L 5 AS 75/19 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 45 AS 3556/14
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 75/19 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid. In der Sache streiten die Beteiligten über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II).

Mit Bescheid vom 20. März 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit von April bis September 2014 (April: 399,99 EUR, Mai: 503,53 EUR, Juni und Juli: jeweils 399,99 EUR, August: 568,93 EUR, September: 399,99 EUR). Neben dem Regelbedarf i.H.v. 391 EUR pro Monat und einem Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung i.H.v. 8,99 EUR pro Monat berücksichtigte er Kosten des Eigenheims, das die Klägerin und ihr getrennt lebender Ehemann bewohnten, als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH).

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: "Hier Änderungen zu den Übernahmen der Monatlichen Betriebsnebenkosten für 2014 und die Einarbeitung der Kosten nach Fälligkeit[.] Außerdem handelt es sich um einen 1Personen Haushalt."

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Geschäftszeichen 698.1 – 04506BG0013283 – W-04506-00303/14). Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder von der Klägerin benannt worden noch aus den Unterlagen ersichtlich. Unter demselben Datum erließ der Beklagte weitere Widerspruchsbescheide. Einer davon (Geschäftszeichen 698.1 – 04506BG0013283 – W-04506-00301/14) bezog sich auf einen Bescheid vom 6. März 2014. Mit diesem hatte der Beklagte der Klägerin für März 2014 Leistungen i.H.v. 1.338,02 EUR bewilligt. Bei der Ermittlung des Bedarfs hatte er eine Heizölrechnung über 1.105,57 EUR nur teilweise berücksichtigt, nämlich i.H.v. 886,98 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2014 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für April bis September 2014 ab und gewährte der Klägerin wegen der Berücksichtigung weiterer KdUH höhere Leistungen (April: 404,06 EUR, Mai: 507,38 EUR, Juni: 403,63 EUR, Juli: 403,41 EUR, August: 572,13 EUR, September: 426,01 EUR).

Bereits am 24. Juli 2014 hatte die Klägerin, anwaltlich vertreten, Klage gegen den "Bescheid vom 20.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2014 (Geschäftszeichen: 698.1-04506BG0013283-W-04506-00303/14)" erhoben; der Klageschrift war eine Abschrift des genannten Widerspruchsbescheids beigefügt. Im April 2017 hat die Klägerin ihre Klage erstmals begründet. Sie hat ausgeführt, mit dem angegriffenen Bescheid vom 20. März 2014 habe der Beklagte ihr "Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 in Höhe von monatlich 1.338,02 Euro bewilligt". Dabei seien zu Unrecht Heizölkosten i.H.v. 218,59 EUR nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin hat deshalb schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der bereits in der Klageschrift angeführten Bescheide zur "Übernahme von Heizölkosten im Leistungszeitraum vom 01.04.2014-30.09.2014 in Höhe von 218,59 Euro" zu verpflichten.

Der Beklagte hat eingewandt, dass die Klagebegründung in keinem Zusammenhang zum angefochtenen Bescheid stehe. Die Klägerin habe zwei unterschiedliche Zeiträume und Sachverhalte vermischt.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2019 hat das Sozialgericht (SG) Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 20. März 2014 sei rechtmäßig. Insoweit hat das SG auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 22. Januar 2019 zugestellt worden.

Am 7. Februar 2019 hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese hat sie trotz entsprechender Aufforderung durch den Berichterstatter und Fristsetzung bis zum 3. Mai 2019 nicht begründet.

Der Senat hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

1.

Die Beschwerde ist gem. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Berufung bedarf aber der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und sie auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klägerin begehrt eine einmalige Leistung i.H.v. 218,59 EUR. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein nach § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG ggf. vorrangiger Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gestellt worden.

2.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG vor.

a.

Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn die Sache eine bisher nicht geklärte, aber klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung schon entwickelter höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie konkret für die Lösung des Falles erheblich ist.

Solche ungeklärte Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb der angegriffene Bescheid rechtswidrig sein soll. Die Ausführungen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren beruhten offensichtlich auf einer Verwechslung verschiedener Sachverhalte, ohne dass sich dadurch etwas am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ändern würde. Grundsätzliche Rechtsfragen stellen sich nicht.

b.

Es besteht auch keine Divergenz zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Divergenz in diesem Sinne meint einen Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zu Grunde gelegt worden sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Urteil nicht den Kriterien entspricht, die die genannten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst, wenn das SG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – B 12 R 37/07 B –, juris Rn. 8). Das Urteil des SG muss auf dieser Abweichung beruhen, d.h. die angefochtene Entscheidung hätte bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem abgewichen worden ist, anders ausfallen müssen. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt offensichtlich nicht vor.

c.

Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin einen solchen nicht gerügt hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Geltendmachung eines etwaigen Verfahrensmangels Voraussetzung dafür, dass er berücksichtigt werden kann.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

4.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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