Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 18 KR 286/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 9 KR 14/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Krankenversicherung - Prozessbeendigung durch schriftlichen Vergleich
Die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG schließt einen Rückgriff auf § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO in den Fällen, in denen die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, nicht aus.
Die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG schließt einen Rückgriff auf § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO in den Fällen, in denen die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, nicht aus.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Streitig ist die Prozessbeendigung durch einen außergerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren. In der am 12.05.2016 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die stationäre Krankenhausbehandlung der Patientin Z. im Zeitraum vom 21.08.2015 bis 27.08.2015 einen Betrag in Höhe von 952,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit dem 10.12.2015 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 hat die Beklagte mitgeteilt, sich mit der Klägerin in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu befinden. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018 hat die Klägerin mitgeteilt, sich mit der Beklagten außergerichtlich vergleichsweise geeinigt zu haben, und beantragt, folgenden Vergleich gemäß §§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. m. § 278 Abs. 6 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beschluss festzustellen: 1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 476,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 10.12.2015. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2.
3. Damit wird der vorliegende Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.11.2018 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und mit Schriftsatz vom 25.02.2019 mitgeteilt, bereits im Oktober 2018 die Zahlung auf den außergerichtlich geschlossenen Vergleich geleistet zu haben. Mit Beschluss vom 19.12.2018 hat das SG den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Zustandekommens des außergerichtlichen Vergleichs der Beteiligten abgelehnt. Seit der mit Wirkung zum 25.10.2013 erfolgten Ergänzung des § 101 Abs. 1 SGG um den Satz 2, wonach ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden könne, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen, sei der Rückgriff auf §§ 202 Satz 1 SGG, 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO ausgeschlossen. § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sei abschließend. Grund hierfür sei der grundsätzliche Unterschied zwischen dem Zivilprozess und dem sozialgerichtlichen Verfahren. § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG lege dem Gericht Hinweis- und Fürsorgepflichten auf, um eine gewisse "Waffengleichheit" unter den in der Regel in einem Subordinationsverhältnis stehenden Prozessbeteiligten herzustellen. Bei einem Rückgriff auf §§ 202 Satz 1 SGG, 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO sei diese dem Gericht sozialgerichtsgesetzlich vorgesehene Einflussnahme abgeschnitten. Gegen den am 07.01.2019 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14.01.2019 Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Eine Erledigungserklärung könne den Rechtsstreit nicht beenden. Vielmehr bedürfe es eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs. Da die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits nicht in einem Subordinationsverhältnis zueinander stünden, sei der "Einflussnahmemöglichkeit" des Sozialrichters keine hervorgehobene Bedeutung zuzumessen. Vielmehr sei den Ausführungen des LSG im Beschluss vom 10.07.2018, L 11 SF 46/17 EK, zu folgen, wonach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG einen Rückgriff auf §§ 202 Satz 1 SGG, 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO nicht ausschließe, da die Rechtsfolgen identisch seien und die Verfahrensunterschiede keine schutzwürdigen Interessen bedienten. Das Vorgehen nach § 278 Abs. 6 Satz 1. 1. Alt. ZPO differenziere -gegenüber § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG- lediglich im Verfahren (Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch gerichtliches Hinweisschreiben einerseits und durch gerichtlichen Beschluss andererseits), stelle jedoch keinen "grundsätzlichen Unterschied" im Sinne des § 202 Satz 1 letzter Halbsatz SGG dar. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich Hinweise auf eine abschließende Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG und einen Ausschluss des Verweises gemäß § 202 Satz 1 SGG. Ein sachliches, an Sinn und Zweck der Norm ausgerichtetes Bedürfnis im Sinne einer Exklusivität sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1, 2 ZPO analog durch Beschluss zur Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte beider Rechtzüge, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen. II.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem die richterliche Feststellung des Zustandekommens und Inhalts eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1, 2 ZPO abgelehnt wird, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 2 und Abs. 3 SGG ausgeschlossen (vgl. zu § 567 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO: Müller-Teckhof, MDR 2014, 249, 252; Dr. Christoph Knauer, Prof. Dr. Christian Wolf in NJW 2004, 2859, 2860, beck-online; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 2015, § 278, Rn. 18). Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 2 SGG können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die durch Beschluss erfolgte Ablehnung des vorliegenden Verfahrensantrags ist weder im Katalog des § 172 Abs. 2 noch in dessen Abs. 3 SGG aufgeführt. Der (zurückweisende) Beschluss stellt keine prozessleitende Verfügung dar. Bei der Feststellung eines Prozessvergleichs durch Beschluss übt der Richter auch keine prozessleitende, sondern eine Kautelarfunktion aus (vgl. Müller-Teckhof, MDR 2014, 249, 253).
