Land
Hessen
Sozialgericht
SG Fulda (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 12 R 149/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 301/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 SGB VI.
Der Kläger, welcher seit dem 16.04.2003 hauptamtlicher Bürgermeister der Marktgemeinde A-Stadt in dem Status eines Wahlbeamten auf Zeit ist, beantragte mit einem am 28.02.2014 bei der Beklagten eingegangenen Antragsformular die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2014 ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt seien, da bei dem Kläger lediglich Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, als Soldat auf Zeit oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorliege.
In seinem hiergegen am 14.04.2014 erhobenen Widerspruch führte der Kläger unter anderem aus, dass er seit dem 16.04.2003 als Bürgermeister in dem Status eines Wahlbeamten tätig sei, die Vorschrift des § 210 SGB VI jedoch nur von Beamten auf Zeit und nicht von Wahlbeamten spreche. Der Gesetzgeber habe diese Vorschrift bezüglich der Beamten auf Zeit deshalb aufgenommen, damit im Versorgungsfall keine Unterversorgung des Versicherten eintrete, was auch begründbar sei, da Beamte auf Zeit noch nicht genügend Versorgungsansprüche erworben hätten. Die Versorgungsansprüche zwischen einem Beamten auf Zeit und einem Wahlbeamten würden sich nämlich erheblich unterscheiden und seien nicht vergleichbar. So habe gerade der Wahlbeamte in der hessischen Beamtenversorgung einen sehr hohen Versorgungsanspruch. Im Falle des Klägers betrage dieser Anspruch auf die Mindestversorgung zurzeit etwa 42 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16. Dieser Anspruch werde sich in den nächsten Jahren noch erhöhen. Gleichzeitig bestehe noch ein zusätzlicher Anspruch auf Versorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der AOK vom 01.08.1980 bis 31.05.2000, welches auch damals schon zur Versicherungsfreiheit des Klägers in der Rentenversicherung geführt habe. Aufgrund der Höhe der Mindestversorgung aus seiner Tätigkeit als Wahlbeamter und dem Versorgungsanspruch aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der AOK sei eine hinreichende Versorgung im Versorgungsfall gewährleistet und damit den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich der Schutzvorschrift vor einer möglichen Unterversorgung genüge getan. Bei dieser Rechtsauffassung verblieb der Kläger auch, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24.04.2014 im Detail ausführte, dass und weshalb der Kläger als hauptamtlicher Bürgermeister, solange er als Beamter auf Zeit versicherungsfrei sei, gemäß § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI eine Beitragserstattung nicht beanspruchen könne.
Mit nicht datiertem, am 18.06.2014 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte die Beklagte ausführlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 SGB VI und führte aus, dass versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen nach dem Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI (a.F.) zwar stets zur freiwilligen Versicherung berechtigt und damit von einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen seien. Durch § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI werde jedoch sichergestellt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter Wartezeit trotz der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung weiterhin das Recht auf Beitragserstattung hätten. Nach § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI würden Beiträge allerdings nicht erstattet, solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Der Kläger sei als hauptberuflicher Bürgermeister Beamter auf Zeit und nur befristet von der Versicherungspflicht befreit. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) vom 17.06.2008 ständen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Nach § 4 Beamtenstatusgesetz bilde das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, welches der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz diene, die Regel. Das Beamtenverhältnis auf Zeit diene dagegen der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (Abs. 2). Als hauptamtlicher Bürgermeister (Wahlbeamter) sei der Kläger mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz beauftragt, mithin stehe er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Als solcher könne er nach § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI keine Beitragserstattung erhalten. Auch die Ausführungen des Klägers könnten zu keiner anderen Entscheidung führen, die Höhe etwaiger Versorgungsansprüche oder eine freiwillige Beitragszahlung sei hierbei unbeachtlich.
