Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 31 EG 12/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 EG 6/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngelds unter Zugrundelegung eines anderen Bemessungszeitraums.
Die 1979 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in H ... Neben einer seit 2010 ausgeübten, durch eine längere Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug im Zeitraum vom 28. Mai 2012 bis 16. August 2013 unterbrochenen Hauptbeschäftigung ging die Betriebswirtin von Dezember 2013 bis April 2014 einer geringfügigen Beschäftigung nach und verrichtete darüber hinaus zu Beginn des Jahres 2014 (laut Angaben der Klägerin im Elterngeldantrag im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014, wobei die Rechnung allerdings bereits am 8. März 2014 gestellt wurde) eine selbstständige Tätigkeit, aus der sie einmalig Einnahmen in Höhe von 6.500,00 Euro erzielte. Im Kalenderjahr 2013 hatte sie ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 8. Juli 2014 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Im September 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am xxxxx 2014 geborenen Sohnes G ... Sie betreute und erzog ihren Sohn selbst zusammen mit dem Kindsvater, der jedenfalls zunächst keinen eigenen Antrag auf Elterngeld stellte, in dem gemeinsamen Haushalt, dem nur dieses eine Kind angehörte. Die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Elternteile hatte im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes unter 500.000,00 Euro gelegen. Die Klägerin hatte Elternzeit für die Zeit vom 18. August 2014 bis 21. Juni 2016 beantragt und für die Zeit vom 8. Mai 2104 bis 17. August 2014 Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (kalendertäglich 13,00 Euro) sowie einen Zuschuss hierzu von ihrer Arbeitgeberin (kalendertäglich 55,96 Euro) erhalten. Im Elterngeldbezugszeitraum war sie nicht erwerbstätig.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 Elterngeld für den ersten Lebensmonat mit durchgehendem Bezug von anzurechnendem Mutterschaftsgeld und Zuschuss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der damals geltenden Fassung (a.F.), hier vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)) in Höhe von 0,00 Euro, für den zweiten Lebensmonat mit zeitweisem Bezug von Mutterschaftsgeld und Zuschuss in Höhe von 100,00 Euro und für die Lebensmonate drei bis zwölf in Höhe von jeweils 775,00 Euro. Die Beklagte legte unter Hinweis auf § 2b Abs. 3 BEEG a.F. (hier vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)) als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, also das Jahr 2013, mit der Folge zu Grunde, dass aufgrund des Krankengeldbezuges für die ersten sieben Monate des Bemessungszeitraums kein Einkommen berücksichtigt wurde und für August 2013 nur ein gegenüber dem regelmäßigen reduziertes; das erst im Jahr 2014 erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit wurde gar nicht berücksichtigt, dasjenige aus dem Minijob lediglich für einen Monat (Dezember 2013). Danach summierten sich die Bruttoeinkünfte im Bemessungszeitraum auf 14.328,60 Euro, durchschnittlich im Monat 1194,05 Euro, mithin netto 1156,72 Euro, wovon der Klägerin 67,0 % als Elterngeld zustünden.
Hiergegen legte die Klägerin am 3. November 2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum nur dann Sinn mache, wenn in diesem Zeitraum auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt worden sei. Denn anderenfalls werde die gesetzliche Zielsetzung, zur Verwaltungsvereinfachung das Bemessungseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit allein durch den Steuerbescheid nachzuweisen, nicht erreicht. Es sei absurd, wenn Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führten und dann gar nicht berücksichtigt würden. Sie habe ihre selbstständige Tätigkeit einmalig Anfang 2014 ausgeübt. Im Ergebnis sei das Elterngeld daher zu niedrig bemessen, weil sie im Kalenderjahr 2013 ein deutlich geringeres Einkommen erzielt habe als im Jahr vor der Geburt. Sie werde gegenüber dem Personenkreis derjenigen, die im Kalenderjahr vor der Geburt tatsächlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hätten, in ungerechtfertigter Weise unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) benachteiligt und für das Erzielen zusätzlicher Einkünfte unter Verstoß gegen Art. 6 GG sanktioniert. Eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschriften führe dazu, dass die letzten zwölf Monate vor der Geburt als Bemessungszeitraum zu Grunde zu legen seien. § 2b Abs. 3 BEEG a.F. sei nicht einschlägig, weil es an einem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt für die selbstständige Tätigkeit fehle. Stattdessen sei das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit entsprechend § 2d Abs. 2 Satz 2 BEEG a.F. (hier in der Fassung vom 10. September 2012 (BGBl. I 1878)) zu berücksichtigen, wonach die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des § 2d Abs. 3 BEEG a.F. ermittelt würden, wenn kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen sei, mithin auf der Grundlage einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entspreche.
