Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 31 EG 11/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 EG 3/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Widerspruchsverfahren zu 21 Prozent und im Klageverfahren zu 3 Prozent. Im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld aufgrund ihrer Tätigkeit als Entwicklungshelferin.
Die 1980 geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Mutter des am 28. April 2016 geborenen Kindes G ... Sie lebte mit dem Vater des Kindes vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2017 in einem Haushalt. Ein weiteres Kind gab es vor und während des Elterngeldbezugszeitraums im Haushalt der Familie nicht.
Die Klägerin stand nach der Bescheinigung der D. in der Zeit vom 31. August 2013 bis zum 29. Februar 2016 als Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) unter Vertrag. Es seien während der Vertragszeit nur Leistungen nach dem EhfG und den Auflagen der Bundesregierung vom 1. Januar 2012/1. Januar 1995 gewährt worden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 14. März 2016 ab dem 12. März 2016 aufgehoben, da ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehe. Die Krankenkasse gewährte Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 12. März 2016 bis 23. Juni 2016 in Höhe von kalendertäglich 42,95 Euro.
Am 29. Juni 2016 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter vom 28. April 2016 bis 27. April 2017. Sie gab an, sie werde im Bezugszeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und keine Einkünfte haben. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 4. August 2016 Basiselterngeld vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2017 in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte die Unterhaltsgeldabrechnungen aus ihrer Entwicklungshelfertätigkeit ein, machte jedoch zugleich geltend, dass das Einkommen in Analogie zu § 13 EhfG i.V.m. § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf der Basis einer fiktiven Berechnung zu ermitteln sei, nämlich in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße. Sie habe ein Diplom in Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft B. sowie den Grad des Masters of Science Integriertes Wasserressourcen Management über ein Studium an der Fachhochschule K. und der J. University erlangt. Die vorgelegten Unterhaltsgeldabrechnungen wiesen ein monatliches steuerpflichtiges Unterhaltsgeld in Höhe von zunächst 792,48 Euro aus, von April 2015 bis September 2015 sodann in Höhe von 804,92 Euro, im Oktober 2015 in Höhe von 954,72 Euro und ab November 2015 schließlich in Höhe von 990,68 Euro. Im Februar erhielt die Klägerin zudem eine steuerpflichtige Rückgepäckpauschale in Höhe von 1.135,15 Euro.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 erließ die Beklagte einen Abhilfebescheid, wonach nunmehr Elterngeld für den ersten Lebensmonat in Höhe von 0 Euro, für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 74,08 Euro und für den dritten bis 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 574,27 Euro bewilligt wurde. Bei der Berechnung legte die Beklagte nunmehr das sich aus den Unterhaltsgeldabrechnungen als steuerpflichtig ausgewiesene Einkommen zugrunde.
Nach der Klarstellung der Klägerin, dass weiterhin die Elterngeldberechnung auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens begehrt werde, wies die Beklagte den Widerspruch mit am 7. Juni 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2017 als unbegründet zurück. Die Beklagte trage 20 Prozent der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Klägerin. Für eine entsprechende Anwendung des § 13 EhfG i.V.m. § 152 SGB III gebe es im Gesetz keine Stütze. Es fehle an einer Regelungslücke. Eine entsprechende Anwendung sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung der Modalitäten des Elterngeldes als Leistung der Familienförderung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 1853/11). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch die Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede in der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstünden, sei dies verfassungskonform, da auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht ohne Förderung blieben.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. Juli 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Elterngeld müsse nicht auf der Basis der tatsächlichen Einkünfte im Entwicklungsdienst berechnet werden, sondern nach § 13 EhfG analog i.V.m. § 152 SGB III. Hintergrund der Regelung des § 13 EhfG sei, dass ein Entwicklungshelfer nicht schlechter gestellt werden solle als derjenige, der nach seiner Ausbildung keine Dienste für die Allgemeinheit erbringe. Die Ausgangssituation sei beim Elterngeld vergleichbar. Hätte die Klägerin keine Entwicklungshilfe geleistet, wäre ihr Einkommen höher gewesen und sie hätte damit auch ein höheres Elterngeld bezogen. Es liege daher eine Regelungslücke vor.