Vorliegend ist aber das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Aufhebung des Beschlusses des SG entfallen. Auch wenn dies im SGG keine ausdrückliche Erwähnung findet, so setzt doch jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz voraus. Als allgemeine Prozess- bzw. Antragsvoraussetzung ist das Rechtsschutzbedürfnis von Amts wegen vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen; es muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung vorliegen (zum Ganzen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, Vor § 51 Rn. 20; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. September 2016 – L 2 P 30/16 B –, Rn. 10, juris). Im Allgemeinen ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Beschwerdeführers (hier: der Klägerin), der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Trotz Vorliegens der Beschwer kann aber in Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn das angestrebte Ereignis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage, 2017, Vor § 51 Rn. 16a), was hier der Fall ist. Vorliegend ist der Klägerin die Beendigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer (übereinstimmenden) Erledigungserklärung als Prozesserklärung auf einfachere Art möglich, noch dazu als sie sich im Vergleichsvertrag - materiell-rechtlich bindend - dazu verpflichtet hat (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 101, Rn. 18, 18a; die Protokollierung des außergerichtlichen Vergleichs war nicht als konstitutives Wirksamkeitserfordernis vereinbart worden vgl. BAG, Urteil vom 16.01.1997 – 2 AZR 35/96 -, Rn. 12, 20, juris). Zwar schafft die übereinstimmende Erledigungserklärung keinen vollstreckbaren Titel, d. h. zu ihrer Durchsetzung muss aus dem außergerichtlichen Vergleich geklagt werden (vgl. Lutz Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 101, Rn. 16, juris). Ein Prozessvergleich ist aber nur angezeigt, wo ein Vollstreckungstitel geschaffen werden soll. Ansonsten bietet sich an, dass die Parteien ihre Rechtsbeziehung materiell regeln, versprochene Leistungen sogleich erbringen und dann die Hauptsache für erledigt erklären oder die Klagerücknahme vereinbaren. Durch Verfahrensvereinbarungen kann häufig der Weg zu einer einvernehmlichen oder zumindest prozessökonomischen Lösung geebnet werden (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 278 ZPO, Rn. 37, § 794 ZPO, Rn. 9). Vorliegend bedarf die Klägerin eines solchen Vollstreckungstitels in Form eines gerichtlichen Vergleichs nicht mehr, da die Beklagte die ihr nach dem außergerichtlichen Vergleich obliegende Verpflichtung bereits durch Zahlung erfüllt und den Rechtsstreit ihrerseits für erledigt erklärt hat. Darüber hinaus hat das Gericht gemäß §§ 197a Abs. 1 SGG i. V. m. 161 Abs. 1 VwGO bei (übereinstimmender) Erledigung des Rechtsstreits von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wobei es bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§§ 197a Abs. 1 SGG i. V. m. 161 Abs. 2 VwGO) und in der Regel der Kostenregelung des außergerichtlichen Vergleichs Rechnung zu tragen hat (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 101, Rn. 18b, § 197a, Rn. 25b).
