L 9 AL 33/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 40 AL 1108/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 33/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (03.02. mit 24.04.1996) wegen des verhaltensbedingten Ausschlusses aus einer beruflichen Bildungsmaßnahme streitig.

I.

Dem 1961 geborenen Kläger, von Beruf Werbegrafiker, der seit 01.01.1988 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten gestanden und zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von DM 345,60 wöchentlich bezogen hatte (Bescheid vom 11.08.1995; Bemessungsentgelt DM 1.150,-; Leistungssatz 53 v.H.; Leistungsgruppe A/0), wurde durch Bescheid vom 22.05. 1995 der Vorschlag einer Bildungsmaßnahme "praxisorientierte Qualifizierung in die moderne Bürokommunikation" beim Berufsförderungszentrum (BFZ) M. (15.05.1995 mit 15.03.1996) mit der Rechtsfolgenbelehrung "R 1" unterbreitet. Gleichzeitig wurde die bisherige Lohnersatzleistung auch für die Maßnahme zugesagt, daneben Lehrgangskosten, Fahrtkosten und Kosten der Unterkunft. Durch Bescheid vom 06.09.1995 wurde ihm schließlich Unterhaltsgeld ab 15.05.1995 in Höhe von DM 391,20 wöchentlich gewährt (BE DM 1.150,-, Leistungssatz 67 v.H.; Leistungsgruppe A/0). Bestandteil der Maßnahme war unter anderem ein Praktikum auf die Dauer von 74 Tagen (20.11. 1995 mit 13.03.1996). Der Träger teilte dem Kläger nach Rücksprache mit der Arbeitsvermittlerin G. mit Schreiben vom 02.02. 1996 den Abbruch der Maßnahme mit. Es wurde ihm angeraten, sich umgehend arbeitslos zu melden.

Vorgelegt wurde ein Schreiben des BFZ an den Kläger vom 21.12. 1995, in dem die Seminarleiterin W. mitteilte, dass ihm von den Firmen G. GmbH, U. , und G.-Werbeagentur, M. , im Laufe der Maßnahme ein Praktikum mit anschließender Übernahmemöglichkeit angeboten worden sei. Bei erstgenannter Firma sei es allein dem Verhalten des Klägers zuzuschreiben, dass das Praktikum nicht zustande gekommen sei. Mit weiterem Schreiben vom 16.01.1996 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Seminarleiterin bemühen werde, einen Praktikumsplatz im kaufmännischen Bereich zu akquirieren, obwohl er zwei Praktikumstellen mit Übernahmechancen bereits abgelehnt habe.

Nachdem sich der Kläger am 05.02.1996 erneut arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hatte, stellte die Beklagte durch Bescheid vom 26.04.1996 für den Zeitraum 03.02. mit 26.04.1996 eine zwölfwöchige Sperrzeit fest. Der Kläger habe am 02.02.1996 eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen. Im gerichtlichen Vorverfahren ermittelte die Beklagte bei der Lehrgangsleiterin, dass am 02.02.1996 zwischen letzterer, dem Kläger und dem Teamleiter ein Gespräch geführt worden sei, weil eine weitere Teilnahme des Klägers an der Maßnahme aufgrund seines Verhaltens und seiner Auffassung über den Sinn der Maßnahme unzweckmäßig erschienen sei. Es habe sich gezeigt, dass mit einer Änderung des Verhaltens des Klägers nicht zu rechnen sei, er für den Klassenverband nur störend wirke, sich jeder Vermittlungsbemühung in Praktikastellen entziehe, dies sogar als Rufmord tituliere, und auch seine übrigen Äußerungen nicht geeignet seien, eine konstruktive Beendigung der Maßnahme zu erhoffen. Aufgrund dessen sei nach Rücksprache mit der Arbeitsvermittlerin die Entlassung aus der Maßnahme erklärt worden. Für alle Beteiligten sei klar gewesen, das damit der Maßnahmebesuch ein Ende gefunde habe.

