Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 15 R 256/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 397/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1961 geborene Kläger war früher Versicherter der Beigeladenen. Er entrichtete vom 1.8.1978 bis 31.1.2000 und vom 1.3.2000 bis 30.4.2000 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für Februar 2000 besteht eine Lücke. Der Kläger war in diesem Monat nach eigenen Angaben erwerbslos, meldete sich aber nicht bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und lebte von seinen Rücklagen.
Im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Klägers vom 27.3.2000 bis 4.4.2000 in der Klinik Christophsbad Göppingen wurde unter anderem der Verdacht auf Zustand nach einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems diagnostiziert.
Vom 1.5.2000 bis 31.1.2001 bezog er Arbeitslosengeld. Im Zeitraum 1.2.2001 bis 31.5.2002 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.6.2002 bis 31.3.2003 erhielt er erneut Arbeitslosengeld. Am 1.4.2003 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit auf. Für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 30.9.2003 erhielt er aufgrund Bescheids der Bundesagentur für Arbeit Überbrückungsgeld.
Am 31.3.2003 stellte der Kläger bei der Beigeladenen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, zugleich beantragte er eine Rentenauskunft über die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beigeladene wies den Kläger mit Schreiben vom 20.4.2003 daraufhin, dass für den Monat Februar 2000 eine ungeklärte Zeit bestehe und bat um Kontenklärung. Der Kläger sandte mit Schreiben vom 1.5.2003 und 3.5.2003 ausgefüllte Formularvordrucke der Beigeladenen an diese zurück. Im Schreiben vom 1.5.2003 heißt es, "Sie erhalten als Anlage die Fragebögen [ ] ausgefüllt zurück mit der Bitte um schnellstmögliche Bearbeitung und Information zur Anerkennung meiner Selbständigkeit und die damit verbundene Beitragsfreistellung sowie die Proberechnung als auch die Information zur Aufrechterhaltung des BuEu Schutzes. Gleichzeitig bestätige ich hiermit die Lücke Februar 2000 bis Februar 2000.".
Am 2.5.2003 erhielt der Kläger eine Renteninformation von Amts wegen, in dessen beigelegtem Versicherungsverlauf die oben genannte Lücke Februar 2000 enthalten ist.
Mit Bescheid vom 13.5.2003 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass für ihn als Selbständiger keine Versicherungspflicht bestünde, weil er für mehr als einen Auftraggeber tätig sei. Nach dem 31.3.2003 leistete der Kläger keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung.
Mit Schreiben der Beigeladenen vom 30.6.2003 erhielt der Kläger eine Renteninformation bzw. eine Rentenauskunft und einen Rentenbescheid, mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.1996 verbindlich festgestellt wurden. Der Kläger erhielt später weitere Renteninformationen und zwar jedenfalls vom 4.11.2008, vom 6.11.2009 und vom 3.11.2010. Mit diesen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Renteninformation nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfülle.
Am 2.7.2009 erteilte die Beklagte einen Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2002 verbindlich festgestellt wurden, soweit sie nicht bereits durch einen früheren Bescheid festgestellt waren. (was am 30.6.2003, der Fall gewesen war).
Am 30.5.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag zur Gewährung von Leistungen zu medizinischen Rehabilitation.
Im Herbst 2011 fand ein Gespräch des Klägers mit einem Mitarbeiter der Beklagten in deren Gießener Geschäftsstelle statt.
Am 10.10.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, den Bescheid vom 1.5.2003 aufzuheben, was ersichtlich auf den Bescheid vom 13.5.2003 bezogen war, und bat um Beitragszahlung. Die lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.1.2012 ab.
Bereits mit Bescheid vom 13.10.2011 lehnte die Beklagte, die den Antrag zur Gewährung von Rehabilitationsleistungen zugleich als Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgelegt hatte, dies ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar seit 23.5.2011 dauerhaft teilweise erwerbsgemindert sei, jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Zeitraum vom 23.5.2006 bis 22.5.2011 seien keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Hiergegen erhob der Kläger am 19.10.2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2012 zurückgewiesen wurde.
Am 2.4.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X im Hinblick auf den vorgenannten Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und beantragte zugleich die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 28.6.2013 lehnt die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Sie stellte zwar nunmehr das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ab 10.9.2012 fest. Jedoch lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5.8.2013 Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 2.7.2013 lehnte die Beklagte die mit dem Überprüfungsantrag vom 2.4.2013 begehrte Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2012 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 5.8.2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen.
Am 13.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihn falsch beraten und ihn nicht in notwendigem Maße aufgeklärt. Zudem hätten ihn im Anschluss an die Beratung zugesandte Unterlagen irregeleitet. Es habe insbesondere am 30.4.2003 ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin Frau E. (vereinzelt auch als Frau E. benannt) von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf stattgefunden. Der Kläger habe hierbei das Anliegen gehabt genau abzuklären, ob er in der öffentlich-rechtlichen Rentenversicherung zum damaligen Zeitpunkt einen Schutz wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit habe und ob diese Absicherung bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Aufnahme einer Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ihm auch in Zukunft weiter erhalten bleiben würde. Die genannte Mitarbeiterin haben ihn falsch beraten und nicht darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dass er nur dann eine entsprechende Absicherung auch in Zukunft behalten würde, wenn er freiwillig weitere Beiträge zur Rentenversicherung leisten würde.
Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass die Entrichtung weiterer Beiträge für die Erhaltung eines Erwerbsminderungsschutzes erforderlich sei. Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, dass die Renteninformation der Beigeladenen vom 2.5.2003 überwiegend die Aussage und Botschaft an den Kläger enthielt, dass er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Ewerbsminderungsrente erfüllen würde und er auf seine Absicherung auch in Zukunft vertrauen könne. Die nachfolgenden Renteninformationen der Beklagten hätten sinngemäß sein gewonnenes Vertrauen erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass er sozusagen einen unverfallbaren Besitzstand an Anwartschaften habe.
Er trägt sinngemäß weiter vor, er hätte in Kenntnis eines Entfallens der Absicherung über die Anwartschaft einer Erwerbsminderungsrente zu deren Erhalt freiwillige Beiträge entrichtet.
Er meint, bei dem gesamten Behördenvorgang sei auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlich Versicherten abzustellen. Außerdem meint er, aus der einmonatigen Lücke im Februar 2000 einen Versicherungsausschluss abzuleiten zu unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2013 (Az: xxx1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 (Az: xxx2a) sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 (Az: xxx1) in Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 (Az: xxx2b) jeweils aufzuheben und dem Kläger antragsgemäß die beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzusprechen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Begründung in ihren Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und meint, mit sehr ausführlicher Darstellung des aus den Akten zu entnehmenden Sachverhaltsverlaufes, dass weder die Beklagte noch die Beigeladene eine Falschberatung durchgeführt hätten.
Außerdem trägt die Beklagte vor, dass ein Telefongespräch mit Frau E. am 30.5.2003 (und nicht am 30.4.2003) stattgefunden habe.
Die Beigeladene erklärt, dass sie die Mitarbeiterin E. nicht identifizieren könne.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die noch existierenden Unterlagen der Beigeladenen beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Behördenvorgänge sowie der Gerichtsakten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Der wörtliche Antrag des Klägers war zunächst gem. § 123 SGG auszulegen.
Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens und der rechtlichen Meinungsäußerung ist der Antrag, übereinstimmend mit dem Antragswortlaut, dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung des Bescheids vom 28.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 begehrt wird.
Im Hinblick auf die formulierte Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2013 in Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 ist allerdings zu berücksichtigten, dass es sich hierbei um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X handelte. Mit Blick auf die klar zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, dass die Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsminderung aus der Welt geschafft und die Gewährung einer solchen angestrebt wird, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger, übereinstimmend mit seinem Wortlaut die Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 begehrt, zugleich aber die Verpflichtung gegenüber dem Beklagten zur Rücknahme des früheren ablehnenden Bescheids vom 13.10.2011, dessen Beseitigung das Ziel des Überprüfungsverfahrens war.
Schließlich begehrt der Kläger sinngemäß die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf einen Leistungsfall vom 23.5.2011 in jeweils gesetzlicher Höhe.
Für eine weitergehende Auslegung des Antrags, etwa dergestalt, dass die Verurteilung der Beklagte (auch) darauf gerichtet sein solle, den Kläger beispielsweise zur Nachentrichtung von Beiträgen für einen bestimmten Zeitraum zuzulassen und ihm (nur) vorbehaltlich deren Zahlung die begehrte Rente zu gewähren, verblieb kein Raum, weil der Prozessbevollmächtigte auf die entsprechende Anregung durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, in Übereinstimmung mit dem Kläger, insoweit eine denkbare Klageabweisung "im Übrigen" in Kauf zu nehmen bereit war.
Diese Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klage wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, das Sozialgericht Marburg ist örtlich zuständig. Auch ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (bezogen auf den Bescheid vom 28.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013) bzw. die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (bezogen auf den Bescheid vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013) nach § 54 Abs. 4 SGG die statthafte Klageart (im Hinblick auf die letztgenannte Klagesituation vgl. BeckOK SGG/Lowe, Stand: 01.09.2014, § 54 Rdnr. 23; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG/Keller, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 20c mwN zur Rechtsprechung, auch zu abweichenden Auffassungen).
Allerdings ist die Klage nicht begründet. Denn weder der Bescheid vom 28.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 noch der Bescheid vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 verletzten den Kläger in seinen Rechten. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Demnach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger ist seit 23.5.2011 dauerhaft erwerbsgemindert. Allerdings belegte der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Im insoweit maßgeblichen Zeitraum vom 23.5.2006 bis 22.5.2011 belegte er nämlich überhaupt keine versicherungsrechtlichen Zeiten.
Gem. § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach den vorgenannten Nummern 1 oder 2 liegt sowie 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Gem. § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der maßgebliche Zeitraum auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dieser Verlängerungstatbestände sind nicht gegeben.
Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist jedoch eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Solche Tatbestände sind in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB aufgeführt. Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, eine Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, eine Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder ein Gewahrsams im Sinne von § 1 Häftlingshilfegesetz. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gebegeben.
Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Auch dies trifft auf den Kläger nicht zu.
Weiterhin liegt kein Fall des § 245 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VI über eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vor.
Nach § 241 Abs. 2 schließlich sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten, nämlich 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. solchen Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den nachfolgenden Nummer 4, 5 oder 6 liegt, nämlich 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Auch ein solcher Fall ist nicht gegeben. Denn zum einen enthält der Monat Februar 2000 eine Lücke, zum anderen liegen nach dem 31.3.2003 keinerlei versicherungsrechtliche Zeiten vor.
Eine Ausnahme gem. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, demzufolge eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, nicht erforderlich ist, scheidet aus. Denn gem. § 197 Abs. 2 SGB VI sind die hier in Frage kommenden freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Auch für den Ausnahmefall des § 197 Abs. 3 SGB VI liegen die Voraussetzungen nicht vor. Demzufolge ist auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zuzulassen in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Unbeachtlich der an dieser Stelle nicht nachzugehenden Frage, ob der Kläger ohne Verschulden an einer rechtszeitigen Beitragszahlung gehindert war, hat er jedenfalls einen solchen Antrag für den Monat Februar 2000 nicht gestellt. Sein Antrag vom 10.10.2011 richtet sich ersichtlich auf künftige Beitragszahlung. Denn in seinem Schreiben formulierte er: "[ ] beantrage ich hiermit die Aufhebung des Bescheids v. 01.05.2003 und bitte um Beitragszahlung.". Am 1.5.2003 ist kein Bescheid erlassen worden. Allerdings bezieht sich der Kläger hier, wie aus dem Gesamtkontext deutlich wird, auf den Bescheid vom 13.5.2003, mit dem die Beigeladene dem Kläger mitgeteilt hatte, dass für ihn als Selbständiger keine Versicherungspflicht bestünde. Dieser Bescheid wiederum geht zurück auf den klägerischen Antrag vom 31.3.2003, mit dem er eine Befreiung von der Versicherungspflicht für seine künftige, nämlich ab dem 1.4.2003 beginnende Selbständigkeit begehrte.
Selbst wenn man den Antrag vom 10.10.2011 in fernliegender Weise dahingehend auslegen wollte, dass hiermit eine Beitragszahlung für die Vergangenheit, nämlich für Februar 2000, begehrt worden sei und man weitergehend davon ausginge, die Frist des § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei damit eingehalten, hätte entweder die Nichtbescheidung mit einer Untätigkeitsklage oder die so wiederum auszulegende Ablehnung des Antrags mit Widerspruch und ggf. Klage angegriffen werden müssen. Im vorliegenden Rechtsstreit war diese Rechtsfrage jedenfalls nicht Streitgegenstand.
§ 240 Abs. 1 SGB VI scheidet als Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Rente schon wegen des Geburtsdatums des Klägers aus.
Nach alledem kam als Grundlage für die begehrte Gewährung einer Erwerbsminderungsrente allenfalls das richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht.
Auch dessen Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht verletzt hat. Zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (ständige Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 77/11 R; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 34/07 R; BSG, Urteil vom 01. April 2004 – B 7 AL 52/03 R).
Die Kammer ist nicht zu der, aufgrund der objektiven Beweislastverteilung erforderlichen (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Seewald, SGB I, Erg.-Lfg. 82, 2014, Vorbem. §§ 38 - 47, Rdnr. 217 f.), Überzeugung gelangt, dass eine Pflichtverletzung vorlag. Angesicht des klägerischen Vortrags rückt hierfür zunächst das Telefongespräch des Klägers mit Frau E., Mitarbeiterin der Beigeladenen in den Fokus. Der Kläger meint, Frau E. habe ihre aus § 14 Satz 1 SGB I resultierende Beratungspflicht verletzt.
Dass es sich hierbei nicht um eine Mitarbeiterin der Beklagten handelte, steht nach Auffassung der Kammer einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann auch die Pflichtverletzung dritter Behörden Anknüpfungspunkt sein. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 69/95 mit zahlreichen Nachweisen). Jedenfalls für den vorliegenden Fall muss dieses gelten, weil die sozialrechtliche Beziehung zum Rententräger eine in der Regel auf lebenslange Bindung angelegte Rechtsbeziehung darstellt und der Wechsel sowie die Zugehörigkeit zur Beklagten aus Sicht des Klägers einer zufälligen Zuordnung folgt.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und Frau E. stattfand. Weiterhin geht die Kammer, in Übereinstimmung mit dem Kläger, davon aus, dass dieses am 30.04.2003 stattfand. Unbeachtlich der handschriftlichen Notiz des Klägers von Bl. 35 der Verwaltungsakte, die die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original in Augenschein genommen hat und die auf den 30.5.2003 schließen lässt, ist das Argument des Klägers überzeugend, dass das Schreiben der Beigeladenen vom 01.05.2003 offenbar Bezug auf das durchgeführte Telefongespräch nimmt, so dass das Telefongespräch nicht danach stattgefunden haben kann.
Die Kammer ist aber nicht vom Vorliegen einer konkreten Beratungspflichtverletzung überzeugt.
Er Kläger hat schriftsätzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe bei dem Telefongespräch das Anliegen gehabt genau abzuklären, ob er in der öffentlich-rechtlichen Rentenversicherung zum damaligen Zeitpunkt einen Schutz wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit habe und ob diese Absicherung bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Aufnahme einer Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ihm auch in Zukunft weiter erhalten bleiben würde. Die genannte Mitarbeiterin haben ihn falsch beraten und nicht darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dass er nur dann eine entsprechende Absicherung auch in Zukunft behalten würde, wenn er freiwillig weitere Beiträge zur Rentenversicherung leisten würde.
Nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung wurde in dem Telefongespräch über die bestehende Lücke aus Februar 2000 gesprochen. Frau E. habe ihm mitgeteilt, dass sie diese Lücke als Schul- oder Ausbildungszeit schließen werde. Im Hinblick auf den Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsschutz habe sie gesagt, dass dieser gegeben sei. Sie werde ihm als Beweis dafür eine neue aktuelle Rentenbescheinigung schicken, die er dann mit Schreiben vom 02.05.2003 auch erhalten habe. Über den Existenzgründungszuschuss sei in dem Telefongespräch nicht gesprochen worden.
Dem Beweisantrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung zur Vernehmung von Frau E. als Zeugin ist das Gericht nicht gefolgt. Das Gericht ist gem. § 103 Satz 2 SGG an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Gleichwohl hat sich die Kammer gründlich mit der Frage einer Vernehmung von Frau E. als Zeugin befasst. Beweisthema wäre das vorgenannte, am 30.4.2003 (oder offen formuliert ggf. auch am 30.5.2003) stattgefundene Telefongespräch mit dem Kläger gewesen. Dieses Telefongespräch liegt, ausgehend vom Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2014, über 11 Jahre in der Vergangenheit, hatte aus Sicht einer Sachbearbeiterin der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen alltäglichen Inhalt und wies keine dem Gericht erkennbaren Besonderheiten auf, die es aus der Masse der Telefongespräche hätten herausheben können. Es ist nach menschlichem Ermessen in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass die potentielle Zeugin einen entscheidungsrelevanten Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung hätte leisten können.
Der ermittelbare Kenntnisstand über den Gesprächsinhalt lässt nach Auffassung der Kammer weder den hinreichenden Schluss auf eine Pflichtverletzung der Beigeladenen zu noch reicht er im Übrigen den weiteren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hin.
Die aus § 14 SGB I resultierende Beratungspflicht verpflichtet die jeweilige Behörde, so erschöpfend wie möglich und sach- und fachkundig auf gestellte Fragen zu antworten sowie nachgefragte Gestaltungsvarianten auf der Basis der geltenden Gesetze aufzuzeigen. Hierbei ist die Beratung an der individuellen Lebens- und Bedarfssituation des Ratsuchenden auszurichten, wobei der Leistungsträger dessen Situation möglichst erschöpfend zu klären und den Ausgangssachverhalt aufzuklären hat (Mönch-Kalina in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 14 SGB I Rdnr. 31 mwN).
Die persönlichen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung konkretisierten seinen umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag.
Demzufolge habe Frau E. ihn auf die Lücke im Februar 2000 hingewiesen, die tatsächlich bestand und noch besteht. Frau E. habe mitgeteilt, diese Lücke schließen zu wollen. Dies jedoch hat sie tatsächlich nicht getan. In der Rentenauskunft vom 2.5.2003, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, ist die Lücke nämlich noch enthalten.
Aus dieser Gesprächspassage resultiert kein Herstellungsanspruch. Zielrichtung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist es, Fehler der Behörde zu korrigieren, die regelmäßig mehrstufig, nämlich durch ein kausales Verhalten des Betroffenen – ursächlich einen Schaden beim Betroffenen verursachen (Mönch-Kalina in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 14 SGB I Rdnr. 42 ff. passim). Nicht dem Institut des Herstellungsanspruchs unterfällt aber der Fall, dass Beschäftigte von Behörden mündliche Zusagen über die Verschaffung zusätzlicher Rechtspositionen machen, die dem Betroffenen nicht zustehen, vorliegend der Lückenschluss. Hierbei handelte es sich um eine Zusicherung, die ausweislich des § 34 Abs. Satz 2 SGB X für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Anhaltspunkte, die einen rechtmäßigen Lückenschluss ermöglichen würden, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
Ein Anspruch auf fiktive Belegung der Lücke folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung meinte. Zunächst lässt der Wortlaut des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI "wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit" auf der Ebene des einfachen Rechts keine abweichende Auslegung zu, auch nicht im Rahmen einer teleologischen Reduktion. Bei der teleologischen Reduktion wird der Tatbestand einer Norm entgegen dem möglichen Wortsinn eingeschränkt, weil der Anwendungsbereich der Norm sonst über den Zweck der gesetzlichen Regelung hinausgehen würde (vgl. hierzu Staudinger BGB/ Looschelders u. Olzen, Auflage 2009, § 242 Rdnr. 346 mwN.). Der Gesetzgeber hat in der amtlichen Begründung bewusst eine – wörtlich – "lückenlose" (vgl. BT-Drs 11/4124 S. 198) als Voraussetzung regeln wollen. Diese klare gesetzgeberische Entscheidung kann nicht durch Auslegung verrückt werden. Auch verfassungsrechtlich bestehen hinsichtlich der Vorschrift keine Bedenken. Dem Gesetzgeber kommt in der Regelung auch von rentenrechtlichen Voraussetzungen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Angesicht der Tatsache, dass die entsprechende Übergangsregelung bereits seit 1984 (vgl. auch hierzu BT-Drs. aaO) besteht und der Kläger somit im Februar 2000 Gelegenheit hatte, auf ihre Rechtswirkung zu reagieren, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
Ein Herstellungsanspruch resultiert auch nicht aus dem Vortrag, im Hinblick auf den Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsschutz habe Frau E. gesagt, dass dieser gegeben sei. Sie werde ihm als Beweis dafür eine neue aktuelle Rentenbescheinigung schicken, die er dann mit Schreiben vom 02.05.2003 auch erhalten habe. Der Kläger hat zunächst, trotz intensiver Befragung durch das Gericht, nicht vorgetragen, Frau E. konkret über künftige Absicherung befragt zu haben. Hierzu hat er erst nach Erörterung zwischen den Beteiligten und dem Gericht über die rechtlichen Konsequenzen des bisherigen Vortrags vorgetragen und dies nun ausdrücklich bejaht.
Die Kammer hat sich insbesondere mit diesem Teil des mutmaßlichen Gesprächsinhalts ausführliche befasst, intensiv beraten und ist unter Berücksichtigung aller hierzu vorliegenden Informationen nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger seine Fragen in einer Weise gestellt hat, die Frau E. veranlasst hätte sehen müssen, ihn zu einer von seinem beruflichen Weg abweichenden Karriereplanung zu beraten.
Denn der Kläger hatte am 31.3.2003 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Beklagten gestellt, sich am 1.4.2003, wie er übereinstimmend mit dem Akteninhalt in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, selbständig gemacht. Er erkundigte sich dann einen Monat später bei Frau E. nach bestehendem Erwerbsminderungsschutz. Bei verständiger Würdigung spricht vieles dafür, dass diese Frage seitens einer Sachbearbeiterin als die Nachfrage zum aktuellen und nicht für die ferne Zukunft bestehenden Versicherungsschutz zu verstehen ist. Denn naturgemäß erkundigt sich ein Versicherter vor der Lösung vom Versicherungsschutz hier dem Antrag vom 31.3.2003 – über die daraus resultierenden Konsequenzen und nicht erst danach.
Zwar ist höchstrichterlich anerkannt, dass aus der Beratungspflicht des § 14 SGB I auch über die konkreten Fragen hinaus, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses, von sich aus "spontan" auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten zu Gunsten des Versicherten hinzuweisen ist, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R). Dies gilt besonders, wenn die vom Versicherten gewählte Gestaltungsmöglichkeit evident unzweckmäßig ist (BSG Urteil vom 24.04.1980 - 1 RA 33/79).
Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht erkennbar. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass Gesprächsinhalt konkret sein Verdacht einer Multiple Sklerose Erkrankung – eine Diagnose lag seinerzeit noch nicht vor – und der daher wahrscheinliche Fall des Eintritts einer Erwerbsminderung war. Mit seiner vorherigen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und der entsprechenden Antragstellung ist aus Sicht eines objektiven Beobachters vielmehr die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Kläger sich mit der Grundfrage des "Ob" einer Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits auseinandergesetzt hatte und hierzu eine abschließende Entscheidung getroffen hatte. Ein Anlass, spontan zu den Konsequenzen dieser bereits erfolgten Entscheidung zu beraten, ergab sich nach Auffassung der Kammer für Frau E. nicht (vgl. zur Beratungspflicht über Erwerbsminderungsschutz gegenüber Handwerkern, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.10.2010, L 19 R 548/04).
