Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 R 454/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 61/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1966 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1989 als Maschinenführer bei der C. AG in C-Stadt beschäftigt. Er war seit dem Jahr 1989 mit seiner am xx.xx.2010 verstorbenen Ehefrau verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor.
Nach dem Tod seiner Ehefrau beantragte der Kläger am 02.12.2010 zunächst die Gewährung von Hinterbliebenenrente (Bl. 11 d. Verwaltungsakte). Dem Antrag beigefügt war auch die Anlage zur Einkommensanrechnung (sog. Vordruck R 665, Arbeitsentgeltbescheinigung). Diese wurde vom Arbeitgeber des Klägers am 08.12.2010 ausgefüllt und zur Verwaltungsakte genommen (Bl. 15 d. Verwaltungsakte). Aus dieser Arbeitsentgeltbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.11.2010 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 3.127,86 Euro erzielt hat.
Mit Bescheid vom 22.12.2010 wurde dem Kläger zunächst eine große Witwerrente für den Zeitraum vom 19.11.2010 bis 31.08.2011 gewährt. Er erhielt vom Beklagten eine Nachzahlung i.H.v. 2.792,89 Euro (Bl. 157 d. Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 18.10.2011 wurde dem Kläger außerdem eine kleine Hinterbliebenenrente (Witwerrente) unter Berücksichtigung seines Einkommens für den Zeitraum vom 19.11.2010 bis 30.11.2012 gewährt. In dem Bescheid vom 18.10.2011 heißt es wörtlich: Die Rente ist ab dem 19.11.2010 nicht zu zahlen. Auf Seite 2 des Bescheides heißt es unter der Frage " Warum wird Ihre Rente nicht gezahlt" wörtlich: Die Rente ist wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen (Bl. 173 d. Verwaltungsakte). Dem Bescheid beigefügt waren die Anlagen 1 (Berechnung der Monatsrente), 2 (Versicherungsverlauf), 3 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten), 4 (Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten), 6 (Persönliche Entgeltpunkte) und 8 (Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens).
Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 26.07.2011 nochmals eine Hinterbliebenenrente beantragt. Ihm wurde wieder der Vordruck R 665 zu seinem Einkommen ausgehändigt. Der Vordruck zur Einkommensanrechnung wurde vom Arbeitgeber des Klägers ausgefüllt und am 30.09.2011 zur Verwaltungsakte genommen (Bl. 51 d. Verwaltungsakte). Daraus ergibt sich ein Bruttomonatseinkommen von 3.127,86 Euro.
Mit Schreiben vom 21.10.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bearbeitung seines Rentenantrags sei noch nicht abgeschlossen, da aktuell die Rechengrößen für den Rentenbeginn bzw. Zahlungsbeginn noch nicht feststehen würden. Sobald die neuen Werte vorlägen, würde die Rente umgehend berechnet und ein Bescheid übersandt (Bl. 83 d. Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 25.11.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger sodann anstelle der bisherigen Rente eine große Witwerrente mit Rentenbeginn zum 01.01.2012 i.H.v. 456,17 Euro monatlich (Bl. 89a d. Verwaltungsakte). Dem Bescheid beigefügt waren die Anlagen 1 (Berechnung der Monatsrente), 2 (Versicherungsverlauf), 3 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten), 4 (Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten) und 6 (Persönliche Entgeltpunkte).
Am 14.08.2014 prüfte die Beklagte die Rücknahme des Rentenbescheides vom 25.11.2011, da eine Einkommensanrechnung unterblieben ist. In der Entscheidungsvorlage auf Bl. 119 der Verwaltungsakte ist der Vermerk zu finden, dass eine Rücknahme nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beabsichtigt wäre, weil der Kläger bösgläubig gewesen sei, die fehlende Anrechnung von Einkommen sei ersichtlich gewesen. Mit Bleistift ist der Vermerk zu finden "Mitverschulden des RV-Trägers".