Das Sozialgericht Hamburg hat mit schriftlicher Entscheidung vom 21. Juni 2018 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. August 2016 in der Fassung des Bescheids vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2017 verpflichtet, der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 28. April 2016 bis 27. April 2017 in Höhe von weiteren 37,67 Euro monatlich unter Abzug des Mutterschaftsgeldes zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte trage die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3/100. Die Klage sei nur teilweise begründet. Nach § 1 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) habe Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebe (Nr. 2), dieses Kind selbst betreue und erziehe (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübe (Nr. 4). Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebe mit ihrer am 28. April 2016 geborenen Tochter Greta in einem Haushalt, betreue und erziehe sie und habe während des Zeitraums vom 28. April 2016 bis 27. April 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats überstiegen habe. Elterngeld werde in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Elterngeld werde mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gelte auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechne sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG (Nr. 2), die im Inland zu versteuern seien und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG habe. Der Bemessungszeitraum umfasse die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Dabei blieben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen habe. Da die Klägerin ab dem 12. März 2016 bis 23. Juni 2016 Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten habe, umfasse der Bemessungszeitraum vorliegend die Monate Februar 2016 bis März 2015. In diesem Zeitraum habe die Klägerin Unterhaltsgeld von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit für die Tätigkeit als Entwicklungshelferin in J1 in Form eines Basis-Unterhaltsgeldes und einer steuerfreien Auslandszulage erzielt. Dies ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterhaltsgeldabrechnungen, die das Basis-Unterhaltsgeld entsprechend als steuerpflichtiges Einkommen auswiesen. Die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit werde nach § 2c Abs. 2 S. 2 BEEG vermutet (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – B 10 EG 7/17 R). Bei den Basis-Unterhaltsbezügen handele es sich zudem gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG um steuerpflichtiges Einkommen, weil das Gehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werde. Die Beklagte habe daher mit dem Abhilfebescheid bei der Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum zu Recht auf das in den Unterhaltsgeldabrechnungen ausgewiesene steuerpflichtige Basis-Unterhaltsgeld abgestellt. Damit habe die Klägerin Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum Februar 2016 bis März 2015 in Höhe von insgesamt 11.674,59 Euro gehabt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei vorliegend kein Raum für eine entsprechende Anwendung der §§ 13 Abs. 2 EhfG, 152 SGB III bei der Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum. § 13 EhfG bestimme, dass für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld die Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich stehe. Ergänzend heiße es in Absatz 2 weiter, dass bei der Feststellung der Bemessung des für die Leistung maßgebenden Arbeitsentgeltes für die Zeit eines zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 SGB III zugrunde zu legen sei. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nämlich nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 142 SGB III wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III: zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Würde das EhfG den Entwicklungsdienst, der kein Versicherungspflichtverhältnis begründe, nicht einem solchen Verhältnis gleichstellen, würde für die Zeit der Arbeitslosigkeit nach Ende des Entwicklungsdienstes, wenn der Dienst die Dauer von zwei Jahren überschreite, kein Arbeitslosengeldanspruch bestehen. Die Inbezugnahme des § 153 SGB III führe dazu, dass der so begründete Anspruch auf Arbeitslosengeld I zudem höher ausfalle. Denn auch das Arbeitslosengeld I richte sich nach dem zuvor erzielten Erwerbseinkommen. Damit werde ein Entgelt berücksichtigt, das der Arbeitslose bei erfolgreicher Vermittlung voraussichtlich erzielen könnte, nicht welches er im Rahmen seiner Entwicklungshelfertätigkeit tatsächlich erzielt habe. Abgestellt werde dabei auf die Qualifikation des Arbeitslosen. Daher dürfte das Arbeitslosengeld in der Regel höher ausfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 EhfG treffe die Regelung nur Bestimmungen für die Entgeltersatzleistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit. Auch § 14 EhfG treffe Bestimmungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, soweit kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die soziale Absicherung des Entwicklungshelfers beinhalte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 EhfG auch die Verpflichtung des Trägers der Entwicklungshilfe zur Leistung einer Wiedereingliederungsbeihilfe nach Beendigung des Entwicklungsdienstes. Zudem sei der Entwicklungshelfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung würden nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von dem antragstellenden Träger der Entwicklungshilfe getragen. Die Höhe der Beiträge berechne sich dabei anhand des Einkommens aus der Entwicklungshelfertätigkeit oder nach einem fiktiven Einkommen anhand des Einkommens der letzten drei Monaten vor Aufnahme der