Mit der Klägerin am 22. Mai 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt des Kindes nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. sei nur in Fällen maßgeblich, in denen die elterngeldberechtigte Person ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit habe (Hinweis auf BT-Drs. 17/9841 S. 21). Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gelte § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG a.F. Vorliegend komme § 2b Abs. 3 Satz 1 BEG a.F. zur Anwendung. Danach sei auch für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der dem Gewinnermittlungszeitraum nach Abs. 2 zugrunde liege, wenn die berechtigte Person entweder in dem Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt oder aber im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt habe. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig und solle nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch in einem Fall wie dem der Klägerin gelten (Hinweis auf BT-Drs. 17/9841 S. 11 (gemeint: 21), wo es heißt: "Im Ergebnis ist nach Abs. 3 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit der Zeitraum nach Abs. 2 daher auch dann maßgeblich, wenn die berechtigte Person im nach Abs. 1 ermittelten Zwölfmonatszeitraum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hat, das im Ergebnis nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen ist."). Diese Neuregelung sei vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Neukonzeption des BEEG für Geburten ab dem 1. Januar 2013 zu sehen. Verwaltungen der Länder sollten durch die neue Rechtslage insbesondere von der aufwändigen Einkommensermittlung entlastet werden, damit eine zeitnah zur Geburt erfolgende Ausgleichung des Elterngeldes weiterhin gewährleistet sei (Hinweis auf BT-Drs. 17/9841 S. 1). Soweit es zu Ungleichbehandlungen komme, seien diese durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung vor dem Hintergrund der zeitnahen Leistungsgewährung als nicht willkürlich und gerechtfertigt anzusehen (Hinweis auf Sozialgericht (SG) München, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015 – S 33 EG 17/14 – und SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22. April 2015 – S 31 EG 27/14). Es liege insbesondere auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Bei der Gewährung steuerfinanzierter Leistungen stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – die im Falle einer Leistungsverwaltung wie der vorliegenden, die keine grundrechtlich abgesicherten Ansprüche eröffne, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel sei – könnten individuelle Lebenssituationen wie im Falle der Klägerin keine Berücksichtigung finden, sofern sie nicht gesetzgeberisch als Ausnahme vorgesehen seien. Ansonsten müsste der Leistungsträger in allen möglichen Ausnahmefällen Parallelberechnungen anstellen, um sicherzustellen, dass – völlig losgelöst vom eindeutigen Wortlaut der Gesetzesnorm – die für den Leistungsempfänger wirtschaftlich günstigste Lösung gewählt werde. Wäre das vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte dieser eine Öffnungsklausel oder zumindest eine Härteklausel in das Gesetz aufgenommen. Das sei aber unterblieben.
Die Klägerin hat an ihrer Auffassung und ihrem Begehren festgehalten und am 22. Juni 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben (S 31 EG 10/15). Die Verschiebung des Bemessungszeitraums und die dadurch bedingte extreme Absenkung des Elterngeldes auf weniger als die Hälfte seien unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne die Verwaltungsvereinfachung nicht derart massive Einschnitte in solch einem atypischen Fall rechtfertigen. Da auch ihr sich noch in Ausbildung befindender Ehemann nur geringe Einkünfte habe, könnten sie angesichts des unerwartet geringen Elterngelds ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.
