Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 38 AS 4249/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 260/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2017.
Der am xxxxx 1964 geborene Kläger beantragte am 4. Januar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er gab an, bei seinem Vater zu wohnen und keine Unterkunftskosten zu haben. Der Beklagte gewährte Leistungen vom 4. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2014 in Höhe der jeweiligen Regelleistung.
Im Jahr 2013 überprüfte er die Vermögensverhältnisse des Klägers und stellte fest, dass der Kläger am 11. November 2011 zwei bisher nicht angegebene, bei der H. auf seinen Namen geführte Sparkonten mit einem Guthaben von insgesamt 53.002,30 Euro aufgelöst hatte. Das erste Konto war im Jahr 1994 auf seinen Namen errichtet worden und wies bei Auflösung ein Guthaben von 37.740,56 Euro auf. Das zweite Konto war im Jahr 2000 auf seinen Namen eröffnet worden und wies bei Auflösung ein Guthaben von 15.261,74 Euro auf. Der Kläger hatte auf das zuletzt genannte Konto seit der Eröffnung bis zur Löschung monatlich 102,26 Euro (200,00 DM) eingezahlt. Zugleich war am 11. November 2011 ein Sparkonto auf den Namen seines Vaters mit einer Einzahlung von 53.002,30 Euro, der Summe der zuvor genannten Guthaben, eröffnet worden. Der Kläger hatte über dieses Konto seit der Eröffnung Verfügungsvollmacht. Vom Beklagten hierzu angeschrieben, teilte er mit, dass er über die Guthaben auf den 1994 und 2000 eröffneten Konten nicht habe verfügen können, weshalb er sie im November 2011 aufgelöst und auf seinen Vater rückübertragen habe; zudem wies er bzgl. des im November 2011 eröffneten Kontos darauf hin, dass er nicht der Inhaber sei, sondern nur eine Vollmacht besitze. Der Aufforderung, Nachweise über die Bewegungen auf dem zuletzt genannten Konto seit dem 11. November 2011 vorzulegen, kam er nicht nach.
Der Beklagte entzog dem Kläger daraufhin die bis zum 31. Dezember 2013 bewilligten Leistungen ab dem 1. Dezember 2013. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe keine Kopie des im Jahr 2011 eröffneten Sparbuches vorgelegt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch beim Beklagten ein und beantragte zugleich vor dem Sozialgericht Hamburg Eilrechtsschutz. Er trug in beiden Verfahren unter Beifügung einer von seinem Vater unterschriebene Erklärung vor, dass er nicht Inhaber des betreffenden Sparbuches sei. Dies sei vielmehr sein Vater. Auch wenn er verfügungsberechtigt sei, habe er von dem Konto bisher keinen Gebrauch gemacht. Er sei nicht verpflichtet, das Sparbuch seines Vaters offenzulegen. Die 1994 und 2000 eröffneten Konten seien mit Geld seines Vaters angelegt worden, welches der Vater im November 2011 zurückgefordert habe. Das Sozialgericht Hamburg stellte fest (Beschluss vom 16.12.2013 – S 34 AS 3729/13 ER), dass der Widerspruch des Klägers gegen den Entziehungsbescheid aufschiebende Wirkung habe, und verpflichtete den Beklagten, die für Dezember 2013 bewilligten Leistungen nachzuzahlen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger sodann noch Leistungen für Januar 2014 in Höhe der Regelleistung (391,00 Euro), lehnte im Übrigen aber mit Bescheid vom 30. Januar 2014 den auf Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 1. Februar 2014 gerichteten Antrag ab, nachdem der Kläger den aktuellen Stand des im Jahr 2011 eröffneten Kontos (53.484,39 Euro am 15. Januar 2014) sowie den Umstand nachgewiesen hatte, dass seit seiner Eröffnung weder Einzahlungen noch Abhebungen erfolgt waren. Zur Begründung seiner Entscheidung gab der Beklagte an, dass der Kläger mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen habe.
In seinem Widerspruch vom 4. Februar 2014 trug der Kläger erneut vor, dass er nicht Inhaber des fraglichen Kontos sei und ihm das darauf befindliche Geld nicht gehöre. Zugleich beantragte er die Verpflichtung des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm auch ab dem 1. Februar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Der Eilantrag blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27.2.2014 – S 55 AS 402/14 ER; Beschluss des erkennenden Senats vom 22.4.2014 – L 4 AS 86/14 B ER). Zur Begründung führte der Senat aus, es bestünden Zweifel daran, dass es sich bei den 53.002,30 Euro, die am 11. November 2011 unter dem Namen des Vaters des Klägers auf das neu eröffnete Konto eingezahlt worden seien, tatsächlich um Vermögen des Vaters handele; diese Zweifel gingen zu Lasten des Klägers.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 4. Februar 2014 als unbegründet zurück. Leistungen des SGB II erhalte nur, wer hilfebedürftig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Er verfüge mit dem besagten Sparkonto über Vermögen in Höhe von 53.484,39 Euro. Dies übersteige den für ihn geltenden Vermögensfreibetrag von 8.100,00 Euro.