Entwicklungshelfertätigkeit (§ 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Dementsprechend stellten die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI nicht in jedem Fall sicher, dass für die Zeiten der Entwicklungshelfertätigkeit eine mit einer der Qualifikation entsprechenden abhängigen Beschäftigung vergleichbare Rentenanwartschaft erworben werde. Der Gesetzgeber habe damit in zahlreichen Konstellationen für die soziale Absicherung von Entwicklungshelfern durch spezielle Regelungen Sorge getragen und dabei eine nach der Art des Risikos differenzierte Regelung getroffen. Eine Regelung für den Fall des Einkommensverlustes wegen der Betreuung eines Kindes treffe das EhfG indes nicht. § 13 EhfG sei seit der Einführung des BEEG im Zuge der Neuregelungen im SGB III durch Art. 21 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 20.12.2011, BGBl. I 2011, S. 2854) angepasst worden, ohne dass der Gesetzgeber Anlass gesehen habe, eine entsprechende Regelung auch für das BEEG zu treffen. Vor diesem Hintergrund könne das Gericht schon eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennen, zumal die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung von weiteren Leistungen der sozialen Absicherung des Entwicklungshelfers durch den Träger des Entwicklungsdienstes gemäß § 4 Abs. 2 EhfG bestehe. Daher sei entsprechend dem Wortlaut der Regelung des § 13 Abs. 1 EhfG davon auszugehen, dass eine weitergehende Gleichstellung mit anderen Entgeltersatzleistungen nicht beabsichtigt gewesen sei. Für eine analoge Anwendung der insoweit eindeutigen Regelung in § 13 EhfG sei damit kein Raum. Auch das BEEG beinhalte keine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf das Einkommen aus einer Entwicklungshelfertätigkeit. Das BEEG beinhalte umfassende Regelungen zur Bestimmung des vorgeburtlichen Einkommens, differenziert nach Einkommensarten. Das Einkommen errechne sich unter anderem nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Der Gesetzgeber habe sich daher dafür entschieden, das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen unter Rückgriff auf das Einkommensteuerrecht zu regeln. Dies schließe es aus, dass ein fiktives und damit nicht der Steuerpflicht unterliegendes Einkommen Berücksichtigung finden könne. Darüber hinaus bestimme § 26 BEEG, welche Bücher des Sozialgesetzbuches zur Anwendung kämen. Hierzu bestimme § 26 Abs. 2 BBEG sogar ausdrücklich die Anwendung spezieller Vorschriften des SGB III, namentlich der §§ 328 Absatz 3 und 331 SGB III. Dabei sei die Vorschrift erst mit Wirkung zum 18. September 2012 um den § 331 SGB III erweitert worden (Art. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I S. 1878). Schließlich sehe das BEEG eine Privilegierung von Einkommensausfall im Bemessungszeitraum nur in Ausnahmefällen vor (§ 2b Abs. 1 BEEG), nämlich für Sachverhalte, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Förderzweck des Elterngeldes stünden. Andere Sachverhalte, aufgrund derer es zu einer Minderung oder sogar Ausfall des Einkommens komme, wie infolge von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, würden bei der Berechnung der Leistungshöhe außer Acht gelassen. Damit verfolge der Gesetzgeber das Ziel, mit dem Elterngeld einen teilweisen Ersatz von Erwerbseinkommen, welches durch die Kinderbetreuung entfalle, auszugleichen, nicht jedoch jegliche soziale Notlage zu beheben. Dies bleibe anderen sozialen Sicherungssystemen überlassen. Der Gesetzgeber sei auch durch das Gleichbehandlungsgebot nicht gehindert, bei der Bemessung des Elterngeldes an das zuvor erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Für die Ungleichbehandlung von Berechtigten, die im Bemessungszeitraum durchgängig ein ungeschmälertes Arbeitsentgelt erzielt hätten, gegenüber solchen, bei denen das – wie bei der Klägerin – nicht der Fall sei, gebe es hinreichende sachliche Gründe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 – B 10 EG 20/09 R; BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 1853/11). Von dem daher zu Recht auf der Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens ermittelten Bruttoeinkommen im Bemessungszeitraum seien gemäß § 2c Abs. 1 i.V.m. §§ 2e und 2f BEEG Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorzunehmen. Dabei habe die Beklagte zu Unrecht vom Bruttoeinkommen gemäß § 2f Abs. 1 BEEG eine monatliche Pauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 87,56 Euro abgezogen. Nach § 2f Abs. 1 BEEG seien als Abzüge für Sozialabgaben Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben würden dabei für Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit anhand einer Beitragssatzpauschalen ermittelt, die 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung betrage, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig gewesen sei (§ 2f Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BEEG). Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben seien nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit steuerpflichtigen Einnahmen erstellt worden sei, hier also die letzte Unterhaltsgeldabrechnung aus dem Februar 2016. Danach sei die Klägerin nicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Entwicklungshelfer stünden auch während des Entwicklungsdienstes nicht in einem entgeltlichen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Denn Entwicklungshelfer im Sinne des EhfG sei nur, wer Entwicklungsdienst leiste und eine vertragliche Bindung zu einer anerkannten Organisation eingegangen sei, jedoch keine erwerbsbestimmte Vergütung erhalte (§ 1 Abs. 1 EhfG). Daher zahle der Entwicklungshelferdienst ausweislich der Unterhaltsgeldabrechnung einen Beitrag für die Klägerin in eine Gruppenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen ein, wie es § 7 EhfG ausdrücklich vorschreibe, um im Ausland das Risiko der Krankheit abzusichern.