L 5 R 196/18 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 39 RS 24/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 196/18 ZV
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt - Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Zeugenaussagen - Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. März 2018 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 9. Juni 2000 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 27. November verurteilt, für das Jahr 1982 ein weiteres Arbeitsentgelt des Klägers in Höhe von 360,39 Mark (der DDR) wegen einer zu berücksichtigenden Jahresendprämienzahlung im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu drei Siebenteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines, von der Beklagten bereits eröffneten, Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1982 und 1987 bis 1990 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Der am 1950 geborene Kläger arbeitete seit 1. September 1967 als Elektronikentwickler und Monteur im volkseigenen Betrieb (VEB) Elektromotorenwerke Z ... Nach einem berufsbegleitenden Fachschulstudium in der Fachrichtung Automatisierungsanlagen an der Ingenieurschule für Elektrotechnik "Y ..." X ... wurde ihm mit Urkunde vom 23. Mai 1980 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war weiterhin bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bereichsingenieur im VEB Elektromotorenwerk Z ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 25. Februar 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2000 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1980 (insoweit unzutreffend, richtiger Weise: 23. Mai 1980) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Am 13. Februar 2014 beantragte der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei den festgestellten Arbeitsentgelten. Er legte folgende schriftliche eigene Nachweise vor: - Jahresendprämie für das Planjahr 1980 in Höhe von 1.078,00 Mark (Zufluss im Februar 1981), - Jahresendprämie für das Planjahr 1982 in Höhe von 1.015,00 Mark (Zufluss im Februar 1983), - Jahresendprämie für das Planjahr 1983 in Höhe von 1.037,00 Mark (Zufluss im Februar 1984), - Geldprämie für gute Leitungen vom 16. April 1984 in Höhe von 100,00 Mark (Zufluss am 1. Mai 1984). Er führte aus, dass er auch in den anderen Jahren Jahresendprämien vom Betrieb bezogen habe, über Nachweise hierüber aber nicht mehr zu verfügen. Die Jahresendprämien seien immer im Februar für das vorangegangene Jahr ausgezahlt worden.

Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2014 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1980 (insoweit unzutreffend, richtiger Weise: 23. Mai 1980) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1981, 1983 und 1984 auf der Grundlage der nachgewiesenen Jahresendprämien und der Leistungsprämie, fest. Die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1982 und 1985 bis 1990 lehnte sie hingegen ab. Den bisherigen Bescheid (vom 9. Juni 2000) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Gegen den Neufeststellungsbescheid vom 17. Juli 2014 erhob der Kläger am 17. August 2014 Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Planjahre 1981 und 1984 bis 1989 (= Zuflussjahre 1982 und 1985 bis 1990) in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweiligen Planjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt. Er reichte eine schriftliche Erklärung der VEM motors Z ... GmbH vom 27. November 2014 ein, in der ausgeführt ist, dass der Betrieb bis zur Wende regelmäßig an alle Mitarbeiter eine Jahresendprämie gezahlt habe; Unterlagen über die tatsächliche Zahlung und deren Höhe lägen jedoch nicht mehr vor.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die pauschale Erklärung des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes enthielte keine konkreten Angaben zum Kläger und sei daher nicht ausreichend. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.

Hiergegen erhob der Kläger am 22. April 2015 Klage zum Sozialgericht Chemnitz und begehrte weiterhin die Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1982 und 1985 bis 1990 als glaubhaft gemachte Entgelte. Er legte schriftliche Erklärungen der Zeugen D ... vom 29. Juni 2015 und E ... von Juni 2015 vor, in denen ausgeführt wird, dass der Betrieb jedes Jahr Jahresendprämien an alle Beschäftigten auszahlte.

Die Beklagte legte, nachdem das Sozialgericht Chemnitz mit Beschluss vom 17. März 2016 das Ruhen des Verfahrens und mit Verfügung vom 9. Januar 2017 die Fortführung des Verfahrens angeordnet hatte, mit Schriftsatz vom 28. November 2017 Auszahlungslisten für die Jahresendprämien 1984 (in Höhe von 1.040,00 Mark) und 1985 (1.100,00 Mark) des Klägers, die sie im Sächsischen Staatsarchiv recherchieren ließ, vor. Mit gleichem Schriftsatz gab sie ein Teilanerkenntnis zur Berücksichtigung der Jahresendprämien des Klägers in den Zuflussjahren 1985 und 1986 ab. Das Teilanerkenntnis nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 an.

Bereits mit Bescheid vom 27. November 2017 stellte die Beklagte – in Reaktion auf die von ihr angestellten Ermittlungen – erneut die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1980 (insoweit unzutreffend, richtiger Weise: 23. Mai 1980) bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Entgelte für die Jahre 1985 und 1986 auf der Grundlage der nachgewiesenen Jahresendprämien für die Planjahre 1984 und 1985, fest. Den bisherigen Bescheid (vom 17. Juli 2014) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.

Das Sozialgericht Chemnitz hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. März 2018 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Höhe der vom Kläger noch begehrten Jahresendprämien (für die Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990) habe er weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Über Unterlagen verfüge er nicht. Auch die Zeugen hätten zur Höhe der vom Kläger bezogenen Jahresendprämien keine Angaben gemacht. Allgemeine Erklärungen seien nicht ausreichend. Eine Schätzung der Höhe der Jahresendprämien sei nicht zulässig, wie das Bundessozialgericht (BSG) inzwischen entschieden habe.

Gegen den am 19. März 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. April 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990 weiterverfolgt. Die Jahresendprämienzahlungen seien dem Grunde nach durch die Zeugenaussagen glaubhaft gemacht worden. Der Betrieb habe jedes Jahr Jahresendprämien an alle Beschäftigten ausgezahlt. Die Höhe der Prämien könne mit etwa 100 Prozent eines durchschnittlichen Monatsbruttolohns veranschlagt werden; dies habe der Betriebsdirektor in einem anderen Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht so zum Ausdruck gebracht.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 9. Juni 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 27. November 2017 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat schriftliche Auskünfte der Zeugen H ... vom 17. Dezember 2018, M ... vom 19. Dezember 2018, F ... vom 4. Januar 2019, I ... vom 9. Januar 2019, D ... vom 19. Januar 2019, J ... vom 20. Januar 2019, C ... vom 20. Januar 2019, E ... vom 27. Januar 2019, K ... vom 28. Januar 2019 und L ... vom 22. Februar 2019 eingeholt sowie arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger beigezogen. Der Zeuge Eberhardt V ... war postalisch nicht zu erreichen.

Mit Schriftsätzen vom 4. März 2019 (Beklagte) und vom 24. April 2019 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm im Jahr 1982 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen einer zu berücksichtigenden Jahresendprämienzahlung im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 9. Juni 2000 in der Fassung der Bescheide vom 17. Juli 2014 und vom 27. November 2017 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1987 bis 1990 begehrt, ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 27. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 9. Juni 2000 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 17. Juli 2014 und vom 27. November 2017 das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 14. März 2018 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 9. Juni 2000 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 17. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2015 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 27. November 2017 dahingehend abzuändern, dass für das Jahr 1982 weitere Arbeitsentgelte wegen einer zu berücksichtigenden Jahresendprämienzahlung im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 9. Juni 2000 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 17. Juli 2014 und vom 27. November 2017 ist teilweise rechtswidrig.

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 9. Juni 2000 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 17. Juli 2014 und vom 27. November 2017 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.

Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen, jedoch (für die Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für das Zuflussjahr 1982 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).

1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch (für die – noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):

a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er lediglich für die (nicht mehr streitgegenständlichen) Zuflussjahre 1981 und 1983 bis 1986 vorlegen. Für die streitgegenständlichen Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990 konnte er hingegen keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.

