L 2 AL 36/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 29/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 36/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld.

Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe vom 25. Juni 1980 bis zum 30. April 1981. Seitdem stand der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten. Der Kläger erfüllte seit dem 1. August 2006 die Voraussetzungen für den Bezug einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung und mittlerweile einer Rente wegen Alters.

Am 11. Januar 2013 hat er Klage erhoben und rückwirkende Ansprüche im Wege einer Versäumnisklage und Restitutionsklage geltend gemacht.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, gegen welche Entscheidung der Beklagten sich die Klage richte. Die Beklagte habe keine Leistungen bewilligt, die der Kläger einklagen könne.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2018 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Für das Vorbringen des Klägers sei keine Klageart ersichtlich. Der Kläger habe seine Klage mit Versäumnisklage und Restitutionsklage überschrieben und eine Vielzahl von Unterlagen, die teils auch nicht von der Beklagten verfasst worden seien, vorgelegt. Soweit das Vorbringen des Klägers als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstanden werden könne, da er seine Klage mit Versäumnisklage überschreibe, sei sie unzulässig. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, denn es sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, über welchen konkreten Antrag die Beklagte noch nicht entschieden habe oder welcher Widerspruch noch nicht beschieden worden sei. Dass bei der Vielzahl der vom Kläger gestellten Anträge die Beklagte dazu übergegangen sei, nur noch im Rahmen von Klageverfahren auf gerichtliche Anforderung zu den vom Kläger erhobenen Ansprüchen Stellung zu nehmen, mache sein im Sinne der Untätigkeitsklage verstandenes Vorbringen noch nicht zulässig. Eine Untätigkeitsklage sei ausnahmsweise nicht zulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Dies sei angesichts der Vielzahl der vom Kläger angestrengten Verfahren, die er wegen seines Ausscheidens aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten seit den 80er Jahren geführt habe, der Fall. Eine nicht vorgenommene Bescheidung sei nicht festzustellen. Vielmehr sei anhand der vor dem Sozialgericht Hamburg geführten Verfahren festzustellen, dass eine Bescheidung stattgefunden habe. Auch soweit der Kläger seine Klage als Restitutionsklage bezeichne, sei eine solche Klage unzulässig. Nach § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 579, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) seien an die Restitutionsklage besondere Anforderungen zu stellen. Keiner der in §§ 579, 580 ZPO genannten Wiederaufnahmegründe liege vor.

Der Kläger hat gegen den ihm am 23. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. Mai 2018 Berufung eingelegt. Er sei ein ungewollter Kläger und seine sachdienlichen Anträge seien zu Unrecht abgelehnt worden.

Der Kläger beantragt, rückwirkendes Arbeitslosengeld zu erhalten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2018 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen. Gründe, die gegen eine Übertragung sprechen, liegen nicht vor und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen.

Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet.

Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Der Kläger hat weder dargelegt, welcher Antrag von der Beklagten nicht beschieden sein könnte, noch hat er Restitutionsgründe vorgetragen. Hinsichtlich der Geltendmachung von Leistungsansprüchen fehlt es an der Durchführung eines Vorverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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