Mit seiner am 21.07.2014 durch den Prozessbevollmächtigten zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger vertieft seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und trägt vor, dass der klare Wortlaut des § 210 SGB VI eindeutig nur Beamte auf Zeit, nicht aber Wahlbeamte auf Zeit erfasse. Es liege insofern auch keine Regelungslücke vor, die im Wege der analogen Anwendung zu schließen sei, da der Gesetzgeber ganz bewusst eine Begrenzung auf Beamte auf Zeit vorgenommen und insofern die Wahlbeamten auf Zeit ausgenommen habe. Nach § 24 des Hessischen Besoldungsgesetzes seien unter anderem hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden von sonstigen Beamten zu unterscheiden. Für sie gälten weder die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 25, und sie bildeten, ebenso wie auch die Sondergruppen der Richterinnen und Richter sowie der Professorinnen und Professoren, jeweils von den sonstigen Beamten abzugrenzende Sonderfälle, sodass der für Beamte auf Zeit geltende Ausschluss für Wahlbeamte gerade nicht gelte. Dies belege unter anderem auch die in § 66 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in den Absätzen 8 und 9 für Wahlbeamte auf Zeit geltenden Sonderregelungen. Sowohl beamtenversorgungsrechtlich als auch beamtenstatusrechtlich werde also sehr wohl zwischen Beamten auf Zeit und Wahlbeamten auf Zeit differenziert. In zahlreichen rechtlichen Regelungen ergebe sich ein deutlicher Unterschied zwischen diesen Gruppen und die Möglichkeit der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der für Beamte auf Zeit einerseits geltenden Regelungen und der Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit andererseits. Der Kläger sei aktuell für weitere sechs Jahre wiedergewählt worden, sodass seine Versorgungsansprüche weiter ansteigen und kaum davon auszugehen sei, dass bei Ablauf der Legislaturperiode, d.h. in seinem 60. Lebensjahr, noch mehrere Jahre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anfallen werden.
Der Kläger beantragt (wörtlich),
unter Änderung des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 14.03.2014, Az.: xxx1, in der Form des ohne Datum ergangenen Widerspruchsbescheides (Az.: xxx1 -xxx2) werden dem Kläger die geleisteten Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummer: xxx1) erstattet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Daneben führt die Beklagte aus, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI durch den Ausschluss der vorzeitigen Beitragserstattung das vorschnelle Entstehen einer individuellen Lücke in der Alterssicherung verhindert werden solle, da für den hiervon erfassten Personenkreis eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung wahrscheinlich sei. Auch für den Kläger als Wahlbeamter sei es nicht auszuschließen, dass im Anschluss an seine Tätigkeit als Bürgermeister einer Rückkehr zur gesetzlichen Rentenversicherung stattfinde. Dass aus Sicht des Klägers eine Lücke in seiner individuellen Alterssicherung durch die Beitragserstattung hierbei unerhebliche Folgen habe, könne nicht dazu führen, dass geltendes Recht auf ihn nicht anzuwenden sei.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.03.2015 zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat das Schreiben am 14.04.2015 erhalten. Nachdem die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilte, die Anhörung zum Gerichtsbescheid nicht erhalten zu haben, wurde das Schreiben nochmals am 21.07.2015 an den Prozessbevollmächtigten übersandt, welcher dieses am selben Tag erhalten hat.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung - ohne ehrenamtliche Richter - entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor darüber entsprechend angehört worden sind, ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, sowie der Sachverhalt darüber hinaus so, wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3 1. Halbsatz SGG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 14.03.2014 in Gestalt des am 18.06.2014 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 210 Abs. 1, Abs. 1a SGB VI. Das Gericht folgt insoweit der ausführlichen und zutreffenden Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und sieht vor diesem Hintergrund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Insbesondere hat die Beklagte im Vorverfahren ganz zutreffend deutlich gemacht, dass der Kläger im vorliegenden Fall als Wahlbeamter auf Zeit nicht mit einem Beamten auf Zeit gleichgestellt wird, er ist Beamter auf Zeit. Die Beklagte hat insoweit zutreffend die Arten des Beamtenverhältnisses nach § 4 Beamtenstatusgesetz dargestellt. Das Beamtenrecht kennt keine Beamten auf Zeit neben anderen Beamten auf Zeit, sondern lediglich Beamte auf Zeit, welche Wahlbeamte sind (vergleiche beispielhaft § 6 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes – HBG).
Schließlich entspricht die Rechtsfolge des § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI im vorliegenden Fall auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI ist es bei dem von der Norm erfassten Personenkreis wahrscheinlicher, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung stattfindet. Der Ausschluss von der (vorzeitigen) Beitragserstattung verhindert in diesen Fällen, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alterssicherung entsteht (BT-Drucksache 17/2169, S. 8, 9). Diesem gesetzgeberischen Zweck wird insbesondere bei Wahlbeamten auf Zeit genüge getan, da gerade bei diesem Personenkreis als Folge eines sich ändernden Wahlverhaltens der Wahlberechtigten und damit sich ändernde Mehrheiten durchaus eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung als wahrscheinlicher zu erachten ist als bei Beamten auf Lebenszeit. Dass dies in Einzelfällen – wie zum Beispiel auch im Falle des Klägers, welcher mehrfach als hauptamtlicher Bürgermeister bestätigt wurde und möglicherweise dieses Amt auch bis zum Eintritt in den Ruhestand ausüben wird – anders sein mag, ändert hieran nichts, sodass die Klage nach alledem abzuweisen war.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 SGB VI.
