Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 352/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 12/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe vom 25. Juni 1980 bis zum 30. April 1981. Seitdem stand der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten. Der Kläger erfüllte seit dem 1. August 2006 die Voraussetzungen für den Bezug einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung und mittlerweile einer Rente wegen Alters.
Mit seiner am 19. Juli 2017 erhobenen Klage, trägt der Kläger vor, dass eine Verpflichtungsklage gem. § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig sei, da ihm seine Ausfallzeiten von der Beklagten zurückerstattet würden. Sein Ziel sei begründet, da er sich nach der gesetzlichen Regelung jedes Vierteljahr seiner Vermittlungsabteilung und Leistungsstelle durch sachdienliche Anträge zur Verfügung gestellt habe, damit er rückwirkend Ansprüche geltend machen könne. Er habe die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe vom 4. April 1981 bis 1. November 1983 zu Recht beantragt, genauso wie für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 1. November 2014 bezüglich der Rückforderung. Die ausgezahlte Rentengeldverwaltung vom 1. November 1983 zuletzt durch das Bezirksamt sei zu erstatten und in seine Rentenkasse vorzunehmen. Er sei sich keiner Schuld bewusst.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass kein Klagebegehren zu erkennen sei. Es sei auch kein Widerspruchsbescheid ergangen, so dass nicht ersichtlich sei, worauf sich das Begehren des Klägers beziehe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2019 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Es sei für das Vorbringen des Klägers keine Klageart ersichtlich, deren Voraussetzungen erfüllt wären. Der Kläger überschreibe seine Klage mit Verpflichtungsklage nach § 88 Abs. 1 SGG gegen die Beklagte und lege eine Vielzahl von Unterlagen vor. Soweit das Vorbringen des Klägers als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG verstanden werden könnte, sei sie unzulässig. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, denn es sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, über welchen konkreten Antrag die Beklagte noch nicht entschieden habe oder welcher Widerspruch noch nicht beschieden worden sei. Bei der Vielzahl der vom Kläger gestellten Anträge an die Beklagte und andere Behörden sei es unerlässlich, dem hier als Untätigkeitsklage bezeichneten Verfahren einen konkreten Antrag zugrunde zu legen. Eine Untätigkeitsklage sei zudem ausnahmsweise nicht zulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Dies sei angesichts der Vielzahl der vom Kläger angestrengten Verfahren, die er wegen seines Ausscheidens aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten seit den 80er Jahren führe, der Fall. Eine nicht vorgenommene Bescheidung sei nicht festzustellen. Soweit das Begehren des Klägers auf die Anerkennung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gerichtet sein sollte, sei die Beklagte nicht der richtige Leistungsträger, denn dafür sei der Rentenversicherungsträger zuständig. Soweit der Kläger die gemäß § 193 SGB VI vorgesehene Meldung von Zeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI meine, sei die Beklagte der richtige Leistungsträger, denn es bestehe ein Anspruch auf Verpflichtung des Trägers der Arbeitslosenversicherung zur Meldung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Ein solcher Anspruch könne im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen die Beklagte durchgesetzt werden, wenn über diese Zeiten nicht bereits in einem Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger gestritten werde. Im vorliegenden Fall müsste zunächst ein Antragsverfahren durchzuführen sein, was gegenwärtig nicht festgestellt werden könne. Außerdem sei dem Verfahrensregister des Sozialgerichts Hamburg zu entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits auch eine Vielzahl von Verfahren gegen die Rentenversicherung geführt habe. Jedenfalls sei wegen des gegenwärtig nicht konkret feststellbaren Antrags ein so verstandenes Begehren nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.
Der Kläger hat gegen den ihm am 28. Februar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 1. März 2019 Berufung eingelegt. Er habe rückwirkende Ansprüche und sei sich keiner Schuld bewusst.
Der Kläger beantragt, die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. März 2019 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen. Gründe, die gegen eine Übertragung sprechen, liegen nicht vor und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld begehrt. Die Klage ist bereits unzulässig, da ein entsprechendes Vorverfahren bei der Beklagten nicht durchgeführt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe vom 25. Juni 1980 bis zum 30. April 1981. Seitdem stand der Kläger nicht mehr im Leistungsbezug bei der Beklagten. Der Kläger erfüllte seit dem 1. August 2006 die Voraussetzungen für den Bezug einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung und mittlerweile einer Rente wegen Alters.
Mit seiner am 19. Juli 2017 erhobenen Klage, trägt der Kläger vor, dass eine Verpflichtungsklage gem. § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig sei, da ihm seine Ausfallzeiten von der Beklagten zurückerstattet würden. Sein Ziel sei begründet, da er sich nach der gesetzlichen Regelung jedes Vierteljahr seiner Vermittlungsabteilung und Leistungsstelle durch sachdienliche Anträge zur Verfügung gestellt habe, damit er rückwirkend Ansprüche geltend machen könne. Er habe die Weiterzahlung von Arbeitslosenhilfe vom 4. April 1981 bis 1. November 1983 zu Recht beantragt, genauso wie für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 1. November 2014 bezüglich der Rückforderung. Die ausgezahlte Rentengeldverwaltung vom 1. November 1983 zuletzt durch das Bezirksamt sei zu erstatten und in seine Rentenkasse vorzunehmen. Er sei sich keiner Schuld bewusst.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass kein Klagebegehren zu erkennen sei. Es sei auch kein Widerspruchsbescheid ergangen, so dass nicht ersichtlich sei, worauf sich das Begehren des Klägers beziehe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2019 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Es sei für das Vorbringen des Klägers keine Klageart ersichtlich, deren Voraussetzungen erfüllt wären. Der Kläger überschreibe seine Klage mit Verpflichtungsklage nach § 88 Abs. 1 SGG gegen die Beklagte und lege eine Vielzahl von Unterlagen vor. Soweit das Vorbringen des Klägers als Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG verstanden werden könnte, sei sie unzulässig. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor, denn es sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, über welchen konkreten Antrag die Beklagte noch nicht entschieden habe oder welcher Widerspruch noch nicht beschieden worden sei. Bei der Vielzahl der vom Kläger gestellten Anträge an die Beklagte und andere Behörden sei es unerlässlich, dem hier als Untätigkeitsklage bezeichneten Verfahren einen konkreten Antrag zugrunde zu legen. Eine Untätigkeitsklage sei zudem ausnahmsweise nicht zulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Dies sei angesichts der Vielzahl der vom Kläger angestrengten Verfahren, die er wegen seines Ausscheidens aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten seit den 80er Jahren führe, der Fall. Eine nicht vorgenommene Bescheidung sei nicht festzustellen. Soweit das Begehren des Klägers auf die Anerkennung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gerichtet sein sollte, sei die Beklagte nicht der richtige Leistungsträger, denn dafür sei der Rentenversicherungsträger zuständig. Soweit der Kläger die gemäß § 193 SGB VI vorgesehene Meldung von Zeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI meine, sei die Beklagte der richtige Leistungsträger, denn es bestehe ein Anspruch auf Verpflichtung des Trägers der Arbeitslosenversicherung zur Meldung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Ein solcher Anspruch könne im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen die Beklagte durchgesetzt werden, wenn über diese Zeiten nicht bereits in einem Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger gestritten werde. Im vorliegenden Fall müsste zunächst ein Antragsverfahren durchzuführen sein, was gegenwärtig nicht festgestellt werden könne. Außerdem sei dem Verfahrensregister des Sozialgerichts Hamburg zu entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits auch eine Vielzahl von Verfahren gegen die Rentenversicherung geführt habe. Jedenfalls sei wegen des gegenwärtig nicht konkret feststellbaren Antrags ein so verstandenes Begehren nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.
Der Kläger hat gegen den ihm am 28. Februar 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 1. März 2019 Berufung eingelegt. Er habe rückwirkende Ansprüche und sei sich keiner Schuld bewusst.
Der Kläger beantragt, die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. März 2019 die Berufung gegen den Gerichtsbescheid auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2019 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung konnte durch die Berichterstatterin mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen. Gründe, die gegen eine Übertragung sprechen, liegen nicht vor und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen.
Die statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet.
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld begehrt. Die Klage ist bereits unzulässig, da ein entsprechendes Vorverfahren bei der Beklagten nicht durchgeführt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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HAM
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