Die Beklagte hat entgegnet, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche, jedem Antragsteller das bestmögliche Elterngeld zu gewähren. Der Gesetzgeber habe sich im Wissen um die jeder Typisierung innewohnende Pauschalität entschieden, keinen Ausnahmetatbestand zu normieren, da jede Form der Billigkeitsbetrachtung mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Nachdem das SG das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren B 10 EG 4/15 R zum Ruhen gebracht und nach dessen Abschluss unter dem Aktenzeichen S 31 EG 12/17 WA fortgeführt und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erklärt hatten, hat das SG die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2018 abgewiesen. Die nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Mai 2015 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines abweichenden Bemessungszeitraums. Der Bemessungszeitraum bestimme sich nach § 2b BEEG a.F. Danach seien für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG a.F.). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt seien die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde lägen (§ 2b Abs. 2 BEEG a.F.). Abweichend von Absatz 1 sei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liege, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehabt habe. Die Klägerin sei durchgängig Arbeitnehmerin gewesen und habe aus der abhängigen Beschäftigung nach der Beendigung des Krankengeldbezuges wieder Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin indes in diesem Zeitraum auch selbstständig gewesen sei, nämlich vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 und aus dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielt habe, sei nach § 2b Abs. 3 BEEG a.F. in Abweichung von § 2b Abs. 1 BEEG a.F. der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus ihrem Sinn und Zweck. Der Anwendungsbereich des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. sei erfüllt, denn dieser stelle darauf ab, ob die elterngeldberechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 BEEG a.F., also in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, oder (Hervorhebung durch das Gericht) nach Abs. 2, also in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde lägen, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt habe. § 2b Abs. 2 BEEG a.F. finde über § 2b Abs. 3 BEEG a.F. daher auch dann Anwendung, wenn der antragstellende Elternteil ein Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nur im Zeitraum des Abs.&8201;1 habe. Bereits der Gesetzeswortlaut mache deutlich, dass es in einem Fall, in dem nur in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, aber nicht im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt worden sei, der Bemessungszeitraum abweichend von Abs. 1 zu bestimmen sei. Andernfalls wären die Voraussetzungen nicht alternativ durch ein "oder", sondern kumulativ durch ein "und" aufgeführt worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach § 2b Abs. 2 BEEG a.F., der nach § 2b Abs. 3 BEEG a.F. sodann Anwendung finde, der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum maßgeblich sei, der dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liege, es vorliegend mangels Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit indes gar keinen Gewinnermittlungszeitraum gegeben habe. In diesem Fall sei auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum ohne Gewinnermittlung abzustellen. Nur eine solche Auslegung entspreche dem gesetzgeberischen Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 habe der Gesetzgeber auf den gegenüber dem Vollzug des früheren Bundeserziehungsgelds stark angestiegenen Verwaltungsaufwand für den Vollzug des Elterngelds reagiert (BT-Drucks 17/9841 S. 1). Dabei habe der Vollzug des Gesetzes vereinfacht werden sollen, u.a. durch den zwingenden Rückgriff bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum, der für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sei. Der Gesetzgeber habe damit bei Mischeinkünften eine Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume erreichen und vor allem die Einkommensermittlung und damit den Elterngeldvollzug durch Rückgriff auf Feststellungen der Steuerbehörden maßgeblich vereinfachen wollen (Hinweis auf Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/1221 S. 1; Beschlussempfehlung und Bericht des 13. Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks 17/9841 S. 15 f., 21). Die Kollisionsregel des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. diene daher der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Dabei solle sich der Bemessungszeitraum am Einkommensteuerrecht orientieren (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. Oktober 2016 – B 10 EG 5/15 R). Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelung, bei der elterngeldberechtigten Person, die allein in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe, in Abweichung des Wortlauts von § 2b Abs. 3 BEEG a.F. wieder auf die Regelung des Abs. 1 und den Bemessungszeitraum der zwölf Monate vor der Geburt abzustellen, nur weil keine Gewinnermittlung im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vorliege. Denn für den Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt liege regelmäßig noch kein Einkommensteuerbescheid vor. Eine solche Auslegung des § 2b Abs. 3 BEEG a.F. führte in derartigen Konstellationen dazu, dass die Elterngeldstelle für diesen Zeitraum – mangels Einkommensteuerbescheides – erneut eine aufwändige Gewinnermittlung durchführen müsste (§ 2d Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BEEG a.F.). Um auch in diesen Fällen der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 2b Abs. 3 BEEG a.F. möglichst nahezukommen, finde die Vorschrift daher auch dann Anwendung, wenn in dem Bemessungszeitraum nach Abs. 2 keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, es also keine steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume gebe. Die Klägerin verkenne, dass die gesetzliche Regelung nicht allein sicherstellen solle, dass die Bemessungszeiträume von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit deckungsgleich seien. Sie solle eben auch eine eigene Gewinnermittlung durch die bewilligende Elterngeldstelle vermeiden. Eine solche Auslegung verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 2b Abs. 3 BEEG a.F. treffe eine typisierende Regelung, weil die Vorschrift bei der Festlegung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum abstelle, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Zwar möge es sich hierbei um die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem handeln. Diese sei indes gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei berechtigt, im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Hinweis auf BSG, Urteile vom 27. Oktober 2016 – B 10 EG 5/15 R, vom 5. April 2012 – B 10 EG 4/11 R – und vom 15. Dezember 2015 – B 10 EG 6/14 R). Auch wenn die Anwendung des § 2b Abs. 3 S 1 BEEG a.F. im konkreten Fall zu keiner weitergehenden Vereinfachung des Elterngeldvollzugs führe, weil die Gewinnermittlung bei der Klägerin für die ersten zwölf Lebensmonate vergleichsweise einfach erscheine, erweise sie sich nach diesen Vorgaben nicht als unverhältnismäßig. Denn im Regelfall sei die Gewinnermittlung in diesem Zeitraum mangels abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums aufwändig und würde zu einer Verzögerung der Leistungsbewilligung führen. Dies würde den vom Gesetzgeber angestrebten, legitimen Vereinfachungseffekt zugunsten von Verwaltung und Elterngeldberechtigten weitgehend aufheben. Der Rückgriff auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt (statt auf den Zwölfmonatszeitraum) stelle sicher, dass die Elterngeldbehörden die Vorarbeit der Finanzämter verwerten könnten. Die in § 2b Abs. 3 BEEG a.F. getroffene Regelung zum Bemessungszeitraum begegne vor allem deshalb keinen Bedenken in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es rein vom Zufall abhänge, ob sie sich für eine individuelle Person günstig oder ungünstig auswirke; die Regelung habe keine benachteiligende Tendenz (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Januar 2018 – L 9 EG 46/16). Die mit der gesetzlichen Regelung für die Klägerin verbundene Härte wiege für sie auch nicht besonders schwer. Sie werde nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern beziehe ihr Elterngeld lediglich auf Grundlage ihres Einkommens in einem anderen Bemessungszeitraum. Auch wenn das Elterngeld in diesem Fall geringer ausfalle als erwartet, so sei dies dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin im Jahr 2013 überwiegend kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern Lohnersatzleistungen in Form des Krankengeldes erhalten habe, und stehe nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG sei nicht erkennbar. Danach habe der Staat die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dieser Pflicht habe der Gesetzgeber mit dem BEEG Rechnung getragen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwüchsen jedoch keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen. Das BEEG übe generell keinen durch Art. 6 Abs. 1 GG verbotenen Zwang auf Eltern aus, sondern setze lediglich Anreize, die familienpolitischen Zielen, aber auch fiskalischen Interessen des Staates dienten (Hinweis auf BSG, Urteile vom 20. Dezember 2012 – B 10 EG 19/11 R, vom 4. September 2013 – B 10 EG 6/12 R – und vom 21. Februar 2013 – B 10 EG 12/12 R). Die Beklagte habe daher den Bemessungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 richtig festgelegt. Auch im Übrigen habe sie die Höhe des Elterngelds korrekt berechnet. Insbesondere habe sie keine Vergütungsbestandteile aus der Einkommensermittlung ausgeklammert, die sie hätte berücksichtigen müssen.
Gegen dieses, an ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2018 per Post abgesandte Urteil richtet sich die am 19. November 2018 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2015 zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen sowie auf das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG.
Die Beteiligten haben mit Erklärungen vom 18. Februar 2019 (Klägerin) und 27. Februar 2019 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erteilt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Elterngeldes.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie des Widerspruchsbescheids der Beklagten Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG). Lediglich zur Verdeutlichung sei noch einmal betont, dass, worauf bereits die Beklagte ausführlich hingewiesen hat, nicht nur der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (§ 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F.: Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 o d e r Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte), sondern sich aus der Gesetzesbegründung der eindeutige Wille des Gesetzgebers ergibt, auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zwar im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes, nicht aber im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurden, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt der Bemessungszeitraum sein soll (BT-Drs. 17/9841 S. 20 und 21; s.a. Lenz in Rancke, Mutterschutz – Elterngeld – Elternzeit – Betreuungsgeld, 5. Aufl. 2018, § 2b BEEG Rn. 14). Dies entspricht der systematischen Annäherung des Elterngeldrechts an das Einkommensteuerrecht durch zahlreiche Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des BEEG, um die ausführenden Behörden in die Lage zu versetzen, trotz der großen Zahl an Elterngeldanträgen dieses zeitnah bewilligen zu können, damit es seinen Zweck während der Elternzeit erfüllen kann. Da die gesetzliche Regelung nach allen Auslegungsmethoden eindeutig in dem Sinne ist, wie die Beklagte sie angewandt hat, kommt eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Klägerin, die mit der Berufung nichts Neues vorgetragen hat, nicht in Betracht. Im Übrigen hat das SG zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen die streitgegenständlichen Regelungen nicht gegen das GG verstoßen, sodass auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht zu erfolgen hat.
Fehler bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds im Übrigen sind weder gerügt worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngelds unter Zugrundelegung eines anderen Bemessungszeitraums.