Vorgelegt wurde ein Schreiben der Firma G. an die Lehrgangsleiterin vom 17.11.1995, demzufolge der Kläger prinzipielles Unverständnis gezeigt habe, als seinem Wunsch auf sofortige Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis nicht entsprochen worden sei. Sein Verhalten während dieses Gesprächs und sein ständiges Drängen, anstatt des Praktikums fest angestellt zu werden, habe Anlass dazu gegeben, das Praktikumsangebot zurückzuziehen. Nach Aktenlage ist der Kläger am 01.02.1996 mündlich über die Rechtsfolgen belehrt worden, die sich aus seinen Erklärungen und der fehlenden Mitwirkung ergeben könnten. Aus einem Schreiben des Klägers an den Träger vom 12.01.1995 (gemeint 1996) ergibt sich, dass er sich u.a. dagegen verwahrte, dass seine Unterlagen und Daten während der Maßnahme an Dritte weitergegeben werden. Er bewerbe sich in seinem erlernten Beruf als Werbegrafiker, verschweige aber den Aufenthalt im BFZ, da sich dort "der Bodensatz der Arbeitslosigkeit sammelt und ich mich nicht mit dem Geruch von Erbrochenem, mit Verwahrlosung und Asylanten identifizieren lassen will." Insoweit wies das BFZ mit Schreiben vom 17.01.1996 darauf hin, dass unter anderem promovierte Akademiker, Jugendliche mit Abitur, weiterhin selbst zahlende Beschäftigte aus renommierten M. Firmen an berufsbegleitenden Aufstiegsqualifikationen teilnähmen. Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17.06.1996 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei von der Maßnahme ausgeschlossen worden, nachdem er sich unter anderem Vermittlungsbemühungen in berufliche Praktika entzogen habe. Ziel der Maßnahme sei es gewesen, Arbeitslosen über betriebliche Praktika zu einem Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zu verhelfen. Der Kläger habe sich dadurch maßnahmewidrig verhalten, dass aufgrund seines Verhaltens alle Bemühungen gescheitert seien, ihn in entsprechende Praktika zu vermitteln. Der Ausschluss sei nach einem am 02.02.1996 geführten Gespräch ausgesprochen worden, in dem der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür geliefert habe, dass eine Änderung seines Verhaltens erfolgen würde.

II.

Mit der zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage wandte der Kläger sich gegen die Feststellung der Sperrzeit. Er habe sich den Vermittlungsbemühungen nicht entzogen. Das SG hat die Arbeitsberaterin I. G. und die frühere Lehrgangsleiterin W. uneidlich als Zeuginnen vernommen, auf deren Bekundungen im Einzelnen Bezug genommen wird. Der Kläger ließ sich dahingehend ein, er habe keine Zweifel daran gelassen, dass er es als absurd ansehe, mit seinem beruflichen Hintergrund als Grafiker jetzt eine Praktikumsstelle im kaufmännischen Bereich anzutreten. Er würde vielmehr sehr gute Arbeit als fest angestellter Grafiker leisten können. Die 40. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 26.11.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe ohne wichtigen Grund durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer zumutbaren Maßnahme der beruflichen Fortbildung gegeben. Die erfolgreiche Durchführung der Fortbildung habe der Kläger durch sein Verhalten grob fahrlässig verhindert. Sein tatsächliches Verhalten habe gezeigt, dass er nicht an einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme interessiert gewesen sei. Das Auftreten beim Vorstellungsgespräch für eine Praktikumsstelle sei nach den übereinstimmenden Beurteilungen der Zeugin W. sowie der Firma G. nicht situationsangemessen gewesen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt, erkennen gegeben zu haben, dass er die Bewerbung um eine Praktikumsstelle als absurd betrachtet habe, und das Gespräch nur als Gelegenheit zur Bewerbung als fest angestellter Grafiker genutzt habe. Das sei nicht als besondere Motivation bewertet worden, sondern als unangemessen forderndes, einer Einstellung entgegenstehendes Verhalten. Auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von der Einsichtsfähigkeit des Klägers hätte dieser aufgrund einfachster ihm zugänglicher Überlegungen erkennen können, dass eine derart aufgedrängte Bewerbung für eine andere Stelle, als vorab besprochen gewesen sei, Ablehnung hervorrufen würde. Der Ausschluss aus der Fortbildungsmaßnahme sei gerechtfertigt, nachdem ein Vorhalt im Gespräch am 02.02.1996 nicht zu einer Änderung der Einstellung des Klägers geführt habe.

III.

Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er räumt unter anderem ein, im Gespräch bei der Firma G. wegen eines Praktikums vorgebracht zu haben, ob man ihn nicht für das Gehalt einstellen könnte, das dem entspreche, was er derzeit vom Arbeitsamt erhalte. Dies habe mit einem Eklat und dem Anschreiben des Herrn K. geendet. Er habe die Kursleiterin abgemahnt, seine Unterlagen an Firmen zu versenden, insoweit berufe er sich auf Art.12 Grundgesetz. Er sei Werbegrafiker und sehe sein Recht auf freie Berufswahl verletzt, zumal er in eine Maßnahme "Umschulung zum Kaufmann" gesteckt worden sei. Bei der Praktikumsstelle habe es sich im Übrigen um eine Stelle als Werbegrafiker gehandelt.

Die Beklagte verweist unter anderen darauf, dass sich der Träger Mitte Januar 1996 mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt habe. Hauptgrund hierfür sei gewesen, dass der Kläger die Aufnahme in Praktikantenstellen vereitelt habe. Daraufhin sei er vom Amt zum 01.02.1996 zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden; anlässlich dessen seien ihm die Rechtsfolgen des § 119 AFG für den Fall aufgezeigt worden, dass er die Maßnahme von sich aus abbreche oder durch sein Verhalten Anlass für einen Ausschluss gebe. Am 02.02.1996 sei aufgrund eines mit dem Kläger beim Träger geführten Gesprächs ein weiterer Verbleib in der Maßnahme wenig sinnvoll erschienen. Mit einer Änderung des Verhaltens des Klägers sei nicht zu rechnen gewesen, so dass die Entlassung aus der Maßnahme erklärt worden sei.

Der Senat hat neben der Leistungsakte der Beklagten die Streitakten des ersten Rechtszuges beigezogen und die Zeugin F. uneidlich vernommen, auf deren Bekundungen im Einzelnen verwiesen wird.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1996 zu verurteilen, ihm Unterhaltsgeld vom 02.02. 1996 bis zum Maßnahmeende am 15.03.1996 und Alhi vom 16.03.-26.04.1996, hilfsweise Alhi auch für den Zeitraum 02.02. mit 15.03.1996 zu gewähren.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.11.1999 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge, der Sozialgerichtsakte S 40 AL 697/96 sowie der Verwaltungsakte des Arbeitsamtes München Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 29.04.2004.

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich in der Sache als nicht begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 26.04. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.1996, mit dem eine zwölfwöchige Sperrzeit festgestellt worden ist. Zutreffend hat die Beklagte wegen des durch das Verhalten des Klägers veranlassten Ausschlusses aus der beruflichen Fortbildungsmaßnahme eine Regelsperrzeit festgestellt.

Eine Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen tritt nach § 119 Abs.1 Satz 1 Nr.4 AFG grundsätzlich ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen durch ein maßnahmewidriges Verhalten ohne wichtigen Grund Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme im Sinne des § 103 Abs.1 Satz 1 Nr.2 b AFG gegeben hat. Diese Vorschriften für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten für die Alhi entsprechend. Besonderheiten der Alhi, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, § 134 Abs.4 Satz 1 AFG. Liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs.1 Satz 1 AFG vor, treten dessen Rechtsfolgen kraft Gesetzes ein, und zwar kalendermäßig, beginnend mit dem Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Ereignis, vgl. Abs.1 Satz 2 der Vorschrift. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Unterhaltsgeld und Alhi (Abs.1 S.3 in Verbindung mit §§ 44 Abs.8, 134 Abs.4 Satz 1 AFG).

Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger einerseits durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch im Oktober 1995 Anlass dazu gegeben, dass die Firma G. das Praktikumsangebot zurückgenommen und den Kläger nicht als Praktikanten akzeptiert hat, und andererseits insbesondere durch sein Verhalten am 02.02.1996 einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme unmöglich gemacht.

Dies ergibt sich bereits aus den Einlassungen des Klägers vor dem Sozialgericht München am 13.08.1998 und 26.11.1999, vor dem erkennenden Senat am 29.04.2004 sowie seinem Schriftsatz vom 10.10.2000, schließlich seinem Schreiben an das BFZ vom 12.01. 1996; die Vernehmung weiterer Zeugen ist nicht erforderlich. Insoweit steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das SG fest, dass der Kläger ein zumutbares und den Grundsätzen sachgerechter Arbeitsvermittlung entsprechendes Praktikumsangebot abgelehnt hat, welches unabdingbarer Bestandteil der gesamten beruflichen Bildungsmaßnahme "praxisorientierte Qualifizierung in die moderne Büroorganisation" zur Anwendung und Verbesserung des Gelernten gewesen ist, da dadurch die allgemeinen beruflichen Kenntnisse des Kläger erweitert und seine Integration in das Arbeitsleben verbessert werden sollte. Inhalt des Praktikums, das im Übrigen mit dem Kläger zusammen ausgesucht worden ist, war, wie die in den sozialgerichtlichen Akten sowie den Beklagtenakten enthaltenen und vom Kläger selbst vorgelegten Unterlagen ausweisen, die Festigung von Kenntnissen des Desktop Publishing, die durchaus in Bezug mit der grafischen Vorbildung des Klägers stehen.