Selbst wenn aber eine objektive Beratungspflichtverletzung vorgelegen hätte, resultierte hieraus kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Weitere Voraussetzung neben der Pflichtverletzung ist nämlich der Eintritt eines Schadens – der hier im Verlust der Anspruchsposition auf eine Erwerbsminderungsrente vorliegt – und der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt. Beurteilungsmaßstab ist die im Sozialrecht geltende Lehre von der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu im Einzelnen: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Ricke, Erg.-Lfg. 82, 2014, SGB VII, § 8 Rdnr. 4 ff.). In den Fällen einer unterlassenen Handlung des Betroffenen bedarf es also einer hypothetischen Kausalität, also der Feststellung, dass unter Zugrundelegung zutreffender, nicht pflichtwidriger Beratung, der Schaden, hier also der Verlust der Anspruchsposition, nicht eingetreten wäre.
Der Kläger hat wiederholt schriftsätzlich und auch zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er, hätte Frau E. ihn über den künftigen Verlust des Versicherungsschutzes im Falle der Erwerbsminderung in Kenntnis gesetzt hätte, freiwillige Beiträge geleistet hätte.
Aufgrund der Vorgaben des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und denen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI hätte aber die Erbringung von freiwilligen Beitragszahlungen zum Erhalt eines Versicherungsschutzes für Erwerbsminderungsrenten nicht genügt. Der Kläger hatte und hat eine Lücke im Februar 2000. Diese jedoch kann, wie dargelegt auch über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht geschlossen werden. Im Übrigen sagte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, abweichend von seinem Prozessbevollmächtigten, dauerhaft hätte er keine freiwilligen Beiträge finanzieren können.
Erst nach Erörterung dieser rechtlichen Problematik zwischen Gericht und Beteiligten schwenkte der Kläger mit seinem tatsächlichen Vortrag um und teilte mit, er hätte im Falle von korrekter Beratung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere das Unternehmen F. hätte ihn mit Kusshand genommen.
Die Kammer hat sich auch mit diesem Vortrag gründlich auseinandergesetzt und sieht durch diesen Vortrag keine hinreichend konkrete Darlegung, dass der Kläger im Zeitraum vom 23.5.2006 bis 22.5.2011 mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht hätte.
Ebenfalls nicht zur Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs führt der umfangreiche Vortrag des Klägers, er habe subjektiv auf das Vorliegen eines Erwerbsminderungsschutzes vertraut und sei davon ausgegangen, dass er sozusagen einen unverfallbaren Besitzstand an Anwartschaften habe. Der Herstellungsanspruch ist nämlich kein Mittel zur Korrektur von Fehlern des Berechtigten selbst, sondern nur von solchen der jeweiligen Behörde (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Seewald SGB I, Erg.-Lfg. 82, 2014, Vorbem. §§ 38 - 47, Rdnr. 179).
In diesem Zusammenhang sind auch die Renteninformationen und Rentenauskünfte der Beigeladenen zu nennen, die nach dem Vortrag des Klägers, ihn in Sicherheit gewiegt und sein Vertrauen in das Bestehen von Versicherungsschutz gestärkt hätten. Bei den in den Verwaltungsakten enthaltenen bzw. im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen handelt es sich um die Standardschreiben der Behörden der Deutschen Rentenversicherung bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen. Es handelt sich um textbausteinmäßig zusammengesetzte Anschreiben, die jeweils mit individuellen Passagen versehen und sodann tausendfach versandt werden. Unter Berücksichtigung des bereits ausgeführten Umstandes, dass es für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht auf subjektives Empfinden, sondern allein auf eine objektive Pflichtverletzung ankommt, ist hier kein Fehlverhalten erkennbar.
Insbesondere trifft der Vortrag des Klägers, in den Renteninformationen, namentlich der vom 2.5.2003, sei überwiegend die Aussage und Botschaft an den Kläger enthalten, dass er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Ewerbsminderungsrente erfüllen würde und er auf seine Absicherung auch in Zukunft vertrauen könne, nicht zu.
Die Renteninformation vom 02.05.2003, exemplarisch herausgegriffen, führt mit einem Anschreiben in den dann folgenden Inhalt ein. Es wird herbei ausgeführt, dass die bislang erworbenen Rentenanwartschaften und die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung angegeben werden. Es folgt eine werbetextlich gestaltete exemplarische Darstellung des Leistungsportfolios des Leistungsträgers. Anschließend wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung ("Würden Sie heute voll erwerbsgemindert sein, bekämen Sie eine monatliche Rente von:") auf den individuellen Monatsbetrag für den Kläger beziffert. In den nachfolgenden Erläuterungen wird unter anderem ausgeführt: "Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur gezahlt, wenn neben dem Eintritt der Erwerbsminderung und einer rechtzeitigen Antragstellung – bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind." Weiter hinten steht in Fettdruck unter anderem: "Gesetzliche und persönliche Änderungen können also auch zu Veränderungen ihrer zur erwartenden Rente führen.". Hieraus sind nach Rechtsauffassung der Kammer keine Pflichtverletzungen abzuleiten.
Schließlich war für die Kammer auch nicht erkennbar, dass aus anderen, als den vorstehend erörterten Situationen Aufklärungs-, Auskunfts- oder Beratungspflichten durch die Beigeladene oder Beklagte verletzt worden seien. Insbesondere das Schreiben des Klägers vom 1.5.2003 führt nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Pflichtverletzung durch unterlassene Beratung. Denn die dort gewünschte "Information zur Aufrechterhaltung des BuEu Schutzes" wird in einem Satz mit der "Anerkennung [der] Selbständigkeit und [der] damit verbundene[n] Beitragsfreistellung" genannt. Bei verständiger Würdigung kann hieraus nicht gefolgert werden, dass der Kläger von einem zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz ausging, so dass die Reaktion der Beigeladenen, nämlich die Übersendung einer Renteninformation mit aktuellem Stand zur Erwerbsminderungsrente der Beratungspflicht genüge tat.
Auch in Ansehung des § 115 Abs. 6 SGB VI ergibt sich für die Kammer kein abweichendes Ergebnis. Dies gilt auch in Kenntnis des klägerseits mehrfach benannten Urteils des Sozialgerichts Gießen (v. 19.06.2013, S 4 R 403/10).
Im Übrigen wäre eine weitere Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rechtlich problematisch. Der Herstellungsanspruch ist auf die Herstellung der Situation gerichtet, die bei einer fehlerfreien Betreuung des Betroffenen eingetreten wäre. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung können dabei nur solche Maßnahmen begehrt werden, die durch das Gesetz nach Art, Bezeichnung, Struktur und Inhalt im Gesetz vorgesehen sind (statt vieler: BSG, Urteil vom 19.03.1986, SozR 4100 § 105 Nr. 2). Vorliegend hätte der Kläger im Falle seines Obsiegens, als Bestandteil des Urteilstenors über die Gewährung der Erwerbsminderung, zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen, zumindest im Umfang von 36 Monaten, für den Zeitraum vom 23.05.2006 bis 22.5.2011 zugelassen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1961 geborene Kläger war früher Versicherter der Beigeladenen. Er entrichtete vom 1.8.1978 bis 31.1.2000 und vom 1.3.2000 bis 30.4.2000 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Für Februar 2000 besteht eine Lücke. Der Kläger war in diesem Monat nach eigenen Angaben erwerbslos, meldete sich aber nicht bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und lebte von seinen Rücklagen.
Im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Klägers vom 27.3.2000 bis 4.4.2000 in der Klinik Christophsbad Göppingen wurde unter anderem der Verdacht auf Zustand nach einer entzündlichen Erkrankung des zentralen Nervensystems diagnostiziert.