Die 1979 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in H ... Neben einer seit 2010 ausgeübten, durch eine längere Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug im Zeitraum vom 28. Mai 2012 bis 16. August 2013 unterbrochenen Hauptbeschäftigung ging die Betriebswirtin von Dezember 2013 bis April 2014 einer geringfügigen Beschäftigung nach und verrichtete darüber hinaus zu Beginn des Jahres 2014 (laut Angaben der Klägerin im Elterngeldantrag im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014, wobei die Rechnung allerdings bereits am 8. März 2014 gestellt wurde) eine selbstständige Tätigkeit, aus der sie einmalig Einnahmen in Höhe von 6.500,00 Euro erzielte. Im Kalenderjahr 2013 hatte sie ausweislich des Einkommensteuerbescheids vom 8. Juli 2014 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Im September 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres am xxxxx 2014 geborenen Sohnes G ... Sie betreute und erzog ihren Sohn selbst zusammen mit dem Kindsvater, der jedenfalls zunächst keinen eigenen Antrag auf Elterngeld stellte, in dem gemeinsamen Haushalt, dem nur dieses eine Kind angehörte. Die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Elternteile hatte im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes unter 500.000,00 Euro gelegen. Die Klägerin hatte Elternzeit für die Zeit vom 18. August 2014 bis 21. Juni 2016 beantragt und für die Zeit vom 8. Mai 2104 bis 17. August 2014 Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (kalendertäglich 13,00 Euro) sowie einen Zuschuss hierzu von ihrer Arbeitgeberin (kalendertäglich 55,96 Euro) erhalten. Im Elterngeldbezugszeitraum war sie nicht erwerbstätig.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 Elterngeld für den ersten Lebensmonat mit durchgehendem Bezug von anzurechnendem Mutterschaftsgeld und Zuschuss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der damals geltenden Fassung (a.F.), hier vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)) in Höhe von 0,00 Euro, für den zweiten Lebensmonat mit zeitweisem Bezug von Mutterschaftsgeld und Zuschuss in Höhe von 100,00 Euro und für die Lebensmonate drei bis zwölf in Höhe von jeweils 775,00 Euro. Die Beklagte legte unter Hinweis auf § 2b Abs. 3 BEEG a.F. (hier vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)) als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, also das Jahr 2013, mit der Folge zu Grunde, dass aufgrund des Krankengeldbezuges für die ersten sieben Monate des Bemessungszeitraums kein Einkommen berücksichtigt wurde und für August 2013 nur ein gegenüber dem regelmäßigen reduziertes; das erst im Jahr 2014 erzielte Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit wurde gar nicht berücksichtigt, dasjenige aus dem Minijob lediglich für einen Monat (Dezember 2013). Danach summierten sich die Bruttoeinkünfte im Bemessungszeitraum auf 14.328,60 Euro, durchschnittlich im Monat 1194,05 Euro, mithin netto 1156,72 Euro, wovon der Klägerin 67,0 % als Elterngeld zustünden.
Hiergegen legte die Klägerin am 3. November 2014 Widerspruch ein und machte geltend, dass der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum als Bemessungszeitraum nur dann Sinn mache, wenn in diesem Zeitraum auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt worden sei. Denn anderenfalls werde die gesetzliche Zielsetzung, zur Verwaltungsvereinfachung das Bemessungseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit allein durch den Steuerbescheid nachzuweisen, nicht erreicht. Es sei absurd, wenn Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führten und dann gar nicht berücksichtigt würden. Sie habe ihre selbstständige Tätigkeit einmalig Anfang 2014 ausgeübt. Im Ergebnis sei das Elterngeld daher zu niedrig bemessen, weil sie im Kalenderjahr 2013 ein deutlich geringeres Einkommen erzielt habe als im Jahr vor der Geburt. Sie werde gegenüber dem Personenkreis derjenigen, die im Kalenderjahr vor der Geburt tatsächlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt hätten, in ungerechtfertigter Weise unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) benachteiligt und für das Erzielen zusätzlicher Einkünfte unter Verstoß gegen Art. 6 GG sanktioniert. Eine verfassungskonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschriften führe dazu, dass die letzten zwölf Monate vor der Geburt als Bemessungszeitraum zu Grunde zu legen seien. § 2b Abs. 3 BEEG a.F. sei nicht einschlägig, weil es an einem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt für die selbstständige Tätigkeit fehle. Stattdessen sei das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit entsprechend § 2d Abs. 2 Satz 2 BEEG a.F. (hier in der Fassung vom 10. September 2012 (BGBl. I 1878)) zu berücksichtigen, wonach die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des § 2d Abs. 3 BEEG a.F. ermittelt würden, wenn kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen sei, mithin auf der Grundlage einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entspreche.