Die Beklagte versandte ein Anhörungsschreiben vom 15.08.2014 an den Kläger und teilte darin mit, dass der Anspruch des Klägers auf die große Witwerrente kraft Gesetzes zu kürzen sei, da sein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bei der Einkommensanrechnung nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Berücksichtigung finden müsse. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 25.11.2011 mit Wirkung ab 01.01.2012 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die Erstattung eines Betrages für den Zeitraum von 01.01.2012 – 31.08.2014 i.H.v. 14.877,96 Euro zu fordern. Zur Vermeidung von Überzahlungen habe der Beklagte die Rentenzahlung zu Ende August 2014 eingestellt. Der Kläger hätte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen, denn bereits im Rentenbescheid vom 18.10.2011 sei Einkommen angerechnet worden. Ferner sei er bei der Rentenantragstellung auf die Anzeigepflicht hinsichtlich seiner Einkünfte hingewiesen worden (Bl. 121 d. Verwaltungsakte).
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 25.08.2014 auf die Anhörung und teilte mit, er habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und sein Einkommen stets angegeben. Er sei nicht bösgläubig gewesen und hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auch nicht erkennen müssen (Bl. 123 d. Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 10.09.2014 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab dem 01.01.2012 neu. Es ergebe sich für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2014 eine Überzahlung i.H.v. 7.438,94 Euro, welche zu erstatten sei (Bl. 140 d. Verwaltungsakte). Dem Bescheid beigefügt waren die Anlagen 1, 6, 8 und 10 (Ergänzende Begründungen und Hinweise). Der Anlage 10 zum Bescheid vom 10.09.2014 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da er die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hätte erkennen müssen. Da die Beklagte jedoch ein Mitverschulden treffe, habe die Beklagte statt dem ursprünglichen Forderungsbetrag i.H.v. 14.877,96 Euro nur die Hälfte zur Erstattung festgesetzt (Bl. 150 d. Verwaltungsakte).
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch antwortete die Beklagte mit einem Schreiben vom 07.10.2014 (Bl. 153 d. Verwaltungsakte). Der Kläger habe bereits am 22.12.2010 eine große Witwerrente bewilligt bekommen, welche aufgrund des hohen Einkommens nicht gezahlt worden sei. Auch die mit Bescheid vom 18.10.2011 beschiedene kleine Witwerrente sei wegen zu hohen Einkommens nicht zur Zahlung gekommen. Beiden Bescheiden hätte die Anlage 8 beigelegen, aus der sich die Einkommensanrechnung ergäbe. Dass dem Bescheid vom 25.11.2011 die Anlage 8 nicht beilag, hätte den Kläger stutzig machen müssen. Er hätte gerade auch deswegen die Fehlerhaftigkeit des Bescheids erkennen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 196 d. Verwaltungsakte). Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, der Kläger habe bei den zuvor erteilten Rentenbescheiden gewusst, dass die Anrechnung seines Einkommens zum Ruhen der Witwerrente führt. Er sei in den Bescheiden vom 22.10.2010, 18.10.2011 und 25.11.2011 unter der Rubrik "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" eindeutig über den Zusammenhang von Rente und Einkommen hingewiesen worden. Ihm hätte daher bei Erhalt des Bescheides vom 25.11.2011 auffallen müssen, dass die Anlage 8 fehle. Er habe dies zumindest grob fahrlässig nicht erkannt, obwohl dies auch einem juristischen Laien hätte auffallen müssen. Ein Leistungsempfänger sei verpflichtet, einen Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen sowie zu prüfen, ob das Einkommen in der richtigen Höhe berücksichtigt worden ist.
Dagegen hat der Kläger am 22.12.2014 Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, ihm sei das Fehlen der Anlage 8 überhaupt nicht aufgefallen. Er habe sämtliche Anfragen im Hinblick auf sein Einkommen jederzeit beantwortet. Im Nachhinein könne er nicht sagen, ob er sich überhaupt Gedanken gemacht habe, als der Bescheid vom 25.11.2011 bei ihm einging. Für ihn habe sich aus seiner Sicht eben eine Änderung ergeben, die zu seinem Vorteil war. Es lag für ihn keinesfalls auf der Hand, dass versehentlich kein Einkommen angerechnet worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus § 54 Abs. 2 SGG.
Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist vorliegend § 45 SGB X.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
Der Bescheid vom 25.11.2011 begünstigte den Kläger und war von Anfang an rechtswidrig wegen der fehlenden Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI.
Jedoch konnte der Kläger nach Überzeugung der Kammer auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen.
Der Beklagte hat hier die Schutzwürdigkeit des Vertrauens verneint unter Berufung auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3. SGB X. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X.
Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil v. 09.02.2006, Az. B 7a AL 58/05 R - juris, Rn. 16 mwN). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit und dem Einsichtsvermögen des Betreffenden zu beurteilen. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts muss sich dabei in erster Linie unmittelbar aus dem Verwaltungsakt selbst ohne die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen ergeben. Dem Leistungsempfänger, der die Fehlerhaftigkeit nicht aus der Bescheidbegründung erkennen kann, wird grobe Fahrlässigkeit nur dann vorzuwerfen sein, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt" (Hessisches LSG, Urteil v. 10.04.2006, Az. L 9 AL 163/05 - juris, Rn. 20 mwN). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil v. 08.02.2011, Az. B 11 AL 21/00 R – juris, Rn. 23).
Zwar sind Sozialleistungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteil des BSG v. 08.02.2011, Az. B 11 AL 21/00 R, juris – Rn. 25), allerdings ist die Annahme des Beklagten, dass der Kläger seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt habe, rechtlich nicht haltbar. Der Kläger hat sein Einkommen gegenüber der Beklagten stets dargelegt, so dass er nicht damit rechnen musste, dass sein Einkommen gänzlich unberücksichtigt bleibt. Auch treffen den Leistungsempfänger keine derart umfassenden Überprüfungspflichten bei komplizierten Berechnungsweisen in Bescheiden, die zusätzlich diversen Anlagen enthalten.
Angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Witwerrenten (§ 97 SGB VI) kann deshalb in diesem Fall nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Hierbei muss nach Ansicht der Kammer auch beachtet werden, dass es sich bei den vorherigen Rentenbewilligungen vom 22.12.2010 und vom 18.10.2011 um befristete Rentenbewilligungen handelte. In dem Bescheid vom 25.11.2011 hingegen wurde eine unbefristete Witwerrente i.H.v 456,17 Euro monatlich bewilligt. Zudem wurde auf den Bescheid vom 22.12.2010 ein Betrag i.H.v 2.792,89 Euro an den Kläger ausgezahlt, der einen Zeitraum von ca. neun Monaten betraf, was im Durchschnitt etwa 300,00 Euro pro Monat darstellt. Im Übrigen kann aus dem gänzlichen "Fehlen" der Anlage 8 entgegen der Ansicht der Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit hergeleitet werden. Das bloße Fehlen der Anlage setzt keinesfalls einfachste und naheliegende Überlegungen in Gange, im Gegenteil. Es kann vielmehr dazu führen, dass der Gedanke an eine unterbliebene Einkommensanrechnung erst gar nicht aufkeimt. Dem Kläger musste nach seinen Erkenntnismöglichkeiten die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.11.2011 nicht ins Auge springen.
Dies hat zur Folge, dass eine Vertrauensschutzabwägung nach § 45 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB X vorzunehmen wäre. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut, die gewährten Rentenzahlungen hat er zudem verbraucht. Ob das Vertrauen des Klägers schutzwürdig war, kann allerdings vorliegend dahinstehen, da jedenfalls die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht gewahrt wurde. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Der Bescheid vom 25.11.2011 ist dem Kläger noch im November 2011, spätestens Anfang Dezember 2011 bekanntgegeben worden. Die sog. Zwei-Jahres-Frist ist daher spätestens Anfang Dezember 2013 abgelaufen. Die Anwendung der 10-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X scheidet vorliegend aus, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – wie bereits ausgeführt – zur Überzeugung der Kammer nicht vorliegen.
Eine Erstattungspflicht des Klägers nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht aus den vorgenannten Gründen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1966 geborene Kläger ist seit dem Jahr 1989 als Maschinenführer bei der C. AG in C-Stadt beschäftigt. Er war seit dem Jahr 1989 mit seiner am xx.xx.2010 verstorbenen Ehefrau verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor.
