L 10 R 1363/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 2580/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1363/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.03.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am.1960 geborene Kläger ist i. Staatsangehöriger und lebt seit Dezember 1977 in Deutschland. Er hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, sondern absolvierte lediglich vom 15.03. bis 06.06.2010 eine Trainingsmaßnahme Lager/Logistik sowie vom 03.05. bis 07.05.2010 einen Gabelstapler-Kurs. Ab 1978 war er - mit Unterbrechungen insbesondere durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - zunächst als Produktionshelfer, später als Staplerfahrer und zuletzt, bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit, als Lkw-Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit März 2016 ist er arbeitslos.

Im Vordergrund der gesundheitlichen Situation des Klägers stehen Schmerzzustände auf Grund von degenerativen Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule, eine Heberden-Arthrose (der Fingergelenke) und eine depressive Erkrankung. Von Januar bis Februar 2016 war der Kläger deshalb in der Rehaklinik Ü. in stationärer medizinischer Behandlung (Diagnosen: Bewegungs- und Belastbarkeitsdefizit der HWS bei pseudoradikulärem HWS-Syndrom, Belastbarkeitsdefizit der Hände bei Heberden-Arthrosen aller Finger, Bewegungs- und Belastbarkeitsdefizit der Schultern bei Schulter-/Arm-Syndrom beidseits, Bewegungs- und Belastbarkeitsdefizit der LWS bei pseudoradikulärem LWS-Syndrom mit Fehlstatik und muskulärer Dysbalance, reduzierte Durchhaltefähigkeit bei mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen; Leistungsvermögen: sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, in Tages-, Früh- und Spätschicht. Wegen der Minderbelastbarkeit der HWS und LWS, der Schulter und beider Hände seien Tätigkeiten verbunden mit schwerem Heben und Tragen, besonders körperfern, häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufige Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten mit speziellen Anforderungen an die Hände zu vermeiden).

Den vom Kläger am 03.02.2017 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte auf Grund des Entlassungsberichtes und der dortigen Leistungsbeurteilung der Rehaklinik Ü. ab (Bescheid vom 24.03.2017). Im Widerspruchsverfahren holte sie ein Gutachten beim Internisten Dr. B. ein, der den Kläger auch orthopädisch untersuchte. Im Hinblick auf die angegebenen Schmerzen in den Fingergelenken fand er keine bedeutsamen Gelenkdeformitäten und keine wesentlich eingeschränkte Funktion. In Bezug auf die degenerativen Veränderungen der HWS und LWS konnte er eine radikuläre Symptomatik nicht feststellen. Er diagnostizierte ein degeneratives HWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik mit mittelgradiger Funktionseinschränkung sowie eine mittelgradige depressive Episode und hielt den Kläger für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Nachtarbeit sechs Stunden und mehr täglich erwerbsfähig. Hierauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2017 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 11.08.2017 beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben und einen Bericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G. an das Versorgungsamt vorgelegt, in dem dieser im Wesentlichen die von der Rehaklinik Ü. gestellten Diagnosen bestätigt hat. Unter Vorlage der Bescheinigungen über die Trainingsmaßnahme Lager/Logistik und den Gabelstapler-Kurs hat der Kläger die Auffassung vertreten, dies vermittle ihm Berufsschutz.

