L 13 SB 118/19 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 50 SB 2944/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 SB 118/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.03.2019 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund für die Zeit ab 15.01.2018 (= Eingang der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M beigeordnet. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Klägerin hat für die Zeit ab 15.01.2018 Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Dortmund geführte Klageverfahren.

Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung ausgeht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a Rn 7a ff.).

1. Die hinreichende Erfolgsaussicht der am 04.12.2017 bei dem SG Dortmund erhobenen Klage kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass diese nicht fristgerecht erhoben und damit unzulässig sei.

a) Die Klägerin hat unwidersprochen geltend gemacht, erstmalig und ausschließlich durch das Fax der Beklagten vom 26.09.2017 Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 19.09.2017 erhalten zu haben. Unter Zugrundelegung der in § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Klagefrist wäre die Klage verspätet erhoben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Klägerin lediglich ein "Entwurf" des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2017 übermittelt wurde, wobei die Bekanntgabe nicht durch die Widerspruchsbehörde, sondern durch die Beklagte vorgenommen wurde und zudem nicht bekannt ist, ob die Bekanntgabe durch die Beklagte mit Wissen und Wollen der Widerspruchsbehörde erfolgt ist (vgl. Littmann, in: Hauck/Noftz, § 37 SGB X Rn. 8 m.w.N. aus der Rspr.).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine fehlerhafte Bekanntgabe durch rügelose Klageerhebung geheilt werden kann (vgl. Senat, Urteil v. 31.08.2018 - L 13 SB 276/17; OVG NRW, Beschluss v. 26.10.1994 - 22 B 997/94; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 84 Rn. 4a m.w.N.), hat die Klägerin immer noch die Möglichkeit, die hier vorgenommene fehlerhafte Bekanntgabe während des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen. Ein gewisses Unbehagen im Hinblick auf Bekanntgabe und Form des Widerspruchsbescheides hat sie bereits in der Klageschrift vom 29.11.2017 zum Ausdruck gebracht, indem sie auf "einen als Entwurf überschriebenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 19.09.2017" abgestellt hat.

b) Geht man davon aus, dass mangels wirksam bekanntgegebenen Widerspruchsbescheides die Sachurteilsvoraussetzungen aktuell nicht erfüllt sind, führt dies nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig. Vielmehr ist in Konstellationen der vorliegenden Art der Erlass des Widerspruchsbescheides abzuwarten (vgl. nur Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 78 Rn 3a m.w.N.) und die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht schlechterdings ausgeschlossen (vgl. aber LSG NRW, Beschluss v. 24.07.2015 - L 20 AY 37/15 B zu einem Sachverhalt, dessen Gegenstand nicht Form- und Bekanntgabemängel eines Widerspruchsbescheides war).

c) Keine Bedenken hat der Senat im Hinblick auf die von der Klägerin beanstandete Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid vom 19.09.2017 (bzw. in dessen Entwurf). Insoweit nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG Dortmund vom 01.03.2019.

2. Gleichermaßen besteht im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 23.08.2018 hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klägerin hat spätestens mit Klageerhebung am 04.12.2017 gegenüber der Beklagten - wenn auch hilfsweise - einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt, den die Beklagte allerdings erst mit Bescheid vom 21.02.2019 beschieden hat. Wie sich den Daten entnehmen lässt, hat die Klägerin ihre Untätigkeitsklage erst nach Ablauf der in § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Sperrfrist erhoben.

3. Auch in der Sache lässt sich eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht ausschließen. Nach den gutachtlichen Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Dr. T leidet die Klägerin unter einer Funktionseinschränkung des rechten Arms mit Verkürzung und Verschmächtigung sowie einer Handgelenksversteifung rechts, einer Wirbelsäulenfehlstellung sowie unter einem Fehlverlauf der Kniescheiben in ihren Gleitlagern (seinerzeit ohne Funktionseinschränkungen der Kniegelenke). Insgesamt hat Dr. T lediglich für die Funktionseinschränkung des rechten Arms einen Einzel-GdB von 40 in Ansatz gebracht, im Hinblick auf die weiteren Befunde/Diagnosen jedoch keine nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VMG) mit einem Einzel-GdB zu berücksichtigende Teilhabeeinschränkungen feststellen können. Es erscheint im gegenwärtigen Verfahrensstadium gleichwohl nicht von vornherein ausgeschlossen, dass weitere Ermittlungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten GdB von 50 führen.

5. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind erfüllt; die Rechtsverfolgung ist auch nicht mutwillig.

6. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

7. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved