L 2 U 138/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 59/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 138/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird der Ablauf und die Gestaltung der Feier zum Volkstrauertag von der Gemeinde dem Kriegerverein überlassen und erleidet das vom Verein durch Vorstandsbeschluss zum Böllerschützen bestimmte Vereinsmitglied beim Abfeuern der Böller einen Unfall, so steht es dabei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.02.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1966 geborene Kläger verletzte sich am 14.11.1999.

Laut Unfallanzeige der Stadt B. vom 03.12.1999 war er mit den Vorbereitungen zum Böllerschießen als Mitglied des Kriegervereins K. beschäftigt, als sich ein Schuss lös-te. Der Durchgangsarzt Prof.Dr.D. diagnostizierte Schwarzpulvereinsprengungen in Gesicht, Thorax und linker Hand. Gegenüber der Polizei gab der Kläger am 15.12.1999 an, Eigentümer des Böllerschussgerätes sei der Kriegerverein K ... Im Durchschnitt habe er etwa zwei- bis dreimal im Jahr mit dem Böller geschossen. Seit 1992 habe er eine Sprengstofferlaubnis zum Schießen mit Böller erworben. Auch habe er eine Schießerlaubnis und eine Erlaubnis zum Erwerb von Böllerpulver. Am 14.11.1999 habe er anläßlich des Volkstrauertages mit dem Böller schießen wollen, den er dazu im Garten seines Anwesens aufgestellt habe. Am 13.03.2000 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe für das Schießen jeweils 20,00 DM vom Kriegerverein erhalten.

Auf Anfrage der Beklagten zu 1) erklärte A. S. , der erste Vorsitzende des Kriegervereins K. , am 17.04.2000, vom Verein sei der Kläger am 11.11.1999 mündlich zum Böllerschießen am Totensonntag aufgefordert worden. Der Kläger sei aufgrund eines Vorstandsbeschlusses zum Böllerschießen verpflichtet gewesen. Vorgelegt wurden weiter eine Böllerschießerlaubnis für den Kläger und das Protokoll der Jahreshauptversammlung der Krieger- und Soldatenkameradschaft K. vom 09.10.1999 im Gasthaus H ... Daraus ergibt sich weiter, dass Erster Vorstand A. S. ist, Kassenprüfer G. H ... Laut Satzung der Krieger- und Soldatenkameradschaft hatte sie sich zur Aufgabe gesetzt, die Krieger zu ehren und die Gedenkstätten zu erhalten.

Die Beklagte zu 1) lehnte mit Bescheid vom 02.06.2000 die Gewährung von Entschädungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 14.11.1999 ab. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als Vereinsmitglied tätig gewesen. Das Böllerschießen sei ihm aufgrund eines Vorstandsbeschlusses als Vereinsmitglied übertragen gewesen. Vereinsmitglieder seien nur dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie eine Arbeitsleistung erbrächten, die über die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen hinausginge. Der Kläger sei im Rahmen der mitgliedschaftlichen Verpflichtung tätig geworden und daher nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Beim Böllerschießen habe es sich um keine Tätigkeit, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei, gehandelt; die Zahlung von 20,00 DM durch den Verein sei unerheblich.

Mit Widerspruch vom 06.06.2000 wandte der Kläger ein, er habe den Auftrag zum Böllerschießen von dem offiziellen Ortssprecher des Gemeindeteils K. , G. H. , erhalten. Daher dürfte der GUVV zuständig sein.

Die Beklagte zu 1) übersandte die Akten daraufhin an den Beklagten zu 2).

Auf dessen Anfrage teilte die Stadt B. mit, der Ortssprecher des Gemeindeteils K. , G. H. , habe dem Kläger den Auftrag zum Böllerschießen anläßlich des Volkstrauertages erteilt. Die Feiern zum Volkstrauertag würden im Auftrag der Stadt in sämtlichen Ortsteilen abgehalten, in denen sich ein Kriegerdenkmal befinde. G. H. führte im Schreiben vom 03.11.2000 dazu aus, er habe vom Bürgermeister und der Stadtverwaltung mündlich den Auftrag erhalten, die Organisation des Volkstrauertages in K. zu übernehmen. An den Kläger habe er den Auftrag mündlich weitergegeben und ihn auf seine Aufgaben hingewiesen. Art und Weise der Durchführung sei nicht besprochen worden. Die Stadt habe die Kosten für einen Kranz und eine Musikkapelle übernommen. Der Ablauf bzw. die Gestaltung der Feier sei dem Kriegerverein überlassen worden. Der Verein habe auch die Kosten für das Böllerschießen übernommen. Er selbst sei Mitglied im Kriegerverein.

A. S. erklärte im Schreiben vom 03.11.2000, G. H. habe die Anweisung zum Böllerschießen gegeben. Daher habe er dem Kläger keine Anweisung mehr erteilt. Eigentümer der Kanone sei der Verein. Der Volkstrauertag werde von der Gemeinde gestaltet. Der Verein stelle nur eine Fahnenabordnung. Ein Vorstandsbeschluss hinsichtlich der durchzuführenden Tätigkeiten des Kriegervereins am Volkstrauertag habe nicht bestanden. Außer am Volkstrauertag werde noch bei Beerdigungen von Kriegsteilnehmern mit dem Böller geschossen. Die Kanone sei im Garten des Klägers aufgestellt worden, weil sich der Friedhof in der Nachbarschaft befinde. Der Ablauf der Feiern am Volkstrauertag entspreche dem Brauchtum und sei schon immer so gehandhabt worden.

Der Kläger erklärte ebenfalls, die Anweisung zum Böllerschießen sei durch Herrn H. im Rahmen einer Ortsversammlung in der Wirtschaft des Klägers erfolgt. Pulver und Zünder würden vom Verein gezahlt. Der Ablauf sei seit sieben Jahren immer gleich gewesen.

Mit Schreiben vom 17.11.2000 teilte der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) mit, die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei dem Ereignis vom 14.11.1999 um keine Tätigkeit für die Stadt B. im Sinne des § 2 SGB VII gehandelt habe. Vielmehr liege eine Tätigkeit für den Kriegerverein vor. Dafür sprächen auch die Erstangaben. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass weder durch die Stadt B. selbst noch durch den Ortssprecher des Ortsteiles K. konkrete Handlungen vorgenommen worden seien, die das Vorliegen einer Tätigkeit nach § 2 Abs.2 SGB VII für die Stadt rechtfertigen würden. Daran ändere auch der Auftrag des Herrn H. an den Kläger nichts, da es sich dabei nur um ein beiläufiges Gespräch gehandelt habe. Der Kläger hätte auch ohne dieses Gespräch am Volkstrauertag mit dem Böller geschossen. Daher sei die Zuständigkeit der Beklagten zu 1) gegeben.

Der Kläger legte gegen das Schreiben vom 17.11.2000 am 28.11. 2000 Widerspruch ein. Der Ortssprecher H. habe ausdrücklich angeordnet, dass er mit dem Böller schießen solle. Nur diese Anordnung sei es gewesen, die ihn veranlasst habe, tätig zu werden. Daher sei die Zuständigkeit des Beklagten zu 2) gegeben.

Der Beklagte zu 2) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.03. 2001 zurück. Es fehle an den tatsächlichen Umständen, die eine Zuordnung der Brauchtumsveranstaltung mit dem althergebrachten Böllern zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Stadt zuließen. Insbesondere sei zu beachten, dass keine besondere Anweisung der Stadt zum Böllerschießen und insbesondere kein schriftlicher Stadtratsbeschluss vorgelegen habe. Die Tatsache, dass der Kläger vom Ortssprecher des Stadtteils K. , Herrn H. , der zugleich auch Mitglied des Kriegervereins sei, anläßlich eines beiläufigen Gesprächs in der Gastwirtschaft an die Durchführung des Böllerschießens erinnert worden sei, reiche mit Sicherheit nicht aus, die unfallbringende Tätigkeit in die Aufgaben der Stadt einzubeziehen. Hierzu bedürfe es vielmehr eines gesamtbezogenen eigenständigen Annahmeaktes der Kommune als Zuordnungsgrund.

Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch des Klägers vom 06.06. 2000 mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2001 zurück.

Die zum Sozialgericht München erhobenen Klagen hat das SG mit Beschluss vom 02.05.2001 verbunden.

Im Termin vom 27.02.2003 hat der Kläger erklärt, er sei der einzige im Verein, der das Böllerschießgerät bedienen dürfe. Er habe jährlich am Volkstrauertag geschossen, sonst auch bei Beerdigungen. Er baue das Böllerschussgerät zum Schießen in seinem Garten auf, weil seine Gastwirtschaft auch das Vereinslokal sei und nahe am Friedhof liege. Der Volkstrauertag sei der Gedenktag für die Kriegsgefallenen. Der Kriegerverein sei gegründet worden, um an die Gefallenen der Kriege zu erinnern. Der Ortsvorstand Herr H. sei zwei bis drei Tage vor dem Volkstrauertag zum Kläger gekommen und habe gesagt, er solle am Volkstrauertag wieder Böller schießen. Nach der Veranstaltung werde in der Wirtschaft des Klägers Brotzeit gemacht. Die Rechnung bekomme der Ortssprecher. Als Aufwandsentschädigung erhalte der Kläger bei Beerdigungen 20,00 DM vom Kriegerverein, beim Volkstrauertag 20,00 DM von der Gemeinde. Das Schießpulver, den Zünder usw. habe im jeden Fall der Kriegerverein gestellt. Der Kläger habe jedes Jahr den Auftrag zum Schießen vom Ortssprecher erhalten.

Der Zeuge A. S. hat angegeben, das Schießen am Volkstrauertag gehöre auch zum Vereinszweck. Der Kläger habe den Auftrag zum Schießen am Volkstrauertag stets von der Gemeinde erhalten. Der Zeuge hat erklärt, er müsse sich bei der Aussage am 17.04.2000 geirrt haben, denn er habe keine Anweisung zum Schießen gegeben. Die Kosten für die Wartung des Böllerschussgerätes und für das Schießen trage der Verein.

Der Ortssprecher H. hat angegeben, er sei seit 1999 Ortssprecher. Er habe sich daher informiert, was er am Volkstrauertag zu veranlassen habe. Er sollte am Kriegerdenkmal eine Rede halten und einen Kranz niederlegen, den die Gemeinde bezahlt habe. Außerdem habe er eine Musikkapelle bestellt, die ebenfalls von der Gemeinde bezahlt worden sei. Er habe den Kläger am Tag vor dem Volkstrauertag angesprochen, um sicher zu sein, dass er am nächsten Tag schießen werde. Im Übrigen sei er schon aufgrund der Tradition davon ausgegangen, dass der Kläger schießen werde, er habe dies nur durch die Nachfrage sicherstellen wollen. Das Weißwurstessen, das im Anschluss an die Volkstrauertagsfeier in der Gaststätte des Kläger stattgefunden habe, sei von der Gemeinde bezahlt worden. Derzeit würden die Kosten dafür durch den Kriegerverein getragen.

Mit Urteil vom 27.02.2003 hat das SG die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 2 Abs.1 Nr.10 SGB VII gegen den Beklagten zu 2). Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Durchführung der Feier überhaupt um eine Veranstaltung der Stadt gehandelt habe. Jedenfalls sei der Kläger beim Böllerschießen nicht für die Gemeinde tätig geworden. Es nehme nicht jeder, der mit Arbeiten befasst sei, die einer Brauchtumsveranstaltung dienlich seien, ein öffentliches Ehrenamt wahr. Der Kläger habe seine ihm durch Beschluss des Kriegervereins übertragene Aufgabe als Böllerschütze des Vereins ausgeführt. Auch wenn die vom Zeugen H. veranlassten Maßnahmen öffentliche Aufgaben der Stadt gewesen seien, habe dazu jedenfalls nicht das Böllerschießen des Klägers gehört. Der Kläger sei als Mitglied des Kriegervereins zum Böllerschützen ausgebildet worden. Die Genehmigung sei ausdrücklich auch zum Schießen am Volkstrauertag erteilt worden. Der Kläger habe am 14.11.1999 beim Abfeuern der vereinseigenen Kanone als Böllerschütze des Vereins am Beitrag des Kriegervereins zur Veranstaltung mitgewirkt und nicht ein Ehrenamt für die Gemeinde ausgeübt. Aus der Tatsache, dass der Ortssprecher den Kläger vor dem Volkstrauertag angesprochen habe, um sicherzustellen, dass er schießen werde, lasse sich nicht schließen, dass der Kläger im Auftrag der Gemeinde gehandelt habe. Zum einen sei H. auch Mitglied und Kassenprüfer des Kriegervereins, zum anderen habe er als Zeuge angegeben, er sei davon ausgegangen, dass der Kläger sowieso schießen werde.

Es scheide auch Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs.2 i.V.m. Abs.1 SGB VII gegenüber dem Beklagten zu 2) aus, da der Kläger nicht wie ein Beschäftigter der Stadt tätig geworden sei. Es fehle am Erfordernis einer ernstlichen, der Gemeinde zu dienen bestimmten Tätigkeit.

Dem Kläger stehe auch kein Entschädigungsanspruch aus § 2 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 SGB VII gegen die Beklagte zu 1) zu. Ein Beschäftigungsverhältnis des als Gastwirt tätigen Klägers zum Verein habe unstreitig nicht vorgelegen. Eine Versicherung nach § 2 Abs.2 SGB VII sei gleichfalls zu verneinen. Denn auch die Tätigkeit wie ein Versicherter erfordere eine ernstliche, dem Kriegerverein dienende Tätigkeit. Die Mitgliedschaft in einem Verein schließe die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein nicht von vornherein aus. Dies setze indessen voraus, dass die Verrichtung entweder hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art über das hinausgehe, was Vereinssatzung, Beschlüsse und allgemeine Vereinsübung festlegten. Der Kläger habe beim Abschießen der Kanone allein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflicht gehandelt. An dieser mitgliedschaftlichen Verpflichtung ändere auch die Gefährlichkeit der geleisteten Tätigkeit nichts, da sich allein hierdurch der Versicherungsschutz nicht begründen lasse.

Der Kläger wandte mit der Berufung vom 22.04.2003 ein, seine Tätigkeit am 14.11.1999 sei versichert gewesen. Im Übrigen könnten möglicherweise auch zwei weitere Berufsgenossenschaften betroffen sein, denn er sei kein selbständiger Gastwirt, sondern als Landwirt tätig. Die Gaststätte werde als Nebenbetrieb geführt. Inhaberin der Gaststätte sei seine Mutter. Somit sei er entweder als Angestellter oder mithelfender Familienangehöriger tätig. Das Böllerschießen auf dem Grund des landwirtschaftlichen Anwesens mit Gaststätte diene auch dem Umsatz der Gaststätte. Schließlich sei nach der Feier eine Brotzeit vorgesehen gewesen. Daher werde beantragt, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die Land- und forstwirtschaftliche Alterskasse Franken und Oberbayern beizuladen. Weiter sei es rechtlich erheblich, dass der Ortssprecher der Gemeinde den Auftrag zum Schießen erteilt habe.