Vom 1.5.2000 bis 31.1.2001 bezog er Arbeitslosengeld. Im Zeitraum 1.2.2001 bis 31.5.2002 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.6.2002 bis 31.3.2003 erhielt er erneut Arbeitslosengeld. Am 1.4.2003 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit auf. Für den Zeitraum vom 1.4.2003 bis 30.9.2003 erhielt er aufgrund Bescheids der Bundesagentur für Arbeit Überbrückungsgeld.
Am 31.3.2003 stellte der Kläger bei der Beigeladenen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, zugleich beantragte er eine Rentenauskunft über die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beigeladene wies den Kläger mit Schreiben vom 20.4.2003 daraufhin, dass für den Monat Februar 2000 eine ungeklärte Zeit bestehe und bat um Kontenklärung. Der Kläger sandte mit Schreiben vom 1.5.2003 und 3.5.2003 ausgefüllte Formularvordrucke der Beigeladenen an diese zurück. Im Schreiben vom 1.5.2003 heißt es, "Sie erhalten als Anlage die Fragebögen [ ] ausgefüllt zurück mit der Bitte um schnellstmögliche Bearbeitung und Information zur Anerkennung meiner Selbständigkeit und die damit verbundene Beitragsfreistellung sowie die Proberechnung als auch die Information zur Aufrechterhaltung des BuEu Schutzes. Gleichzeitig bestätige ich hiermit die Lücke Februar 2000 bis Februar 2000.".
Am 2.5.2003 erhielt der Kläger eine Renteninformation von Amts wegen, in dessen beigelegtem Versicherungsverlauf die oben genannte Lücke Februar 2000 enthalten ist.
Mit Bescheid vom 13.5.2003 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass für ihn als Selbständiger keine Versicherungspflicht bestünde, weil er für mehr als einen Auftraggeber tätig sei. Nach dem 31.3.2003 leistete der Kläger keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung.
Mit Schreiben der Beigeladenen vom 30.6.2003 erhielt der Kläger eine Renteninformation bzw. eine Rentenauskunft und einen Rentenbescheid, mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.1996 verbindlich festgestellt wurden. Der Kläger erhielt später weitere Renteninformationen und zwar jedenfalls vom 4.11.2008, vom 6.11.2009 und vom 3.11.2010. Mit diesen wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Renteninformation nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfülle.
Am 2.7.2009 erteilte die Beklagte einen Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.2002 verbindlich festgestellt wurden, soweit sie nicht bereits durch einen früheren Bescheid festgestellt waren. (was am 30.6.2003, der Fall gewesen war).
Am 30.5.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag zur Gewährung von Leistungen zu medizinischen Rehabilitation.
Im Herbst 2011 fand ein Gespräch des Klägers mit einem Mitarbeiter der Beklagten in deren Gießener Geschäftsstelle statt.
Am 10.10.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, den Bescheid vom 1.5.2003 aufzuheben, was ersichtlich auf den Bescheid vom 13.5.2003 bezogen war, und bat um Beitragszahlung. Die lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.1.2012 ab.
Bereits mit Bescheid vom 13.10.2011 lehnte die Beklagte, die den Antrag zur Gewährung von Rehabilitationsleistungen zugleich als Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ausgelegt hatte, dies ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar seit 23.5.2011 dauerhaft teilweise erwerbsgemindert sei, jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Zeitraum vom 23.5.2006 bis 22.5.2011 seien keine 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Hiergegen erhob der Kläger am 19.10.2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 27.6.2012 zurückgewiesen wurde.
Am 2.4.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X im Hinblick auf den vorgenannten Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids und beantragte zugleich die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 28.6.2013 lehnt die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Sie stellte zwar nunmehr das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ab 10.9.2012 fest. Jedoch lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5.8.2013 Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 2.7.2013 lehnte die Beklagte die mit dem Überprüfungsantrag vom 2.4.2013 begehrte Aufhebung des Bescheids vom 13.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.6.2012 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers vom 5.8.2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen.
Am 13.12.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
Er trägt vor im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihn falsch beraten und ihn nicht in notwendigem Maße aufgeklärt. Zudem hätten ihn im Anschluss an die Beratung zugesandte Unterlagen irregeleitet. Es habe insbesondere am 30.4.2003 ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin Frau E. (vereinzelt auch als Frau E. benannt) von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf stattgefunden. Der Kläger habe hierbei das Anliegen gehabt genau abzuklären, ob er in der öffentlich-rechtlichen Rentenversicherung zum damaligen Zeitpunkt einen Schutz wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit habe und ob diese Absicherung bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Aufnahme einer Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ihm auch in Zukunft weiter erhalten bleiben würde. Die genannte Mitarbeiterin haben ihn falsch beraten und nicht darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dass er nur dann eine entsprechende Absicherung auch in Zukunft behalten würde, wenn er freiwillig weitere Beiträge zur Rentenversicherung leisten würde.
Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass die Entrichtung weiterer Beiträge für die Erhaltung eines Erwerbsminderungsschutzes erforderlich sei. Weiterhin ist der Kläger der Auffassung, dass die Renteninformation der Beigeladenen vom 2.5.2003 überwiegend die Aussage und Botschaft an den Kläger enthielt, dass er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Ewerbsminderungsrente erfüllen würde und er auf seine Absicherung auch in Zukunft vertrauen könne. Die nachfolgenden Renteninformationen der Beklagten hätten sinngemäß sein gewonnenes Vertrauen erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass er sozusagen einen unverfallbaren Besitzstand an Anwartschaften habe.
Er trägt sinngemäß weiter vor, er hätte in Kenntnis eines Entfallens der Absicherung über die Anwartschaft einer Erwerbsminderungsrente zu deren Erhalt freiwillige Beiträge entrichtet.
Er meint, bei dem gesamten Behördenvorgang sei auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlich Versicherten abzustellen. Außerdem meint er, aus der einmonatigen Lücke im Februar 2000 einen Versicherungsausschluss abzuleiten zu unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt ausdrücklich,
den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2013 (Az: xxx1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 (Az: xxx2a) sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.07.2013 (Az: xxx1) in Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 (Az: xxx2b) jeweils aufzuheben und dem Kläger antragsgemäß die beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzusprechen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Begründung in ihren Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und meint, mit sehr ausführlicher Darstellung des aus den Akten zu entnehmenden Sachverhaltsverlaufes, dass weder die Beklagte noch die Beigeladene eine Falschberatung durchgeführt hätten.
Außerdem trägt die Beklagte vor, dass ein Telefongespräch mit Frau E. am 30.5.2003 (und nicht am 30.4.2003) stattgefunden habe.
Die Beigeladene erklärt, dass sie die Mitarbeiterin E. nicht identifizieren könne.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die noch existierenden Unterlagen der Beigeladenen beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Behördenvorgänge sowie der Gerichtsakten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Der wörtliche Antrag des Klägers war zunächst gem. § 123 SGG auszulegen.
Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens und der rechtlichen Meinungsäußerung ist der Antrag, übereinstimmend mit dem Antragswortlaut, dahingehend zu verstehen, dass die Aufhebung des Bescheids vom 28.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 begehrt wird.
Im Hinblick auf die formulierte Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2013 in Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 ist allerdings zu berücksichtigten, dass es sich hierbei um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X handelte. Mit Blick auf die klar zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, dass die Ablehnung der Gewährung einer Erwerbsminderung aus der Welt geschafft und die Gewährung einer solchen angestrebt wird, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger, übereinstimmend mit seinem Wortlaut die Aufhebung des Bescheids vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 begehrt, zugleich aber die Verpflichtung gegenüber dem Beklagten zur Rücknahme des früheren ablehnenden Bescheids vom 13.10.2011, dessen Beseitigung das Ziel des Überprüfungsverfahrens war.
Schließlich begehrt der Kläger sinngemäß die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf einen Leistungsfall vom 23.5.2011 in jeweils gesetzlicher Höhe.