Das Sozialgericht hat zunächst sachverständige Zeugenaussagen von weiteren, den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. hat von einer schwergradigen depressiven Episode sowie orthopädischen Gesundheitsstörungen berichtet, dargelegt, dass ein verstärktes Rückzugsverhalten im Sinne einer durchgängig passiv-regressiven Lebenshaltung vorliege und die Leistungsfähigkeit als aufgehoben bezeichnet. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. L. hat die von Dr. B. auf orthopädischem Fachgebiet gestellten Diagnosen und die daraus abgeleitete Leistungsbeurteilung bestätigt. Daraufhin hat das Sozialgericht bei der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie Dr. B. ein Gutachten eingeholt. In ihrer Untersuchung im Januar 2018 hat die Sachverständige auf neurologischem Fachgebiet keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Wurzelreiz- oder Wurzelausfallerscheinungen festgestellt. In psychischer Hinsicht hat sie eine leicht ausgeprägte depressive Symptomatik, die durch eine passiv-regressive Lebenshaltung, wie vom behandelnden Psychiater bereits angemerkt, überlagert werde, gefunden. In der psychometrischen Testung hat sich ein dringender Verdacht auf Simulation ergeben. In der Zusammenschau hat sie den Kläger für in der Lage erachtet, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig, d.h. mindestens sechs Stunden und mehr arbeitstäglich abzuleisten. Erhöhte Stressbelastung (z.B. erhöhter Zeitdruck, Akkordarbeit), unphysiologische psychovegetative Belastungen (z.B. Nachtarbeit), erhöhte Verantwortung für Personen oder Sachwerte, Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die kognitive Ausdauerleistungsfähigkeit (Kontrollfunktionen mit der Notwendigkeit des sofortigen Eingreifens) und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die soziale Kompetenz seien aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar und wegen der degenerativen Wirbelsäulenleiden könnten nur noch leichte körperliche Arbeiten verrichtet werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung sowie einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung dargelegt und ausgeführt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert sei, weil er noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Es hat sich dabei in Bezug auf das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet den Ausführungen von Dr. B. und in Bezug auf das orthopädische Fachgebiet dem Gutachten von Dr. B. , das vom behandelnden Orthopäden bestätigt worden sei, angeschlossen. Aus diesen Gesundheitsstörungen - so das Sozialgericht weiter - ergäben sich nachvollziehbar qualitative Einschränkungen, wie sie die Sachverständige Dr. B. umschrieben habe. In orthopädischer Hinsicht hat es die qualitativen Einschränkungen von Dr. B. zu Grunde gelegt. Der abweichenden Leistungsbeurteilung von Dr. K. ist es nicht gefolgt, weil er keine konkreten Befunde aufgeführt habe, die seine Einschätzung nachvollziehbar erscheinen ließen. Im Übrigen habe Dr. K. lediglich eine niedrige Behandlungsfrequenz (08.08.2017, 03.05.2017, 26.09.2017) mitgeteilt, die gegen einen entsprechenden Leidensdruck des Klägers spräche. Zur Frage der Berufsunfähigkeit hat es ausgeführt, dass der Kläger als ungelernter oder allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar sei. Bei der von ihm angeführten Trainingsmaßnahme und dem Gabelstapler-Kurs handle es sich um relativ kurzzeitige Maßnahmen und um keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Hiergegen hat der Kläger am 16.04.2018 Berufung eingelegt. Er meint, auf Grund der qualitativen Einschränkungen sei nicht erkennbar, welche Tätigkeiten überhaupt noch möglich seien. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege eine passiv-regressive Haltung nicht vor, vielmehr sei er in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Schließlich hat er die Auffassung vertreten, als Lkw-Fahrer Berufsschutz zu genießen. Er hat die sachverständige Zeugenaussage des Dr. K. , einen inhaltsgleichen Befundbericht an das Versorgungsamt, den bereits in erster Instanz vorgelegten Befundbericht von Dr. G. an das Versorgungsamt sowie einen Bericht des Facharztes für Hautkrankheiten Dr. S. über die Entfernung eines Lipoms vorgelegt.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 06.06.2018),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20.03.2018 sowie den Bescheid vom 24.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil dem Kläger keine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.

Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung die rechtlichen Grundlagen (§ 43 und § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) und die in Bezug auf die vom Kläger aufgeworfene Frage des Berufsschutzes von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert ist und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. In Bezug auf das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers hat sich das Sozialgericht in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht den Ausführungen von Dr. B. zu Recht angeschlossen und deren Leistungsbeurteilung übernommen. In Bezug auf das orthopädische Fachgebiet hat das Sozialgericht die Ausführungen und die Beurteilung von Dr. B. in nicht zu beanstandender Weise zu Grunde gelegt, weil diese Beurteilung durch den Orthopäden Dr. L. bestätigt worden ist. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung der Leistungsbeurteilung von Dr. B. widerspricht, ist dies ohne Substanz. Er stellt dieser Leistungsbeurteilung alleine die Beurteilung seines behandelnden Psychiaters entgegen und weist auf eine regelmäßige psychiatrische Behandlung hin. Soweit er das Vorliegen einer passiv-regressiven Haltung bestreitet, übersieht er, dass diese Einschätzung gerade von Dr. K. stammt und von Dr. B. in ihrem Gutachten insoweit bestätigt worden ist. Vor allem aber übersieht der Kläger, dass Dr. B. bei der Untersuchung keinen schwerwiegenden Befund erhoben hat. Der Kläger ist freundlich, zugewandt und aufgeschlossen gewesen. Er ist wach, bewusstseinsklar, zur Person, Ort und Zeit sowie zur Situation uneingeschränkt orientiert gewesen. Dr. B. hat keine formalen Denkstörungen, insbesondere keine Hemmungen oder Verlangsamungen des Denkens, kein eingeengtes oder grübelndes Denken befundet, das Auffassungs- und Konzentrationsvermögen ist ordentlich gewesen, es haben sich keine mnestischen Ermüdungszeichen im Rahmen der 90-minütigen kognitiven Belastung gefunden, ebenso wenig Befürchtungen, Zwänge oder Hinweise auf wahnhafte Erscheinungen. Die Stimmungslage des Klägers ist lediglich leicht herabgemindert gewesen, der Affekt tendenziell moros-klagsam ohne Auswirkungen auf den Antrieb (angemessen und angepasst). Wenn die Sachverständige hieraus lediglich eine leichtgradige depressive Symptomatik ableitet, so überzeugt dies den Senat und widerlegt die Behauptung von Dr. K. , es handle sich um eine schwere depressive Symptomatik.

Die vom Kläger vorgelegten Befundberichte ergeben keine weitergehenden Hinweise auf zusätzliche gesundheitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die Berichte von Dr. G. und Dr. K. haben im erstinstanzlichen Verfahren bereits vorgelegen und sind Gegenstand der Beweiswürdigung des Sozialgerichts gewesen, so dass sich hieraus keine wesentlichen neuen Anknüpfungstatsachen ergeben. Hierauf hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme für die Beklagte zutreffend hingewiesen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von Dr. G. aufgelisteten Diagnosen jener im Entlassungsbericht der Rehaklinik Ü. entsprechen, aus der der Kläger für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr leistungsfähig entlassen worden ist.

Aus welchen Gründen aus dem Befundbericht von Dr. S. über die Entfernung eines Lipoms sich weitere Hinweise auf eine Leistungseinschränkung ergeben sollen, erschließt sich nicht. Auch der Kläger hat hierzu keine Ausführungen gemacht.

Soweit der Kläger auf Schmerzen nach einer Tumorentfernung hinweist, weil der Tumor erneut wachse, ergeben sich hieraus keine Hinweise auf weitergehende funktionelle Einschränkungen. Mangels weiterführender Angaben des Klägers zu diesem Aspekt sieht sich der Senat auch nicht veranlasst, insoweit weitere Ermittlungen durchzuführen.

Soweit der Kläger meint, er erkenne nicht, welche Tätigkeiten noch möglich seien, trifft auch dies nicht zu. Wie das Sozialgericht und die Beklagte gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass dem Kläger jedenfalls noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr täglich möglich sind. Zu vermeiden sind lediglich die von Dr. B. und Dr. B. in Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden Dr. L. aufgelisteten und im Tatbestand wiedergegebenen Verrichtungen. Der Senat legt allerdings zu Gunsten des Klägers auch die von der Rehaklinik Ü. angegebenen und im Tatbestand ebenfalls aufgeführten qualitativen Einschränkungen zu Grunde.

Der Kläger kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94, in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie der Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80, in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderten Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.

In Bezug auf die vom Kläger auch begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Auch insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Soweit der Kläger in der Berufung bemängelt, es sei nicht geprüft worden, ob er als Lkw-Fahrer Berufsschutz genießt, ist für den Senat nicht erkennbar, aus welchen Gründen dies der Fall sein sollte. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Insbesondere absolvierte der Kläger keine Ausbildung in Bezug auf diese berufliche Tätigkeit und es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger eine Qualifikation erworben haben sollte, die einen entsprechenden qualifizierten Berufsschutz vermitteln würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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