Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 AS 3148/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 259/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Bescheidung und Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für das Jahr 2017.
Der 1958 geborene Antragsteller bewohnt ein ihm gehörendes Einfamilienhaus. Er bezieht eine monatliche Witwerrente. Der Auszahlbetrag betrug – soweit bekannt – ab Juli 2016 586,32 EUR/Monat.
Den Leistungsantrag des Antragstellers vom 20. Juni 2016 lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 26. Januar 2017 für die Monate Juli und August sowie Oktober bis Dezember 2016 ab. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte er ihm Leistungen für den Monat September 2016.
Dagegen erhob der Antragsteller unter dem 30. Januar 2017 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Mai 2017 als unbegründet zurückwies.
Zuvor hatte der Antragsteller bereits am 20. Februar 2017 einen Antrag auf Überprüfung u.a. des Leistungszeitraumes ab 1. Januar 2017 gestellt. Den dagegen unter dem 29. März 2017 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 als unbegründet zurück.
Am 9. Juni 2017 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zudem hat er eine Untätigkeitsklage über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 erhoben. Seine Begehren hat er auch als Regelungsanordnungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes formuliert.
Das Sozialgericht hat die Verfahren, nachdem sie zunächst unter einem falschen Aktenzeichen eingetragen worden waren, in jeweils fünf unterschiedlichen Klage- und einstweiligen Verfügungsverfahren geführt. Das hier streitgegenständliche betrifft die Untätigkeitsklage im Eilverfahren.
Den Leistungsantrag des Antragstellers vom 16. Februar 2017 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. September 2017 abgelehnt. Er sei wegen übersteigendem Einkommen nicht hilfebedürftig. Die Kosten für das am 16. Februar 2017 bezogene Heizöl könnten nicht übernommen werden. Sie seien unangemessen.
Dagegen hat der Antragsteller unter dem 25. September 2017 Widerspruch erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2017 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 46,54 EUR bewilligt.
Im Übrigen hat er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2019 den Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. April 2019 Beschwerde eingelegt, ohne diese in der Sache näher zu begründen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts M. vom 26. März 2019 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2017 vorläufig zu bescheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abgelehnt.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2001, Az. 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 u. vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Aus diesem Grund kommt die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur Entscheidung über die Leistungsgewährung für das Jahr 2017 vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes beim Sozialgericht am 9. Juni 2017 nicht in Betracht. Insoweit besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hineinwirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2010, L 5 AS 353/10 B ER, Rn. 33, Juris), Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.
Im Übrigen fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 19. September 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2017 über den für das Jahr 2017 gestellten Leistungsantrag des Antragstellers entschieden. Ab 1. November 2017 hat der Antragsgegner die Leistungen versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Bescheidung und Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für das Jahr 2017.
Der 1958 geborene Antragsteller bewohnt ein ihm gehörendes Einfamilienhaus. Er bezieht eine monatliche Witwerrente. Der Auszahlbetrag betrug – soweit bekannt – ab Juli 2016 586,32 EUR/Monat.
Den Leistungsantrag des Antragstellers vom 20. Juni 2016 lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 26. Januar 2017 für die Monate Juli und August sowie Oktober bis Dezember 2016 ab. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte er ihm Leistungen für den Monat September 2016.
Dagegen erhob der Antragsteller unter dem 30. Januar 2017 Widerspruch, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Mai 2017 als unbegründet zurückwies.
Zuvor hatte der Antragsteller bereits am 20. Februar 2017 einen Antrag auf Überprüfung u.a. des Leistungszeitraumes ab 1. Januar 2017 gestellt. Den dagegen unter dem 29. März 2017 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2017 als unbegründet zurück.
Am 9. Juni 2017 hat der Antragsteller vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zudem hat er eine Untätigkeitsklage über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 erhoben. Seine Begehren hat er auch als Regelungsanordnungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes formuliert.
Das Sozialgericht hat die Verfahren, nachdem sie zunächst unter einem falschen Aktenzeichen eingetragen worden waren, in jeweils fünf unterschiedlichen Klage- und einstweiligen Verfügungsverfahren geführt. Das hier streitgegenständliche betrifft die Untätigkeitsklage im Eilverfahren.
Den Leistungsantrag des Antragstellers vom 16. Februar 2017 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. September 2017 abgelehnt. Er sei wegen übersteigendem Einkommen nicht hilfebedürftig. Die Kosten für das am 16. Februar 2017 bezogene Heizöl könnten nicht übernommen werden. Sie seien unangemessen.
Dagegen hat der Antragsteller unter dem 25. September 2017 Widerspruch erhoben.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2017 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 46,54 EUR bewilligt.
Im Übrigen hat er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 als unbegründet zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2019 den Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 9. April 2019 Beschwerde eingelegt, ohne diese in der Sache näher zu begründen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts M. vom 26. März 2019 den Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2017 vorläufig zu bescheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abgelehnt.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2001, Az. 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 u. vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Aus diesem Grund kommt die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur Entscheidung über die Leistungsgewährung für das Jahr 2017 vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes beim Sozialgericht am 9. Juni 2017 nicht in Betracht. Insoweit besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hineinwirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2010, L 5 AS 353/10 B ER, Rn. 33, Juris), Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.
Im Übrigen fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 19. September 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2017 über den für das Jahr 2017 gestellten Leistungsantrag des Antragstellers entschieden. Ab 1. November 2017 hat der Antragsgegner die Leistungen versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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