Auch im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers sind Nachweise über Jahresendprämienzahlungen nicht mehr vorhanden, wie sich explizit aus der entsprechenden Bemerkung in dem Schreiben der VEM motors Z ... GmbH vom 27. November 2014 ergibt.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.

b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die – noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990) glaubhaft gemacht.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).

Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen (§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die – noch streitgegenständlichen – Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990 vorlagen und er jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:

aa) Der Kläger war in den Jahren 1981 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Elektromotorenwerke Z ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 130-142 der Gerichtsakten) ergibt.

bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB). Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht [der DDR] – Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S. 810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30, S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).

Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die ‚leere Hülle‘ ist tot – wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung] 2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten Einzelfall nicht eingesehen werden können.

cc) Ausgehend von den schriftlichen Auskünften der Zeugen sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).

Bereits aus der vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung der VEM motors Z ... GmbH vom 27. November 2014 (Bl. 58 der Verwaltungsakte) ergibt sich, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers regelmäßig an alle Mitarbeiter, und damit auch an den Kläger, eine Jahresendprämie auszahlte. Dies bestätigten auch sämtliche Zeugen, soweit sie sich an die damaligen Vorgänge noch zu erinnern vermochten:

Der Zeuge D ..., ein Arbeitskollege des Klägers im gleichen Betrieb, gab bereits in seiner schriftlichen Erklärung vom 29. Juni 2015 (Bl. 19 der Gerichtsakten) an, dass der Kläger in den Jahren von 1981 bis 1989 jedes Jahr eine Jahresendprämie nach Auswertung der damaligen Kriterien erhielt. In seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 19. Januar 2019 (Bl. 112 der Gerichtsakten) bestätigte er diese Angaben und führte weitergehend aus, dass die Jahresendprämien als Barauszahlungen jeweils am Anfang des Jahres für das vorangegangene Jahr erfolgten.

Die Zeugin E ... gab in ihrer schriftlichen Erklärung von Juni 2015 (Bl. 20-22 der Gerichtsakten) gleichfalls an, dass alle Mitarbeiter des Betriebes nach festgelegten Kriterien mit Zuschlägen und Abschlägen individuelle Jahresendprämien ausgezahlt erhielten. In ihrer schriftlichen Zeugenerklärung vom 27. Januar 2019 (Bl. 121-122 der Gerichtsakten) bestätigte sie diese Angaben und führte weitergehend aus, dass die Jahresendprämien den innerbetrieblichen Planvorgaben folgten. Die erforderlichen Plankennziffern des Betriebes wurden dabei jedes Jahr erfüllt. Die Auszahlung erfolgte in bar über Auszahllisten, auf denen jeder Beschäftigte den Empfang quittierte, meist im Februar eines jeden Jahres für das vorangegangene Planjahr. Dem Umschlag mit dem Geldbetrag, der bei der Auszahlung vorgezählt wurde, lag ein Beleg bei, auf dem der Auszahlbetrag vermerkt war. Solche Belege legte ihrerseits die Zeugin vor (Bl. 23-25 der Gerichtsakten); diese Belege entsprechen den vom Kläger vorgelegten Belegen für die Jahresendprämienjahre 1980, 1982 und 1983 (Bl. 17-19 der Verwaltungsakte) und vermitteln damit ein einheitliches Bild vom Jahresendprämienprozedere im konkreten Beschäftigungsbetrieb.