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihr am 6. Juli 2018 zugestellte Urteil am 6. August 2018 Berufung eingelegt. Die Klägerin verkenne nicht, dass es in der Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen sei, dass auf das erzielbare und nicht das tatsächlich im Entwicklungsdienst erzielte Einkommen abgestellt werden solle. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass dies nicht dennoch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspreche. Denn es gebe kein Indiz dafür, dass gerade bei der Berechnung des Elterngeldes der Schutz der Eltern nicht beabsichtigt sei, aber durchaus der des Arbeitslosen. Es lägen auch keine ersichtlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung von arbeitslosen ehemaligen Entwicklungshelfern gegenüber solchen mit Kindern vor. Das Elterngeld habe auch gerade Ersatzfunktion für Erwerbseinkommen. Das Sozialgericht habe hingegen angenommen, dass das Elterngeld nur teilweise Ersatzfunktion habe. Zudem komme die reduzierte Elterngeldzahlung dem von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geforderten Schutz von Ehe und Familie nicht nach.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2018 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2016 in der Gestalt des Abhilfebescheids vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2017 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Basis-Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter G., also für den Zeitraum vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2017, über 574,27 Euro zuzüglich 37,67 Euro hinaus in Höhe von monatlich 1.800 Euro unter Anrechnung des in den beiden ersten Lebensmonaten des Kindes bezogenen Mutterschaftsgeldes gewährt wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2019 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG), aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind jedenfalls in der Fassung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens.
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Bezug und sieht insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine analoge Anwendung der § 13 Abs. 2 EhfG i.V.m. § 152 SGB III nicht in Betracht kommt, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. In § 13 Abs. 2 EhfG ist ausdrücklich nur das Arbeitslosengeld geregelt, alle weiteren Sozialleistungen sind dagegen nicht in Bezug genommen worden und auch bei nachfolgenden Änderungen des EhfG ist keine Ergänzung für das Elterngeld erfolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch gerade nur das Arbeitslosengeld regeln wollte. Im BEEG wiederum ist in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BEEG auch der Anspruch eines Entwicklungshelfers auf Elterngeld geregelt worden. Es spricht daher nichts dafür, dass der Gesetzgeber zwar einerseits den Elterngeldanspruch ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen hat, dann aber planwidrig keine Regelung zur Höhe des Elterngeldes abweichend vom Regelfall getroffen haben soll.
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Entwicklungshelfer bei der Höhe des Elterngeldes mit einem fiktiven Einkommen zu berücksichtigen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Klägerin begehrt aber gerade im Vergleich zu anderen Elterngeldbeziehern, bei denen das tatsächliche Einkommen herangezogen wird, bessergestellt zu werden. Sofern sie meint, dass Entwicklungshelfer, die nach dem Dienst arbeitslos würden, besser gestellt seien, als Entwicklungshelfer, die Elterngeld bezögen, handelt es sich nicht um vergleichbare Gruppen. Zudem ruht der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin nur während des Elterngeldbezugs. Im Übrigen ist aber auch der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09, juris), der auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung besteht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2011 – 1 BvR 1811/08, juris). Die Grenzen dieses Ausgestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber gewahrt. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09, juris). Dieser Grundsatz wird konsequent umgesetzt, wenn sich das Elterngeld an dem tatsächlichen Einkommen des Entwicklungshelfers orientiert. Ob der Gesetzgeber die Tätigkeit des Entwicklungshelfers als Dienst für die Allgemeinheit besonders fördern möchte, indem bei Sozialleistungen deren Höhe von dem Einkommen während dieser Tätigkeit abhängt, auf den erzielbaren Verdienst abgestellt wird, bleibt seiner Gestaltungsfreiheit überlassen.
Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert in seiner hier nicht betroffenen abwehrrechtlichen Funktion die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09, juris). Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 2 BvR 1057/91, juris). Neben dieser Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfG, a.a.O.). Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert (BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09, juris). Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich für das Widerspruchsverfahren eine Erfolgsquote von 21 Prozent unter Anrechnung ihres weiteren Klageerfolgs ergibt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld aufgrund ihrer Tätigkeit als Entwicklungshelferin.
Die 1980 geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Mutter des am 28. April 2016 geborenen Kindes G ... Sie lebte mit dem Vater des Kindes vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2017 in einem Haushalt. Ein weiteres Kind gab es vor und während des Elterngeldbezugszeitraums im Haushalt der Familie nicht.
Die Klägerin stand nach der Bescheinigung der D. in der Zeit vom 31. August 2013 bis zum 29. Februar 2016 als Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) unter Vertrag. Es seien während der Vertragszeit nur Leistungen nach dem EhfG und den Auflagen der Bundesregierung vom 1. Januar 2012/1. Januar 1995 gewährt worden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 14. März 2016 ab dem 12. März 2016 aufgehoben, da ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehe. Die Krankenkasse gewährte Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 12. März 2016 bis 23. Juni 2016 in Höhe von kalendertäglich 42,95 Euro.
Am 29. Juni 2016 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter vom 28. April 2016 bis 27. April 2017. Sie gab an, sie werde im Bezugszeitraum keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und keine Einkünfte haben. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 4. August 2016 Basiselterngeld vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2017 in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte die Unterhaltsgeldabrechnungen aus ihrer Entwicklungshelfertätigkeit ein, machte jedoch zugleich geltend, dass das Einkommen in Analogie zu § 13 EhfG i.V.m. § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf der Basis einer fiktiven Berechnung zu ermitteln sei, nämlich in Höhe von 1/300 der Bezugsgröße. Sie habe ein Diplom in Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft B. sowie den Grad des Masters of Science Integriertes Wasserressourcen Management über ein Studium an der Fachhochschule K. und der J. University erlangt. Die vorgelegten Unterhaltsgeldabrechnungen wiesen ein monatliches steuerpflichtiges Unterhaltsgeld in Höhe von zunächst 792,48 Euro aus, von April 2015 bis September 2015 sodann in Höhe von 804,92 Euro, im Oktober 2015 in Höhe von 954,72 Euro und ab November 2015 schließlich in Höhe von 990,68 Euro. Im Februar erhielt die Klägerin zudem eine steuerpflichtige Rückgepäckpauschale in Höhe von 1.135,15 Euro.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 erließ die Beklagte einen Abhilfebescheid, wonach nunmehr Elterngeld für den ersten Lebensmonat in Höhe von 0 Euro, für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 74,08 Euro und für den dritten bis 12. Lebensmonat in Höhe von jeweils 574,27 Euro bewilligt wurde. Bei der Berechnung legte die Beklagte nunmehr das sich aus den Unterhaltsgeldabrechnungen als steuerpflichtig ausgewiesene Einkommen zugrunde.
Nach der Klarstellung der Klägerin, dass weiterhin die Elterngeldberechnung auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens begehrt werde, wies die Beklagte den Widerspruch mit am 7. Juni 2017 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2017 als unbegründet zurück. Die Beklagte trage 20 Prozent der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Klägerin. Für eine entsprechende Anwendung des § 13 EhfG i.V.m. § 152 SGB III gebe es im Gesetz keine Stütze. Es fehle an einer Regelungslücke. Eine entsprechende Anwendung sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung der Modalitäten des Elterngeldes als Leistung der Familienförderung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 1853/11). Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch die Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede in der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstünden, sei dies verfassungskonform, da auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht ohne Förderung blieben.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. Juli 2017 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Das Elterngeld müsse nicht auf der Basis der tatsächlichen Einkünfte im Entwicklungsdienst berechnet werden, sondern nach § 13 EhfG analog i.V.m. § 152 SGB III. Hintergrund der Regelung des § 13 EhfG sei, dass ein Entwicklungshelfer nicht schlechter gestellt werden solle als derjenige, der nach seiner Ausbildung keine Dienste für die Allgemeinheit erbringe. Die Ausgangssituation sei beim Elterngeld vergleichbar. Hätte die Klägerin keine Entwicklungshilfe geleistet, wäre ihr Einkommen höher gewesen und sie hätte damit auch ein höheres Elterngeld bezogen. Es liege daher eine Regelungslücke vor.
Das Sozialgericht Hamburg hat mit schriftlicher Entscheidung vom 21. Juni 2018 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. August 2016 in der Fassung des Bescheids vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2017 verpflichtet, der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 28. April 2016 bis 27. April 2017 in Höhe von weiteren 37,67 Euro monatlich unter Abzug des Mutterschaftsgeldes zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte trage die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3/100. Die Klage sei nur teilweise begründet. Nach § 1 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) habe Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebe (Nr. 2), dieses Kind selbst betreue und erziehe (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübe (Nr. 4). Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebe mit ihrer am 28. April 2016 geborenen Tochter Greta in einem Haushalt, betreue und erziehe sie und habe während des Zeitraums vom 28. April 2016 bis 27. April 2017 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats überstiegen habe. Elterngeld werde in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Elterngeld werde mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gelte auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechne sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG (Nr. 2), die im Inland zu versteuern seien und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs. 3 BEEG habe. Der Bemessungszeitraum umfasse die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Dabei blieben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen habe. Da die Klägerin ab dem 12. März 2016 bis 23. Juni 2016 Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhalten habe, umfasse der Bemessungszeitraum vorliegend die Monate Februar 2016 bis März 2015. In diesem Zeitraum habe die Klägerin Unterhaltsgeld von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit für die Tätigkeit als Entwicklungshelferin in J1 in Form eines Basis-Unterhaltsgeldes und einer steuerfreien Auslandszulage erzielt. Dies ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterhaltsgeldabrechnungen, die das Basis-Unterhaltsgeld entsprechend als steuerpflichtiges Einkommen auswiesen. Die tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit werde nach § 2c Abs. 2 S. 2 BEEG vermutet (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – B 10 EG 7/17 R). Bei den Basis-Unterhaltsbezügen handele es sich zudem gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG um steuerpflichtiges Einkommen, weil das Gehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werde. Die Beklagte habe daher mit dem Abhilfebescheid bei der Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum zu Recht auf das in den Unterhaltsgeldabrechnungen ausgewiesene steuerpflichtige Basis-Unterhaltsgeld abgestellt. Damit habe die Klägerin Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Bemessungszeitraum Februar 2016 bis März 2015 in Höhe von insgesamt 11.674,59 Euro gehabt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei vorliegend kein Raum für eine entsprechende Anwendung der §§ 13 Abs. 2 EhfG, 152 SGB III bei der Berechnung des Einkommens im Bemessungszeitraum. § 13 EhfG bestimme, dass für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld die Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich stehe. Ergänzend heiße es in Absatz 2 weiter, dass bei der Feststellung der Bemessung des für die Leistung maßgebenden Arbeitsentgeltes für die Zeit eines zu berücksichtigenden Dienstes das Arbeitsentgelt nach § 152 SGB III zugrunde zu legen sei. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe nämlich nach § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 142 SGB III wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III: zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Würde das EhfG den Entwicklungsdienst, der kein Versicherungspflichtverhältnis begründe, nicht einem solchen Verhältnis gleichstellen, würde für die Zeit der Arbeitslosigkeit nach Ende des Entwicklungsdienstes, wenn der Dienst die Dauer von zwei Jahren überschreite, kein Arbeitslosengeldanspruch bestehen. Die Inbezugnahme des § 153 SGB III führe dazu, dass der so begründete Anspruch auf Arbeitslosengeld I zudem höher ausfalle. Denn auch das Arbeitslosengeld I richte sich nach dem zuvor erzielten Erwerbseinkommen. Damit werde ein Entgelt berücksichtigt, das der Arbeitslose bei erfolgreicher Vermittlung voraussichtlich erzielen könnte, nicht welches er im Rahmen seiner Entwicklungshelfertätigkeit tatsächlich erzielt habe. Abgestellt werde dabei auf die Qualifikation des Arbeitslosen. Daher dürfte das Arbeitslosengeld in der Regel höher ausfallen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 EhfG treffe die Regelung nur Bestimmungen für die Entgeltersatzleistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit. Auch § 14 EhfG treffe Bestimmungen für den Fall der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, soweit kein Anspruch auf Krankengeld bestehe. Die soziale Absicherung des Entwicklungshelfers beinhalte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 EhfG auch die Verpflichtung des Trägers der Entwicklungshilfe zur Leistung einer Wiedereingliederungsbeihilfe nach Beendigung des Entwicklungsdienstes. Zudem sei der Entwicklungshelfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung würden nach § 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI von dem antragstellenden Träger der Entwicklungshilfe getragen. Die Höhe der Beiträge berechne sich dabei anhand des Einkommens aus der Entwicklungshelfertätigkeit oder nach einem fiktiven Einkommen anhand des Einkommens der