Am 4. Dezember 2014 erhob der Kläger Klage. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen, nicht Inhaber des betreffenden Sparkontos zu sein. Er habe seinen schwerbehinderten Vater unterstützt und sich finanziell an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt. Dies sei u.a. durch die Sparraten von 102,26 Euro geschehen, die auf das im Jahr 2000 eröffnete Konto eingezahlt worden seien. Das Guthaben auf dem im Jahr 2011 eröffneten Konto sei für seinen Vater eine finanzielle Rücklage für Notsituationen gewesen. Er habe zu seinen Eltern ein sehr enges Vertrauensverhältnis gehabt, weshalb sein Vater über die in den Jahren 1994 und 2000 eröffneten Konten keine Vollmacht besessen habe. Er habe nie vom Konto bzw. den Vermögenswerten seines Vaters Gebrauch gemacht, auch nicht in den Jahren von 1994 bis 2011. Er teilte darüber hinaus mit, dass sein Vater am xxxxx 2014 verstorben sei und seine Schwester und er ihn gemeinsam beerbt hätten.
Am 23. Februar 2018 fand vor dem Sozialgericht Hamburg ein Erörterungstermin statt. Hierin stellte der Kläger, der seit Februar 2017 wieder Leistungen des Beklagten erhielt, klar, dass er Leistungen von Februar 2014 bis Januar 2017 begehre. Auf den Hinweis, dass er dann Auskunft über die Erbschaft geben müsse, erwiderte er, dass er hierzu nicht bereit sei und auch nicht den Namen und die Anschrift seiner Schwester angeben werde. Im Übrigen teilte er mit, dass es zur Auflösung der Konten im November 2011 und zur Übertragung der Guthaben auf ein Konto seines Vaters gekommen sei, weil es sich hierbei um dessen Vermögenswerte gehandelt habe. Eine schriftliche Vereinbarung habe es bzgl. dieser beiden Konten allerdings nicht gegeben. Es sei nur mündlich vereinbart gewesen, dass das Geld nach dem Tod des Vaters zu seiner, des Klägers, Altersvorsorge eingesetzt werden solle. Bei den zuvor erbrachten monatlichen Sparraten von 102,26 Euro habe es sich um Ausgleichszahlungen für seinen Vater gehandelt. Was Zweck dieser Ausgleichszahlungen gewesen sei, wolle er nicht sagen, dies sei eine Privatangelegenheit. Er habe den Betrag monatlich aus seinen SGB II-Leistungen gezahlt. Er habe bei seinem Vater gewohnt und ihn mit dem Geld finanziell unterstützt. Der Kläger erklärte ausdrücklich, dass es sich bei den 53.002,30 Euro um Geld gehandelt habe, das nicht der Altersvorsorge seines Vaters, sondern seiner eigenen Altersvorsorge habe dienen sollen. Deswegen habe er zuvor auch die Sparraten von 102,26 Euro monatlich erbracht.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2018 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Entscheidung des Beklagten, den Leistungsantrag abzulehnen, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in der Zeit von Februar 2014 bis zum Tod seines Vaters am xxxxx 2014 und in der anschließenden Zeit bis Januar 2017 hilfebedürftig gewesen sei. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 1 SGB II nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Der Kläger verfüge über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen in Form eines verwertbaren Sparguthabens in Höhe von 53.484,39 Euro. Das Gericht gehe davon aus, dass es sich um Vermögen des Klägers handele. Das Sparguthaben, das sich bis November 2011 auf zwei auf den Namen des Klägers lautenden Konten befunden habe, sei nur zum Schein auf ein Sparkonto des Vaters übertragen worden. Alle objektiven Umstände wiesen darauf hin, dass es sich bei diesem Sparguthaben um Vermögen des Klägers handele. Hingegen gebe es keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, dass es sich um Geld des Vaters gehandelt habe, welches nur zurückgegeben worden sei. Denn das im Jahr 2011 eingezahlte Geld stamme von zwei seit 1994 bzw. 2000 bestehenden Sparkonten des Klägers. Weshalb das Geld Eigentum des Vaters gewesen sein solle, habe der Kläger nicht plausibel erklärt. Es sei kein Grund ersichtlich oder dargelegt worden, weshalb der Vater eigenes Geld auf den Namen des Sohnes angelegt und diesen Zustand über viele Jahre beibehalten habe. Hinzu komme, dass dem Vater an den Sparkonten des Klägers keine Verfügungsberechtigung eingeräumt worden sei, was nahegelegen hätte, wenn es sich tatsächlich um Geld des Vaters gehandelt hätte. Ferner spreche der Umstand, dass der Kläger bis November 2011 Sparraten auf eines der Konten erbracht habe, gegen die Behauptung des Klägers, es habe sich bei dem dort verwahrten Geld um Vermögen seines Vaters gehandelt. Der Vortrag, bei den Raten habe es sich um eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten gehandelt, überzeuge nicht. Wenn der Kläger sich tatsächlich an den Haushaltskosten habe beteiligen wollen, hätte er einen anderen Weg finden können als die Einzahlung auf ein Sparbuch, das auf seinen Namen geführt wurde und auf das der Vater mangels Verfügungsvollmacht nicht zugreifen konnte. Auch stelle sich die Frage, warum von Dezember 2011 bis April 2014 keine Zahlungen erfolgt seien, schließlich habe der Kläger weiterhin in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Zudem hätte eine Anpassung an die über einen Zeitraum von 11 Jahren gestiegenen Haushaltskosten erwartet werden können. Auch die im Erörterungstermin aufgestellte Behauptung, es habe sich bei den Zahlungen um Ausgleichzahlungen gehandelt, sei nicht plausibel, weil nicht dargelegt worden