Der Zeuge F ..., der den Kläger nicht persönlich, sondern lediglich vom Sehen kannte, bekundete in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 4. Januar 2019 (Bl. 109-110 der Gerichtsakten) allgemeine Angaben zum Prozedere der Jahresendprämiengewährung im Betrieb. Grundlage der Jahresendprämiengewährung bildete die Erfüllung der von der Kombinatsleitung in W ... vorgegebenen gesamtbetrieblichen Plankennziffern wie Gesamtwarenumsatz, Exportkennziffern, Konsumgüterproduktion, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, Arbeitskräfteeinsparung und Neuerertätigkeit. Die Entscheidung der Kombinatsleitung bezüglich der Erfüllung der Plankennziffern und damit der Gewährung von Jahresendprämien wurde vom langjährigen Betriebsdirektor, V ..., jeweils in seinen Neujahrsreden an die Beschäftigten des Betriebes bekanntgegeben. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte in der Regel Ende Februar bzw. Anfang März des Folgejahres für das vorangegangene Planjahr, anfangs in bar gegen Unterschrift auf Auszahllisten, später per Überweisung auf die Bankkonten. Jeder Beschäftigte im Betrieb erhielt jedes Jahr Jahresendprämien ausgezahlt, weil die jährlichen Plankennziffern erfüllt wurden.

Der vom Kläger benannte Zeuge V ..., der Betriebsdirektor, konnte nicht befragt werden, weil er postalisch nicht erreichbar war (Bl. 104 und 108 der Gerichtsakten). Die vom Kläger benannten Zeugen H ... und M ... teilten jeweils mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (Bl. 106 der Gerichtsakten) und vom 19. Dezember 2018 (Bl. 107 der Gerichtsakten) mit, den Kläger nicht zu kennen und konnten deshalb den gerichtlichen Fragenkatalog nicht beantworten. Der Zeuge I ... teilte mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (Bl. 111 der Gerichtsakten) mit, dass er sich nur noch schwach an den Kläger erinnert und auch um die Vorgänge zu den Jahresendprämien im Betrieb keine konkreten Erinnerungen mehr hat.

Der Zeuge J ..., der den Kläger ebenfalls nur vom Sehen aus dem Betrieb kannte und nicht mit ihm zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenauskunft vom 20. Januar 2019 (Bl. 113-115 der Gerichtsakten) gleichfalls an, dass der Betrieb im Zeitraum seiner langjährigen Tätigkeit (von 1967 bis 1989) jedes Jahr Jahresendprämien an alle Beschäftigten auszahlte, weil der Betrieb die jährlichen Plankennziffern erfüllte. Zum Jahresabschluss waren die Erfüllung der Plankennziffern, speziell der Kennziffer Warenproduktion, ausschlaggebend für die Auszahlung und die Höhe der Jahresendprämien. Die Auszahlung erfolgte auf der Basis der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltshöhe. Seitens der Betriebsleitung erfolgte zu allen Kennziffern noch die Abstimmung mit dem Kombinat zu den anderen Kennziffern (Warenumsatz, Export). Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte stets im Zeitraum Ende Februar bzw. Anfang März für das vorangegangene Planjahr durch die Lohnbuchhaltung in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich.

Der Zeuge C ..., der als Fertigungsbereichsleiter der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers im Zeitraum von 1980 bis 1992 im Betrieb war, bekundete in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 20. Januar 2019 (Bl. 116-117 der Gerichtsakten), dass im Betrieb alle Beschäftigten Jahresendprämien auf Beschluss der Betriebsleitung ausgezahlt erhielten und auch der Kläger diese aufgrund der Betriebsvereinbarungen ausgezahlt erhielt. Die Auszahlung erfolgte am Anfang des Jahres für das vorangegangene Planjahr über die Lohnbuchhaltung. Konkretere Angaben konnte er nicht tätigen, da er keinen Einfluss auf Berechnung und Auszahlung der Jahresendprämien hatte.

Der Zeuge K ..., der den Kläger aus dem Betrieb, ohne mit ihm zusammenzuarbeiten, kannte, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 28. Januar 2019 (Bl. 120 der Gerichtsakten) an, dass die gesamte Betriebsbelegschaft Jahresendprämien ausgezahlt erhielt und die Auszahlung über die Abteilung mit Anerkennungsschreiben (in einer dekorativen Hülle) erfolgte. Grundlage war der Lohn sowie die Erfüllung der staatlichen Plankennziffern und der daraus abgeleiteten Vorgaben für das jeweilige Kollektiv. Die jährlichen Plankennziffern wurden erfüllt. Die Auszahlung erfolgte am Anfang des Jahres für das vorangegangene Planjahr.