Nach dem Tod seiner Ehefrau beantragte der Kläger am 02.12.2010 zunächst die Gewährung von Hinterbliebenenrente (Bl. 11 d. Verwaltungsakte). Dem Antrag beigefügt war auch die Anlage zur Einkommensanrechnung (sog. Vordruck R 665, Arbeitsentgeltbescheinigung). Diese wurde vom Arbeitgeber des Klägers am 08.12.2010 ausgefüllt und zur Verwaltungsakte genommen (Bl. 15 d. Verwaltungsakte). Aus dieser Arbeitsentgeltbescheinigung ist zu entnehmen, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.11.2010 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 3.127,86 Euro erzielt hat.
Mit Bescheid vom 22.12.2010 wurde dem Kläger zunächst eine große Witwerrente für den Zeitraum vom 19.11.2010 bis 31.08.2011 gewährt. Er erhielt vom Beklagten eine Nachzahlung i.H.v. 2.792,89 Euro (Bl. 157 d. Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 18.10.2011 wurde dem Kläger außerdem eine kleine Hinterbliebenenrente (Witwerrente) unter Berücksichtigung seines Einkommens für den Zeitraum vom 19.11.2010 bis 30.11.2012 gewährt. In dem Bescheid vom 18.10.2011 heißt es wörtlich: Die Rente ist ab dem 19.11.2010 nicht zu zahlen. Auf Seite 2 des Bescheides heißt es unter der Frage " Warum wird Ihre Rente nicht gezahlt" wörtlich: Die Rente ist wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen (Bl. 173 d. Verwaltungsakte). Dem Bescheid beigefügt waren die Anlagen 1 (Berechnung der Monatsrente), 2 (Versicherungsverlauf), 3 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten), 4 (Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten), 6 (Persönliche Entgeltpunkte) und 8 (Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens).
Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 26.07.2011 nochmals eine Hinterbliebenenrente beantragt. Ihm wurde wieder der Vordruck R 665 zu seinem Einkommen ausgehändigt. Der Vordruck zur Einkommensanrechnung wurde vom Arbeitgeber des Klägers ausgefüllt und am 30.09.2011 zur Verwaltungsakte genommen (Bl. 51 d. Verwaltungsakte). Daraus ergibt sich ein Bruttomonatseinkommen von 3.127,86 Euro.
Mit Schreiben vom 21.10.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bearbeitung seines Rentenantrags sei noch nicht abgeschlossen, da aktuell die Rechengrößen für den Rentenbeginn bzw. Zahlungsbeginn noch nicht feststehen würden. Sobald die neuen Werte vorlägen, würde die Rente umgehend berechnet und ein Bescheid übersandt (Bl. 83 d. Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 25.11.2011 gewährte der Beklagte dem Kläger sodann anstelle der bisherigen Rente eine große Witwerrente mit Rentenbeginn zum 01.01.2012 i.H.v. 456,17 Euro monatlich (Bl. 89a d. Verwaltungsakte). Dem Bescheid beigefügt waren die Anlagen 1 (Berechnung der Monatsrente), 2 (Versicherungsverlauf), 3 (Entgeltpunkte für Beitragszeiten), 4 (Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten) und 6 (Persönliche Entgeltpunkte).
Am 14.08.2014 prüfte die Beklagte die Rücknahme des Rentenbescheides vom 25.11.2011, da eine Einkommensanrechnung unterblieben ist. In der Entscheidungsvorlage auf Bl. 119 der Verwaltungsakte ist der Vermerk zu finden, dass eine Rücknahme nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beabsichtigt wäre, weil der Kläger bösgläubig gewesen sei, die fehlende Anrechnung von Einkommen sei ersichtlich gewesen. Mit Bleistift ist der Vermerk zu finden "Mitverschulden des RV-Trägers".
