014 und der Änderungsbescheid vom 28. April 2014, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufgehoben.
4. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des A. A. für die Klägerin in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat.
5. In beiden Rechtsstreiten hat die Beklagte einschließlich der Gerichtskosten und den Kosten der Kläger insgesamt die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits zu tragen.
6. In beiden Rechtsstreiten wird der Wert des Streitgegenstandes jeweils auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) streitig, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 für die klagende Steuerberatungsgesellschaft des Rechtsstreites S 12 KR 228/14 in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter gehandelt hat, wovon die Kläger beider Rechtsstreite ausgehen, oder ob diese Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), zur Sozialen Pflegeversicherung, zur Gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bzw. zur Bundesagentur für Arbeit ausgeübt worden ist.
Beantragt wurde die Statusfeststellung vom Kläger des Rechtsstreits S 12 KR 225/14 bei der Beklagten mit Eingang am 27. Oktober 2013, wobei er geltend machte, seit 1. Oktober 2013 bei der Klägerin des Rechtsstreits 12 KR 228/14, einer Steuerberatungsgesellschaft, als freier Mitarbeiter tätig zu sein, nachdem seine bisherige selbstständige Tätigkeit als Diplom-Betriebswirt (FH), wobei er konkret seit 1. Mai 2009 als selbstständiger Buchführungshelfer tätig gewesen sei, zwischenzeitlich seitens der Finanzverwaltung in hohem Maße eingeschränkt worden sei, da er nicht zum Personenkreis im Sinne des § 56 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) gehöre. Insoweit war ihm mit Bescheid des Finanzamtes Schwalm-Eder vom 10. September 2013 die seinerseits mit dem Finanzamt ausgeübte unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen verboten worden. Weiter war vom Kläger des Rechtsstreits S 12 KR 225/14 ausgeführt worden, dass er neben seinem bisherigen (Haupt-)Leistungsangebot im Bereich Lohn- und Finanzbuchhaltung, das er komplett für einen Auftraggeber als freier Mitarbeiter anbiete, hier der Klägerin des Rechtsstreits 12 KR 228/14, darüber hinaus nach wie vor auch gelegentlich IT-Leistungen aller Art sowie Kosten-Optimierungs-Analysen für verschiedene Auftraggeber anbiete. Gleichzeitig war von ihm dann noch geltend gemacht worden, dass er neben diesen selbstständigen Tätigkeiten auch noch eine abhängige Beschäftigung in Teilzeit ausübe. So sei er mit entsprechendem Aufgabenkreis als Arbeitnehmer für eine E-Stadt Buchhandlung tätig. Bei seiner selbstständigen Tätigkeit habe er darüber hinaus eigene Geschäftsräume angemietet und auch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Weiter vorgelegt worden war von ihm noch der mit der klagenden Steuerberatungsgesellschaft geschlossene Freie-Mitarbeiter-Vertrag, wonach er nur der Steuerberatungsgesellschaft gegenüber jede Tätigkeit aus dem Bereich der Hilfestellung in Steuersachen erbringen durfte und er diese Tätigkeiten weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung der Steuerberatungsgesellschaft ausübte, da er nicht zum Personenkreis im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG gehöre. Gleichzeitig war vereinbart, dass er an keine Arbeitszeiten gebunden sei, nicht berechtigt war, im Namen der Steuerberatungsgesellschaft zu zeichnen, wobei es ihm untersagt war, die Steuerberatungsgesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten und er gleichfalls nicht berechtigt war, Aufträge an Dritte oder andere freie Mitarbeiter weiterzugeben. Die Vergütung richtete sich schließlich nach festen Prozentsätzen der Gebühren, die die Steuerberatungsgesellschaft selbst den Mandanten berechnete, wobei der Kläger des Rechtsstreits S 12 KR 225/14 das Entgelt nach Auftragsausführung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer der Steuerberechnungsgesellschaft in Rechnung zu stellen hatte und die Rechnungstellung gegenüber dem Mandanten ausschließlich durch die Gesellschaft erfolgte. Weiter war vereinbart, dass die Rechnungen des Klägers von der Steuerberatungsgesellschaft ohne Abzug spätestens 5 Werktage nach Vereinnahmung der Vergütungen, die die Steuerberatungsgesellschaft den Mandanten in Rechnung gestellt hatte, zu begleichen war. Zur Haftung war sodann vereinbart worden, dass die Steuerberatungsgesellschaft verpflichtet sei, die vom Kläger erbrachte Leistung zu beaufsichtigen, zu prüfen und nach außen hin zu verantworten, wobei die Steuerberatungsgesellschaft das fachliche Aufsicht- und Weisungsrecht dem Kläger gegenüber wahrnehme, die Steuerberatungsgesellschaft gegenüber den Mandanten auch für Beratungsfehler hafte, die der Kläger des Rechtsstreits S 12 KR 225/14 im Innenverhältnis verursacht habe, die Steuerberatungsgesellschaft dann jedoch berechtigt sei, für einen durch ihn grob fahrlässig entstandenen Vermögensschaden im Innenverhältnis ihm gegenüber diesen bis zur Höhe einer gesondert benannten Versicherungssumme geltend zu machen.