Demgegenüber hat der Kläger beim Vorstellungsgespräch geäußert, allenfalls ein verkürztes Praktikum ableisten zu wollen, und es als absurd angesehen, als Grafiker überhaupt eine Praktikumsstelle im kaufmännischen Bereich anzutreten. Damit korreliert ein Schreiben des Praktikumsanbieters vom 17.11.1995, welches ein prinzipielles Unverständnis des Klägers darüber beschreibt, dass die Firma G. keineswegs einer sofortigen Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis entsprochen, sondern sich aufgrund des Verhaltens des Klägers veranlasst gesehen hat, von einem weiteren Angebot an ihn überhaupt Abstand zu nehmen. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schreiben vom 12.01.1996 dem Träger unter Androhung strafrechtlicher Folgen untersagt, seine Bewerbungsunterlagen an Betriebe im Bereich der Werbung und Grafik weiterzugeben. Denn er versuche es, "einem künftigen Arbeitgeber, den Aufenthalt im bfz nicht mitzuteilen, da sich dort der Bodensatz der Arbeitslosigkeit sammelt und ich mich nicht mit dem Geruch von Erbrochenem mit Verwahrlosung und Asylanten identifizieren lassen will." Da dieses Verhalten des Klägers dazu geführt hat, dass er nicht in Praktika vermittelt werden konnte, wurde er von der zuständigen Hauptvermittlerin G. zu einer Vorsprache am 01.02.1996 eingeladen und bei der Gelegenheit ausdrücklich über die Rechtsfolgen einer Sperrzeit für den Fall belehrt, dass er verhaltensbedingt aus der Maßnahme ausgeschlossen werde. Bei dem am 02.02.1996 unter anderem zwischen dem Kläger und der Seminarleiterin W. geführten Gespräch stellte sich dann heraus, dass mit einer Änderung des Verhaltens des Klägers nicht ernsthaft gerechnet werden konnte, er sich weiterhin der Vermittlung in Praktikumsstellen entzog und auch aufgrund der Äußerungen des Klägers eine konstruktive Beendigung der Maßnahme nicht mehr erwartet wurde, woraufhin der Träger die Maßnahme für den Kläger mit Wirkung vom 02.02. 1996 durch außerordentliche Kündigung beenden durfte.

Dem Inhalt der vorgenannten Schreiben des Klägers und seinem gesamten Verhalten ist zur Überzeugung des Senats eindeutig zu entnehmen, dass er mit seinen drastischen Darstellungen über die unbefangene Äußerung berechtigter Wünsche eines arbeitslosen Teilnehmers an einer beruflichen Bildungsmaßnahme hinausgegangen ist. Sowohl sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch als auch sein oben angeführtes Schreiben und schließlich sein Verhalten beim letzten klärenden Gespräch mit dem Träger sprengen den Rahmen des Verhaltens, das von einem Arbeitslosen zu verlangen ist, dass er sich nämlich so verhält, wie es ein Arbeitgeber üblicherweise bei einem an der Arbeitsaufnahme interessierten Arbeitnehmer erwarten kann. Das Verhalten des Klägers hat bereits im Herbst 1995 dazu geführt, dass die Fa. G. GmbH ihr Praktikumsangebot zurückgenommen hat.

Zu Recht hat die Beklagte auch festgestellt, dass der Kläger sich auf einen wichtigen Grund nicht berufen kann, zumal wie oben dargelegt offensichtlich weder eine Über- oder Unterforderung vorliegt, noch die Grundsätze der Arbeitsvermittlung verletzt erscheinen. Angesichts der offenkundigen Gewandtheit des Klägers, seiner mündlich und schriftlich dokumentierten Ausdrucksfähigkeit sowie seiner beruflichen Qualifikation und Erfahrung schließt der Senat einen unvermeidbaren Irrtum über einen wichtigen Grund aus, § 119 Abs.2 AFG. Zumal der Kläger sowohl im Bescheid vom 22.05.1995 als auch durch die Hauptvermittlerin G. am 01.02.1996 ausdrücklich über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit für den Fall belehrt worden ist, dass er durch ein maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für seinen Ausschluss geben würde. Diese konkreten, verständlichen, richtigen und vollständigen Belehrungen hat der Kläger sich nicht zur Warnung dienen lassen.

Damit ist eine Regelsperrzeit eingetreten, die entsprechende Feststellung durch die Beklagte begegnet keinen Bedenken. Im Hinblick auf den kalendermäßigen Ablauf geht die Beklagte zu Recht vom Verhalten des Klägers am 02.02.1996 aus.

Das erstinstanzielle Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollinhaltlich bezieht, ist nach allem ebenso wenig zu beanstanden wie die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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