letzten drei Monaten vor Aufnahme der Entwicklungshelfertätigkeit (§ 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Dementsprechend stellten die gesetzlichen Vorschriften des SGB VI nicht in jedem Fall sicher, dass für die Zeiten der Entwicklungshelfertätigkeit eine mit einer der Qualifikation entsprechenden abhängigen Beschäftigung vergleichbare Rentenanwartschaft erworben werde. Der Gesetzgeber habe damit in zahlreichen Konstellationen für die soziale Absicherung von Entwicklungshelfern durch spezielle Regelungen Sorge getragen und dabei eine nach der Art des Risikos differenzierte Regelung getroffen. Eine Regelung für den Fall des Einkommensverlustes wegen der Betreuung eines Kindes treffe das EhfG indes nicht. § 13 EhfG sei seit der Einführung des BEEG im Zuge der Neuregelungen im SGB III durch Art. 21 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 20.12.2011, BGBl. I 2011, S. 2854) angepasst worden, ohne dass der Gesetzgeber Anlass gesehen habe, eine entsprechende Regelung auch für das BEEG zu treffen. Vor diesem Hintergrund könne das Gericht schon eine planwidrige Regelungslücke nicht erkennen, zumal die Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung von weiteren Leistungen der sozialen Absicherung des Entwicklungshelfers durch den Träger des Entwicklungsdienstes gemäß § 4 Abs. 2 EhfG bestehe. Daher sei entsprechend dem Wortlaut der Regelung des § 13 Abs. 1 EhfG davon auszugehen, dass eine weitergehende Gleichstellung mit anderen Entgeltersatzleistungen nicht beabsichtigt gewesen sei. Für eine analoge Anwendung der insoweit eindeutigen Regelung in § 13 EhfG sei damit kein Raum. Auch das BEEG beinhalte keine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf das Einkommen aus einer Entwicklungshelfertätigkeit. Das BEEG beinhalte umfassende Regelungen zur Bestimmung des vorgeburtlichen Einkommens, differenziert nach Einkommensarten. Das Einkommen errechne sich unter anderem nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Der Gesetzgeber habe sich daher dafür entschieden, das für die Berechnung des Elterngeldes maßgebliche Einkommen unter Rückgriff auf das Einkommensteuerrecht zu regeln. Dies schließe es aus, dass ein fiktives und damit nicht der Steuerpflicht unterliegendes Einkommen Berücksichtigung finden könne. Darüber hinaus bestimme § 26 BEEG, welche Bücher des Sozialgesetzbuches zur Anwendung kämen. Hierzu bestimme § 26 Abs. 2 BBEG sogar ausdrücklich die Anwendung spezieller Vorschriften des SGB III, namentlich der §§ 328 Absatz 3 und 331 SGB III. Dabei sei die Vorschrift erst mit Wirkung zum 18. September 2012 um den § 331 SGB III erweitert worden (Art. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I S. 1878). Schließlich sehe das BEEG eine Privilegierung von Einkommensausfall im Bemessungszeitraum nur in Ausnahmefällen vor (§ 2b Abs. 1 BEEG), nämlich für Sachverhalte, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Förderzweck des Elterngeldes stünden. Andere Sachverhalte, aufgrund derer es zu einer Minderung oder sogar Ausfall des Einkommens komme, wie infolge von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, würden bei der Berechnung der Leistungshöhe außer Acht gelassen. Damit verfolge der Gesetzgeber das Ziel, mit dem Elterngeld einen teilweisen Ersatz von Erwerbseinkommen, welches durch die Kinderbetreuung entfalle, auszugleichen, nicht jedoch jegliche soziale Notlage zu beheben. Dies bleibe anderen sozialen Sicherungssystemen überlassen. Der Gesetzgeber sei auch durch das Gleichbehandlungsgebot nicht gehindert, bei der Bemessung des Elterngeldes an das zuvor erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Für die Ungleichbehandlung von Berechtigten, die im Bemessungszeitraum durchgängig ein ungeschmälertes Arbeitsentgelt erzielt hätten, gegenüber solchen, bei denen das – wie bei der Klägerin – nicht der Fall sei, gebe es hinreichende sachliche Gründe (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 – B 10 EG 20/09 R; BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 1853/11). Von dem daher zu Recht auf der Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens ermittelten Bruttoeinkommen im Bemessungszeitraum seien gemäß § 2c Abs. 1 i.V.m. §§ 2e und 2f BEEG Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vorzunehmen. Dabei habe die Beklagte zu Unrecht vom Bruttoeinkommen gemäß § 2f Abs. 1 BEEG eine monatliche Pauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 87,56 Euro abgezogen. Nach § 2f Abs. 1 BEEG seien als Abzüge für Sozialabgaben Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben würden dabei für Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit anhand einer Beitragssatzpauschalen ermittelt, die 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung betrage, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig gewesen sei (§ 2f Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 BEEG). Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben seien nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit steuerpflichtigen Einnahmen erstellt worden sei, hier also die letzte Unterhaltsgeldabrechnung aus dem Februar 2016. Danach sei die Klägerin nicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Entwicklungshelfer stünden auch während des Entwicklungsdienstes nicht in einem entgeltlichen Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Denn Entwicklungshelfer im Sinne des EhfG sei nur, wer Entwicklungsdienst leiste und eine vertragliche Bindung zu einer anerkannten Organisation eingegangen sei, jedoch keine erwerbsbestimmte Vergütung erhalte (§ 1 Abs. 1 EhfG). Daher zahle der Entwicklungshelferdienst ausweislich der Unterhaltsgeldabrechnung einen Beitrag für die Klägerin in eine Gruppenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen ein, wie es § 7 EhfG ausdrücklich vorschreibe, um im Ausland das Risiko der Krankheit abzusichern.