Aus alledem hatte die Beklagte gegenüber den Klägern beider Rechtsstreite schließlich jeweils den Schluss gezogen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 265/14 gegenüber der klagenden Steuerberatungsgesellschaft im Rechtsstreit 12 KR 228/14 um eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer mit entsprechender Sozialversicherungs- und Beitragspflicht in den o.a. Versicherungszweigen handeln würde, wobei die Kläger im Rahmen des von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Januar 2014 eingeleiteten Anhörungsverfahren die Auffassung vertraten, dass es sich stattdessen um eine selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter handeln würde. Jeweils mit Bescheiden vom 24. Februar 2014 folgte die Beklagte den Klägern gegenüber jedoch ihrer zuvor bereits im Anhörungsverfahren vertretenen Auffassung, wobei die Versicherungspflicht am 1. Oktober 2013 beginne.
Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterien der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde. Beschäftigter sei, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeige sich u.a. darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliege, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen könne. Insbesondere bei Diensten höherer Art könne diese Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Eine selbstständige Tätigkeit werde durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und dem Vorliegen eines unternehmerischen Risikos – dem aber entsprechende unternehmerische Chancen und Möglichkeiten gegenüberstehen müssten – gekennzeichnet. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch – unabhängig von ihrer Ausübung – die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehöre. Maßgebend sei die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zu lässig sei. Auf die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten, oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge, komme es hingegen nicht an. Zu beurteilen sei hier die Tätigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 als Buchführungshelfer bei der im Rechtsstreit 12 KR 228/14 klagenden Steuerberatungsgesellschaft. Aus den vorgelegten vertraglichen und dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich wesentliche Tätigkeitsmerkmale, die bei der Beurteilung des Gesamtbildes zu berücksichtigen seien. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei anzuführen, dass die zu erbringende Leistung vertraglich so detailliert geregelt sei, dass dem Kläger des Rechtsstreites S 12 KR 225/14 kein relevanter Handlungsspielraum verbleibe. Er übe die Tätigkeit weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung der Steuerberatungsgesellschaft aus. Er sei nicht berechtigt, im Namen der Steuerberatungsgesellschaft zu zeichnen. Ihm sei es untersagt, die Steuerberatungsgesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Die Steuerberatungsgesellschaft sei verpflichtet, die von ihm erbrachte Leistung zu beaufsichtigen, zu prüfen und nach außen hin zu verantworten. Darüber hinaus bestehe die Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen. Auch trete er als Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft auf. Als Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sei hier zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben für mehrere Auftraggeber tätig sei und seine Tätigkeit in eigenen Räumlichkeiten mit eigenen Arbeitsmitteln ausübe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden danach die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Der Kläger des Rechtsstreites S 12 KR 225/14 sei in die Arbeitsorganisation der Steuerberatungsgesellschaft eingebunden. Die Steuerberatungsgesellschaft erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Zeit bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit zur Steuerberatungsgesellschaft. Wenn er geltend mache, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, über ein Home-Office zu verfügen und auch über eigene Betriebsmittel, führe dies nicht zu einer anderen Entscheidung, weil die Tatsache, dass er für mehrere Auftraggeber tätig sein könne, das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig ausschließe. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Es sei vielmehr für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit überwiegen würden. Dass zur Ausübung der Tätigkeit die eigene Büroausstattung und eigene Betriebsmittel eingesetzt würden, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht aus. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb der Arbeitsmittel sei nicht so hoch, dass damit ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könne. Ferner könnten Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und Gestaltungsfreiheit tragen. Der Arbeitgeber setze jedoch den äußeren Rahmen innerhalb dessen der Beschäftigte tätig sei, so dass allein aus einer weisungsfreien Ausübung der Tätigkeit nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden könne, wenn der Auftragnehmer ansonsten in die vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert sei. Somit liege insgesamt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Abhängig Beschäftigte unterlägen der Versicherungspflicht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Sozialversicherung. Versicherungspflicht trete nicht ein, wenn ein Tatbestand vorliege, der Versicherungspflicht ausschließe bzw. Versicherungsfreiheit begründe oder wenn eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Im zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergäben, die die Versicherungspflicht ausschließen oder Versicherungsfreiheit begründen würden bzw. weil keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Abhängig Beschäftigte unterlägen der Versicherungspflicht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Sozialversicherung. Der Beginn der Versicherungspflicht richte sich grundsätzlich nach dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Abweichend hiervon sehe § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV vor, dass die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten eintrete, wenn der Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werde, der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimme und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses und Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten eine Absicherung vorgenommen habe, die der Art nach den Leistungen der GKV und der Gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht seien hier nicht erfüllt, weil dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht nicht zugestimmt worden sei und weil ein anderer Versicherungsschutz zur Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nicht nachgewiesen worden sei. Die Versicherungspflicht beginne daher mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 1. Oktober 2013.
Gegen die ihnen jeweils getrennt erteilten Bescheide vom 24. Februar 2014 legten dann am 23. März bzw. 24. März 2014 sowohl der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 als auch die im Rechtstreit 12 KR 228/14 klagende Steuerberatungsgesellschaft Widerspruch ein, worauf die Beklagte nach entsprechendem Vortrag und Vorlage weiterer Unterlagen dann zunächst jeweils mit Änderungsbescheid vom 28. April 2014 den Beginn der Versicherungspflicht auf den Tag der Bekanntgabe der vorgenannten Ausgangsbescheide vom 24. Februar 2014 festsetzte und insoweit konkret auf den 27. Februar 2014.
Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht mit den vorgenannten Änderungsbescheiden vom 28. April 2014 abgeholfen worden war, dann jeweils getrennt mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Juli 2014 durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück, wobei sie zur Begründung hierfür im Wesentlichen ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 24. Februar 2014 wiederholend in Bezug nahm. Der Kläger des Rechtsstreites S 12 KR 225/14 sei zwar nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, wohl aber an Fristen in der Bearbeitung, so dass die freie Gestaltung der Arbeitszeit hier nur bedingt gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche. Ein erhebliches Unternehmerrisiko für ihn bestehe ebenfalls nicht. Er erhalte eine fest vereinbarte Vergütung. Da die Höhe der Vergütung nicht von einem Erfolg abhängig sei, komme dies lediglich einer Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung gleich. Er habe dann zwar einige Software-Lizenzen angeschafft, allerdings stelle dies keine Investition in einer Höhe dar, dass davon auszugehen sei, dass der Einsatz der Investition für die Software die Einnahmen übersteige. Ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen werde hierdurch nicht begründet. Der finanzielle Aufwand für die Anschaffung derartiger Mittel sei nicht so groß, dass sich daraus ein unternehmerisches Risiko herleiten ließe. Es spiele keine Rolle, dass im Vertrag keine Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung in Krankheitsfall getroffen worden seien. Die Aufnahme derartiger Regelungen gehöre nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern ein solches habe – regelmäßig – zur Folge, dass Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche entstehen könnten.
Die o. a. Steuerberatungsgesellschaft hat schließlich als Klägerin des Rechtsstreites 12 KR 228/14 am 6. August 2014 fristwahrend ohne Begründung, ohne Antragstellung Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben.
Zuvor hatte darüber hinaus bereits am 4. August 2014 der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 fristwahrend ohne Begründung, ohne Antragstellung Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, wobei Klagebegründung und Antragstellung der von seinen Prozessbevollmächtigten gleichzeitig beantragten Akteneinsicht vorbehalten geblieben sind, die diesen dann noch im September 2014 gewährt worden ist.
Mit Eingang am 6. Januar 2014 haben letztere dann für den Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 daran festgehalten, dass dieser für die Klägerin im Rechtsstreit S 12 KR 228/14 allein als freier Mitarbeiter tätig geworden sei, wobei dann auch allein solche Mandanten von ihm in jetzt rechtlich zulässiger Art und Weise betreut worden seien, die bereits zuvor von ihm im Rahmen seiner ihm vom Finanzamt untersagten Tätigkeit betreut worden seien; insoweit habe er ausschließlich die von ihm "mitgebrachten" 5 Mandanten betreut, wobei eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit seinerseits gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die im o.a. Vertrag geregelte Weisungsgebundenheit beziehe sich insoweit allein auf die fachliche und berufliche Verantwortung der Steuerberatungsgesellschaft, die im Außenverhältnis gegenüber ihren Auftraggebern allein hafte. Eine Ausweitung seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter sei dann zum damaligen Zeitpunkt auch nicht geplant gewesen, da er die Betreuung der 5 "mitgebrachten" Mandanten ja neben seiner 25,5-stündigen wöchentlichen hauptberuflichen Tätigkeit als Finanz- und Lohnbuchhalter in einer E-Stadt Buchhaltung habe leisten müssen, wobei er seine freiberufliche Tätigkeit im streitgegenständlichen freien Mitarbeiterverhältnis dann auch ausschließlich in von ihm selbst angemieteten Gewerberäumlichkeiten mit auf eigene Kosten angeschafften Arbeitsmitteln einschließlich der zu verwendenden Software ausgeführt habe. Insoweit habe er sich nach dem o.a. Vertrag nämlich bei Vertragsabschluss verpflichtet gehabt, die von der Steuerberatungsgesellschaft verwendete Software auf eigene Kosten anzuschaffen bzw. eine Unterlizenz zu erwerben. Bei alledem habe er auch allein das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit getragen, zumal er ausschließlich die von ihm akquirierten Mandanten im Bereich laufender Finanzbuchhaltung und monatlicher Lohnbuchhaltung bearbeitet habe. Insoweit habe er auch das volle Ausfallrisiko getragen, da seine Abrechnungen der Steuerberatungsgesellschaft gegenüber immer nur dann fällig gewesen seien, wenn die Mandanten die ihnen erteilten Rechnungen gezahlt hatten, wobei selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und insoweit mehr als 6 Monate nach Beendigung der Tätigkeit nach wie vor Rechnungen offen stünden, da sie bisher von den Mandanten nicht beglichen worden seien. Dass er zwischenzeitlich seit 18. November 2014 zunächst in Teilzeit und seit 1. Januar 2015 in Vollzeit bei der Steuerberatungsgesellschaft sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, ändere schließlich an alledem nichts. Insoweit sei dort eine Stelle frei geworden, die man ihm angeboten habe, und dieses Angebot habe er nach Beendigung seiner Angestelltentätigkeit in Marburg dann auch angenommen.
Nachdem sich die im Rechtsstreit 12 KR 228/14 klagende Steuerberatungsgesellschaft im Anschluss an die Klageerhebung selbst nicht weiter zur Sache geäußert hat, hat das Gericht beide Rechtsstreite mit Beschluss vom 10. Februar 2015 unter dem führenden Aktenzeichen S 12 KR 225/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, wobei das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 den Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 und einen vertretungsbefugten Partner der Steuerberatungsgesellschaft zum Sachverhalt nochmals ausführlich befragt hat.