Die Frage, ob die Regelung des § 101 Satz 2 SGG einen Rückgriff auf § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ausschließt, kann daher dahingestellt bleiben. Der Senat gibt nur zu bedenken, dass - sofern dieser Auffassung gefolgt werde - das Gericht nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in den Fällen, in denen die Beteiligten (durch ihre Prozessbevollmächtigten) Vergleiche aushandeln und schriftlich fixieren, den Inhalt des Vergleichs nicht sofort durch Beschluss feststellen kann. Möglich ist aber, dass das Gericht den von den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten unterbreiteten Vergleich nach eigener Prüfung, aber ohne inhaltliche Abänderung in eine Beschlussform im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überträgt und ihnen diesen sodann als gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Annahme übersendet (vgl. dazu: Dr. Erik Hahn in NZS, 368, 369 unten m. w. N.). Dabei handelt es sich um eine Verfahrensweise, welche der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO im Ersten Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 als "umständlich" und "unnötigen Aufwand für das Gericht und die Parteien" verursachend bezeichnet und ihn veranlasst hat, "auch den von den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag zum Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs" werden zu lassen (vgl. BT-Drucksache 15/3482, Seite 16, 17; Dr. Alexander Müller-Teckhof in MDR 2014, 249, 250). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Vergleichsbeschluss in Fällen, in denen die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, hatte ausschließen wollen (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 101, Rn. 9; Dr. Henning Müller in NZS 2014, 166, 168). Grundsätzlich bestehen im schriftlichen Vergleichsverfahren dieselben gerichtlichen Prüfungskompetenzen wie bei einem protokollierten Vergleich (BT-Drucksache 15/3482 v. 30.06.2004, Seite 17; Müller-Teckhof, MDR 2014, 249, 250, 254).
Eine Kostenentscheidung ist im Hauptsacheverfahren zu treffen, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung in einem noch anhängigen Rechtsstreit handelt. Insoweit gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 07. September 1998 – B 2 U 10/98 R –, SozR 3-1500 § 193 Nr. 10, juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Streitig ist die Prozessbeendigung durch einen außergerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren. In der am 12.05.2016 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die stationäre Krankenhausbehandlung der Patientin Z. im Zeitraum vom 21.08.2015 bis 27.08.2015 einen Betrag in Höhe von 952,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit dem 10.12.2015 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 05.07.2017 hat die Beklagte mitgeteilt, sich mit der Klägerin in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu befinden. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018 hat die Klägerin mitgeteilt, sich mit der Beklagten außergerichtlich vergleichsweise geeinigt zu haben, und beantragt, folgenden Vergleich gemäß §§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. m. § 278 Abs. 6 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beschluss festzustellen: 1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 476,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 10.12.2015. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2.
3. Damit wird der vorliegende Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.11.2018 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und mit Schriftsatz vom 25.02.2019 mitgeteilt, bereits im Oktober 2018 die Zahlung auf den außergerichtlich geschlossenen Vergleich geleistet zu haben. Mit Beschluss vom 19.12.2018 hat das SG den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Zustandekommens des außergerichtlichen Vergleichs der Beteiligten abgelehnt. Seit der mit Wirkung zum 25.10.2013 erfolgten Ergänzung des § 101 Abs. 1 SGG um den Satz 2, wonach ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden könne, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen, sei der Rückgriff auf §§ 202 Satz 1 SGG, 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO ausgeschlossen. § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG sei abschließend. Grund hierfür sei der grundsätzliche Unterschied zwischen dem Zivilprozess und dem sozialgerichtlichen Verfahren. § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG lege dem