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihr am 6. Juli 2018 zugestellte Urteil am 6. August 2018 Berufung eingelegt. Die Klägerin verkenne nicht, dass es in der Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen sei, dass auf das erzielbare und nicht das tatsächlich im Entwicklungsdienst erzielte Einkommen abgestellt werden solle. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass dies nicht dennoch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspreche. Denn es gebe kein Indiz dafür, dass gerade bei der Berechnung des Elterngeldes der Schutz der Eltern nicht beabsichtigt sei, aber durchaus der des Arbeitslosen. Es lägen auch keine ersichtlichen Gründe für eine Ungleichbehandlung von arbeitslosen ehemaligen Entwicklungshelfern gegenüber solchen mit Kindern vor. Das Elterngeld habe auch gerade Ersatzfunktion für Erwerbseinkommen. Das Sozialgericht habe hingegen angenommen, dass das Elterngeld nur teilweise Ersatzfunktion habe. Zudem komme die reduzierte Elterngeldzahlung dem von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geforderten Schutz von Ehe und Familie nicht nach.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2018 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2016 in der Gestalt des Abhilfebescheids vom 5. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2017 dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Basis-Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter G., also für den Zeitraum vom 28. April 2016 bis zum 27. April 2017, über 574,27 Euro zuzüglich 37,67 Euro hinaus in Höhe von monatlich 1.800 Euro unter Anrechnung des in den beiden ersten Lebensmonaten des Kindes bezogenen Mutterschaftsgeldes gewährt wird.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2019 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG), aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind jedenfalls in der Fassung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens.
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Bezug und sieht insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine analoge Anwendung der § 13 Abs. 2 EhfG i.V.m. § 152 SGB III nicht in Betracht kommt, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. In § 13 Abs. 2 EhfG ist ausdrücklich nur das Arbeitslosengeld geregelt, alle weiteren Sozialleistungen sind dagegen nicht in Bezug genommen worden und auch bei nachfolgenden Änderungen des EhfG ist keine Ergänzung für das Elterngeld erfolgt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch gerade nur das Arbeitslosengeld regeln wollte. Im BEEG wiederum ist in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BEEG auch der Anspruch eines Entwicklungshelfers auf Elterngeld geregelt worden. Es spricht daher nichts dafür, dass der Gesetzgeber zwar einerseits den Elterngeldanspruch ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen hat, dann aber planwidrig keine Regelung zur Höhe des Elterngeldes abweichend vom Regelfall getroffen haben soll.
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, Entwicklungshelfer bei der Höhe des Elterngeldes mit einem fiktiven Einkommen zu berücksichtigen. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten abweichend behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Klägerin begehrt aber gerade im Vergleich zu anderen Elterngeldbeziehern, bei denen das tatsächliche Einkommen herangezogen wird, bessergestellt zu werden. Sofern sie meint, dass Entwicklungshelfer, die nach dem Dienst arbeitslos würden, besser gestellt seien, als Entwicklungshelfer, die Elterngeld bezögen, handelt es sich nicht um vergleichbare Gruppen. Zudem ruht der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin nur während des Elterngeldbezugs. Im Übrigen ist aber auch der dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich zukommende Gestaltungsspielraum zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09, juris), der auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Familienförderung besteht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. April 2011 – 1 BvR 1811/08, juris). Die Grenzen dieses Ausgestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber gewahrt. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09, juris). Dieser Grundsatz wird konsequent umgesetzt, wenn sich das Elterngeld an dem tatsächlichen Einkommen des Entwicklungshelfers orientiert. Ob der Gesetzgeber die Tätigkeit des Entwicklungshelfers als Dienst für die Allgemeinheit besonders fördern möchte, indem bei Sozialleistungen deren Höhe von dem Einkommen während dieser Tätigkeit abhängt, auf den erzielbaren Verdienst abgestellt wird, bleibt seiner Gestaltungsfreiheit überlassen.
Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 GG garantiert in seiner hier nicht betroffenen abwehrrechtlichen Funktion die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren (BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09, juris). Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 – 2 BvR 1057/91, juris). Neben dieser Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG auch eine gewisse positive Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfG, a.a.O.). Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert (BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2011 – 1 BvR 2712/09, juris). Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich für das Widerspruchsverfahren eine Erfolgsquote von 21 Prozent unter Anrechnung ihres weiteren Klageerfolgs ergibt.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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