L 2 AS 186/19 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 3407/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 186/19 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.10.2018 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass das Urteil des Sozialgerichts nur mittels einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Berufungsinstanz angefochten werden kann, denn wegen des 750,00 EUR nicht übersteigenden Beschwerdewertes (streitig sind für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 30.11.2015 weitere Leistungsansprüche von insgesamt 227,16 EUR, so dass die Berufung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft und damit die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung aufgrund der Regelung des § 144 Abs. 1 S. 2 SGG ebenfalls nicht vorliegen) bedarf die Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - einer Zulassung durch das Sozialgericht, die hier nicht erfolgt ist. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann allerdings die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden. Über sie entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss, dem im Falle der Ablehnung der Beschwerde eine kurze Begründung beigefügt werden soll (§ 145 Abs. 4 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hierfür nicht (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 09.04.2015, Az. L 2 AS 2194/14 NZB, bei juris Rn. 4; LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2014, Az.: L 2 AS 1169/14 NZB, bei juris Rn. 13; LSG NRW, Beschluss vom 17.07.2014, Az.: L 2 AS 262/14 NZB, bei juris Rn. 8; siehe auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rn. 28). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 2 AS 2419/14 NZB, bei juris Rn. 4; LSG NRW, Beschluss vom 10.09.2013, Az.: L 19 AS 1844/12 NZB, bei juris Rn. 22; LSG NRW, Beschluss vom 22.03.2012, Az.: L 6 AS 2232/11 NZB, bei juris Rn. 17). Dabei macht nicht bereits der Umstand, dass eine Meinung vertreten wird, zu der bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, eine Sache zu einer solchen von grundsätzlicher Bedeutung (LSG NRW, Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 2 AS 2419/14 NZB, bei juris Rn. 4; LSG NRW Beschluss vom 09.11.2009, Az.: L 12 B 90/09 AS NZB, bei juris Rn. 21).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, wie im Einzelfall bei fehlenden Messvorrichtungen dafür konkret ermittelt werden könne, welcher Energieanteil und damit Kostenanteil auf die Warmwasserversorgung entfalle. Eine grundsätzliche Klärung dieser Frage kann durch eine Weiterführung des Rechtsstreits schon deshalb nicht erfolgen, weil - wie vom Beschwerdeführer zutreffend selbst angemerkt wird - der jeweilige Einzelfall bei der Ermittlung der Kosten der Warmwasserversorgung in den Blick zu nehmen ist, so dass die Entscheidung im vorliegenden Verfahren wegen fehlender Übertragbarkeit auf andere Rechtsstreitigkeiten nicht von allgemeiner Bedeutung sein kann. Ein Abstellen auf den jeweiligen Einzelfall entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche Urteile vom 07.12.2017 zum Az. B 14 AS 6/17 R und vom 12.09.2018 zum Az. B 14 AS 45/17 R), das zutreffend erkennt, dass ohne separate Verbrauchszähler kein präziser Anhalt für den tatsächlichen Warmwasserverbrauch im Einzelfall besteht, eine hinreichende Bestimmbarkeit der im Einzelfall zu berücksichtigenden angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung aber dennoch zu erkennen glaubt. Das mit dem Einzelfall befasste Gericht (bzw. zuvor die Verwaltung) müsse unter Erfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 103 SGG (§ 20 SGB X für die Behörde) eine aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene freie Überzeugung bilden (§ 128 Abs. 1 SGG). In dem Urteil vom 07.12.2017 findet sich dazu (zur Rn. 30 der Wiedergabe bei juris) der Hinweis, dass, sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestünden, dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zugrunde gelegt werden könne. Weitere Hinweise dazu, wie im jeweiligen Einzelfall trotz fehlender separater Verbrauchszähler eine Ermittlung der Kosten für die Warmwassererzeugung erfolgen kann, können auch der Anmerkung von E. Straßfeld zum genannten Urteil des Bundessozialgerichts (SGb 2018, 570, 564) entnommen werden. Maßgeblich bleiben jedoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalles, eine grundsätzliche Bedeutung kann dem vorliegenden Verfahren mithin nicht zukommen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für die von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassten Stromkosten für den Betrieb der Heizung (vgl. BSG, Urt. vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, Rn. 21 ff. der Wiedergabe bei juris).

Für ein Abweichen des angefochtenen Urteils von einer obergerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nichts ersichtlich. Vom Beschwerdeführer wird diesbezüglich auch nichts vorgetragen.

Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegen nicht vor. Ein der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil erlangt damit Rechtskraft (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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