Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 184/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 272/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin meint, dass ihre Altersrente fehlerhaft berechnet sei.
1. Die Klägerin wurde 1941 geboren. Sie besuchte von Mai 1957 bis März 1959 die Handelsschule in B-Stadt. Als junge Frau verbrachte sie ein Jahr als Haushaltshilfe und Au-Pair-Mädchen in Großbritannien, für zehn Monate wurden Beiträge zur britischen Sozialversicherung geleistet. Später arbeitete sie anderthalb Jahre lang in der Schweiz. 1994 bzw. 1998 reduzierte sich ihr Gehalt durch zwei Monate Kurzarbeit und drei Monate Krankheit.
2a. Zur Feststellung des Versicherungsverlaufs erließ die Beklagte im Mai 1988 einen ersten Vormerkungsbescheid; im Oktober 1996 folgte ein zweiter Vormerkungsbescheid; zuletzt stellte die Beklagte im Mai 2001 den Versicherungsverlauf bis einschließlich Dezember 1994 fest und hob die vorangegangenen Vormerkungsbescheide auf.
Die Klägerin erhält seit November 2001 (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) von der Beklagten eine vorzeitige Altersrente für Frauen. Diese Rente wurde im August 2001 vorläufig und mit Bescheid vom 4. Februar 2002 endgültig bewilligt. Dabei wurde ihre Ausbildung ab 23. Oktober 1958 vermerkt. Das in Großbritannien verbrachte Jahr wurde mit 10 Monaten Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Seit November 2004 (mit Vollendung des 63. Lebensjahres) erhält sie außerdem eine Altersrente aus der Schweiz, beruhend auf 18 Monaten Beitragszeit.
b. Die Klägerin beantragte bereits im Oktober 2006, April 2007 und Mai 2013 ihren Rentenbescheid zu überprüfen. Sie machte geltend, ihre Ausbildung an der Handelsschule müsse auch schon vor ihrem 17. Geburtstag berücksichtigt werden, die Zeit in Großbritannien sei mit zwölf statt zehn Monaten zu berücksichtigen, die in der Schweiz verbrachte Zeit sei bei der Berechnung der Entgeltpunkte fehlerhaft eingeflossen, die Lohnkürzungen wegen Kurzarbeit und Krankheit sollten bei der angerechneten Entgelthöhe ausgeglichen werden. Die Beklagte lehnte eine Änderung ihres Bescheides jeweils ab und erläuterte der Klägerin mehrfach und ausführlich die Gründe für den Versicherungsverlauf.
c. Im Oktober 2013 wandte die Klägerin abermals mit einem Überprüfungsantrag bei inhaltlicher Wiederholung der bereits mehrfach vorgebrachten Rügen an die Beklagte.
Mit – hier angegriffenem – Bescheid vom 8. Januar 2014 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheides vom 4. Februar 2002 ab. Sie habe diesen Bescheid überprüft und festgestellt, dass die von der Klägerin geschilderten Sachverhalte nicht geeignet seien, eine für sie günstigere Entscheidung zu begründen. Die in der Schweiz und in Großbritannien verbrachten Zeiten seien entsprechend der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt worden. Die im Versicherungsverlauf vermerkte Lohnhöhe entspreche dem von den Arbeitgebern gemeldeten Jahresentgelt, das nicht nach Monaten aufgeschlüsselt werde; die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ein falsches Jahresentgelt gemeldet wurde. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Ausbildungszeit vor dem 17. Geburtstag sei rechtlich nicht möglich.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein in dem sie ihren Vortrag aus den vorangegangen Überprüfungsanträgen wiederholte.
Mit – angegriffenem – Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz würden bei der Berechnung der Rentenhöhe in Deutschland nicht berücksichtigt, die Klägerin erhalte stattdessen eine schweizerische Rente. Die britischen Zeiten seien so zu berücksichtigen, wie vom britischen Versicherungsträger gemeldet, daran sei die Beklagte gebunden. Der Kurz in englischer Literatur sei keine Ausbildung i.S.d. Rentenrechts. Die im Versicherungsverlauf vermerkten Jahresverdienste in den Jahren 1994 und 1998 entsprächen den Meldungen der Arbeitgeber. Eine Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten vor dem 17. Geburtstag stünde im Widerspruch zur geltenden Rechtslage.