Mit der Klägerin am 22. Mai 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt des Kindes nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG a.F. sei nur in Fällen maßgeblich, in denen die elterngeldberechtigte Person ausschließlich Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit habe (Hinweis auf BT-Drs. 17/9841 S. 21). Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gelte § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG a.F. Vorliegend komme § 2b Abs. 3 Satz 1 BEG a.F. zur Anwendung. Danach sei auch für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der dem Gewinnermittlungszeitraum nach Abs. 2 zugrunde liege, wenn die berechtigte Person entweder in dem Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt oder aber im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt habe. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig und solle nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch in einem Fall wie dem der Klägerin gelten (Hinweis auf BT-Drs. 17/9841 S. 11 (gemeint: 21), wo es heißt: "Im Ergebnis ist nach Abs. 3 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit der Zeitraum nach Abs. 2 daher auch dann maßgeblich, wenn die berechtigte Person im nach Abs. 1 ermittelten Zwölfmonatszeitraum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hat, das im Ergebnis nicht nach Abs. 2 zu berücksichtigen ist."). Diese Neuregelung sei vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Neukonzeption des BEEG für Geburten ab dem 1. Januar 2013 zu sehen. Verwaltungen der Länder sollten durch die neue Rechtslage insbesondere von der aufwändigen Einkommensermittlung entlastet werden, damit eine zeitnah zur Geburt erfolgende Ausgleichung des Elterngeldes weiterhin gewährleistet sei (Hinweis auf BT-Drs. 17/9841 S. 1). Soweit es zu Ungleichbehandlungen komme, seien diese durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung vor dem Hintergrund der zeitnahen Leistungsgewährung als nicht willkürlich und gerechtfertigt anzusehen (Hinweis auf Sozialgericht (SG) München, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2015 – S 33 EG 17/14 – und SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22. April 2015 – S 31 EG 27/14). Es liege insbesondere auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Bei der Gewährung steuerfinanzierter Leistungen stehe dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – die im Falle einer Leistungsverwaltung wie der vorliegenden, die keine grundrechtlich abgesicherten Ansprüche eröffne, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel sei – könnten individuelle Lebenssituationen wie im Falle der Klägerin keine Berücksichtigung finden, sofern sie nicht gesetzgeberisch als Ausnahme vorgesehen seien. Ansonsten müsste der Leistungsträger in allen möglichen Ausnahmefällen Parallelberechnungen anstellen, um sicherzustellen, dass – völlig losgelöst vom eindeutigen Wortlaut der Gesetzesnorm – die für den Leistungsempfänger wirtschaftlich günstigste Lösung gewählt werde. Wäre das vom Gesetzgeber gewollt gewesen, hätte dieser eine Öffnungsklausel oder zumindest eine Härteklausel in das Gesetz aufgenommen. Das sei aber unterblieben.
Die Klägerin hat an ihrer Auffassung und ihrem Begehren festgehalten und am 22. Juni 2015 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben (S 31 EG 10/15). Die Verschiebung des Bemessungszeitraums und die dadurch bedingte extreme Absenkung des Elterngeldes auf weniger als die Hälfte seien unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne die Verwaltungsvereinfachung nicht derart massive Einschnitte in solch einem atypischen Fall rechtfertigen. Da auch ihr sich noch in Ausbildung befindender Ehemann nur geringe Einkünfte habe, könnten sie angesichts des unerwartet geringen Elterngelds ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.
Die Beklagte hat entgegnet, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche, jedem Antragsteller das bestmögliche Elterngeld zu gewähren. Der Gesetzgeber habe sich im Wissen um die jeder Typisierung innewohnende Pauschalität entschieden, keinen Ausnahmetatbestand zu normieren, da jede Form der Billigkeitsbetrachtung mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Nachdem das SG das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren B 10 EG 4/15 R zum Ruhen gebracht und nach dessen Abschluss unter dem Aktenzeichen S 31 EG 12/17 WA fortgeführt und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erklärt hatten, hat das SG die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2018 abgewiesen. Die nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Mai 2015 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines abweichenden Bemessungszeitraums. Der Bemessungszeitraum bestimme sich nach § 2b BEEG a.F. Danach seien für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 BEEG a.F.). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt seien die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde lägen (§ 2b Abs. 2 BEEG a.F.). Abweichend von Absatz 1 sei für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liege, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehabt habe. Die Klägerin sei durchgängig Arbeitnehmerin gewesen und habe aus der abhängigen Beschäftigung nach der Beendigung des Krankengeldbezuges wieder Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin indes in diesem Zeitraum auch selbstständig gewesen sei, nämlich vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 und aus dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielt habe, sei nach § 2b Abs. 3 BEEG a.F. in Abweichung von § 2b Abs. 1 BEEG a.F. der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus ihrem Sinn und Zweck. Der Anwendungsbereich des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. sei erfüllt, denn dieser stelle darauf ab, ob die elterngeldberechtigte Person in den Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 BEEG a.F., also in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, oder (Hervorhebung durch das Gericht) nach Abs. 2, also in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde lägen, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit gehabt habe. § 2b Abs. 2 BEEG a.F. finde über § 2b Abs. 3 BEEG a.F. daher auch dann Anwendung, wenn der antragstellende Elternteil ein Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit nur im Zeitraum des Abs.&8201;1 habe. Bereits der Gesetzeswortlaut mache deutlich, dass es in einem Fall, in dem nur in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, aber nicht im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt worden sei, der Bemessungszeitraum abweichend von Abs. 1 zu bestimmen sei. Andernfalls wären die Voraussetzungen nicht alternativ durch ein "oder", sondern kumulativ durch ein "und" aufgeführt worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach § 2b Abs. 2 BEEG a.F., der nach § 2b Abs. 3 BEEG a.F. sodann Anwendung finde, der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum maßgeblich sei, der dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liege, es vorliegend mangels Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit indes gar keinen Gewinnermittlungszeitraum gegeben habe. In diesem Fall sei auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum ohne Gewinnermittlung abzustellen. Nur eine solche Auslegung entspreche dem gesetzgeberischen Zweck der Verwaltungsvereinfachung. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 habe der Gesetzgeber auf den gegenüber dem Vollzug des früheren Bundeserziehungsgelds stark angestiegenen Verwaltungsaufwand für den Vollzug des Elterngelds reagiert (BT-Drucks 17/9841 S. 1). Dabei habe der Vollzug des Gesetzes vereinfacht werden sollen, u.a. durch den zwingenden Rückgriff bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auf einen steuerlichen Veranlagungszeitraum, der für die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich sei. Der Gesetzgeber habe damit bei Mischeinkünften eine Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume erreichen und vor allem die Einkommensermittlung und damit den Elterngeldvollzug durch Rückgriff auf Feststellungen der Steuerbehörden maßgeblich vereinfachen wollen (Hinweis auf Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, BT-Drucks 17/1221 S. 1; Beschlussempfehlung und Bericht des 13. Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks 17/9841 S. 15 f., 21). Die Kollisionsregel des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F. diene daher der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung. Dabei solle sich der Bemessungszeitraum am Einkommensteuerrecht orientieren (Hinweis auf BSG, Urteil vom 27. Oktober 2016 – B 10 EG 5/15 R). Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelung, bei der elterngeldberechtigten Person, die allein in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe, in Abweichung des Wortlauts von § 2b Abs. 3 BEEG a.F. wieder auf die Regelung des Abs. 1 und den Bemessungszeitraum der zwölf Monate vor der Geburt abzustellen, nur weil keine Gewinnermittlung im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vorliege. Denn für den Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt liege regelmäßig noch kein Einkommensteuerbescheid vor. Eine solche Auslegung des § 2b Abs. 3 BEEG a.F. führte in derartigen Konstellationen dazu, dass die Elterngeldstelle für diesen Zeitraum – mangels Einkommensteuerbescheides – erneut eine aufwändige Gewinnermittlung durchführen müsste (§ 2d Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BEEG a.F.). Um auch in diesen Fällen der gesetzgeberischen Zielsetzung des § 2b Abs. 3 BEEG a.F. möglichst nahezukommen, finde die Vorschrift daher auch dann Anwendung, wenn in dem Bemessungszeitraum nach Abs. 2 keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, es also keine steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume gebe. Die Klägerin verkenne, dass die gesetzliche Regelung nicht allein sicherstellen solle, dass die Bemessungszeiträume von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit deckungsgleich seien. Sie solle eben auch eine eigene Gewinnermittlung durch die bewilligende Elterngeldstelle vermeiden. Eine solche Auslegung verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 2b Abs. 3 BEEG a.F. treffe eine typisierende Regelung, weil die Vorschrift bei der Festlegung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum abstelle, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Zwar möge es sich hierbei um die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem handeln. Diese sei indes gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei berechtigt, im Sozialrecht bei der Ordnung von Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Hinweis auf BSG, Urteile vom 27. Oktober 2016 – B 10 EG 5/15 R, vom 5. April 2012 – B 10 EG 4/11 R – und vom 15. Dezember 2015 – B 10 EG 6/14 R). Auch wenn die Anwendung des § 2b Abs. 3 S 1 BEEG a.F. im konkreten Fall zu keiner weitergehenden Vereinfachung des Elterngeldvollzugs