Der Zeuge L ..., der den Kläger aus dem Betrieb, ebenfalls ohne mit ihm direkt zusammengearbeitet zu haben, kannte, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 22. Februar 2019 (Bl. 225 der Gerichtsakten) an, dass das Aufkommen der Jahresendprämie von der Planerfüllung und der Erfüllung spezifischer Kennziffern abhängig war. Basis war zudem die jeweilige Gehaltsstufe. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte an alle Beschäftigten bei Planerfüllung, und damit auch an den Kläger, in bar mit einem persönlichen Schreiben am Jahresanfang. Das Geld war eingetütet und wurde per Quittung übergeben.

Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte. So ergibt sich beispielsweise aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis der VEM motors GmbH vom 15. April 1994 (Bl. 114-145 der Gerichtsakten), welches Auskunft über den gesamten Beschäftigungszeitraum des Klägers im Betrieb seit 1965 gibt, dass der Kläger - als stellvertretender Bereichsleiter anerkannt war und es verstand, seine Mitarbeiter zu optimalem Arbeitseinsatz zu motivieren, - zur vollsten Zufriedenheit arbeitete, - den Blick fürs Wesentlich besaß und - seine anstehenden Arbeitsaufgaben stets mit persönlichem Engagement realisierte.

Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch die ihm vom Betrieb mit Urkunde vom 29. April 1977 (Bl. 143 der Gerichtsakten) verliehene Auszeichnung als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" im Jahr 1977 (vgl. dazu auch die Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung, Bl. 139 der Gerichtsakten). Mit dieser Auszeichnung wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels ‚Kollektiv der sozialistischen Arbeit‘", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war).

Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.

2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1981 und 1986 bis 1989) in den Zuflussjahren 1982 und 1987 bis 1990 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für das Zuflussjahr 1982 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts – allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).

a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1981 und 1986 bis 1989) in den Jahren 1982 und 1987 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:

Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er lediglich für die (nicht mehr streitgegenständlichen) Zuflussjahre 1981 und 1983 bis 1986 vorlegen. Für die streitgegenständlichen Zuflussjahre 1982 und 1987 bis 1990 konnte er hingegen keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine weiteren Unterlagen, mit denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst ausführte.

Auch im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers sind Nachweise über Jahresendprämienzahlungen nicht mehr vorhanden, wie sich explizit aus der entsprechenden Bemerkung in dem Schreiben der VEM motors Z ... GmbH vom 27. November 2014 ergibt.

Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen nicht vorlegen.

Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb bereits die Beklagte im Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort – wie aus entsprechenden Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde – lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe erlauben.

b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1981 und 1986 bis 1989) in den Jahren 1982 und 1987 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Allerdings ist der für das Planjahr 1981 im Zuflussjahr 1982 ausgezahlte Jahresendprämienbetrag zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):

aa) Den Angaben des Klägers sowie der Zeugen kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Der Kläger selbst tätigte keinerlei konkrete Angaben zu den Höhen der Jahresendprämienbeträge in den – noch streitgegenständlichen – Zuflussjahren 1982 und 1987 bis 1990. Er konnte ebenso wie die Zeugen, soweit sie zur Höhe der Jahresendprämie überhaupt Angaben tätigten, lediglich angeben, dass Basis der Berechnung der jeweils einzelnen individuellen Jahresendprämien das Monatsgehalt des jeweiligen Beschäftigten war und die Prämienbeträge auf der Grundlage der Planerfüllung und des Monatsgehalts berechnet wurden.

Die Zeugen H ... und M ... kennen den Kläger nicht. Der Zeuge I ... hat keine Erinnerung mehr. Die Zeugen D ..., J ..., C ..., K ..., E ... und L ... teilten auf die entsprechenden gerichtlichen Fragen jeweils ausdrücklich mit, dass sie zur Höhe der Jahresendprämien des Klägers keine Angaben tätigen können.