3. Die Klägerin hat am 27. Mai 2014 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Sie wiederholt im Klageverfahren ihren Vortrag aus dem Überprüfungsantrag und dem Widerspruchsschreiben. Sie teilt mit, dass sie nicht den Bescheid vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014 angreife, sondern den Rentenbescheid vom 4. Februar 2002. Sie "verhandele" seit 2006 mit der Beklagten über die streitigen Punkte.
Sie beantragt
eine Korrektur der Rentenberechnung des Bescheides vom 4. Februar 2002, indem 12 Monate Ausbildungs-Anrechnungszeit / Fachschulausbildung (23.10.1957 bis 22.10.1958) und 17 Monate Versicherungszeit in der Schweiz (1.2.1970 bis 30.6.1971) angerechnet werden und 12 Monate Ausland/England und 17 Monate Ausland/Schweiz von den belegbaren Kalendermonaten abgezogen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid, im Schreiben an die Klägerin vom 18. Februar 2014 und im Widerspruchsbescheid. Das Vorbringen der Klägerin sei bei Erlass der Bescheide bekannt gewesen.
Die Beklagte hat sich am 29. Juli 2014, die Klägerin am 5. Oktober 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Akte der Beklagten lag dem Gericht vor. Auf die Gerichts- und Verwaltungsakte wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
1. Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin unmittelbar gegen ihren Rentenbescheid aus dem Februar 2004 vorgehen will. Dieser Bescheid ist seit März 2004 bestandskräftig, Widerspruch und Klage sind nicht mehr möglich. Allerdings ist es möglich, bei der Beklagten nach § 44 SGB X eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides zu beantragen.
Bei der gebotenen klägerfreundlichen Auslegung gem. § 123 SGG wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014, mit dem die Beklagte den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Diese Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. Februar 2004 teilweise zurückzunehmen und die Rente der Klägerin neu zu berechnen.
2. Die Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin wiederholt behaupteten Fehler bei der Berechnung ihrer Rente liegen nicht vor. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und Widerspruchsbescheides. Von einer weiteren Darlegung der Gründe wird in Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin meint, dass ihre Altersrente fehlerhaft berechnet sei.
1. Die Klägerin wurde 1941 geboren. Sie besuchte von Mai 1957 bis März 1959 die Handelsschule in B-Stadt. Als junge Frau verbrachte sie ein Jahr als Haushaltshilfe und Au-Pair-Mädchen in Großbritannien, für zehn Monate wurden Beiträge zur britischen Sozialversicherung geleistet. Später arbeitete sie anderthalb Jahre lang in der Schweiz. 1994 bzw. 1998 reduzierte sich ihr Gehalt durch zwei Monate Kurzarbeit und drei Monate Krankheit.
2a. Zur Feststellung des Versicherungsverlaufs erließ die Beklagte im Mai 1988 einen ersten Vormerkungsbescheid; im Oktober 1996 folgte ein zweiter Vormerkungsbescheid; zuletzt stellte die Beklagte im Mai 2001 den Versicherungsverlauf bis einschließlich Dezember 1994 fest und hob die vorangegangenen Vormerkungsbescheide auf.
Die Klägerin erhält seit November 2001 (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) von der Beklagten eine vorzeitige Altersrente für Frauen. Diese Rente wurde im August 2001 vorläufig und mit Bescheid vom 4. Februar 2002 endgültig bewilligt. Dabei wurde ihre Ausbildung ab 23. Oktober 1958 vermerkt. Das in Großbritannien verbrachte Jahr wurde mit 10 Monaten Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Seit November 2004 (mit Vollendung des 63. Lebensjahres) erhält sie außerdem eine Altersrente aus der Schweiz, beruhend auf 18 Monaten Beitragszeit.
b. Die Klägerin beantragte bereits im Oktober 2006, April 2007 und Mai 2013 ihren Rentenbescheid zu überprüfen. Sie machte geltend, ihre Ausbildung an der Handelsschule müsse auch schon vor ihrem 17. Geburtstag berücksichtigt werden, die Zeit in Großbritannien sei mit zwölf statt zehn Monaten zu berücksichtigen, die in der Schweiz verbrachte Zeit sei bei der Berechnung der Entgeltpunkte fehlerhaft eingeflossen, die Lohnkürzungen wegen Kurzarbeit und Krankheit sollten bei der angerechneten Entgelthöhe ausgeglichen werden. Die Beklagte lehnte eine Änderung ihres Bescheides jeweils ab und erläuterte der Klägerin mehrfach und ausführlich die Gründe für den Versicherungsverlauf.
c. Im Oktober 2013 wandte die Klägerin abermals mit einem Überprüfungsantrag bei inhaltlicher Wiederholung der bereits mehrfach vorgebrachten Rügen an die Beklagte.
Mit – hier angegriffenem – Bescheid vom 8. Januar 2014 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheides vom 4. Februar 2002 ab. Sie habe diesen Bescheid überprüft und festgestellt, dass die von der Klägerin geschilderten Sachverhalte nicht geeignet seien, eine für sie günstigere Entscheidung zu begründen. Die in der Schweiz und in Großbritannien verbrachten Zeiten seien entsprechend der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt worden. Die im Versicherungsverlauf vermerkte Lohnhöhe entspreche dem von den Arbeitgebern gemeldeten Jahresentgelt, das nicht nach Monaten aufgeschlüsselt werde; die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass ein falsches Jahresentgelt gemeldet wurde. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung der Ausbildungszeit vor dem 17. Geburtstag sei rechtlich nicht möglich.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein in dem sie ihren Vortrag aus den vorangegangen Überprüfungsanträgen wiederholte.
Mit – angegriffenem – Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz würden bei der Berechnung der Rentenhöhe in Deutschland nicht berücksichtigt, die Klägerin erhalte stattdessen eine schweizerische Rente. Die britischen Zeiten seien so zu berücksichtigen, wie vom britischen Versicherungsträger gemeldet, daran sei die Beklagte gebunden. Der Kurz in englischer Literatur sei keine Ausbildung i.S.d. Rentenrechts. Die im Versicherungsverlauf vermerkten Jahresverdienste in den Jahren 1994 und 1998 entsprächen den Meldungen der Arbeitgeber. Eine Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten vor dem 17. Geburtstag stünde im Widerspruch zur geltenden Rechtslage.
3. Die Klägerin hat am 27. Mai 2014 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Sie wiederholt im Klageverfahren ihren Vortrag aus dem Überprüfungsantrag und dem Widerspruchsschreiben. Sie teilt mit, dass sie nicht den Bescheid vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014 angreife, sondern den Rentenbescheid vom 4. Februar 2002. Sie "verhandele" seit 2006 mit der Beklagten über die streitigen Punkte.
Sie beantragt
eine Korrektur der Rentenberechnung des Bescheides vom 4. Februar 2002, indem 12 Monate Ausbildungs-Anrechnungszeit / Fachschulausbildung (23.10.1957 bis 22.10.1958) und 17 Monate Versicherungszeit in der Schweiz (1.2.1970 bis 30.6.1971) angerechnet werden und 12 Monate Ausland/England und 17 Monate Ausland/Schweiz von den belegbaren Kalendermonaten abgezogen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid, im Schreiben an die Klägerin vom 18. Februar 2014 und im Widerspruchsbescheid. Das Vorbringen der Klägerin sei bei Erlass der Bescheide bekannt gewesen.
Die Beklagte hat sich am 29. Juli 2014, die Klägerin am 5. Oktober 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Akte der Beklagten lag dem Gericht vor. Auf die Gerichts- und Verwaltungsakte wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
1. Sie ist unzulässig, soweit die Klägerin unmittelbar gegen ihren Rentenbescheid aus dem Februar 2004 vorgehen will. Dieser Bescheid ist seit März 2004 bestandskräftig, Widerspruch und Klage sind nicht mehr möglich. Allerdings ist es möglich, bei der Beklagten nach § 44 SGB X eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides zu beantragen.
Bei der gebotenen klägerfreundlichen Auslegung gem. § 123 SGG wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014, mit dem die Beklagte den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X abgelehnt hat. Diese Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den angegriffenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 4. Februar 2004 teilweise zurückzunehmen und die Rente der Klägerin neu zu berechnen.
2. Die Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin wiederholt behaupteten Fehler bei der Berechnung ihrer Rente liegen nicht vor. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und Widerspruchsbescheides. Von einer weiteren Darlegung der Gründe wird in Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.
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