führe, weil die Gewinnermittlung bei der Klägerin für die ersten zwölf Lebensmonate vergleichsweise einfach erscheine, erweise sie sich nach diesen Vorgaben nicht als unverhältnismäßig. Denn im Regelfall sei die Gewinnermittlung in diesem Zeitraum mangels abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums aufwändig und würde zu einer Verzögerung der Leistungsbewilligung führen. Dies würde den vom Gesetzgeber angestrebten, legitimen Vereinfachungseffekt zugunsten von Verwaltung und Elterngeldberechtigten weitgehend aufheben. Der Rückgriff auf den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt (statt auf den Zwölfmonatszeitraum) stelle sicher, dass die Elterngeldbehörden die Vorarbeit der Finanzämter verwerten könnten. Die in § 2b Abs. 3 BEEG a.F. getroffene Regelung zum Bemessungszeitraum begegne vor allem deshalb keinen Bedenken in Bezug auf den allgemeinen Gleichheitssatz, weil es rein vom Zufall abhänge, ob sie sich für eine individuelle Person günstig oder ungünstig auswirke; die Regelung habe keine benachteiligende Tendenz (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Januar 2018 – L 9 EG 46/16). Die mit der gesetzlichen Regelung für die Klägerin verbundene Härte wiege für sie auch nicht besonders schwer. Sie werde nicht vom Elterngeldbezug ausgeschlossen, sondern beziehe ihr Elterngeld lediglich auf Grundlage ihres Einkommens in einem anderen Bemessungszeitraum. Auch wenn das Elterngeld in diesem Fall geringer ausfalle als erwartet, so sei dies dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin im Jahr 2013 überwiegend kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern Lohnersatzleistungen in Form des Krankengeldes erhalten habe, und stehe nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG sei nicht erkennbar. Danach habe der Staat die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dieser Pflicht habe der Gesetzgeber mit dem BEEG Rechnung getragen. Aus Art. 6 Abs. 1 GG erwüchsen jedoch keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen. Das BEEG übe generell keinen durch Art. 6 Abs. 1 GG verbotenen Zwang auf Eltern aus, sondern setze lediglich Anreize, die familienpolitischen Zielen, aber auch fiskalischen Interessen des Staates dienten (Hinweis auf BSG, Urteile vom 20. Dezember 2012 – B 10 EG 19/11 R, vom 4. September 2013 – B 10 EG 6/12 R – und vom 21. Februar 2013 – B 10 EG 12/12 R). Die Beklagte habe daher den Bemessungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 richtig festgelegt. Auch im Übrigen habe sie die Höhe des Elterngelds korrekt berechnet. Insbesondere habe sie keine Vergütungsbestandteile aus der Einkommensermittlung ausgeklammert, die sie hätte berücksichtigen müssen.
Gegen dieses, an ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Oktober 2018 per Post abgesandte Urteil richtet sich die am 19. November 2018 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2015 zu verurteilen, ihr unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2014 höheres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen sowie auf das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG.
Die Beteiligten haben mit Erklärungen vom 18. Februar 2019 (Klägerin) und 27. Februar 2019 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) erteilt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den weiteren Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Elterngeldes.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie des Widerspruchsbescheids der Beklagten Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§§ 136 Abs. 3, 153 Abs. 2 SGG). Lediglich zur Verdeutlichung sei noch einmal betont, dass, worauf bereits die Beklagte ausführlich hingewiesen hat, nicht nur der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (§ 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG a.F.: Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 o d e r Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte), sondern sich aus der Gesetzesbegründung der eindeutige Wille des Gesetzgebers ergibt, auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen zwar im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes, nicht aber im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurden, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt der Bemessungszeitraum sein soll (BT-Drs. 17/9841 S. 20 und 21; s.a. Lenz in Rancke, Mutterschutz – Elterngeld – Elternzeit – Betreuungsgeld, 5. Aufl. 2018, § 2b BEEG Rn. 14). Dies entspricht der systematischen Annäherung des Elterngeldrechts an das Einkommensteuerrecht durch zahlreiche Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des BEEG, um die ausführenden Behörden in die Lage zu versetzen, trotz der großen Zahl an Elterngeldanträgen dieses zeitnah bewilligen zu können, damit es seinen Zweck während der Elternzeit erfüllen kann. Da die gesetzliche Regelung nach allen Auslegungsmethoden eindeutig in dem Sinne ist, wie die Beklagte sie angewandt hat, kommt eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Klägerin, die mit der Berufung nichts Neues vorgetragen hat, nicht in Betracht. Im Übrigen hat das SG zutreffend ausgeführt, aus welchen Gründen die streitgegenständlichen Regelungen nicht gegen das GG verstoßen, sodass auch eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht zu erfolgen hat.
Fehler bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds im Übrigen sind weder gerügt worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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