oder sonst ersichtlich sei, wofür die Zahlungen geleistet worden seien. Der Kläger habe im Erörterungstermin letztlich selbst eingeräumt, dass es sich bei dem Sparguthaben um sein Vermögen gehandelt habe, denn er habe ausdrücklich erklärt, dass das Geld seiner Altersvorsorge habe dienen sollen. Deswegen habe er auch monatliche Sparraten erbracht. Diese Einlassung zeige, dass es dem Kläger bei der Übertragung des Geldes auf ein Sparbuch des Vaters darum gegangen sei, das Vorhandensein eigenen Vermögens zu verschleiern, um es nicht aktuell zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen zu müssen. Selbst wenn die Übertragung schenkungsweise oder treuhänderisch erfolgt sei, was der Kläger schon nicht behaupte, sei er nicht hilfebedürftig gewesen, weil er das Geld dann von seinem Vater hätte zurückfordern können. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers habe im Übrigen auch für die Zeit nach dem xxxxx 2014 nicht bestanden, weil der Kläger den Vater zusammen mit seiner Schwester beerbt und damit weiteres Vermögen erlangt habe. Zwar habe nicht festgestellt werden können, in welcher Höhe er Vermögen geerbt habe; dieser Umstand beruhe jedoch auf seiner mangelnden Mitwirkung und gehe zu seinen Lasten, weil er zur Mitwirkung verpflichtet sei und grundsätzlich alle Tatsachen anzugeben habe, die für die begehrte Sozialleistung erheblich seien. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts finde insoweit in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten ihre Grenzen, insbesondere wenn die Beteiligten, wie hier der Kläger, in ihrer Kenntnis befindliche Tatsachen nicht mitteilten. Der Kläger hat am 17. September 2018 gegen den ihm am 22. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen, dass es sich bei den im Zeitpunkt der Erstantragstellung vorhandenen Konten nicht um seine Vermögenswerte gehandelt habe.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 31. Januar 2014 und 26. November 2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einschluss der Wohnungskosten nach Maßgabe des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. April 2019 ausgesagt, dass das Geld auf dem im Jahr 2011 eröffneten Konto dazu habe dienen sollen, dass er Wohneigentum erwerbe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 31. Januar 2014 und 26. November 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er kann für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2017 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die hilfebedürftig sind, wobei hilfebedürftig nur ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Im vorliegenden Fall war der Kläger in der strittigen Zeit nicht hilfebedürftig. Ihm stand Vermögen zur Verfügung, mit dem er seinen Bedarf decken konnte (hierzu unter I.). Im Übrigen beerbte er im April 2014 seinen Vater, sodass auch aus diesem Grund eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann (hierzu unter II.).
I. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II dagegen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist die Antragstellung gemäß § 37 SGB II: Einkommen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was vor Antragstellung bereits vorhanden war (BSG, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R).
Bei Antragstellung am 4. Januar 2011 waren zwei mehrere Jahre zuvor auf den Namen des Klägers eröffnete Sparkonten vorhanden. Das auf den Konten verwahrte Geld stellt damit Vermögen im Sinne des SGB II dar. Es handelt sich auch um Vermögen des Klägers und nicht um Vermögen seines Vaters. Der gegenteiligen Behauptung des Klägers schenkt der Senat, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht, keinen Glauben, weil hierfür schon nach der äußeren Form der Geldanlage jeglicher Anhaltspunkt fehlt: Beide Konten wurden nach den jeweiligen Sparkontenverträgen vom Kläger als alleinigem Inhaber und Gläubiger der Spareinlagen für seine eigene Rechnung und nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten, etwa seinen Vater, geführt; diesem wurden auch keine Kontenvollmachten eingeräumt, und der Kläger erbrachte selbst Spareinlagen aus eigenem Einkommen auf eines der Konten. Zudem fehlt eine Erklärung dafür, warum der Vater Geld auf den Namen des Klägers angelegt und diesen Zustand über viele Jahre aufrecht erhalten haben soll und warum der Kläger Sparraten zugunsten seines Vaters erbracht haben will – von der nicht überzeugenden Erklärung, es habe sich um eine Beteiligung an den Haushaltskosten gehandelt, ist der Kläger später selbst abgerückt; aber auch die Erklärung, es habe sich um Ausgleichszahlungen gehandelt, kann nicht überzeugen, weil der Grund der Ausgleichszahlungen verschwiegen wurde. Vor allem aber fehlt eine Erklärung dafür, warum das Geld im Jahr 2011 von den Konten des Klägers auf ein Konto seines Vaters übertragen wurde, wenn es denn schon vorher sein Geld gewesen ist, über das der Kläger, wie er behauptet, trotz formaler Kontoinhaberschaft nicht habe verfügen können und auch nicht verfügt habe. Der Vater des Klägers hat jedenfalls auch keinen Gebrauch von dem Sparguthaben gemacht. Damit entfällt die Möglichkeit, den Geldtransfer damit zu erklären, dass er das Geld für eigene Zwecke benötigt und deswegen zurückgefordert habe; und eine andere Erklärung ist weder ersichtlich noch wurde sie vorgetragen.
