Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 AS 728/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 218/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in dem o.g. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung teilweise höherer Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Jahre 2016 und 2017.
Der 1958 geborene Antragsteller bewohnt ein ihm gehörendes Einfamilienhaus. Er bezieht eine monatliche Witwerrente. Der Auszahlbetrag betrug – soweit bekannt – ab Juli 2016 586,32 EUR/Monat.
In den Jahren 2016 und 2017 bezog der Antragsteller teilweise Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner (Bescheid vom 4. Mai 2016 für Januar 2016, Bescheid vom 26. Januar 2017 für September 2016, Bescheid vom 4. Mai 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. November 2017 für Februar 2017). Im Übrigen lehnte der Antragsgegner die Leistungsgewährung für das Jahr 2016 und für die Zeit von März bis Juli 2017 ab (Bescheide vom 4. Mai 2016 (Februar bis Juni 2016) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2017, 26. Januar 2017 (Juli, August, Oktober bis Dezember 2016), 19. September 2017 (Februar bis Juli 2017)). Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Mai 2017 als unbegründet zurück. Gegen diese Widersprüche sind vor dem Sozialgericht M. Klageverfahren anhängig.
In der Folgezeit stellte der Antragsteller mehrere Überprüfungsanträge, die der Antragsgegner jeweils mit der Begründung ablehnte, die streitgegenständlichen Zeiträume seien bereits Gegenstand verschiedener Klageverfahren.
Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Februar 2018 wiederum unter Verweis auf die anhängigen Klageverfahren als unbegründet zurück.
Am 9. März 2018 hat der Antragsteller vor Sozialgericht Magdeburg Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 15. Februar 2018 erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II für die Jahre 2016 und 2017 zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2019 den Antrag zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund dargelegt.
Gegen den ihm am 5. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. März 2019 Beschwerde eingelegt, ohne diese in der Sache näher zu begründen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2019 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für die Jahre 2016 und 2017 vorläufige höhere SGB II-Leistungen zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, hat der Antragssteller keinen Anordnungsgrund dargelegt.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2001, Az. 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 u. vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Aus diesem Grund kommt die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung höherer Leistungen für die Jahre 2016 und 2017 vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes beim Sozialgericht am 9. März 2018 nicht in Betracht. Insoweit besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hineinwirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2010, L 5 AS 353/10 B ER, Rn. 33, Juris), Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt in dem o.g. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung teilweise höherer Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Jahre 2016 und 2017.
Der 1958 geborene Antragsteller bewohnt ein ihm gehörendes Einfamilienhaus. Er bezieht eine monatliche Witwerrente. Der Auszahlbetrag betrug – soweit bekannt – ab Juli 2016 586,32 EUR/Monat.
In den Jahren 2016 und 2017 bezog der Antragsteller teilweise Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner (Bescheid vom 4. Mai 2016 für Januar 2016, Bescheid vom 26. Januar 2017 für September 2016, Bescheid vom 4. Mai 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 23. November 2017 für Februar 2017). Im Übrigen lehnte der Antragsgegner die Leistungsgewährung für das Jahr 2016 und für die Zeit von März bis Juli 2017 ab (Bescheide vom 4. Mai 2016 (Februar bis Juni 2016) in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. November 2017, 26. Januar 2017 (Juli, August, Oktober bis Dezember 2016), 19. September 2017 (Februar bis Juli 2017)). Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Mai 2017 als unbegründet zurück. Gegen diese Widersprüche sind vor dem Sozialgericht M. Klageverfahren anhängig.
In der Folgezeit stellte der Antragsteller mehrere Überprüfungsanträge, die der Antragsgegner jeweils mit der Begründung ablehnte, die streitgegenständlichen Zeiträume seien bereits Gegenstand verschiedener Klageverfahren.
Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Februar 2018 wiederum unter Verweis auf die anhängigen Klageverfahren als unbegründet zurück.
Am 9. März 2018 hat der Antragsteller vor Sozialgericht Magdeburg Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 15. Februar 2018 erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig höhere Leistungen nach dem SGB II für die Jahre 2016 und 2017 zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2019 den Antrag zurückgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund dargelegt.
Gegen den ihm am 5. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. März 2019 Beschwerde eingelegt, ohne diese in der Sache näher zu begründen.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2019 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm für die Jahre 2016 und 2017 vorläufige höhere SGB II-Leistungen zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Wie das Sozialgericht zu Recht festgestellt hat, hat der Antragssteller keinen Anordnungsgrund dargelegt.
Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anderes abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2001, Az. 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 u. vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Aus diesem Grund kommt die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung höherer Leistungen für die Jahre 2016 und 2017 vor dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes beim Sozialgericht am 9. März 2018 nicht in Betracht. Insoweit besteht kein Anordnungsgrund, da es sich um Zeiträume der Vergangenheit handelt, die regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr begründen. Es beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hineinwirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen. Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2010, L 5 AS 353/10 B ER, Rn. 33, Juris), Für eine solche Annahme bedarf es jedoch einer entsprechenden Darlegung und Glaubhaftmachung, die hier fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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