Der Kläger des Rechtsstreites S 12 KR 225/14 beantragt,
den Bescheid vom 24. Februar 2014 und den Änderungsbescheid vom 28. April 2014, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die C. & Partner Steuerberatungsgesellschaft im Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt im Rechtsstreit S 12 KR 225/14,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin des Rechtsstreites S 12 KR 228/14 beantragt,
den Bescheid vom 24. Februar 2014 und den Änderungsbescheid vom 28. April 2014, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn A. A. für die Klägerin im Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt im Rechtsstreit S 12 KR 228/14,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält in beiden Rechtsstreiten insgesamt an den angefochtenen Bescheiden fest, auf deren Inhalt sie unter weiterer ausführlicher Darlegung verweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten S 12 KR 225/14 und 12 KR 228/14. Weiterhin wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren jeweils wesentlicher, die vorliegenden Rechtsstreite betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Klagen sind auch begründet. Die in beiden Rechtsstreiten angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 hat im hier streitigen Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin im Rechtsstreit 12 KR 228/14 gestanden. Sozialversicherungs- und Beitragspflicht des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 in der GKV, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit hat danach nicht vorgelegen. Stattdessen ist der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 für die Klägerin im Rechtsstreit 12 KR 228/14 als freier Mitarbeiter selbständig tätig gewesen, wobei sich die Kammer zur Begründung hierfür die Ausführungen des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 analog § 136 Abs. 3 SGG zu Eigen macht und im Übrigen zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen und Abgrenzungskriterien auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sowie im Rahmen der Klageerwiderung Bezug nimmt. Aus letzterem zieht die Kammer nach Anhörung des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 und eines vertretungsberechtigten Partners der Klägerin im Rechtsstreit 12 KR 228/14 lediglich andere rechtliche Schlüsse als die Beklagte. Insoweit ist die Kammer nämlich im Anschluss an die vorgenannte Anhörung zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 ab dem 1. Oktober 2013 nichts anderes getan hat, als die Tätigkeit fortzusetzen, die ihm zuvor vom Finanzamt untersagt worden war. Ob seinen und den Angaben der Steuerberatungsgesellschaft zufolge im Rahmen der vorliegenden Vertragsgestaltung rechtlich erlaubt, sei dahingestellt. Eine tatsächliche Weisungsgebundenheit hat jedenfalls zur Überzeugung der Kammer hier nicht vorgelegen, wobei in der mündlichen Verhandlung dann auch nochmals glaubhaft bestätigt worden ist, dass der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 im streitigen Zeitraum allein "mitgebrachte" Mandanten betreut habe und die Art und Weise der Betreuung sich im Ergebnis in nichts von der zuvor erfolgten Betreuung durch den Kläger unterschieden hat. Darüber hinaus ist die Betreuung auch im Wesentlichen allein unter Aufbringung eigener Betriebsmittel des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 erfolgt, wobei der Kläger auch ein nicht nur unerhebliches unternehmerisches Risiko getragen hat. Insoweit war die Fälligkeit seiner Abrechnung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft nämlich durchgängig davon abhängig, dass die von ihm betreuten Mandanten die ihnen von der Steuerberatungsgesellschaft in Rechnung gestellten Gebühren auch tatsächlich zahlten, wobei selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch Mandantengelder ausstanden und vom Kläger erbrachte Leistungen insoweit nach wie vor nicht vergütet worden waren. Der einzige Unterschied der Tätigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 zu seiner vorausgegangenen, ihm vom Finanzamt untersagten Tätigkeit bestand danach letztlich darin, dass die Tätigkeit zumindest nach außen im Namen der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübt wurde. Letzteres hatte aber allein steuerrechtliche Gründe. Die Selbständigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 blieb hiervon zur Überzeugung der Kammer unberührt.
Beiden Klagen war nach alledem stattzugeben.
Die Kostenentscheidungen folgen jeweils den §§ 197 a, 183 SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nachdem § 193 Abs. 1 und 4 SGG gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG hier keine Anwendung finden, da weder die Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten, privilegierten Personenkreis gehören. Letzteres gilt dann auch nicht nur bezogen auf die Beklagte und die Klägerin im Rechtsstreit 12 KR 228/14, sondern im vorliegenden Einzelfall auch bezogen auf den Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14, da dieser das streitige Statusfeststellungsverfahren von Anfang an als Selbständiger geführt und im von angestrengten Klageverfahren auch als Selbständiger obsiegt hat.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es weder im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 noch im Rechtsstreit 12 KR 228/14. Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, liegen in beiden Rechtstreiten nicht vor (Rechtsmittelbelehrung I).
Gegen die Streitwertfestsetzung, die in beiden Rechtsstreiten dem Regelstreitwert folgt, dafür eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung hinreichende Anhaltspunkte fehlen, findet nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) selbst wiederum die Beschwerde statt
2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die C. & Partner Steuerberatungsgesellschaft in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat.
3. Auf die unter dem Az. S 12 KR 228/14 erhobene Klage werden der Bescheid vom 24. Februar 2014 und der Änderungsbescheid vom 28. April 2014, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufgehoben.
4. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des A. A. für die Klägerin in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat.
5. In beiden Rechtsstreiten hat die Beklagte einschließlich der Gerichtskosten und den Kosten der Kläger insgesamt die Kosten des jeweiligen Rechtsstreits zu tragen.