Der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 16.04.2003.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.4 SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu keiner anderen Entscheidung führen können. Insbesondere ist die Zuständigkeit anderer Berufsgenossenschaften nicht gegeben. Daher bestand kein Anlass, dem Antrag des Klägers, die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten und die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern beizuladen, stattzugeben, denn der Kläger ist bei der unfallbringenden Tätigkeit am 14.11.1999 nicht als Arbeitnehmer oder mithelfender Familienangehöriger seiner Mutter, der Gaststätteninhaberin, tätig geworden. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Böllerschießen um eine Tätigkeit, die in erster Linie dem privaten Verein zuzuordnen ist. Als Ausfluss der Mitgliedschaft im Kriegerverein hat der Kläger die Tätigkeit als Böllerschütze ausgeübt. Dass sich die Teilnehmer an der Gedenkveranstaltung anschließend in der Gaststätte trafen und dort auf Kosten der Gemeinde an einem Weißwurstessen teilnahmen, ändert hieran nichts. Denn aus dieser Beziehung zwischen der Feier zum Volkstrauertag und dem Umsatz der Gastwirtschaft kann nicht gefolgert werden, dass die Tätigkeit des Klägers beim Böllerschießen die Förderung des Gastwirtschaftsbetriebes wesentlich bezweckt und der Dienst für den Gastwirtsbetrieb die wesentliche und ausschlaggebende Ursache für die Tätigkeit als Böllerschütze war. Vielmehr entspringt bei natürlicher Betrachtungsweise die Tätigkeit beim Böllerschießen einem alten Brauch entsprechend der Satzung des Kriegervereins. Diese Tätigkeit ist nur in den Bereich rein persönlicher Interessen und Dienste einzureihen. Der zum Eintritt des Versicherungsschutzes notwendige innere ursächliche Zusammenhang der zum Unfall führenden Tätigkeit mit dem Unternehmen der Gastwirtschaft ist nur dann zu bejahen, wenn die unfallbringende Tätigkeit für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung hat. Allgemeine Überlegungen, es könnte geschäftsnützlich sein, genügen daher nicht (vgl. Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII Rdnr.132 ff. m.w.N.).

Diese sachliche Verbindung, die es rechtfertigt, das Verhalten des Klägers einer versicherten Tätigkeit in der Gastwirtschaft zuzurechnen, ist nicht gegeben. Zwar mag es innerhalb einer dörflichen Gemeinschaft allgemein im Betriebsinteresse liegen, sich möglichst positiv sozial in die Dorfgemeinschaft einzuordnen. Eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit ist aber nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit den Betrieb auch direkt fördert, wenn also die individuellen Betriebs- und Absatzchancen berührt werden. Nun wusste der Kläger zwar, dass die Teilnehmer an der Gedenkfeier in der Gastwirtschaft seiner Mutter einkehren würden. Damit ist aber kein direkter Zusammenhang zwischen dem Böllerschießen und der angegebenen Tätigkeit des Klägers im Betrieb der Mutter gegeben, zumal ja auch der Gewinn nicht dem Kläger, sondern seiner Mutter zugeflossen ist. Bei der Feier zum 14.11.1999 handelte es sich um eine Veranstaltung im Rahmen der Brauchtumspflege, die nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Diese Feier gehört weder traditionell zum Betriebsablauf eines landwirtschaftlichen Unternehmens, noch einer Gastwirtschaft. Eine betriebsspezifische Tätigkeit ist nicht gegeben. Bei lebensnaher und vernünftiger Betrachtungsweise der gesamten Umstände könnte eine Tätigkeit in der Gastwirtschaft ohnehin nur im Rahmen des Familienverhältnisses beurteilt werden. Im Übrigen hat nicht die Mutter, wie sich aus den Akten ergibt, dem Kläger den Auftrag gegeben, sich an der Feier zu beteiligen. Die unfallbringende Tätigkeit stellt sich somit nicht als Ausfluss der Zugehörigkeit des Klägers zum Gastwirtsbetrieb dar.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved