Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 54 SB 84/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 SB 12/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1963 geborene Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB). In Ausführung eines vom Kläger im Verfahren S 54 SB 263/14 angenommenen Teil-Anerkenntnisses stellte die Beklagte wegen der Gesundheitsstörungen - Psychische Störung (Teil-GdB: 40) - Lungentuberkulose (Teil-GdB: 30) - Sehbehinderung (Teil-GdB: 10) einen Gesamt-GdB von 50 fest (Bescheid vom 3. Dezember 2015). Am 20. Januar 2016 legte der Kläger dagegen "Einspruch" ein und begehrte unter Vorlage von Unterlagen des Pneumologen Dr. K. und des Nervenarztes G. unter anderem die Feststellung eines GdB von 80. Die Beklagte, die dies als Neufeststellungsantrag wertete, holte eine Stellungnahme ihres versorgungsärztlichen Dienstes (Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H.) ein, der keine wesentlichen Änderungen festzustellen vermochte (Stellungnahme vom 26. September 2016). Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab (Bescheid vom 10. Oktober 2016; Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2017). Zur Begründung seiner am 15. Februar 2017 erhobenen Klage hat der Kläger hervorgehoben, insbesondere wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen sei ein GdB von 80 angemessen. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Das Sozialgericht hat die Akte der Beklagten beigezogen und einen Befundbericht von Herrn G. eingeholt. Mit Schreiben vom 26. April 2018 hat es die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht weiter zur Sache geäußert. Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2018 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX keine Höherbewertung seines GdB verlangen, weil keine wesentliche Änderung seiner gesundheitlichen Verhältnissen im Sinne einer Verschlechterung zu erkennen sei. Herr G. habe mitgeteilt, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht wesentlich geändert. Beim Vergleich der mitgeteilten Befunde würden sich sogar Hinweise auf eine Verbesserung ergeben. So erreiche der Kläger auf der Hamilton-Depression-Rating-Skala jetzt ein Ergebnis von 20 Punkten (statt 34 Punkten), womit eine leichte bis mittelschwere Depression (statt eine schwere Depression) vorliege. Zudem sei die Aufmerksamkeit und Konzentration nicht mehr gestört, anders als in den Vorbefunden. Die erstinstanzliche Entscheidung ist dem Kläger am 21. Juni 2018 zugestellt worden. Der 21. Juli 2018 war ein Samstag. Am 23. Juli 2018 hat der Kläger ohne weitere Begründung Berufung eingelegt, die er auf die Feststellung eines GdB von 80 ohne Merkzeichen beschränkt hat.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von 80 ab dem 20. Januar 2016 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Prozessakte im Verfahren S 54 SB 263/14 beigezogen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2019 ist die Berufung der Berichterstatterin übertragen worden. Die mündliche Verhandlung hat am 7. Mai 2019 in Anwesenheit des Klägers stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger kann die Feststellung eines GdB von mehr als 50 nicht beanspruchen. Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, könnte sich der geltend gemachte Neufeststellungsanspruch allenfalls aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergeben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Als solche wesentliche Änderung der Verhältnisse kommt hier allenfalls in Betracht, dass sich der Gesamt-GdB seit Erlass des Bescheids vom 24. November 2015 um wenigstens 10 erhöht hat. Als GdB werde die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, vgl. § 152 Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BGBl. I 2016, 3234). Zutreffend hat das Sozialgericht seiner Bewertung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetztes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend zugrunde gelegt, denn eine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX ist bislang nicht erlassen worden. Damit ist die "Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes" (Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)) und sind insbesondere die als Anlage zu § 2 VersMedV erlassenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (AnlVersMedV) weiterhin entsprechend heranzuziehen, die ihrem Inhalt nach ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen (st. Rspr., zuletzt etwa BSG, Beschl. v. 1. Juni 2017, B 9 SB 20/17 B, juris-Rn. 7 mwN). Zuletzt wurden die Auswirkungen, welche insbesondere die psychische Störung des Klägers auf seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft haben, mit einem Gesamt-GdB von 50 bewertet. Das erscheint auch dem Senat angemessen mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L. im Verfahren S 54 SB 263/14, beim Kläger bestehe aufgrund einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung und eines chronischem Erschöpfungssyndroms eine stärker behindernde Störung, die gemäß Teil B Ziff. 3.7 VersMedV durchaus mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten sei. Schwere Störungen mit mittelgradigen oder gar schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten hat die Sachverständige unter Hinweis auf die verbliebenen Kompensationsmöglichkeiten und das Fehlen anhaltender schwerer Einschränkungen im psychopathologischen Befund auch für den Senat überzeugend verneint (Gutachten vom 3. November 2015). Wie das Sozialgericht zutreffend und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, ist es beim Kläger seitdem zu keiner wesentlichen Verschlimmerung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen gekommen. Aus dem Befundbericht von Herrn G. vom 10. April 2018 ergeben sich im Gegenteil Hinweise auf eine leichte Verbesserung, wie das Sozialgericht im Einzelnen dargelegt hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids, auf die er Bezug nimmt, und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gibt lediglich Anlass hervorzuheben, dass der Gesamt-GdB nicht etwa durch Addition der Einzel-GdB gebildet wird. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (vgl. Teil A Ziff. 3 Buchs. a Satz 3 VersMedV). Die Sachverständige Dr. L. bewertete die Funktionsbeeinträchtigungen aus der Gesamtschau auch für den Senat überzeugend mit einem GdB von 50. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der am xxxxx 1963 geborene Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB). In Ausführung eines vom Kläger im Verfahren S 54 SB 263/14 angenommenen Teil-Anerkenntnisses stellte die Beklagte wegen der Gesundheitsstörungen - Psychische Störung (Teil-GdB: 40) - Lungentuberkulose (Teil-GdB: 30) - Sehbehinderung (Teil-GdB: 10) einen Gesamt-GdB von 50 fest (Bescheid vom 3. Dezember 2015). Am 20. Januar 2016 legte der Kläger dagegen "Einspruch" ein und begehrte unter Vorlage von Unterlagen des Pneumologen Dr. K. und des Nervenarztes G. unter anderem die Feststellung eines GdB von 80. Die Beklagte, die dies als Neufeststellungsantrag wertete, holte eine Stellungnahme ihres versorgungsärztlichen Dienstes (Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H.) ein, der keine wesentlichen Änderungen festzustellen vermochte (Stellungnahme vom 26. September 2016). Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab (Bescheid vom 10. Oktober 2016; Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2017). Zur Begründung seiner am 15. Februar 2017 erhobenen Klage hat der Kläger hervorgehoben, insbesondere wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen sei ein GdB von 80 angemessen. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Das Sozialgericht hat die Akte der Beklagten beigezogen und einen Befundbericht von Herrn G. eingeholt. Mit Schreiben vom 26. April 2018 hat es die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht weiter zur Sache geäußert. Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2018 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Kläger könne aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX keine Höherbewertung seines GdB verlangen, weil keine wesentliche Änderung seiner gesundheitlichen Verhältnissen im Sinne einer Verschlechterung zu erkennen sei. Herr G. habe mitgeteilt, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht wesentlich geändert. Beim Vergleich der mitgeteilten Befunde würden sich sogar Hinweise auf eine Verbesserung ergeben. So erreiche der Kläger auf der Hamilton-Depression-Rating-Skala jetzt ein Ergebnis von 20 Punkten (statt 34 Punkten), womit eine leichte bis mittelschwere Depression (statt eine schwere Depression) vorliege. Zudem sei die Aufmerksamkeit und Konzentration nicht mehr gestört, anders als in den Vorbefunden. Die erstinstanzliche Entscheidung ist dem Kläger am 21. Juni 2018 zugestellt worden. Der 21. Juli 2018 war ein Samstag. Am 23. Juli 2018 hat der Kläger ohne weitere Begründung Berufung eingelegt, die er auf die Feststellung eines GdB von 80 ohne Merkzeichen beschränkt hat.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 zu verurteilen, bei ihm einen GdB von 80 ab dem 20. Januar 2016 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat die Prozessakte im Verfahren S 54 SB 263/14 beigezogen. Mit Beschluss vom 18. Februar 2019 ist die Berufung der Berichterstatterin übertragen worden. Die mündliche Verhandlung hat am 7. Mai 2019 in Anwesenheit des Klägers stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2017 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger kann die Feststellung eines GdB von mehr als 50 nicht beanspruchen. Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, könnte sich der geltend gemachte Neufeststellungsanspruch allenfalls aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ergeben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Als solche wesentliche Änderung der Verhältnisse kommt hier allenfalls in Betracht, dass sich der Gesamt-GdB seit Erlass des Bescheids vom 24. November 2015 um wenigstens 10 erhöht hat. Als GdB werde die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt, vgl. § 152 Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BGBl. I 2016, 3234). Zutreffend hat das Sozialgericht seiner Bewertung die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetztes (BVG) und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend zugrunde gelegt, denn eine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX ist bislang nicht erlassen worden. Damit ist die "Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes" (Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)) und sind insbesondere die als Anlage zu § 2 VersMedV erlassenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (AnlVersMedV) weiterhin entsprechend heranzuziehen, die ihrem Inhalt nach ein antizipiertes Sachverständigengutachten darstellen (st. Rspr., zuletzt etwa BSG, Beschl. v. 1. Juni 2017, B 9 SB 20/17 B, juris-Rn. 7 mwN). Zuletzt wurden die Auswirkungen, welche insbesondere die psychische Störung des Klägers auf seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft haben, mit einem Gesamt-GdB von 50 bewertet. Das erscheint auch dem Senat angemessen mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L. im Verfahren S 54 SB 263/14, beim Kläger bestehe aufgrund einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung und eines chronischem Erschöpfungssyndroms eine stärker behindernde Störung, die gemäß Teil B Ziff. 3.7 VersMedV durchaus mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten sei. Schwere Störungen mit mittelgradigen oder gar schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten hat die Sachverständige unter Hinweis auf die verbliebenen Kompensationsmöglichkeiten und das Fehlen anhaltender schwerer Einschränkungen im psychopathologischen Befund auch für den Senat überzeugend verneint (Gutachten vom 3. November 2015). Wie das Sozialgericht zutreffend und mit zutreffender Begründung dargelegt hat, ist es beim Kläger seitdem zu keiner wesentlichen Verschlimmerung der behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen gekommen. Aus dem Befundbericht von Herrn G. vom 10. April 2018 ergeben sich im Gegenteil Hinweise auf eine leichte Verbesserung, wie das Sozialgericht im Einzelnen dargelegt hat. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids, auf die er Bezug nimmt, und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gibt lediglich Anlass hervorzuheben, dass der Gesamt-GdB nicht etwa durch Addition der Einzel-GdB gebildet wird. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (vgl. Teil A Ziff. 3 Buchs. a Satz 3 VersMedV). Die Sachverständige Dr. L. bewertete die Funktionsbeeinträchtigungen aus der Gesamtschau auch für den Senat überzeugend mit einem GdB von 50. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. III. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG), liegen nicht vor.
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