6. In beiden Rechtsstreiten wird der Wert des Streitgegenstandes jeweils auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) streitig, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 für die klagende Steuerberatungsgesellschaft des Rechtsstreites S 12 KR 228/14 in der Zeit vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter gehandelt hat, wovon die Kläger beider Rechtsstreite ausgehen, oder ob diese Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), zur Sozialen Pflegeversicherung, zur Gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung bzw. zur Bundesagentur für Arbeit ausgeübt worden ist.
Beantragt wurde die Statusfeststellung vom Kläger des Rechtsstreits S 12 KR 225/14 bei der Beklagten mit Eingang am 27. Oktober 2013, wobei er geltend machte, seit 1. Oktober 2013 bei der Klägerin des Rechtsstreits 12 KR 228/14, einer Steuerberatungsgesellschaft, als freier Mitarbeiter tätig zu sein, nachdem seine bisherige selbstständige Tätigkeit als Diplom-Betriebswirt (FH), wobei er konkret seit 1. Mai 2009 als selbstständiger Buchführungshelfer tätig gewesen sei, zwischenzeitlich seitens der Finanzverwaltung in hohem Maße eingeschränkt worden sei, da er nicht zum Personenkreis im Sinne des § 56 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) gehöre. Insoweit war ihm mit Bescheid des Finanzamtes Schwalm-Eder vom 10. September 2013 die seinerseits mit dem Finanzamt ausgeübte unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen verboten worden. Weiter war vom Kläger des Rechtsstreits S 12 KR 225/14 ausgeführt worden, dass er neben seinem bisherigen (Haupt-)Leistungsangebot im Bereich Lohn- und Finanzbuchhaltung, das er komplett für einen Auftraggeber als freier Mitarbeiter anbiete, hier der Klägerin des Rechtsstreits 12 KR 228/14, darüber hinaus nach wie vor auch gelegentlich IT-Leistungen aller Art sowie Kosten-Optimierungs-Analysen für verschiedene Auftraggeber anbiete. Gleichzeitig war von ihm dann noch geltend gemacht worden, dass er neben diesen selbstständigen Tätigkeiten auch noch eine abhängige Beschäftigung in Teilzeit ausübe. So sei er mit entsprechendem Aufgabenkreis als Arbeitnehmer für eine E-Stadt Buchhandlung tätig. Bei seiner selbstständigen Tätigkeit habe er darüber hinaus eigene Geschäftsräume angemietet und auch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Weiter vorgelegt worden war von ihm noch der mit der klagenden Steuerberatungsgesellschaft geschlossene Freie-Mitarbeiter-Vertrag, wonach er nur der Steuerberatungsgesellschaft gegenüber jede Tätigkeit aus dem Bereich der Hilfestellung in Steuersachen erbringen durfte und er diese Tätigkeiten weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung der Steuerberatungsgesellschaft ausübte, da er nicht zum Personenkreis im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG gehöre. Gleichzeitig war vereinbart, dass er an keine Arbeitszeiten gebunden sei, nicht berechtigt war, im Namen der Steuerberatungsgesellschaft zu zeichnen, wobei es ihm untersagt war, die Steuerberatungsgesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten und er gleichfalls nicht berechtigt war, Aufträge an Dritte oder andere freie Mitarbeiter weiterzugeben. Die Vergütung richtete sich schließlich nach festen Prozentsätzen der Gebühren, die die Steuerberatungsgesellschaft selbst den Mandanten berechnete, wobei der Kläger des Rechtsstreits S 12 KR 225/14 das Entgelt nach Auftragsausführung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer der Steuerberechnungsgesellschaft in Rechnung zu stellen hatte und die Rechnungstellung gegenüber dem Mandanten ausschließlich durch die Gesellschaft erfolgte. Weiter war vereinbart, dass die Rechnungen des Klägers von der Steuerberatungsgesellschaft ohne Abzug spätestens 5 Werktage nach Vereinnahmung der Vergütungen, die die Steuerberatungsgesellschaft den Mandanten in Rechnung gestellt hatte, zu begleichen war. Zur Haftung war sodann vereinbart worden, dass die Steuerberatungsgesellschaft verpflichtet sei, die vom Kläger erbrachte Leistung zu beaufsichtigen, zu prüfen und nach außen hin zu verantworten, wobei die Steuerberatungsgesellschaft das fachliche Aufsicht- und Weisungsrecht dem Kläger gegenüber wahrnehme, die Steuerberatungsgesellschaft gegenüber den Mandanten auch für Beratungsfehler hafte, die der Kläger des Rechtsstreits S 12 KR 225/14 im Innenverhältnis verursacht habe, die Steuerberatungsgesellschaft dann jedoch berechtigt sei, für einen durch ihn grob fahrlässig entstandenen Vermögensschaden im Innenverhältnis ihm gegenüber diesen bis zur Höhe einer gesondert benannten Versicherungssumme geltend zu machen.
Aus alledem hatte die Beklagte gegenüber den Klägern beider Rechtsstreite schließlich jeweils den Schluss gezogen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 265/14 gegenüber der klagenden Steuerberatungsgesellschaft im Rechtsstreit 12 KR 228/14 um eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer mit entsprechender Sozialversicherungs- und Beitragspflicht in den o.a. Versicherungszweigen handeln würde, wobei die Kläger im Rahmen des von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Januar 2014 eingeleiteten Anhörungsverfahren die Auffassung vertraten, dass es sich stattdessen um eine selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter handeln würde. Jeweils mit Bescheiden vom 24. Februar 2014 folgte die Beklagte den Klägern gegenüber jedoch ihrer zuvor bereits im Anhörungsverfahren vertretenen Auffassung, wobei die Versicherungspflicht am 1. Oktober 2013 beginne.
Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterien der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befinde. Beschäftigter sei, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeige sich u.a. darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliege, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen könne. Insbesondere bei Diensten höherer Art könne diese Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Eine selbstständige Tätigkeit werde durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und dem Vorliegen eines unternehmerischen Risikos – dem aber entsprechende unternehmerische Chancen und Möglichkeiten gegenüberstehen müssten – gekennzeichnet. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch – unabhängig von ihrer Ausübung – die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehöre. Maßgebend sei die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zu lässig sei. Auf die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten, oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge, komme es hingegen nicht an. Zu beurteilen sei hier die Tätigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 als Buchführungshelfer bei der im Rechtsstreit 12 KR 228/14 klagenden Steuerberatungsgesellschaft. Aus den vorgelegten vertraglichen und dargestellten tatsächlichen Verhältnissen ergäben sich wesentliche Tätigkeitsmerkmale, die bei der Beurteilung des Gesamtbildes zu berücksichtigen seien. Als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei anzuführen, dass die zu erbringende Leistung vertraglich so detailliert geregelt sei, dass dem Kläger des Rechtsstreites S 12 KR 225/14 kein relevanter Handlungsspielraum verbleibe. Er übe die Tätigkeit weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung der Steuerberatungsgesellschaft aus. Er sei nicht berechtigt, im Namen der Steuerberatungsgesellschaft zu zeichnen. Ihm sei es untersagt, die Steuerberatungsgesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Die Steuerberatungsgesellschaft sei verpflichtet, die von ihm erbrachte Leistung zu beaufsichtigen, zu prüfen und nach außen hin zu verantworten. Darüber hinaus bestehe die Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen. Auch trete er als Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft auf. Als Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sei hier zu berücksichtigen, dass er nach eigenen Angaben für mehrere Auftraggeber tätig sei und seine Tätigkeit in eigenen Räumlichkeiten mit eigenen Arbeitsmitteln ausübe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden danach die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Der Kläger des Rechtsstreites S 12 KR 225/14 sei in die Arbeitsorganisation der Steuerberatungsgesellschaft eingebunden. Die Steuerberatungsgesellschaft erteile ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen. In dieser Zeit bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit zur Steuerberatungsgesellschaft. Wenn er geltend mache, für weitere Auftraggeber tätig zu sein, über ein Home-Office zu verfügen und auch über eigene Betriebsmittel, führe dies nicht zu einer anderen Entscheidung, weil die Tatsache, dass er für mehrere Auftraggeber tätig sein könne, das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig ausschließe. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Es sei vielmehr für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit überwiegen würden. Dass zur Ausübung der Tätigkeit die eigene Büroausstattung und eigene Betriebsmittel eingesetzt würden, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht aus. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb der Arbeitsmittel sei nicht so hoch, dass damit ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könne. Ferner könnten Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und Gestaltungsfreiheit tragen. Der Arbeitgeber setze jedoch den äußeren Rahmen innerhalb dessen der Beschäftigte tätig sei, so dass allein aus einer weisungsfreien Ausübung der Tätigkeit nicht auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden könne, wenn der Auftragnehmer ansonsten in die vorgegebene Ordnung des Betriebes eingegliedert sei. Somit liege insgesamt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Abhängig Beschäftigte unterlägen der Versicherungspflicht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Sozialversicherung. Versicherungspflicht trete nicht ein, wenn ein Tatbestand vorliege, der Versicherungspflicht ausschließe bzw. Versicherungsfreiheit begründe oder wenn eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Im zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Tatbestände ergäben, die die Versicherungspflicht ausschließen oder Versicherungsfreiheit begründen würden bzw. weil keine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Abhängig Beschäftigte unterlägen der Versicherungspflicht nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Sozialversicherung. Der Beginn der Versicherungspflicht richte sich grundsätzlich nach dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses. Abweichend hiervon sehe § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV vor, dass die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten eintrete, wenn der Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werde, der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimme und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses und Bekanntgabe der Entscheidung der Beklagten eine Absicherung vorgenommen habe, die der Art nach den Leistungen der GKV und der Gesetzlichen Rentenversicherung entspreche. Die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht seien hier nicht erfüllt, weil dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht nicht zugestimmt worden sei und weil ein anderer Versicherungsschutz zur Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nicht nachgewiesen worden sei. Die Versicherungspflicht beginne daher mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 1. Oktober 2013.
Gegen die ihnen jeweils getrennt erteilten Bescheide vom 24. Februar 2014 legten dann am 23. März bzw. 24. März 2014 sowohl der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 als auch die im Rechtstreit 12 KR 228/14 klagende Steuerberatungsgesellschaft Widerspruch ein, worauf die Beklagte nach entsprechendem Vortrag und Vorlage weiterer Unterlagen dann zunächst jeweils mit Änderungsbescheid vom 28. April 2014 den Beginn der Versicherungspflicht auf den Tag der Bekanntgabe der vorgenannten Ausgangsbescheide vom 24. Februar 2014 festsetzte und insoweit konkret auf den 27. Februar 2014.
Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht mit den vorgenannten Änderungsbescheiden vom 28. April 2014 abgeholfen worden war, dann jeweils getrennt mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Juli 2014 durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück, wobei sie zur Begründung hierfür im Wesentlichen ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 24. Februar 2014 wiederholend in Bezug nahm. Der Kläger des Rechtsstreites S 12 KR 225/14 sei zwar nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, wohl aber an Fristen in der Bearbeitung, so dass die freie Gestaltung der Arbeitszeit hier nur bedingt gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spreche. Ein erhebliches Unternehmerrisiko für ihn bestehe ebenfalls nicht. Er erhalte eine fest vereinbarte Vergütung. Da die Höhe der Vergütung nicht von einem Erfolg abhängig sei, komme dies lediglich einer Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung gleich. Er habe dann zwar einige Software-Lizenzen angeschafft, allerdings stelle dies keine Investition in einer Höhe dar, dass davon auszugehen sei, dass der Einsatz der Investition für die Software die Einnahmen übersteige. Ein unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen werde hierdurch nicht begründet. Der finanzielle Aufwand für die Anschaffung derartiger Mittel sei nicht so groß, dass sich daraus ein unternehmerisches Risiko herleiten ließe. Es spiele keine Rolle, dass im Vertrag keine Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung in Krankheitsfall getroffen worden seien. Die Aufnahme derartiger Regelungen gehöre nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern ein solches habe – regelmäßig – zur Folge, dass Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche entstehen könnten.
Die o. a. Steuerberatungsgesellschaft hat schließlich als Klägerin des Rechtsstreites 12 KR 228/14 am 6. August 2014 fristwahrend ohne Begründung, ohne Antragstellung Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben.
Zuvor hatte darüber hinaus bereits am 4. August 2014 der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 fristwahrend ohne Begründung, ohne Antragstellung Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, wobei Klagebegründung und Antragstellung der von seinen Prozessbevollmächtigten gleichzeitig beantragten Akteneinsicht vorbehalten geblieben sind, die diesen dann noch im September 2014 gewährt worden ist.
Mit Eingang am 6. Januar 2014 haben letztere dann für den Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 daran festgehalten, dass dieser für die Klägerin im Rechtsstreit S 12 KR 228/14 allein als freier Mitarbeiter tätig geworden sei, wobei dann auch allein solche Mandanten von ihm in jetzt rechtlich zulässiger Art und Weise betreut worden seien, die bereits zuvor von ihm im Rahmen seiner ihm vom Finanzamt untersagten Tätigkeit betreut worden seien; insoweit habe er ausschließlich die von ihm "mitgebrachten" 5 Mandanten betreut, wobei eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit seinerseits gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die im o.a. Vertrag geregelte Weisungsgebundenheit beziehe sich insoweit allein auf die fachliche und berufliche Verantwortung der Steuerberatungsgesellschaft, die im Außenverhältnis gegenüber ihren Auftraggebern allein hafte. Eine Ausweitung seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter sei dann zum damaligen Zeitpunkt auch nicht geplant gewesen, da er die Betreuung der 5 "mitgebrachten" Mandanten ja neben seiner 25,5-stündigen wöchentlichen hauptberuflichen Tätigkeit als Finanz- und Lohnbuchhalter in einer E-Stadt Buchhaltung habe leisten müssen, wobei er seine freiberufliche Tätigkeit im streitgegenständlichen freien Mitarbeiterverhältnis dann auch ausschließlich in von ihm selbst angemieteten Gewerberäumlichkeiten mit auf eigene Kosten angeschafften Arbeitsmitteln einschließlich der zu verwendenden Software ausgeführt habe. Insoweit habe er sich nach dem o.a. Vertrag nämlich bei Vertragsabschluss verpflichtet gehabt, die von der Steuerberatungsgesellschaft verwendete Software auf eigene Kosten anzuschaffen bzw. eine Unterlizenz zu erwerben. Bei alledem habe er auch allein das unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit getragen, zumal er ausschließlich die von ihm akquirierten Mandanten im Bereich laufender Finanzbuchhaltung und monatlicher Lohnbuchhaltung bearbeitet habe. Insoweit habe er auch das volle Ausfallrisiko getragen, da seine Abrechnungen der Steuerberatungsgesellschaft gegenüber immer nur dann fällig gewesen seien, wenn die Mandanten die ihnen erteilten Rechnungen gezahlt hatten, wobei selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und insoweit mehr als 6 Monate nach Beendigung der Tätigkeit nach wie vor Rechnungen offen stünden, da sie bisher von den Mandanten nicht beglichen worden seien. Dass er zwischenzeitlich seit 18. November 2014 zunächst in Teilzeit und seit 1. Januar 2015 in Vollzeit bei der Steuerberatungsgesellschaft sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, ändere schließlich an alledem nichts. Insoweit sei dort eine Stelle frei geworden, die man ihm angeboten habe, und dieses Angebot habe er nach Beendigung seiner Angestelltentätigkeit in Marburg dann auch angenommen.
Nachdem sich die im Rechtsstreit 12 KR 228/14 klagende Steuerberatungsgesellschaft im Anschluss an die Klageerhebung selbst nicht weiter zur Sache geäußert hat, hat das Gericht beide Rechtsstreite mit Beschluss vom 10. Februar 2015 unter dem führenden Aktenzeichen S 12 KR 225/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, wobei das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 den Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 und einen vertretungsbefugten Partner der Steuerberatungsgesellschaft zum Sachverhalt nochmals ausführlich befragt hat.