Die Beklagte versandte ein Anhörungsschreiben vom 15.08.2014 an den Kläger und teilte darin mit, dass der Anspruch des Klägers auf die große Witwerrente kraft Gesetzes zu kürzen sei, da sein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bei der Einkommensanrechnung nach § 97 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Berücksichtigung finden müsse. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 25.11.2011 mit Wirkung ab 01.01.2012 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die Erstattung eines Betrages für den Zeitraum von 01.01.2012 – 31.08.2014 i.H.v. 14.877,96 Euro zu fordern. Zur Vermeidung von Überzahlungen habe der Beklagte die Rentenzahlung zu Ende August 2014 eingestellt. Der Kläger hätte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen, denn bereits im Rentenbescheid vom 18.10.2011 sei Einkommen angerechnet worden. Ferner sei er bei der Rentenantragstellung auf die Anzeigepflicht hinsichtlich seiner Einkünfte hingewiesen worden (Bl. 121 d. Verwaltungsakte).
Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 25.08.2014 auf die Anhörung und teilte mit, er habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und sein Einkommen stets angegeben. Er sei nicht bösgläubig gewesen und hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides auch nicht erkennen müssen (Bl. 123 d. Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 10.09.2014 berechnete die Beklagte die große Witwerrente ab dem 01.01.2012 neu. Es ergebe sich für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2014 eine Überzahlung i.H.v. 7.438,94 Euro, welche zu erstatten sei (Bl. 140 d. Verwaltungsakte). Dem Bescheid beigefügt waren die Anlagen 1, 6, 8 und 10 (Ergänzende Begründungen und Hinweise). Der Anlage 10 zum Bescheid vom 10.09.2014 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da er die Fehlerhaftigkeit des Bescheides hätte erkennen müssen. Da die Beklagte jedoch ein Mitverschulden treffe, habe die Beklagte statt dem ursprünglichen Forderungsbetrag i.H.v. 14.877,96 Euro nur die Hälfte zur Erstattung festgesetzt (Bl. 150 d. Verwaltungsakte).
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch antwortete die Beklagte mit einem Schreiben vom 07.10.2014 (Bl. 153 d. Verwaltungsakte). Der Kläger habe bereits am 22.12.2010 eine große Witwerrente bewilligt bekommen, welche aufgrund des hohen Einkommens nicht gezahlt worden sei. Auch die mit Bescheid vom 18.10.2011 beschiedene kleine Witwerrente sei wegen zu hohen Einkommens nicht zur Zahlung gekommen. Beiden Bescheiden hätte die Anlage 8 beigelegen, aus der sich die Einkommensanrechnung ergäbe. Dass dem Bescheid vom 25.11.2011 die Anlage 8 nicht beilag, hätte den Kläger stutzig machen müssen. Er hätte gerade auch deswegen die Fehlerhaftigkeit des Bescheids erkennen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 196 d. Verwaltungsakte). Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, der Kläger habe bei den zuvor erteilten Rentenbescheiden gewusst, dass die Anrechnung seines Einkommens zum Ruhen der Witwerrente führt. Er sei in den Bescheiden vom 22.10.2010, 18.10.2011 und 25.11.2011 unter der Rubrik "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" eindeutig über den Zusammenhang von Rente und Einkommen hingewiesen worden. Ihm hätte daher bei Erhalt des Bescheides vom 25.11.2011 auffallen müssen, dass die Anlage 8 fehle. Er habe dies zumindest grob fahrlässig nicht erkannt, obwohl dies auch einem juristischen Laien hätte auffallen müssen. Ein Leistungsempfänger sei verpflichtet, einen Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen sowie zu prüfen, ob das Einkommen in der richtigen Höhe berücksichtigt worden ist.
Dagegen hat der Kläger am 22.12.2014 Klage vor dem hiesigen Gericht erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, ihm sei das Fehlen der Anlage 8 überhaupt nicht aufgefallen. Er habe sämtliche Anfragen im Hinblick auf sein Einkommen jederzeit beantwortet. Im Nachhinein könne er nicht sagen, ob er sich überhaupt Gedanken gemacht habe, als der Bescheid vom 25.11.2011 bei ihm einging. Für ihn habe sich aus seiner Sicht eben eine Änderung ergeben, die zu seinem Vorteil war. Es lag für ihn keinesfalls auf der Hand, dass versehentlich kein Einkommen angerechnet worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid vom 10.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus § 54 Abs. 2 SGG.
Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist vorliegend § 45 SGB X.
Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtwidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X.
Der Bescheid vom 25.11.2011 begünstigte den Kläger und war von Anfang an rechtswidrig wegen der fehlenden Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI.
Jedoch konnte der Kläger nach Überzeugung der Kammer auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen.
Der Beklagte hat hier die Schutzwürdigkeit des Vertrauens verneint unter Berufung auf die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3. SGB X. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X.
Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil v. 09.02.2006, Az. B 7a AL 58/05 R - juris, Rn. 16 mwN). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit und dem Einsichtsvermögen des Betreffenden zu beurteilen. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts muss sich dabei in erster Linie unmittelbar aus dem Verwaltungsakt selbst ohne die Notwendigkeit weiterer Nachforschungen ergeben. Dem Leistungsempfänger, der die Fehlerhaftigkeit nicht aus der Bescheidbegründung erkennen kann, wird grobe Fahrlässigkeit nur dann vorzuwerfen sein, wenn der Fehler ihm bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt" (Hessisches LSG, Urteil v. 10.04.2006, Az. L 9 AL 163/05 - juris, Rn. 20 mwN). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil v. 08.02.2011, Az. B 11 AL 21/00 R – juris, Rn. 23).
Zwar sind Sozialleistungsberechtigte grundsätzlich verpflichtet, Bewilligungsbescheide zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteil des BSG v. 08.02.2011, Az. B 11 AL 21/00 R, juris – Rn. 25), allerdings ist die Annahme des Beklagten, dass der Kläger seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt habe, rechtlich nicht haltbar. Der Kläger hat sein Einkommen gegenüber der Beklagten stets dargelegt, so dass er nicht damit rechnen musste, dass sein Einkommen gänzlich unberücksichtigt bleibt. Auch treffen den Leistungsempfänger keine derart umfassenden Überprüfungspflichten bei komplizierten Berechnungsweisen in Bescheiden, die zusätzlich diversen Anlagen enthalten.
Angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Witwerrenten (§ 97 SGB VI) kann deshalb in diesem Fall nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Hierbei muss nach Ansicht der Kammer auch beachtet werden, dass es sich bei den vorherigen Rentenbewilligungen vom 22.12.2010 und vom 18.10.2011 um befristete Rentenbewilligungen handelte. In dem Bescheid vom 25.11.2011 hingegen wurde eine unbefristete Witwerrente i.H.v 456,17 Euro monatlich bewilligt. Zudem wurde auf den Bescheid vom 22.12.2010 ein Betrag i.H.v 2.792,89 Euro an den Kläger ausgezahlt, der einen Zeitraum von ca. neun Monaten betraf, was im Durchschnitt etwa 300,00 Euro pro Monat darstellt. Im Übrigen kann aus dem gänzlichen "Fehlen" der Anlage 8 entgegen der Ansicht der Beklagten keine grobe Fahrlässigkeit hergeleitet werden. Das bloße Fehlen der Anlage setzt keinesfalls einfachste und naheliegende Überlegungen in Gange, im Gegenteil. Es kann vielmehr dazu führen, dass der Gedanke an eine unterbliebene Einkommensanrechnung erst gar nicht aufkeimt. Dem Kläger musste nach seinen Erkenntnismöglichkeiten die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.11.2011 nicht ins Auge springen.
Dies hat zur Folge, dass eine Vertrauensschutzabwägung nach § 45 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB X vorzunehmen wäre. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut, die gewährten Rentenzahlungen hat er zudem verbraucht. Ob das Vertrauen des Klägers schutzwürdig war, kann allerdings vorliegend dahinstehen, da jedenfalls die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nicht gewahrt wurde. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.
Der Bescheid vom 25.11.2011 ist dem Kläger noch im November 2011, spätestens Anfang Dezember 2011 bekanntgegeben worden. Die sog. Zwei-Jahres-Frist ist daher spätestens Anfang Dezember 2013 abgelaufen. Die Anwendung der 10-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X scheidet vorliegend aus, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X – wie bereits ausgeführt – zur Überzeugung der Kammer nicht vorliegen.
Eine Erstattungspflicht des Klägers nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X besteht aus den vorgenannten Gründen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
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