Der Kläger, welcher seit dem 16.04.2003 hauptamtlicher Bürgermeister der Marktgemeinde A-Stadt in dem Status eines Wahlbeamten auf Zeit ist, beantragte mit einem am 28.02.2014 bei der Beklagten eingegangenen Antragsformular die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2014 ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt seien, da bei dem Kläger lediglich Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, als Soldat auf Zeit oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorliege.
In seinem hiergegen am 14.04.2014 erhobenen Widerspruch führte der Kläger unter anderem aus, dass er seit dem 16.04.2003 als Bürgermeister in dem Status eines Wahlbeamten tätig sei, die Vorschrift des § 210 SGB VI jedoch nur von Beamten auf Zeit und nicht von Wahlbeamten spreche. Der Gesetzgeber habe diese Vorschrift bezüglich der Beamten auf Zeit deshalb aufgenommen, damit im Versorgungsfall keine Unterversorgung des Versicherten eintrete, was auch begründbar sei, da Beamte auf Zeit noch nicht genügend Versorgungsansprüche erworben hätten. Die Versorgungsansprüche zwischen einem Beamten auf Zeit und einem Wahlbeamten würden sich nämlich erheblich unterscheiden und seien nicht vergleichbar. So habe gerade der Wahlbeamte in der hessischen Beamtenversorgung einen sehr hohen Versorgungsanspruch. Im Falle des Klägers betrage dieser Anspruch auf die Mindestversorgung zurzeit etwa 42 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16. Dieser Anspruch werde sich in den nächsten Jahren noch erhöhen. Gleichzeitig bestehe noch ein zusätzlicher Anspruch auf Versorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der AOK vom 01.08.1980 bis 31.05.2000, welches auch damals schon zur Versicherungsfreiheit des Klägers in der Rentenversicherung geführt habe. Aufgrund der Höhe der Mindestversorgung aus seiner Tätigkeit als Wahlbeamter und dem Versorgungsanspruch aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der AOK sei eine hinreichende Versorgung im Versorgungsfall gewährleistet und damit den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich der Schutzvorschrift vor einer möglichen Unterversorgung genüge getan. Bei dieser Rechtsauffassung verblieb der Kläger auch, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24.04.2014 im Detail ausführte, dass und weshalb der Kläger als hauptamtlicher Bürgermeister, solange er als Beamter auf Zeit versicherungsfrei sei, gemäß § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI eine Beitragserstattung nicht beanspruchen könne.
Mit nicht datiertem, am 18.06.2014 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte die Beklagte ausführlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 SGB VI und führte aus, dass versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen nach dem Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI (a.F.) zwar stets zur freiwilligen Versicherung berechtigt und damit von einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen seien. Durch § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI werde jedoch sichergestellt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter Wartezeit trotz der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung weiterhin das Recht auf Beitragserstattung hätten. Nach § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI würden Beiträge allerdings nicht erstattet, solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Der Kläger sei als hauptberuflicher Bürgermeister Beamter auf Zeit und nur befristet von der Versicherungspflicht befreit. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) vom 17.06.2008 ständen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Nach § 4 Beamtenstatusgesetz bilde das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, welches der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz diene, die Regel. Das Beamtenverhältnis auf Zeit diene dagegen der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (Abs. 2). Als hauptamtlicher Bürgermeister (Wahlbeamter) sei der Kläger mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz beauftragt, mithin stehe er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Als solcher könne er nach § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI keine Beitragserstattung erhalten. Auch die Ausführungen des Klägers könnten zu keiner anderen Entscheidung führen, die Höhe etwaiger Versorgungsansprüche oder eine freiwillige Beitragszahlung sei hierbei unbeachtlich.
Mit seiner am 21.07.2014 durch den Prozessbevollmächtigten zum Sozialgericht Fulda erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger vertieft seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und trägt vor, dass der klare Wortlaut des § 210 SGB VI eindeutig nur Beamte auf Zeit, nicht aber Wahlbeamte auf Zeit erfasse. Es liege insofern auch keine Regelungslücke vor, die im Wege der analogen Anwendung zu schließen sei, da der Gesetzgeber ganz bewusst eine Begrenzung auf Beamte auf Zeit vorgenommen und insofern die Wahlbeamten auf Zeit ausgenommen habe. Nach § 24 des Hessischen Besoldungsgesetzes seien unter anderem hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden von sonstigen Beamten zu unterscheiden. Für sie gälten weder die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 25, und sie bildeten, ebenso wie auch die Sondergruppen der Richterinnen und Richter sowie der Professorinnen und Professoren, jeweils von den sonstigen Beamten abzugrenzende Sonderfälle, sodass der für Beamte auf Zeit geltende Ausschluss für Wahlbeamte gerade nicht gelte. Dies belege unter anderem auch die in § 66 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in den Absätzen 8 und 9 für Wahlbeamte auf Zeit geltenden Sonderregelungen. Sowohl beamtenversorgungsrechtlich als auch beamtenstatusrechtlich werde also sehr wohl zwischen Beamten auf Zeit und Wahlbeamten auf Zeit differenziert. In zahlreichen rechtlichen Regelungen ergebe sich ein deutlicher Unterschied zwischen diesen Gruppen und die Möglichkeit der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung der für Beamte auf Zeit einerseits geltenden Regelungen und der Regelungen für Wahlbeamte auf Zeit andererseits. Der Kläger sei aktuell für weitere sechs Jahre wiedergewählt worden, sodass seine Versorgungsansprüche weiter ansteigen und kaum davon auszugehen sei, dass bei Ablauf der Legislaturperiode, d.h. in seinem 60. Lebensjahr, noch mehrere Jahre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anfallen werden.
