Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 48 KR 1726/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 673/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.07.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.05.2018 - L 11 KR 40/18 B ER -; Beschluss vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -; Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat zwar seine Beschwerde vom 16.08.2018 kusorisch begründet. Zu den rechtlichen Hinweisen des Senats vom 25.01.2019 hat er hingegen trotz Erinnerungen vom 27.03.2019 und 24.04.2019 keine Stellungnahme abgegeben. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -, 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.05.2018 - L 11 KR 40/18 B ER -; Beschluss vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -; Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat zwar seine Beschwerde vom 16.08.2018 kusorisch begründet. Zu den rechtlichen Hinweisen des Senats vom 25.01.2019 hat er hingegen trotz Erinnerungen vom 27.03.2019 und 24.04.2019 keine Stellungnahme abgegeben. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 21.03.2018 - L 11 KR 39/18 B ER -, 25.10.2017 - L 11 KA 48/17 B ER -, 04.05.2016 - L 11 KR 786/15 B ER -, 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved