Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 LW 2133/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4482/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.11.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Der am 1954 geborene Kläger betrieb ab dem Jahr 1976 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Nach seinen Angaben verkaufte er den Hof im Jahr 1982 krankheitsbedingt und nahm eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Von ihm wurden für die Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 Pflichtbeiträge zur Rechtsvorgängerin der Beklagten (nach dem damals geltenden Gesetz über die Altershilfe für Landwirte - GAL -) entrichtet. Sein Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung weist vom 05.07.1982 bis jedenfalls 31.12.2011 Pflichtbeiträge aus (vgl. Bl. 4/3, 4/4 VA).
Auf seine Anfrage nach einem Rentenanspruch oder einer Rückzahlung der Beiträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 die Gewährung von Rente wegen Alters nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab; dieser Rechtsstreit ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 LW 4483/18 anhängig. Mit Bescheid vom 09.04.2014 und Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 lehnte die Beklagte die Erstattung der zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Beiträge ab, weil keine der möglichen Anspruchsgrundlagen erfüllt sei. Das hiergegen am 08.05.2015 angerufene Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit weitgehender Verweisung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2018 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 19.11.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.12.2018 Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.11.2018 sowie den Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die für die Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 gezahlten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015, mit dem es die Beklagte ablehnte, die vom Kläger an sie gezahlten Beiträge zu erstatten. Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet sich der Kläger zulässigerweise hiergegen. Indessen ist die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge hat.
Nach § 75 Nr. 1 des (als Art. 1 des Gesetztes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz, ASRG 1995 -, BGBl. I, S. 1890) zum 01.01.1995 in Kraft getretenen ALG werden Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können, Beiträge auf Antrag erstattet. Diese Voraussetzungen wären beim Kläger erfüllt, worauf die Beklagte im Schreiben vom 03.07.2017 zutreffend hingewiesen hat. Auf diese Ausführungen und sein Urteil vom heutigen Senat im vom Kläger geführten Berufungsverfahren auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Altersrente nimmt der Senat Bezug.
Für - und nur solche Beiträge stehen im Streit - die Erstattung von vor dem 01.01.1995 nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden GAL (aufgehoben durch Art. 47 ASRG 1995) entrichteten Beiträgen enthält § 117 ALG eine Sonderregelung (vgl. zur gesetzlichen Struktur und zum Sinn ausführlich BSG, Urteile vom 24.04.2003, B 10 LW 15/02 R, in juris, und B 10 LW 2/02 R, in SozR 4-5868 § 117 Nr. 1). Nach Abs. 1 Satz 1 werden Personen, die am 31.12.1994 für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben (Buchst. a), als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren (Buchst. b) und (Buchst. c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. Diese Voraussetzungen liegen deshalb nicht vor, weil der Kläger keine 180 Kalendermonate Beiträge (sondern nur 83) zahlte.
Nach § 117 Abs. 2 ALG werden Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 nicht erstattet, soweit am 31.12.1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war. Diese Regelung schließt für ihren Anwendungsbereich jegliche Erstattung aus (auch eine solche nach § 75 ALG, u.a. BSG, Urteil vom 24.04.2003, B 10 LW 2/02 R, a.a.O.) und trifft auf den Kläger zu. Denn nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht hatte er keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
Nach § 27a Abs. 1 Satz 1 GAL (in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung) wurden unter weiteren aufgeführten Voraussetzungen (Buchst. b bis d) Personen, die nach diesem Gesetz für 180 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hatten (Buchst. a), auf Antrag die Beiträge, die sie als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet hatten, erstattet. Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - keine 180 Kalendermonate Beiträge zur Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte, hatte er auch keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach altem Recht. Damit ist gemäß § 117 Abs. 2 ALG eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, auf die Wartezeit seien die von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge anzurechnen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG), trifft dies zum einen nicht zu, weil eine solche Anrechnung voraussetzt, dass zumindest ein anrechenbarer Rentenbeitrag zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorhanden ist (BSG, Beschluss vom 18.02.2004, B 10 LW 10/03 B m.w.N., in juris), was im Hinblick auf das aus dem GAL in § 90 Abs. 1 ALG übernommene Erfordernis lückenloser Beitragsentrichtung bis zum Versicherungsfall bzw. längstens bis 31.12.1994 mangels nach Dezember 1982 entrichteter Beiträge gerade nicht der Fall ist (s. zum Ganzen u.a. BSG, a.a.O. mit den dortigen Nachweisen). Zum anderen würde es im Falle einer solchen Anrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an der in § 75 Nr. 1 ALG aufgestellten Voraussetzung nicht erfüllbarer Wartezeit fehlen.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn - wie der Kläger dies mit Hilfe eines von ihm behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches annimmt - über § 94 ALG auf ihn weiterhin das GAL angewandt würde. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ALG sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach Abs. 2 der Regelung sind durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dabei werden von der Rechtsprechung über § 44 Abs. 2 ALG (Hinweispflichten der Beklagten) insoweit die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches angewandt (BSG, Urteil vom 25.05.2000, B 10 LW 16/99 R, in SozR 3-5868 § 44 Nr. 1). Allerdings ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus dem aufgehobenen Recht gerade kein Anspruch auf Beitragserstattung, weil die Voraussetzungen des § 27a GAL nicht vorliegen; soweit der Kläger auch insoweit die Beiträge zur Rentenversicherung berücksichtigt sehen will, verkennt er, dass eine § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG vergleichbare Regelung im GAL nicht existierte. Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllt wären.
Ein vom Kläger behaupteter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil Ansprüche auf Beitragserstattung mangels existenzsicherndem Charakter nicht dessen Schutzbereich unterfallen (BSG, Urteil vom 02.12.1999, B 10 LW 15/98 R m.w.N., in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Pflichtbeiträgen zur Rechtsvorgängerin der Beklagten.
Der am 1954 geborene Kläger betrieb ab dem Jahr 1976 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Nach seinen Angaben verkaufte er den Hof im Jahr 1982 krankheitsbedingt und nahm eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Von ihm wurden für die Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 Pflichtbeiträge zur Rechtsvorgängerin der Beklagten (nach dem damals geltenden Gesetz über die Altershilfe für Landwirte - GAL -) entrichtet. Sein Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung weist vom 05.07.1982 bis jedenfalls 31.12.2011 Pflichtbeiträge aus (vgl. Bl. 4/3, 4/4 VA).
Auf seine Anfrage nach einem Rentenanspruch oder einer Rückzahlung der Beiträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2016 die Gewährung von Rente wegen Alters nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ab; dieser Rechtsstreit ist beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 LW 4483/18 anhängig. Mit Bescheid vom 09.04.2014 und Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 lehnte die Beklagte die Erstattung der zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Beiträge ab, weil keine der möglichen Anspruchsgrundlagen erfüllt sei. Das hiergegen am 08.05.2015 angerufene Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit weitgehender Verweisung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2018 abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 19.11.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17.12.2018 Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.11.2018 sowie den Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, die für die Zeit vom 01.02.1976 bis 31.12.1982 gezahlten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2015, mit dem es die Beklagte ablehnte, die vom Kläger an sie gezahlten Beiträge zu erstatten. Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wendet sich der Kläger zulässigerweise hiergegen. Indessen ist die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Beiträge hat.
Nach § 75 Nr. 1 des (als Art. 1 des Gesetztes zur Reform der agrarsozialen Sicherung - Agrarsozialreformgesetz, ASRG 1995 -, BGBl. I, S. 1890) zum 01.01.1995 in Kraft getretenen ALG werden Versicherten, die die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen können, Beiträge auf Antrag erstattet. Diese Voraussetzungen wären beim Kläger erfüllt, worauf die Beklagte im Schreiben vom 03.07.2017 zutreffend hingewiesen hat. Auf diese Ausführungen und sein Urteil vom heutigen Senat im vom Kläger geführten Berufungsverfahren auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Altersrente nimmt der Senat Bezug.