Der Kläger beantragt (wörtlich),
unter Änderung des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 14.03.2014, Az.: xxx1, in der Form des ohne Datum ergangenen Widerspruchsbescheides (Az.: xxx1 -xxx2) werden dem Kläger die geleisteten Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummer: xxx1) erstattet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages beruft sich die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Daneben führt die Beklagte aus, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI durch den Ausschluss der vorzeitigen Beitragserstattung das vorschnelle Entstehen einer individuellen Lücke in der Alterssicherung verhindert werden solle, da für den hiervon erfassten Personenkreis eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung wahrscheinlich sei. Auch für den Kläger als Wahlbeamter sei es nicht auszuschließen, dass im Anschluss an seine Tätigkeit als Bürgermeister einer Rückkehr zur gesetzlichen Rentenversicherung stattfinde. Dass aus Sicht des Klägers eine Lücke in seiner individuellen Alterssicherung durch die Beitragserstattung hierbei unerhebliche Folgen habe, könne nicht dazu führen, dass geltendes Recht auf ihn nicht anzuwenden sei.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 30.03.2015 zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat das Schreiben am 14.04.2015 erhalten. Nachdem die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilte, die Anhörung zum Gerichtsbescheid nicht erhalten zu haben, wurde das Schreiben nochmals am 21.07.2015 an den Prozessbevollmächtigten übersandt, welcher dieses am selben Tag erhalten hat.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung - ohne ehrenamtliche Richter - entschieden werden, nachdem die Beteiligten zuvor darüber entsprechend angehört worden sind, ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, sowie der Sachverhalt darüber hinaus so, wie er für die Entscheidung allein rechtlich relevant ist, geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil (§ 105 Abs. 3 1. Halbsatz SGG).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 14.03.2014 in Gestalt des am 18.06.2014 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 210 Abs. 1, Abs. 1a SGB VI. Das Gericht folgt insoweit der ausführlichen und zutreffenden Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und sieht vor diesem Hintergrund von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG).
Insbesondere hat die Beklagte im Vorverfahren ganz zutreffend deutlich gemacht, dass der Kläger im vorliegenden Fall als Wahlbeamter auf Zeit nicht mit einem Beamten auf Zeit gleichgestellt wird, er ist Beamter auf Zeit. Die Beklagte hat insoweit zutreffend die Arten des Beamtenverhältnisses nach § 4 Beamtenstatusgesetz dargestellt. Das Beamtenrecht kennt keine Beamten auf Zeit neben anderen Beamten auf Zeit, sondern lediglich Beamte auf Zeit, welche Wahlbeamte sind (vergleiche beispielhaft § 6 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes – HBG).
Schließlich entspricht die Rechtsfolge des § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI im vorliegenden Fall auch dem gesetzgeberischen Willen. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI ist es bei dem von der Norm erfassten Personenkreis wahrscheinlicher, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung stattfindet. Der Ausschluss von der (vorzeitigen) Beitragserstattung verhindert in diesen Fällen, dass vorschnell eine individuelle Lücke in der Alterssicherung entsteht (BT-Drucksache 17/2169, S. 8, 9). Diesem gesetzgeberischen Zweck wird insbesondere bei Wahlbeamten auf Zeit genüge getan, da gerade bei diesem Personenkreis als Folge eines sich ändernden Wahlverhaltens der Wahlberechtigten und damit sich ändernde Mehrheiten durchaus eine Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung als wahrscheinlicher zu erachten ist als bei Beamten auf Lebenszeit. Dass dies in Einzelfällen – wie zum Beispiel auch im Falle des Klägers, welcher mehrfach als hauptamtlicher Bürgermeister bestätigt wurde und möglicherweise dieses Amt auch bis zum Eintritt in den Ruhestand ausüben wird – anders sein mag, ändert hieran nichts, sodass die Klage nach alledem abzuweisen war.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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