Soweit der Kläger, unter Berufung auf die Aussage des ehemaligen Betriebsdirektors, V ..., in einem anderen Verfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht (Bl. 72 der Gerichtsakte) sowie die Aussage des Zeugen F ..., behauptet, die Höhe der Prämien könne mit etwa 100 Prozent eines durchschnittlichen Monatsbruttolohns veranschlagt werden, ist diese Bekundung nicht nur nicht glaubhaft, sondern durch die eigenen Jahresendprämiennachweise des Klägers für die – nicht streitgegenständlichen – Planjahre 1982 bis 1985 mit Zufluss in den Jahren 1983 bis 1986 ausdrücklich widerlegt. Denn die in den Jahren 1983 bis 1986 zugeflossenen (nachgewiesenen) Jahresendprämienbeträge (1983: 1.015,00 Mark, 1984: 1.037,00 Mark, 1985: 1.040,00 Mark und 1986: 1.100,00 Mark) weisen einen deutlich unterhalb von 100 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttovorjahresverdienst liegenden Betrag auf (bezogen auf 1982: 88,03 Prozent, bezogen auf 1983: 81,72 Prozent, bezogen auf 1984: 80,36 Prozent und bezogen auf 1985: 82,61 Prozent). Eine durchschnittliche 100-Prozent-Marge erweist sich danach gerade als illusorische Behauptung und belegt, mit welchem verklärten Bild Erinnerungen aus einer teilweise übervierzigjährigen Vergangenheit widergegeben werden. Sie können deshalb nicht den Maßstab einer Glaubhaftmachung bilden.

Soweit der Kläger im Verfahren zudem vorgetragen hat, die Jahresendprämien seien mindestens in Höhe von 70 Prozent des monatlichen Durchschnittsverdienstes des vorangegangenen Kalenderjahres gezahlt wurden, genügt dies ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen, die ausgerechnet diese "versicherte" Höhe bzw. Mindesthöhe überwiegend wahrscheinlich werden lassen. Denn bei dieser angegebenen Mindesthöhe des Klägers handelt es sich im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine – vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) – Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann.

In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen zur Höhe der an den Kläger geflossenen Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen, das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen Prozentsatzes eines Bruttomonatslohns abzugeben geeignet ist.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:

Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie – Erläuterungen zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke "Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen, in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.

Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest, wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO 1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben, die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO 1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24. Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982), wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986, Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§ 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§ 6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982).

Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen nachvollziehbare Angaben tätigen.

Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, um den Zufluss von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.

bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971 (DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.

Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines (durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung, dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes" nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen – im Zeitraum ihrer Geltung – zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen "monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO 1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des, also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie" dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte. Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).

Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen (bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VO’en 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren, die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr 1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.

Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für das dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahr 1981 und damit für das Zuflussjahr 1982 Bedeutung, weil der Kläger in diesem Jahr den Zufluss der Jahresendprämie, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2000 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 2000 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel.

Dies zu Grunde gelegt, ist für den Kläger eine Jahresendprämienzahlung für die im Planjahr 1981 erwirtschaftete und im Zuflussjahr 1982 ausgezahlte Jahresendprämie wie folgt zu berücksichtigen:

JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1981 15.569,00 M 1.297,42 M 432,47 M 360,39 M 1982

c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1986 bis 1989 in den Zuflussjahren 1987 bis 1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).

3. Die (in der Mindesthöhe im Jahr 1982 glaubhaft gemachte) zugeflossene Jahresendprämie als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG war auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen. Hinsichtlich des Obsiegens des Klägers war dabei nicht nur die im Zuflussjahr 1982 glaubhaft gemachte Jahresendprämie, sondern auch das im Laufe des Klageverfahrens von der Beklagten abgegebene Teilanerkenntnis hinsichtlich der in den Zuflussjahren 1985 und 1986 nachgewiesenen Jahresendprämien zu beachten.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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