Gericht Hinweis- und Fürsorgepflichten auf, um eine gewisse "Waffengleichheit" unter den in der Regel in einem Subordinationsverhältnis stehenden Prozessbeteiligten herzustellen. Bei einem Rückgriff auf §§ 202 Satz 1 SGG, 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO sei diese dem Gericht sozialgerichtsgesetzlich vorgesehene Einflussnahme abgeschnitten. Gegen den am 07.01.2019 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 14.01.2019 Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Eine Erledigungserklärung könne den Rechtsstreit nicht beenden. Vielmehr bedürfe es eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs. Da die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits nicht in einem Subordinationsverhältnis zueinander stünden, sei der "Einflussnahmemöglichkeit" des Sozialrichters keine hervorgehobene Bedeutung zuzumessen. Vielmehr sei den Ausführungen des LSG im Beschluss vom 10.07.2018, L 11 SF 46/17 EK, zu folgen, wonach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG einen Rückgriff auf §§ 202 Satz 1 SGG, 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alternative ZPO nicht ausschließe, da die Rechtsfolgen identisch seien und die Verfahrensunterschiede keine schutzwürdigen Interessen bedienten. Das Vorgehen nach § 278 Abs. 6 Satz 1. 1. Alt. ZPO differenziere -gegenüber § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG- lediglich im Verfahren (Unterbreitung des Vergleichsvorschlags durch gerichtliches Hinweisschreiben einerseits und durch gerichtlichen Beschluss andererseits), stelle jedoch keinen "grundsätzlichen Unterschied" im Sinne des § 202 Satz 1 letzter Halbsatz SGG dar. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich Hinweise auf eine abschließende Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG und einen Ausschluss des Verweises gemäß § 202 Satz 1 SGG. Ein sachliches, an Sinn und Zweck der Norm ausgerichtetes Bedürfnis im Sinne einer Exklusivität sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klägerin beantragt, das Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1, 2 ZPO analog durch Beschluss zur Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte beider Rechtzüge, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen. II.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem die richterliche Feststellung des Zustandekommens und Inhalts eines außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 1, 2 ZPO abgelehnt wird, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthaft und nicht gemäß § 172 Abs. 2 und Abs. 3 SGG ausgeschlossen (vgl. zu § 567 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO: Müller-Teckhof, MDR 2014, 249, 252; Dr. Christoph Knauer, Prof. Dr. Christian Wolf in NJW 2004, 2859, 2860, beck-online; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 2015, § 278, Rn. 18). Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 2 SGG können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die durch Beschluss erfolgte Ablehnung des vorliegenden Verfahrensantrags ist weder im Katalog des § 172 Abs. 2 noch in dessen Abs. 3 SGG aufgeführt. Der (zurückweisende) Beschluss stellt keine prozessleitende Verfügung dar. Bei der Feststellung eines Prozessvergleichs durch Beschluss übt der Richter auch keine prozessleitende, sondern eine Kautelarfunktion aus (vgl. Müller-Teckhof, MDR 2014, 249, 253).
Vorliegend ist aber das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Aufhebung des Beschlusses des SG entfallen. Auch wenn dies im SGG keine ausdrückliche Erwähnung findet, so setzt doch jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz voraus. Als allgemeine Prozess- bzw. Antragsvoraussetzung ist das Rechtsschutzbedürfnis von Amts wegen vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen; es muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung vorliegen (zum Ganzen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, 2017, Vor § 51 Rn. 20; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. September 2016 – L 2 P 30/16 B –, Rn. 10, juris). Im Allgemeinen ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Beschwerdeführers (hier: der Klägerin), der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Trotz Vorliegens der Beschwer kann aber in Ausnahmefällen das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn das angestrebte Ereignis auf einfachere Weise erreicht werden kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage, 2017, Vor § 51 Rn. 16a), was hier der Fall ist. Vorliegend