Für eine weitergehende Auslegung des Antrags, etwa dergestalt, dass die Verurteilung der Beklagte (auch) darauf gerichtet sein solle, den Kläger beispielsweise zur Nachentrichtung von Beiträgen für einen bestimmten Zeitraum zuzulassen und ihm (nur) vorbehaltlich deren Zahlung die begehrte Rente zu gewähren, verblieb kein Raum, weil der Prozessbevollmächtigte auf die entsprechende Anregung durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, in Übereinstimmung mit dem Kläger, insoweit eine denkbare Klageabweisung "im Übrigen" in Kauf zu nehmen bereit war.
Diese Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klage wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, das Sozialgericht Marburg ist örtlich zuständig. Auch ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (bezogen auf den Bescheid vom 28.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013) bzw. die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (bezogen auf den Bescheid vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013) nach § 54 Abs. 4 SGG die statthafte Klageart (im Hinblick auf die letztgenannte Klagesituation vgl. BeckOK SGG/Lowe, Stand: 01.09.2014, § 54 Rdnr. 23; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG/Keller, 11. Auflage 2014, § 54 Rdnr. 20c mwN zur Rechtsprechung, auch zu abweichenden Auffassungen).
Allerdings ist die Klage nicht begründet. Denn weder der Bescheid vom 28.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 noch der Bescheid vom 02.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2013 verletzten den Kläger in seinen Rechten. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung.
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Demnach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger ist seit 23.5.2011 dauerhaft erwerbsgemindert. Allerdings belegte der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Im insoweit maßgeblichen Zeitraum vom 23.5.2006 bis 22.5.2011 belegte er nämlich überhaupt keine versicherungsrechtlichen Zeiten.
Gem. § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach den vorgenannten Nummern 1 oder 2 liegt sowie 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Gem. § 241 Abs. 1 SGB VI verlängert sich der maßgebliche Zeitraum auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines dieser Verlängerungstatbestände sind nicht gegeben.
Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist jedoch eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Solche Tatbestände sind in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB aufgeführt. Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, eine Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder Soldat auf Zeit, eine Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender oder ein Gewahrsams im Sinne von § 1 Häftlingshilfegesetz. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gebegeben.
Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Auch dies trifft auf den Kläger nicht zu.
Weiterhin liegt kein Fall des § 245 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VI über eine vorzeitige Wartezeiterfüllung vor.
Nach § 241 Abs. 2 schließlich sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten, nämlich 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. solchen Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach den nachfolgenden Nummer 4, 5 oder 6 liegt, nämlich 4. Berücksichtigungszeiten, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Auch ein solcher Fall ist nicht gegeben. Denn zum einen enthält der Monat Februar 2000 eine Lücke, zum anderen liegen nach dem 31.3.2003 keinerlei versicherungsrechtliche Zeiten vor.
Eine Ausnahme gem. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, demzufolge eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, nicht erforderlich ist, scheidet aus. Denn gem. § 197 Abs. 2 SGB VI sind die hier in Frage kommenden freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
Auch für den Ausnahmefall des § 197 Abs. 3 SGB VI liegen die Voraussetzungen nicht vor. Demzufolge ist auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zuzulassen in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Unbeachtlich der an dieser Stelle nicht nachzugehenden Frage, ob der Kläger ohne Verschulden an einer rechtszeitigen Beitragszahlung gehindert war, hat er jedenfalls einen solchen Antrag für den Monat Februar 2000 nicht gestellt. Sein Antrag vom 10.10.2011 richtet sich ersichtlich auf künftige Beitragszahlung. Denn in seinem Schreiben formulierte er: "[ ] beantrage ich hiermit die Aufhebung des Bescheids v. 01.05.2003 und bitte um Beitragszahlung.". Am 1.5.2003 ist kein Bescheid erlassen worden. Allerdings bezieht sich der Kläger hier, wie aus dem Gesamtkontext deutlich wird, auf den Bescheid vom 13.5.2003, mit dem die Beigeladene dem Kläger mitgeteilt hatte, dass für ihn als Selbständiger keine Versicherungspflicht bestünde. Dieser Bescheid wiederum geht zurück auf den klägerischen Antrag vom 31.3.2003, mit dem er eine Befreiung von der Versicherungspflicht für seine künftige, nämlich ab dem 1.4.2003 beginnende Selbständigkeit begehrte.
Selbst wenn man den Antrag vom 10.10.2011 in fernliegender Weise dahingehend auslegen wollte, dass hiermit eine Beitragszahlung für die Vergangenheit, nämlich für Februar 2000, begehrt worden sei und man weitergehend davon ausginge, die Frist des § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sei damit eingehalten, hätte entweder die Nichtbescheidung mit einer Untätigkeitsklage oder die so wiederum auszulegende Ablehnung des Antrags mit Widerspruch und ggf. Klage angegriffen werden müssen. Im vorliegenden Rechtsstreit war diese Rechtsfrage jedenfalls nicht Streitgegenstand.
§ 240 Abs. 1 SGB VI scheidet als Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Rente schon wegen des Geburtsdatums des Klägers aus.
Nach alledem kam als Grundlage für die begehrte Gewährung einer Erwerbsminderungsrente allenfalls das richterrechtlich entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht.
Auch dessen Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht verletzt hat. Zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (ständige Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 77/11 R; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 34/07 R; BSG, Urteil vom 01. April 2004 – B 7 AL 52/03 R).
Die Kammer ist nicht zu der, aufgrund der objektiven Beweislastverteilung erforderlichen (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Seewald, SGB I, Erg.-Lfg. 82, 2014, Vorbem. §§ 38 - 47, Rdnr. 217 f.), Überzeugung gelangt, dass eine Pflichtverletzung vorlag. Angesicht des klägerischen Vortrags rückt hierfür zunächst das Telefongespräch des Klägers mit Frau E., Mitarbeiterin der Beigeladenen in den Fokus. Der Kläger meint, Frau E. habe ihre aus § 14 Satz 1 SGB I resultierende Beratungspflicht verletzt.
Dass es sich hierbei nicht um eine Mitarbeiterin der Beklagten handelte, steht nach Auffassung der Kammer einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht entgegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann auch die Pflichtverletzung dritter Behörden Anknüpfungspunkt sein. Einer anderen Behörde als der für die Entscheidung über die begehrte Leistung befugten Stelle kann eine Beratungspflicht, deren Verletzung zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die zuständige Behörde führt, dann obliegen, wenn die andere Behörde vom Gesetzgeber im Sinne einer einer Funktionseinheit "arbeitsteilig" in das Verfahren eingeschaltet ist (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 69/95 mit zahlreichen Nachweisen). Jedenfalls für den vorliegenden Fall muss dieses gelten, weil die sozialrechtliche Beziehung zum Rententräger eine in der Regel auf lebenslange Bindung angelegte Rechtsbeziehung darstellt und der Wechsel sowie die Zugehörigkeit zur Beklagten aus Sicht des Klägers einer zufälligen Zuordnung folgt.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und Frau E. stattfand. Weiterhin geht die Kammer, in Übereinstimmung mit dem Kläger, davon aus, dass dieses am 30.04.2003 stattfand. Unbeachtlich der handschriftlichen Notiz des Klägers von Bl. 35 der Verwaltungsakte, die die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung im Original in Augenschein genommen hat und die auf den 30.5.2003 schließen lässt, ist das Argument des Klägers überzeugend, dass das Schreiben der Beigeladenen vom 01.05.2003 offenbar Bezug auf das durchgeführte Telefongespräch nimmt, so dass das Telefongespräch nicht danach stattgefunden haben kann.
Die Kammer ist aber nicht vom Vorliegen einer konkreten Beratungspflichtverletzung überzeugt.
Er Kläger hat schriftsätzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe bei dem Telefongespräch das Anliegen gehabt genau abzuklären, ob er in der öffentlich-rechtlichen Rentenversicherung zum damaligen Zeitpunkt einen Schutz wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit habe und ob diese Absicherung bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Aufnahme einer Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter ihm auch in Zukunft weiter erhalten bleiben würde. Die genannte Mitarbeiterin haben ihn falsch beraten und nicht darüber aufgeklärt bzw. darauf hingewiesen, dass er nur dann eine entsprechende Absicherung auch in Zukunft behalten würde, wenn er freiwillig weitere Beiträge zur Rentenversicherung leisten würde.
Nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung wurde in dem Telefongespräch über die bestehende Lücke aus Februar 2000 gesprochen. Frau E. habe ihm mitgeteilt, dass sie diese Lücke als Schul- oder Ausbildungszeit schließen werde. Im Hinblick auf den Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsschutz habe sie gesagt, dass dieser gegeben sei. Sie werde ihm als Beweis dafür eine neue aktuelle Rentenbescheinigung schicken, die er dann mit Schreiben vom 02.05.2003 auch erhalten habe. Über den Existenzgründungszuschuss sei in dem Telefongespräch nicht gesprochen worden.
Dem Beweisantrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung zur Vernehmung von Frau E. als Zeugin ist das Gericht nicht gefolgt. Das Gericht ist gem. § 103 Satz 2 SGG an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Gleichwohl hat sich die Kammer gründlich mit der Frage einer Vernehmung von Frau E. als Zeugin befasst. Beweisthema wäre das vorgenannte, am 30.4.2003 (oder offen formuliert ggf. auch am 30.5.2003) stattgefundene Telefongespräch mit dem Kläger gewesen. Dieses Telefongespräch liegt, ausgehend vom Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2014, über 11 Jahre in der Vergangenheit, hatte aus Sicht einer Sachbearbeiterin der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen alltäglichen Inhalt und wies keine dem Gericht erkennbaren Besonderheiten auf, die es aus der Masse der Telefongespräche hätten herausheben können. Es ist nach menschlichem Ermessen in einem solchen Fall ausgeschlossen, dass die potentielle Zeugin einen entscheidungsrelevanten Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung hätte leisten können.
Der ermittelbare Kenntnisstand über den Gesprächsinhalt lässt nach Auffassung der Kammer weder den hinreichenden Schluss auf eine Pflichtverletzung der Beigeladenen zu noch reicht er im Übrigen den weiteren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hin.
Die aus § 14 SGB I resultierende Beratungspflicht verpflichtet die jeweilige Behörde, so erschöpfend wie möglich und sach- und fachkundig auf gestellte Fragen zu antworten sowie nachgefragte Gestaltungsvarianten auf der Basis der geltenden Gesetze aufzuzeigen. Hierbei ist die Beratung an der individuellen Lebens- und Bedarfssituation des Ratsuchenden auszurichten, wobei der Leistungsträger dessen Situation möglichst erschöpfend zu klären und den Ausgangssachverhalt aufzuklären hat (Mönch-Kalina in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 14 SGB I Rdnr. 31 mwN).
Die persönlichen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung konkretisierten seinen umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag.
Demzufolge habe Frau E. ihn auf die Lücke im Februar 2000 hingewiesen, die tatsächlich bestand und noch besteht. Frau E. habe mitgeteilt, diese Lücke schließen zu wollen. Dies jedoch hat sie tatsächlich nicht getan. In der Rentenauskunft vom 2.5.2003, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, ist die Lücke nämlich noch enthalten.
Aus dieser Gesprächspassage resultiert kein Herstellungsanspruch. Zielrichtung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist es, Fehler der Behörde zu korrigieren, die regelmäßig mehrstufig, nämlich durch ein kausales Verhalten des Betroffenen – ursächlich einen Schaden beim Betroffenen verursachen (Mönch-Kalina in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 14 SGB I Rdnr. 42 ff. passim). Nicht dem Institut des Herstellungsanspruchs unterfällt aber der Fall, dass Beschäftigte von Behörden mündliche Zusagen über die Verschaffung zusätzlicher Rechtspositionen machen, die dem Betroffenen nicht zustehen, vorliegend der Lückenschluss. Hierbei handelte es sich um eine Zusicherung, die ausweislich des § 34 Abs. Satz 2 SGB X für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Anhaltspunkte, die einen rechtmäßigen Lückenschluss ermöglichen würden, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
Ein Anspruch auf fiktive Belegung der Lücke folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung meinte. Zunächst lässt der Wortlaut des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI "wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit" auf der Ebene des einfachen Rechts keine abweichende Auslegung zu, auch nicht im Rahmen einer teleologischen Reduktion. Bei der teleologischen Reduktion wird der Tatbestand einer Norm entgegen dem möglichen Wortsinn eingeschränkt, weil der Anwendungsbereich der Norm sonst über den Zweck der gesetzlichen Regelung hinausgehen würde (vgl. hierzu Staudinger BGB/ Looschelders u. Olzen, Auflage 2009, § 242 Rdnr. 346 mwN.). Der Gesetzgeber hat in der amtlichen Begründung bewusst eine – wörtlich – "lückenlose" (vgl. BT-Drs 11/4124 S. 198) als Voraussetzung regeln wollen. Diese klare gesetzgeberische Entscheidung kann nicht durch Auslegung verrückt werden. Auch verfassungsrechtlich bestehen hinsichtlich der Vorschrift keine Bedenken. Dem Gesetzgeber kommt in der Regelung auch von rentenrechtlichen Voraussetzungen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Angesicht der Tatsache, dass die entsprechende Übergangsregelung bereits seit 1984 (vgl. auch hierzu BT-Drs. aaO) besteht und der Kläger somit im Februar 2000 Gelegenheit hatte, auf ihre Rechtswirkung zu reagieren, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
Ein Herstellungsanspruch resultiert auch nicht aus dem Vortrag, im Hinblick auf den Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsschutz habe Frau E. gesagt, dass dieser gegeben sei. Sie werde ihm als Beweis dafür eine neue aktuelle Rentenbescheinigung schicken, die er dann mit Schreiben vom 02.05.2003 auch erhalten habe. Der Kläger hat zunächst, trotz intensiver Befragung durch das Gericht, nicht vorgetragen, Frau E. konkret über künftige Absicherung befragt zu haben. Hierzu hat er erst nach Erörterung zwischen den Beteiligten und dem Gericht über die rechtlichen Konsequenzen des bisherigen Vortrags vorgetragen und dies nun ausdrücklich bejaht.
Die Kammer hat sich insbesondere mit diesem Teil des mutmaßlichen Gesprächsinhalts ausführliche befasst, intensiv beraten und ist unter Berücksichtigung aller hierzu vorliegenden Informationen nicht zu der hinreichenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger seine Fragen in einer Weise gestellt hat, die Frau E. veranlasst hätte sehen müssen, ihn zu einer von seinem beruflichen Weg abweichenden Karriereplanung zu beraten.
Denn der Kläger hatte am 31.3.2003 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei der Beklagten gestellt, sich am 1.4.2003, wie er übereinstimmend mit dem Akteninhalt in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, selbständig gemacht. Er erkundigte sich dann einen Monat später bei Frau E. nach bestehendem Erwerbsminderungsschutz. Bei verständiger Würdigung spricht vieles dafür, dass diese Frage seitens einer Sachbearbeiterin als die Nachfrage zum aktuellen und nicht für die ferne Zukunft bestehenden Versicherungsschutz zu verstehen ist. Denn naturgemäß erkundigt sich ein Versicherter vor der Lösung vom Versicherungsschutz hier dem Antrag vom 31.3.2003 – über die daraus resultierenden Konsequenzen und nicht erst danach.
Zwar ist höchstrichterlich anerkannt, dass aus der Beratungspflicht des § 14 SGB I auch über die konkreten Fragen hinaus, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses, von sich aus "spontan" auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten zu Gunsten des Versicherten hinzuweisen ist, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R). Dies gilt besonders, wenn die vom Versicherten gewählte Gestaltungsmöglichkeit evident unzweckmäßig ist (BSG Urteil vom 24.04.1980 - 1 RA 33/79).
Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht erkennbar. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass Gesprächsinhalt konkret sein Verdacht einer Multiple Sklerose Erkrankung – eine Diagnose lag seinerzeit noch nicht vor – und der daher wahrscheinliche Fall des Eintritts einer Erwerbsminderung war. Mit seiner vorherigen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und der entsprechenden Antragstellung ist aus Sicht eines objektiven Beobachters vielmehr die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Kläger sich mit der Grundfrage des "Ob" einer Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits auseinandergesetzt hatte und hierzu eine abschließende Entscheidung getroffen hatte. Ein Anlass, spontan zu den Konsequenzen dieser bereits erfolgten Entscheidung zu beraten, ergab sich nach Auffassung der Kammer für Frau E. nicht (vgl. zur Beratungspflicht über Erwerbsminderungsschutz gegenüber Handwerkern, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.10.2010, L 19 R 548/04).
Selbst wenn aber eine objektive Beratungspflichtverletzung vorgelegen hätte, resultierte hieraus kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Weitere Voraussetzung neben der Pflichtverletzung ist nämlich der Eintritt eines Schadens – der hier im Verlust der Anspruchsposition auf eine Erwerbsminderungsrente vorliegt – und der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt. Beurteilungsmaßstab ist die im Sozialrecht geltende Lehre von der wesentlichen Bedingung (vgl. hierzu im Einzelnen: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Ricke, Erg.-Lfg. 82, 2014, SGB VII, § 8 Rdnr. 4 ff.). In den Fällen einer unterlassenen Handlung des Betroffenen bedarf es also einer hypothetischen Kausalität, also der Feststellung, dass unter Zugrundelegung zutreffender, nicht pflichtwidriger Beratung, der Schaden, hier also der Verlust der Anspruchsposition, nicht eingetreten wäre.
Der Kläger hat wiederholt schriftsätzlich und auch zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er, hätte Frau E. ihn über den künftigen Verlust des Versicherungsschutzes im Falle der Erwerbsminderung in Kenntnis gesetzt hätte, freiwillige Beiträge geleistet hätte.
Aufgrund der Vorgaben des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und denen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI hätte aber die Erbringung von freiwilligen Beitragszahlungen zum Erhalt eines Versicherungsschutzes für Erwerbsminderungsrenten nicht genügt. Der Kläger hatte und hat eine Lücke im Februar 2000. Diese jedoch kann, wie dargelegt auch über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht geschlossen werden. Im Übrigen sagte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, abweichend von seinem Prozessbevollmächtigten, dauerhaft hätte er keine freiwilligen Beiträge finanzieren können.
Erst nach Erörterung dieser rechtlichen Problematik zwischen Gericht und Beteiligten schwenkte der Kläger mit seinem tatsächlichen Vortrag um und teilte mit, er hätte im Falle von korrekter Beratung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Insbesondere das Unternehmen F. hätte ihn mit Kusshand genommen.
Die Kammer hat sich auch mit diesem Vortrag gründlich auseinandergesetzt und sieht durch diesen Vortrag keine hinreichend konkrete Darlegung, dass der Kläger im Zeitraum vom 23.5.2006 bis 22.5.2011 mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht hätte.
Ebenfalls nicht zur Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs führt der umfangreiche Vortrag des Klägers, er habe subjektiv auf das Vorliegen eines Erwerbsminderungsschutzes vertraut und sei davon ausgegangen, dass er sozusagen einen unverfallbaren Besitzstand an Anwartschaften habe. Der Herstellungsanspruch ist nämlich kein Mittel zur Korrektur von Fehlern des Berechtigten selbst, sondern nur von solchen der jeweiligen Behörde (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Seewald SGB I, Erg.-Lfg. 82, 2014, Vorbem. §§ 38 - 47, Rdnr. 179).
In diesem Zusammenhang sind auch die Renteninformationen und Rentenauskünfte der Beigeladenen zu nennen, die nach dem Vortrag des Klägers, ihn in Sicherheit gewiegt und sein Vertrauen in das Bestehen von Versicherungsschutz gestärkt hätten. Bei den in den Verwaltungsakten enthaltenen bzw. im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen handelt es sich um die Standardschreiben der Behörden der Deutschen Rentenversicherung bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen. Es handelt sich um textbausteinmäßig zusammengesetzte Anschreiben, die jeweils mit individuellen Passagen versehen und sodann tausendfach versandt werden. Unter Berücksichtigung des bereits ausgeführten Umstandes, dass es für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht auf subjektives Empfinden, sondern allein auf eine objektive Pflichtverletzung ankommt, ist hier kein Fehlverhalten erkennbar.
Insbesondere trifft der Vortrag des Klägers, in den Renteninformationen, namentlich der vom 2.5.2003, sei überwiegend die Aussage und Botschaft an den Kläger enthalten, dass er sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Ewerbsminderungsrente erfüllen würde und er auf seine Absicherung auch in Zukunft vertrauen könne, nicht zu.
Die Renteninformation vom 02.05.2003, exemplarisch herausgegriffen, führt mit einem Anschreiben in den dann folgenden Inhalt ein. Es wird herbei ausgeführt, dass die bislang erworbenen Rentenanwartschaften und die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung angegeben werden. Es folgt eine werbetextlich gestaltete exemplarische Darstellung des Leistungsportfolios des Leistungsträgers. Anschließend wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung ("Würden Sie heute voll erwerbsgemindert sein, bekämen Sie eine monatliche Rente von:") auf den individuellen Monatsbetrag für den Kläger beziffert. In den nachfolgenden Erläuterungen wird unter anderem ausgeführt: "Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur gezahlt, wenn neben dem Eintritt der Erwerbsminderung und einer rechtzeitigen Antragstellung – bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind." Weiter hinten steht in Fettdruck unter anderem: "Gesetzliche und persönliche Änderungen können also auch zu Veränderungen ihrer zur erwartenden Rente führen.". Hieraus sind nach Rechtsauffassung der Kammer keine Pflichtverletzungen abzuleiten.
Schließlich war für die Kammer auch nicht erkennbar, dass aus anderen, als den vorstehend erörterten Situationen Aufklärungs-, Auskunfts- oder Beratungspflichten durch die Beigeladene oder Beklagte verletzt worden seien. Insbesondere das Schreiben des Klägers vom 1.5.2003 führt nach Auffassung der Kammer nicht zu einer Pflichtverletzung durch unterlassene Beratung. Denn die dort gewünschte "Information zur Aufrechterhaltung des BuEu Schutzes" wird in einem Satz mit der "Anerkennung [der] Selbständigkeit und [der] damit verbundene[n] Beitragsfreistellung" genannt. Bei verständiger Würdigung kann hieraus nicht gefolgert werden, dass der Kläger von einem zeitlich unbegrenzten Versicherungsschutz ausging, so dass die Reaktion der Beigeladenen, nämlich die Übersendung einer Renteninformation mit aktuellem Stand zur Erwerbsminderungsrente der Beratungspflicht genüge tat.
Auch in Ansehung des § 115 Abs. 6 SGB VI ergibt sich für die Kammer kein abweichendes Ergebnis. Dies gilt auch in Kenntnis des klägerseits mehrfach benannten Urteils des Sozialgerichts Gießen (v. 19.06.2013, S 4 R 403/10).
Im Übrigen wäre eine weitere Voraussetzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs rechtlich problematisch. Der Herstellungsanspruch ist auf die Herstellung der Situation gerichtet, die bei einer fehlerfreien Betreuung des Betroffenen eingetreten wäre. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung können dabei nur solche Maßnahmen begehrt werden, die durch das Gesetz nach Art, Bezeichnung, Struktur und Inhalt im Gesetz vorgesehen sind (statt vieler: BSG, Urteil vom 19.03.1986, SozR 4100 § 105 Nr. 2). Vorliegend hätte der Kläger im Falle seines Obsiegens, als Bestandteil des Urteilstenors über die Gewährung der Erwerbsminderung, zur Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen, zumindest im Umfang von 36 Monaten, für den Zeitraum vom 23.05.2006 bis 22.5.2011 zugelassen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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