Der Kläger besaß damit zur Überzeugung des Senats bei Antragstellung im Januar 2011 Vermögen in Form zweiter Sparkonten. Dieses Vermögens entäußerte er sich nicht dadurch, dass die Konten im November 2011 aufgelöst und die abgehobenen Beträge auf ein neu eröffnetes Konto seines Vaters eingezahlt wurden. Denn da die Sparguthaben vorher in seinem – des Klägers – Eigentum standen, wurde mit diesem Schritt nicht bloß die wahre Eigentumslage wiederhergestellt. Das Geld wurde vom Kläger auch nicht verschenkt – er behauptet schon nicht, das Geld seinem Vater geschenkt zu haben. Damit bleibt nur die Möglichkeit, dass das Geld vom Kläger treuhänderisch auf ein Konto seines Vaters übertragen wurde. Dieses Treuhandverhältnis führte zu keinem Vermögensverlust des Klägers. Denn unabhängig von der Frage der vermögensrechtlichen Zuordnung des Treugutes bei einem – hier: echten verdeckten – Treuhandverhältnis ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Bevollmächtigung im Außenverhältnis zum kontoführenden Geldinstitut berechtigt war, auf das Sparguthaben zuzugreifen, und dass es auch im Innenverhältnis zu seinem Vater keine den Zugriff verwehrende Abrede gab. Insofern hat der Kläger sowohl im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass das Sparguthaben auf dem betreffenden Konto wirtschaftlich ihm zugutekommen, ihm also zur Verfügung stehen sollte. Dies rechtfertigt es, ihm das Sparguthaben auf dem Konto seines Vaters als eigenes verwertbares Vermögen zuzurechnen.
Der Wert dieses Vermögens betrug im Januar 2014, also kurz vor Beginn der Zeit, ab der hier Leistungen begehrt werden, 53.484,39 Euro. Er lag damit oberhalb des nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II zugunsten des Klägers abzusetzenden Vermögensfreibetrages von 8.100 Euro, der sich aus 150 Euro je vollendetem Lebensjahr zuzüglich einmalig 750 Euro als Freibetrag für notwendige Anschaffungen errechnet. Weitere Absetzungen sind von diesem Vermögen nicht vorzunehmen. So stellt das Sparguthaben keine nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II abzusetzende Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge dar, weil es insofern an einem durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierten Altersvorsorgevertrag fehlt (zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 56/06 R). Auch handelt es sich bei dem Sparguthaben offensichtlich nicht um nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II abzusetzende geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und von der Inhaberin oder dem Inhaber vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten werden können. Schließlich führt auch der Vortrag des Klägers, das Guthaben habe dem Erwerb von Wohneigentum dienen sollen, nicht dazu, dass es als Vermögen unberücksichtigt bleiben. Denn Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung von Wohneigentum bestimmt ist, ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es den Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Kläger war demnach aufgrund eigenen Vermögens oberhalb des für ihn geltenden Freibetrages im Frühjahr 2014 nicht hilfebedürftig.
II. Zudem beerbte er seinen Vater mit dessen Tod am xxxxx 2014. Auch dieser Umstand steht der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegen.
Denn sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der Auskehrung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens sind unbekannt. Es steht aufgrund der Weigerung des Klägers, Angaben zur Erbschaft zu machen, den Erbschein vorzulegen und die vermeintliche Miterbin, seine Schwester, namentlich zu benennen, noch nicht einmal fest, dass es neben ihm tatsächlich einen weiteren Erben und damit die Notwendigkeit einer Erbauseinandersetzung gab. Das alles geht zu seinen Lasten. Denn selbst wenn der Sozialgerichtsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (vgl. § 103 SGG) und damit eine subjektive Beweisführungslast der Beteiligten nicht besteht, gelten auch im Amtsermittlungsverfahren die Regeln über die objektive Beweislast (materielle Beweislast, Feststellungslast), nach denen sich bestimmt, wen die Folgen treffen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht (mehr) feststellen lassen. Insoweit gilt das beweisrechtliche Normbegünstigungsprinzip, wonach im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts jeder Verfahrensbeteiligte die objektive Beweislast (d.h. den Nachteil der Unaufklärbarkeit) für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Nach dem Normbegünstigungsprinzip liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen beim jeweiligen Kläger (BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 10/08 R; ferner LSG Hamburg, Urteil vom 24.4.2018 – L 4 AS 294/15 sowie Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand August 2016, § 9 Rn. 580 und 582). Hätte der Kläger also erreichen wollen, dass das Erbe überhaupt nicht – oder jedenfalls nicht schon ab dem Erbfall – als Einkommen berücksichtigt wird, dann hätte er darlegen und nachweisen müssen, dass ihm nichts bzw. ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeflossen ist. Dies hat er aber nicht getan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und ergibt sich aus der Entscheidung in der Sache.
IV. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2017.
Der am xxxxx 1964 geborene Kläger beantragte am 4. Januar 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er gab an, bei seinem Vater zu wohnen und keine Unterkunftskosten zu haben. Der Beklagte gewährte Leistungen vom 4. Januar 2011 bis zum 31. Januar 2014 in Höhe der jeweiligen Regelleistung.
Im Jahr 2013 überprüfte er die Vermögensverhältnisse des Klägers und stellte fest, dass der Kläger am 11. November 2011 zwei bisher nicht angegebene, bei der H. auf seinen Namen geführte Sparkonten mit einem Guthaben von insgesamt 53.002,30 Euro aufgelöst hatte. Das erste Konto war im Jahr 1994 auf seinen Namen errichtet worden und wies bei Auflösung ein Guthaben von 37.740,56 Euro auf. Das zweite Konto war im Jahr 2000 auf seinen Namen eröffnet worden und wies bei Auflösung ein Guthaben von 15.261,74 Euro auf. Der Kläger hatte auf das zuletzt genannte Konto seit der Eröffnung bis zur Löschung monatlich 102,26 Euro (200,00 DM) eingezahlt. Zugleich war am 11. November 2011 ein Sparkonto auf den Namen seines Vaters mit einer Einzahlung von 53.002,30 Euro, der Summe der zuvor genannten Guthaben, eröffnet worden. Der Kläger hatte über dieses Konto seit der Eröffnung Verfügungsvollmacht. Vom Beklagten hierzu angeschrieben, teilte er mit, dass er über die Guthaben auf den 1994 und 2000 eröffneten Konten nicht habe verfügen können, weshalb er sie im November 2011 aufgelöst und auf seinen Vater rückübertragen habe; zudem wies er bzgl. des im November 2011 eröffneten Kontos darauf hin, dass er nicht der Inhaber sei, sondern nur eine Vollmacht besitze. Der Aufforderung, Nachweise über die Bewegungen auf dem zuletzt genannten Konto seit dem 11. November 2011 vorzulegen, kam er nicht nach.
Der Beklagte entzog dem Kläger daraufhin die bis zum 31. Dezember 2013 bewilligten Leistungen ab dem 1. Dezember 2013. Zur Begründung gab er an, der Kläger habe keine Kopie des im Jahr 2011 eröffneten Sparbuches vorgelegt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch beim Beklagten ein und beantragte zugleich vor dem Sozialgericht Hamburg Eilrechtsschutz. Er trug in beiden Verfahren unter Beifügung einer von seinem Vater unterschriebene Erklärung vor, dass er nicht Inhaber des betreffenden Sparbuches sei. Dies sei vielmehr sein Vater. Auch wenn er verfügungsberechtigt sei, habe er von dem Konto bisher keinen Gebrauch gemacht. Er sei nicht verpflichtet, das Sparbuch seines Vaters offenzulegen. Die 1994 und 2000 eröffneten Konten seien mit Geld seines Vaters angelegt worden, welches der Vater im November 2011 zurückgefordert habe. Das Sozialgericht Hamburg stellte fest (Beschluss vom 16.12.2013 – S 34 AS 3729/13 ER), dass der Widerspruch des Klägers gegen den Entziehungsbescheid aufschiebende Wirkung habe, und verpflichtete den Beklagten, die für Dezember 2013 bewilligten Leistungen nachzuzahlen. Der Beklagte bewilligte dem Kläger sodann noch Leistungen für Januar 2014 in Höhe der Regelleistung (391,00 Euro), lehnte im Übrigen aber mit Bescheid vom 30. Januar 2014 den auf Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 1. Februar 2014 gerichteten Antrag ab, nachdem der Kläger den aktuellen Stand des im Jahr 2011 eröffneten Kontos (53.484,39 Euro am 15. Januar 2014) sowie den Umstand nachgewiesen hatte, dass seit seiner Eröffnung weder Einzahlungen noch Abhebungen erfolgt waren. Zur Begründung seiner Entscheidung gab der Beklagte an, dass der Kläger mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen habe.
In seinem Widerspruch vom 4. Februar 2014 trug der Kläger erneut vor, dass er nicht Inhaber des fraglichen Kontos sei und ihm das darauf befindliche Geld nicht gehöre. Zugleich beantragte er die Verpflichtung des Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm auch ab dem 1. Februar 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Der Eilantrag blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 27.2.2014 – S 55 AS 402/14 ER; Beschluss des erkennenden Senats vom 22.4.2014 – L 4 AS 86/14 B ER). Zur Begründung führte der Senat aus, es bestünden Zweifel daran, dass es sich bei den 53.002,30 Euro, die am 11. November 2011 unter dem Namen des Vaters des Klägers auf das neu eröffnete Konto eingezahlt worden seien, tatsächlich um Vermögen des Vaters handele; diese Zweifel gingen zu Lasten des Klägers.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 4. Februar 2014 als unbegründet zurück. Leistungen des SGB II erhalte nur, wer hilfebedürftig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Er verfüge mit dem besagten Sparkonto über Vermögen in Höhe von 53.484,39 Euro. Dies übersteige den für ihn geltenden Vermögensfreibetrag von 8.100,00 Euro.
Am 4. Dezember 2014 erhob der Kläger Klage. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen, nicht Inhaber des betreffenden Sparkontos zu sein. Er habe seinen schwerbehinderten Vater unterstützt und sich finanziell an den Kosten des gemeinsamen Haushalts beteiligt. Dies sei u.a. durch die Sparraten von 102,26 Euro geschehen, die auf das im Jahr 2000 eröffnete Konto eingezahlt worden seien. Das Guthaben auf dem im Jahr 2011 eröffneten Konto sei für seinen Vater eine finanzielle Rücklage für Notsituationen gewesen. Er habe zu seinen Eltern ein sehr enges Vertrauensverhältnis gehabt, weshalb sein Vater über die in den Jahren 1994 und 2000 eröffneten Konten keine Vollmacht besessen habe. Er habe nie vom Konto bzw. den Vermögenswerten seines Vaters Gebrauch gemacht, auch nicht in den Jahren von 1994 bis 2011. Er teilte darüber hinaus mit, dass sein Vater am xxxxx 2014 verstorben sei und seine Schwester und er ihn gemeinsam beerbt hätten.
Am 23. Februar 2018 fand vor dem Sozialgericht Hamburg ein Erörterungstermin statt. Hierin stellte der Kläger, der seit Februar 2017 wieder Leistungen des Beklagten erhielt, klar, dass er Leistungen von Februar 2014 bis Januar 2017 begehre. Auf den Hinweis, dass er dann Auskunft über die Erbschaft geben müsse, erwiderte er, dass er hierzu nicht bereit sei und auch nicht den Namen und die Anschrift seiner Schwester angeben werde. Im Übrigen teilte er mit, dass es zur Auflösung der Konten im November 2011 und zur Übertragung der Guthaben auf ein Konto seines Vaters gekommen sei, weil es sich hierbei um dessen Vermögenswerte gehandelt habe. Eine schriftliche Vereinbarung habe es bzgl. dieser beiden Konten allerdings nicht gegeben. Es sei nur mündlich vereinbart gewesen, dass das Geld nach dem Tod des Vaters zu seiner, des Klägers, Altersvorsorge eingesetzt werden solle. Bei den zuvor erbrachten monatlichen Sparraten von 102,26 Euro habe es sich um Ausgleichszahlungen für seinen Vater gehandelt. Was Zweck dieser Ausgleichszahlungen gewesen sei, wolle er nicht sagen, dies sei eine Privatangelegenheit. Er habe den Betrag monatlich aus seinen SGB II-Leistungen gezahlt. Er habe bei seinem Vater gewohnt und ihn mit dem Geld finanziell unterstützt. Der Kläger erklärte ausdrücklich, dass es sich bei den 53.002,30 Euro um Geld gehandelt habe, das nicht der Altersvorsorge seines Vaters, sondern seiner eigenen Altersvorsorge habe dienen sollen. Deswegen habe er zuvor auch die Sparraten von 102,26 Euro monatlich erbracht.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2018 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Entscheidung des Beklagten, den Leistungsantrag abzulehnen, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in der Zeit von Februar 2014 bis zum Tod seines Vaters am xxxxx 2014 und in der anschließenden Zeit bis Januar 2017 hilfebedürftig gewesen sei. Hilfebedürftig sei nach § 9 Abs. 1 SGB II nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Der Kläger verfüge über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen in Form eines verwertbaren Sparguthabens in Höhe von 53.484,39 Euro. Das Gericht gehe davon aus, dass es sich um Vermögen des Klägers handele. Das Sparguthaben, das sich bis November 2011 auf zwei auf den Namen des Klägers lautenden Konten befunden habe, sei nur zum Schein auf ein Sparkonto des Vaters übertragen worden. Alle objektiven Umstände wiesen darauf hin, dass es sich bei diesem Sparguthaben um Vermögen des Klägers handele. Hingegen gebe es keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, dass es sich um Geld des Vaters gehandelt habe, welches nur zurückgegeben worden sei. Denn das im Jahr 2011 eingezahlte Geld stamme von zwei seit 1994 bzw. 2000 bestehenden Sparkonten des Klägers. Weshalb das Geld Eigentum des Vaters gewesen sein solle, habe der Kläger nicht plausibel erklärt. Es sei kein Grund ersichtlich oder dargelegt worden, weshalb der Vater eigenes Geld auf den Namen des Sohnes angelegt und diesen Zustand über viele Jahre beibehalten habe. Hinzu komme, dass dem Vater an den Sparkonten des Klägers keine Verfügungsberechtigung eingeräumt worden sei, was nahegelegen hätte, wenn es sich tatsächlich um Geld des Vaters gehandelt hätte. Ferner spreche der Umstand, dass der Kläger bis November 2011 Sparraten auf eines der Konten erbracht habe, gegen die Behauptung des Klägers, es habe sich bei dem dort verwahrten Geld um Vermögen seines Vaters gehandelt. Der Vortrag, bei den Raten habe es sich um eine finanzielle Beteiligung an den Haushaltskosten gehandelt, überzeuge nicht. Wenn der Kläger sich tatsächlich an den Haushaltskosten habe beteiligen wollen, hätte er einen anderen Weg finden können als die Einzahlung auf ein Sparbuch, das auf seinen Namen geführt wurde und auf das der Vater mangels Verfügungsvollmacht nicht zugreifen konnte. Auch stelle sich die Frage, warum von Dezember 2011 bis April 2014 keine Zahlungen erfolgt seien, schließlich habe der Kläger weiterhin in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Zudem hätte eine Anpassung an die über einen Zeitraum von 11 Jahren gestiegenen Haushaltskosten erwartet werden können. Auch die im Erörterungstermin aufgestellte Behauptung, es habe sich bei den Zahlungen um Ausgleichzahlungen gehandelt, sei nicht plausibel, weil nicht dargelegt worden oder sonst ersichtlich sei, wofür die Zahlungen geleistet worden seien. Der Kläger habe im Erörterungstermin letztlich selbst eingeräumt, dass es sich bei dem Sparguthaben um sein Vermögen gehandelt habe, denn er habe ausdrücklich erklärt, dass das Geld seiner Altersvorsorge habe dienen sollen. Deswegen habe er auch monatliche Sparraten erbracht. Diese Einlassung zeige, dass es dem Kläger bei der Übertragung des Geldes auf ein Sparbuch des Vaters darum gegangen sei, das Vorhandensein eigenen Vermögens zu verschleiern, um es nicht aktuell zur Sicherung des Lebensunterhalts einsetzen zu müssen. Selbst wenn die Übertragung schenkungsweise oder treuhänderisch erfolgt sei, was der Kläger schon nicht behaupte, sei er nicht hilfebedürftig gewesen, weil er das Geld dann von seinem Vater hätte zurückfordern können. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers habe im Übrigen auch für die Zeit nach dem xxxxx 2014 nicht bestanden, weil der Kläger den Vater zusammen mit seiner Schwester beerbt und damit weiteres Vermögen erlangt habe. Zwar habe nicht festgestellt werden können, in welcher Höhe er Vermögen geerbt habe; dieser Umstand beruhe jedoch auf seiner mangelnden Mitwirkung und gehe zu seinen Lasten, weil er zur Mitwirkung verpflichtet sei und grundsätzlich alle Tatsachen anzugeben habe, die für die begehrte Sozialleistung erheblich seien. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts finde insoweit in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten ihre Grenzen, insbesondere wenn die Beteiligten, wie hier der Kläger, in ihrer Kenntnis befindliche Tatsachen nicht mitteilten. Der Kläger hat am 17. September 2018 gegen den ihm am 22. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen, dass es sich bei den im Zeitpunkt der Erstantragstellung vorhandenen Konten nicht um seine Vermögenswerte gehandelt habe.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 31. Januar 2014 und 26. November 2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einschluss der Wohnungskosten nach Maßgabe des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im Gerichtsbescheid.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. April 2019 ausgesagt, dass das Geld auf dem im Jahr 2011 eröffneten Konto dazu habe dienen sollen, dass er Wohneigentum erwerbe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthafte und auch sonst zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 31. Januar 2014 und 26. November 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er kann für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2017 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen.
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die hilfebedürftig sind, wobei hilfebedürftig nur ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Im vorliegenden Fall war der Kläger in der strittigen Zeit nicht hilfebedürftig. Ihm stand Vermögen zur Verfügung, mit dem er seinen Bedarf decken konnte (hierzu unter I.). Im Übrigen beerbte er im April 2014 seinen Vater, sodass auch aus diesem Grund eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden kann (hierzu unter II.).
I. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II dagegen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist die Antragstellung gemäß § 37 SGB II: Einkommen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was vor Antragstellung bereits vorhanden war (BSG, Urteil vom 30.7.2008 – B 14 AS 26/07 R).
Bei Antragstellung am 4. Januar 2011 waren zwei mehrere Jahre zuvor auf den Namen des Klägers eröffnete Sparkonten vorhanden. Das auf den Konten verwahrte Geld stellt damit Vermögen im Sinne des SGB II dar. Es handelt sich auch um Vermögen des Klägers und nicht um Vermögen seines Vaters. Der gegenteiligen Behauptung des Klägers schenkt der Senat, ebenso wie vor ihm das Sozialgericht, keinen Glauben, weil hierfür schon nach der äußeren Form der Geldanlage jeglicher Anhaltspunkt fehlt: Beide Konten wurden nach den jeweiligen Sparkontenverträgen vom Kläger als alleinigem Inhaber und Gläubiger der Spareinlagen für seine eigene Rechnung und nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten, etwa seinen Vater, geführt; diesem wurden auch keine Kontenvollmachten eingeräumt, und der Kläger erbrachte selbst Spareinlagen aus eigenem Einkommen auf eines der Konten. Zudem fehlt eine Erklärung dafür, warum der Vater Geld auf den Namen des Klägers angelegt und diesen Zustand über viele Jahre aufrecht erhalten haben soll und warum der Kläger Sparraten zugunsten seines Vaters erbracht haben will – von der nicht überzeugenden Erklärung, es habe sich um eine Beteiligung an den Haushaltskosten gehandelt, ist der Kläger später selbst abgerückt; aber auch die Erklärung, es habe sich um Ausgleichszahlungen gehandelt, kann nicht überzeugen, weil der Grund der Ausgleichszahlungen verschwiegen wurde. Vor allem aber fehlt eine Erklärung dafür, warum das Geld im Jahr 2011 von den Konten des Klägers auf ein Konto seines Vaters übertragen wurde, wenn es denn schon vorher sein Geld gewesen ist, über das der Kläger, wie er behauptet, trotz formaler Kontoinhaberschaft nicht habe verfügen können und auch nicht verfügt habe. Der Vater des Klägers hat jedenfalls auch keinen Gebrauch von dem Sparguthaben gemacht. Damit entfällt die Möglichkeit, den Geldtransfer damit zu erklären, dass er das Geld für eigene Zwecke benötigt und deswegen zurückgefordert habe; und eine andere Erklärung ist weder ersichtlich noch wurde sie vorgetragen.