Der Kläger des Rechtsstreites S 12 KR 225/14 beantragt,
den Bescheid vom 24. Februar 2014 und den Änderungsbescheid vom 28. April 2014, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers für die C. & Partner Steuerberatungsgesellschaft im Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt im Rechtsstreit S 12 KR 225/14,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin des Rechtsstreites S 12 KR 228/14 beantragt,
den Bescheid vom 24. Februar 2014 und den Änderungsbescheid vom 28. April 2014, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2014 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn A. A. für die Klägerin im Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 um eine selbstständige, sozialversicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt im Rechtsstreit S 12 KR 228/14,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält in beiden Rechtsstreiten insgesamt an den angefochtenen Bescheiden fest, auf deren Inhalt sie unter weiterer ausführlicher Darlegung verweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten S 12 KR 225/14 und 12 KR 228/14. Weiterhin wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, deren jeweils wesentlicher, die vorliegenden Rechtsstreite betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind zulässig. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Klagen sind auch begründet. Die in beiden Rechtsstreiten angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 hat im hier streitigen Zeitraum vom 27. Februar 2014 bis 17. November 2014 in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin im Rechtsstreit 12 KR 228/14 gestanden. Sozialversicherungs- und Beitragspflicht des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 in der GKV, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit hat danach nicht vorgelegen. Stattdessen ist der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 für die Klägerin im Rechtsstreit 12 KR 228/14 als freier Mitarbeiter selbständig tätig gewesen, wobei sich die Kammer zur Begründung hierfür die Ausführungen des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 analog § 136 Abs. 3 SGG zu Eigen macht und im Übrigen zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen und Abgrenzungskriterien auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sowie im Rahmen der Klageerwiderung Bezug nimmt. Aus letzterem zieht die Kammer nach Anhörung des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 und eines vertretungsberechtigten Partners der Klägerin im Rechtsstreit 12 KR 228/14 lediglich andere rechtliche Schlüsse als die Beklagte. Insoweit ist die Kammer nämlich im Anschluss an die vorgenannte Anhörung zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 ab dem 1. Oktober 2013 nichts anderes getan hat, als die Tätigkeit fortzusetzen, die ihm zuvor vom Finanzamt untersagt worden war. Ob seinen und den Angaben der Steuerberatungsgesellschaft zufolge im Rahmen der vorliegenden Vertragsgestaltung rechtlich erlaubt, sei dahingestellt. Eine tatsächliche Weisungsgebundenheit hat jedenfalls zur Überzeugung der Kammer hier nicht vorgelegen, wobei in der mündlichen Verhandlung dann auch nochmals glaubhaft bestätigt worden ist, dass der Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 im streitigen Zeitraum allein "mitgebrachte" Mandanten betreut habe und die Art und Weise der Betreuung sich im Ergebnis in nichts von der zuvor erfolgten Betreuung durch den Kläger unterschieden hat. Darüber hinaus ist die Betreuung auch im Wesentlichen allein unter Aufbringung eigener Betriebsmittel des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 erfolgt, wobei der Kläger auch ein nicht nur unerhebliches unternehmerisches Risiko getragen hat. Insoweit war die Fälligkeit seiner Abrechnung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft nämlich durchgängig davon abhängig, dass die von ihm betreuten Mandanten die ihnen von der Steuerberatungsgesellschaft in Rechnung gestellten Gebühren auch tatsächlich zahlten, wobei selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch Mandantengelder ausstanden und vom Kläger erbrachte Leistungen insoweit nach wie vor nicht vergütet worden waren. Der einzige Unterschied der Tätigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 zu seiner vorausgegangenen, ihm vom Finanzamt untersagten Tätigkeit bestand danach letztlich darin, dass die Tätigkeit zumindest nach außen im Namen der Steuerberatungsgesellschaft ausgeübt wurde. Letzteres hatte aber allein steuerrechtliche Gründe. Die Selbständigkeit des Klägers im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 blieb hiervon zur Überzeugung der Kammer unberührt.
Beiden Klagen war nach alledem stattzugeben.
Die Kostenentscheidungen folgen jeweils den §§ 197 a, 183 SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nachdem § 193 Abs. 1 und 4 SGG gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG hier keine Anwendung finden, da weder die Kläger noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten, privilegierten Personenkreis gehören. Letzteres gilt dann auch nicht nur bezogen auf die Beklagte und die Klägerin im Rechtsstreit 12 KR 228/14, sondern im vorliegenden Einzelfall auch bezogen auf den Kläger im Rechtsstreit S 12 KR 225/14, da dieser das streitige Statusfeststellungsverfahren von Anfang an als Selbständiger geführt und im von angestrengten Klageverfahren auch als Selbständiger obsiegt hat.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es weder im Rechtsstreit S 12 KR 225/14 noch im Rechtsstreit 12 KR 228/14. Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, liegen in beiden Rechtstreiten nicht vor (Rechtsmittelbelehrung I).
Gegen die Streitwertfestsetzung, die in beiden Rechtsstreiten dem Regelstreitwert folgt, dafür eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung hinreichende Anhaltspunkte fehlen, findet nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) selbst wiederum die Beschwerde statt
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