ist der Klägerin die Beendigung des Rechtsstreits durch Abgabe einer (übereinstimmenden) Erledigungserklärung als Prozesserklärung auf einfachere Art möglich, noch dazu als sie sich im Vergleichsvertrag - materiell-rechtlich bindend - dazu verpflichtet hat (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 101, Rn. 18, 18a; die Protokollierung des außergerichtlichen Vergleichs war nicht als konstitutives Wirksamkeitserfordernis vereinbart worden vgl. BAG, Urteil vom 16.01.1997 – 2 AZR 35/96 -, Rn. 12, 20, juris). Zwar schafft die übereinstimmende Erledigungserklärung keinen vollstreckbaren Titel, d. h. zu ihrer Durchsetzung muss aus dem außergerichtlichen Vergleich geklagt werden (vgl. Lutz Wehrhahn in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 101, Rn. 16, juris). Ein Prozessvergleich ist aber nur angezeigt, wo ein Vollstreckungstitel geschaffen werden soll. Ansonsten bietet sich an, dass die Parteien ihre Rechtsbeziehung materiell regeln, versprochene Leistungen sogleich erbringen und dann die Hauptsache für erledigt erklären oder die Klagerücknahme vereinbaren. Durch Verfahrensvereinbarungen kann häufig der Weg zu einer einvernehmlichen oder zumindest prozessökonomischen Lösung geebnet werden (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 278 ZPO, Rn. 37, § 794 ZPO, Rn. 9). Vorliegend bedarf die Klägerin eines solchen Vollstreckungstitels in Form eines gerichtlichen Vergleichs nicht mehr, da die Beklagte die ihr nach dem außergerichtlichen Vergleich obliegende Verpflichtung bereits durch Zahlung erfüllt und den Rechtsstreit ihrerseits für erledigt erklärt hat. Darüber hinaus hat das Gericht gemäß §§ 197a Abs. 1 SGG i. V. m. 161 Abs. 1 VwGO bei (übereinstimmender) Erledigung des Rechtsstreits von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden, wobei es bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§§ 197a Abs. 1 SGG i. V. m. 161 Abs. 2 VwGO) und in der Regel der Kostenregelung des außergerichtlichen Vergleichs Rechnung zu tragen hat (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 101, Rn. 18b, § 197a, Rn. 25b).
Die Frage, ob die Regelung des § 101 Satz 2 SGG einen Rückgriff auf § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO ausschließt, kann daher dahingestellt bleiben. Der Senat gibt nur zu bedenken, dass - sofern dieser Auffassung gefolgt werde - das Gericht nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG in den Fällen, in denen die Beteiligten (durch ihre Prozessbevollmächtigten) Vergleiche aushandeln und schriftlich fixieren, den Inhalt des Vergleichs nicht sofort durch Beschluss feststellen kann. Möglich ist aber, dass das Gericht den von den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten unterbreiteten Vergleich nach eigener Prüfung, aber ohne inhaltliche Abänderung in eine Beschlussform im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG überträgt und ihnen diesen sodann als gerichtlichen Vergleichsvorschlag zur Annahme übersendet (vgl. dazu: Dr. Erik Hahn in NZS, 368, 369 unten m. w. N.). Dabei handelt es sich um eine Verfahrensweise, welche der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO im Ersten Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 als "umständlich" und "unnötigen Aufwand für das Gericht und die Parteien" verursachend bezeichnet und ihn veranlasst hat, "auch den von den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag zum Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs" werden zu lassen (vgl. BT-Drucksache 15/3482, Seite 16, 17; Dr. Alexander Müller-Teckhof in MDR 2014, 249, 250). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Vergleichsbeschluss in Fällen, in denen die Beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, hatte ausschließen wollen (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 101, Rn. 9; Dr. Henning Müller in NZS 2014, 166, 168). Grundsätzlich bestehen im schriftlichen Vergleichsverfahren dieselben gerichtlichen Prüfungskompetenzen wie bei einem protokollierten Vergleich (BT-Drucksache 15/3482 v. 30.06.2004, Seite 17; Müller-Teckhof, MDR 2014, 249, 250, 254).
Eine Kostenentscheidung ist im Hauptsacheverfahren zu treffen, da es sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung in einem noch anhängigen Rechtsstreit handelt. Insoweit gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 07. September 1998 – B 2 U 10/98 R –, SozR 3-1500 § 193 Nr. 10, juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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