Der Kläger besaß damit zur Überzeugung des Senats bei Antragstellung im Januar 2011 Vermögen in Form zweiter Sparkonten. Dieses Vermögens entäußerte er sich nicht dadurch, dass die Konten im November 2011 aufgelöst und die abgehobenen Beträge auf ein neu eröffnetes Konto seines Vaters eingezahlt wurden. Denn da die Sparguthaben vorher in seinem – des Klägers – Eigentum standen, wurde mit diesem Schritt nicht bloß die wahre Eigentumslage wiederhergestellt. Das Geld wurde vom Kläger auch nicht verschenkt – er behauptet schon nicht, das Geld seinem Vater geschenkt zu haben. Damit bleibt nur die Möglichkeit, dass das Geld vom Kläger treuhänderisch auf ein Konto seines Vaters übertragen wurde. Dieses Treuhandverhältnis führte zu keinem Vermögensverlust des Klägers. Denn unabhängig von der Frage der vermögensrechtlichen Zuordnung des Treugutes bei einem – hier: echten verdeckten – Treuhandverhältnis ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Bevollmächtigung im Außenverhältnis zum kontoführenden Geldinstitut berechtigt war, auf das Sparguthaben zuzugreifen, und dass es auch im Innenverhältnis zu seinem Vater keine den Zugriff verwehrende Abrede gab. Insofern hat der Kläger sowohl im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass das Sparguthaben auf dem betreffenden Konto wirtschaftlich ihm zugutekommen, ihm also zur Verfügung stehen sollte. Dies rechtfertigt es, ihm das Sparguthaben auf dem Konto seines Vaters als eigenes verwertbares Vermögen zuzurechnen.
Der Wert dieses Vermögens betrug im Januar 2014, also kurz vor Beginn der Zeit, ab der hier Leistungen begehrt werden, 53.484,39 Euro. Er lag damit oberhalb des nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II zugunsten des Klägers abzusetzenden Vermögensfreibetrages von 8.100 Euro, der sich aus 150 Euro je vollendetem Lebensjahr zuzüglich einmalig 750 Euro als Freibetrag für notwendige Anschaffungen errechnet. Weitere Absetzungen sind von diesem Vermögen nicht vorzunehmen. So stellt das Sparguthaben keine nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II abzusetzende Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge dar, weil es insofern an einem durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierten Altersvorsorgevertrag fehlt (zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 56/06 R). Auch handelt es sich bei dem Sparguthaben offensichtlich nicht um nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II abzusetzende geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und von der Inhaberin oder dem Inhaber vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten werden können. Schließlich führt auch der Vortrag des Klägers, das Guthaben habe dem Erwerb von Wohneigentum dienen sollen, nicht dazu, dass es als Vermögen unberücksichtigt bleiben. Denn Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung von Wohneigentum bestimmt ist, ist nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn es den Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dienen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
Der Kläger war demnach aufgrund eigenen Vermögens oberhalb des für ihn geltenden Freibetrages im Frühjahr 2014 nicht hilfebedürftig.
II. Zudem beerbte er seinen Vater mit dessen Tod am xxxxx 2014. Auch dieser Umstand steht der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegen.
Denn sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der Auskehrung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens sind unbekannt. Es steht aufgrund der Weigerung des Klägers, Angaben zur Erbschaft zu machen, den Erbschein vorzulegen und die vermeintliche Miterbin, seine Schwester, namentlich zu benennen, noch nicht einmal fest, dass es neben ihm tatsächlich einen weiteren Erben und damit die Notwendigkeit einer Erbauseinandersetzung gab. Das alles geht zu seinen Lasten. Denn selbst wenn der Sozialgerichtsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird (vgl. § 103 SGG) und damit eine subjektive Beweisführungslast der Beteiligten nicht besteht, gelten auch im Amtsermittlungsverfahren die Regeln über die objektive Beweislast (materielle Beweislast, Feststellungslast), nach denen sich bestimmt, wen die Folgen treffen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht (mehr) feststellen lassen. Insoweit gilt das beweisrechtliche Normbegünstigungsprinzip, wonach im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts jeder Verfahrensbeteiligte die objektive Beweislast (d.h. den Nachteil der Unaufklärbarkeit) für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Nach dem Normbegünstigungsprinzip liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen beim jeweiligen Kläger (BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 10/08 R; ferner LSG Hamburg, Urteil vom 24.4.2018 – L 4 AS 294/15 sowie Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand August 2016, § 9 Rn. 580 und 582). Hätte der Kläger also erreichen wollen, dass das Erbe überhaupt nicht – oder jedenfalls nicht schon ab dem Erbfall – als Einkommen berücksichtigt wird, dann hätte er darlegen und nachweisen müssen, dass ihm nichts bzw. ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben erst zu einem späteren Zeitpunkt zugeflossen ist. Dies hat er aber nicht getan. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und ergibt sich aus der Entscheidung in der Sache.
IV. Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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