Für - und nur solche Beiträge stehen im Streit - die Erstattung von vor dem 01.01.1995 nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden GAL (aufgehoben durch Art. 47 ASRG 1995) entrichteten Beiträgen enthält § 117 ALG eine Sonderregelung (vgl. zur gesetzlichen Struktur und zum Sinn ausführlich BSG, Urteile vom 24.04.2003, B 10 LW 15/02 R, in juris, und B 10 LW 2/02 R, in SozR 4-5868 § 117 Nr. 1). Nach Abs. 1 Satz 1 werden Personen, die am 31.12.1994 für 180 Kalendermonate Beiträge als Landwirt an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben (Buchst. a), als Landwirt oder unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger nicht beitragspflichtig waren (Buchst. b) und (Buchst. c) mit den gezahlten Beiträgen bei Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Rente wegen Alters nicht gehabt hätten, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht auf Antrag die Beiträge, die sie als Landwirt entrichtet haben, erstattet. Diese Voraussetzungen liegen deshalb nicht vor, weil der Kläger keine 180 Kalendermonate Beiträge (sondern nur 83) zahlte.
Nach § 117 Abs. 2 ALG werden Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 nicht erstattet, soweit am 31.12.1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war. Diese Regelung schließt für ihren Anwendungsbereich jegliche Erstattung aus (auch eine solche nach § 75 ALG, u.a. BSG, Urteil vom 24.04.2003, B 10 LW 2/02 R, a.a.O.) und trifft auf den Kläger zu. Denn nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht hatte er keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
Nach § 27a Abs. 1 Satz 1 GAL (in der bis 31.12.1994 geltenden Fassung) wurden unter weiteren aufgeführten Voraussetzungen (Buchst. b bis d) Personen, die nach diesem Gesetz für 180 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hatten (Buchst. a), auf Antrag die Beiträge, die sie als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet hatten, erstattet. Da der Kläger - wie bereits ausgeführt - keine 180 Kalendermonate Beiträge zur Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte, hatte er auch keinen Anspruch auf Beitragserstattung nach altem Recht. Damit ist gemäß § 117 Abs. 2 ALG eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, auf die Wartezeit seien die von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge anzurechnen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG), trifft dies zum einen nicht zu, weil eine solche Anrechnung voraussetzt, dass zumindest ein anrechenbarer Rentenbeitrag zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung vorhanden ist (BSG, Beschluss vom 18.02.2004, B 10 LW 10/03 B m.w.N., in juris), was im Hinblick auf das aus dem GAL in § 90 Abs. 1 ALG übernommene Erfordernis lückenloser Beitragsentrichtung bis zum Versicherungsfall bzw. längstens bis 31.12.1994 mangels nach Dezember 1982 entrichteter Beiträge gerade nicht der Fall ist (s. zum Ganzen u.a. BSG, a.a.O. mit den dortigen Nachweisen). Zum anderen würde es im Falle einer solchen Anrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an der in § 75 Nr. 1 ALG aufgestellten Voraussetzung nicht erfüllbarer Wartezeit fehlen.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn - wie der Kläger dies mit Hilfe eines von ihm behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches annimmt - über § 94 ALG auf ihn weiterhin das GAL angewandt würde. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ALG sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach Abs. 2 der Regelung sind durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dabei werden von der Rechtsprechung über § 44 Abs. 2 ALG (Hinweispflichten der Beklagten) insoweit die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches angewandt (BSG, Urteil vom 25.05.2000, B 10 LW 16/99 R, in SozR 3-5868 § 44 Nr. 1). Allerdings ergibt sich - wie bereits ausgeführt - aus dem aufgehobenen Recht gerade kein Anspruch auf Beitragserstattung, weil die Voraussetzungen des § 27a GAL nicht vorliegen; soweit der Kläger auch insoweit die Beiträge zur Rentenversicherung berücksichtigt sehen will, verkennt er, dass eine § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ALG vergleichbare Regelung im GAL nicht existierte. Es kann daher offenbleiben, inwieweit die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllt wären.
Ein vom Kläger behaupteter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil Ansprüche auf Beitragserstattung mangels existenzsicherndem Charakter nicht dessen Schutzbereich unterfallen (BSG, Urteil vom 02.12.1999, B 10 LW 15/98 R m.w.N., in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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