Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 KR 1807/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, mit der Beklagten per E-Mail zu kommunizieren.
Der Kläger war vom 1.3.2015 bis 29.2.2016 Mitglied der Beklagten. Mit E-Mail vom 17.9.2015 bat der Kläger die Beklagte, ihm eine Auflistung seiner Krankenzeiten für seine Zeit als Mitglied bei der Beklagten zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 17.9.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seit dem 1.3.2015 durchgehend arbeitsunfähig sei. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben der Beklagten: "Wir weisen Sie erneut darauf hin, dass wir zukünftig eine Kommunikation per E-Mail aus Datenschutzgründen nicht mehr beantworten. Bitte haben Sie dafür Verständnis und übersenden Sie uns Ihre Anliegen ggf. auf dem Postwege.".
Der Kläger bat fernmündlich am 18.9.2015 und 19.10.2015 die Beklagte um die Überprüfung der Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im Fallmanagement. Mit Schreiben vom 22.10.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Versicherungsträger gesetzlich nicht dazu verpflichtet seien, den De-Mail-Weg als Kommunikationsform anzubieten, wenn Sozialdaten mit sehr hohem Schutzbedarf betroffen seien, deren Übermittlung einer zusätzlichen und aufwändigen Sicherungsmaßnahme wie einer "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung" bedürften.
Mit Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (S 25 KR 1805/15 ER) sowie Klage (S 25 KR 1807/15) vom 21.10.2015 begehrt der Kläger, dass auch zukünftig für ihn das Schreiben von E-Mails erlaubt sei. Für laufende Verfahren sei eine schnelle Kommunikation per E-Mail für ihn wichtig.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten sinngemäß, festzustellen, dass es rechtswidrig sei, wenn die Beklagte die Kommunikation mit ihm auf den Postweg beschränken wolle.
Die Beklagte beantragt nach Lage der Akten, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Sie sei aber auch unbegründet. Bei herkömmlichem E-Mail-Verkehr sei die Personenidentität des Absenders mit der des (vermeintlichen) Antragstellers in keiner Weise gewährleistet.
Mit Schreiben vom 31.8.2017 hat das Gericht die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Prozessakte verwiesen. Sie haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden. Denn der Rechtsstreit weist in der Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheides angehört worden.
Die Feststellungsklage ist unzulässig geworden. Es ist – nach Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten – kein besonderes Feststellungsinteresse mehr zu bejahen.
Gem. § 55 kann mit der Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete am 29.2.2016. Im Falle eines vergangenen Rechtsverhältnisses, wie es hier vorliegt, kann ein Feststellungsinteresse insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse gegeben sein. Für ein Rehabilitationsinteresse nach einer Beeinträchtigung der Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde oder der Persönlichkeitsrechte, liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor. Auch eine Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht. Da das Versicherungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten seit 1.3.2016 nicht mehr besteht, steht nicht zu erwarten, dass der Kläger Leistungsanträge oder andere Anliegen an die Beklagte richten muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Tenor in der Hauptsache.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, mit der Beklagten per E-Mail zu kommunizieren.
Der Kläger war vom 1.3.2015 bis 29.2.2016 Mitglied der Beklagten. Mit E-Mail vom 17.9.2015 bat der Kläger die Beklagte, ihm eine Auflistung seiner Krankenzeiten für seine Zeit als Mitglied bei der Beklagten zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 17.9.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seit dem 1.3.2015 durchgehend arbeitsunfähig sei. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben der Beklagten: "Wir weisen Sie erneut darauf hin, dass wir zukünftig eine Kommunikation per E-Mail aus Datenschutzgründen nicht mehr beantworten. Bitte haben Sie dafür Verständnis und übersenden Sie uns Ihre Anliegen ggf. auf dem Postwege.".
Der Kläger bat fernmündlich am 18.9.2015 und 19.10.2015 die Beklagte um die Überprüfung der Zulässigkeit elektronischer Kommunikation im Fallmanagement. Mit Schreiben vom 22.10.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Versicherungsträger gesetzlich nicht dazu verpflichtet seien, den De-Mail-Weg als Kommunikationsform anzubieten, wenn Sozialdaten mit sehr hohem Schutzbedarf betroffen seien, deren Übermittlung einer zusätzlichen und aufwändigen Sicherungsmaßnahme wie einer "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung" bedürften.
Mit Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (S 25 KR 1805/15 ER) sowie Klage (S 25 KR 1807/15) vom 21.10.2015 begehrt der Kläger, dass auch zukünftig für ihn das Schreiben von E-Mails erlaubt sei. Für laufende Verfahren sei eine schnelle Kommunikation per E-Mail für ihn wichtig.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten sinngemäß, festzustellen, dass es rechtswidrig sei, wenn die Beklagte die Kommunikation mit ihm auf den Postweg beschränken wolle.
Die Beklagte beantragt nach Lage der Akten, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Sie sei aber auch unbegründet. Bei herkömmlichem E-Mail-Verkehr sei die Personenidentität des Absenders mit der des (vermeintlichen) Antragstellers in keiner Weise gewährleistet.
Mit Schreiben vom 31.8.2017 hat das Gericht die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Prozessakte verwiesen. Sie haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden. Denn der Rechtsstreit weist in der Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten sind vor Erlass des Gerichtsbescheides angehört worden.
Die Feststellungsklage ist unzulässig geworden. Es ist – nach Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten – kein besonderes Feststellungsinteresse mehr zu bejahen.
Gem. § 55 kann mit der Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete am 29.2.2016. Im Falle eines vergangenen Rechtsverhältnisses, wie es hier vorliegt, kann ein Feststellungsinteresse insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse gegeben sein. Für ein Rehabilitationsinteresse nach einer Beeinträchtigung der Grundrechte, insbesondere der Menschenwürde oder der Persönlichkeitsrechte, liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor. Auch eine Wiederholungsgefahr ergibt sich nicht. Da das Versicherungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten seit 1.3.2016 nicht mehr besteht, steht nicht zu erwarten, dass der Kläger Leistungsanträge oder andere Anliegen an die Beklagte richten muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Tenor in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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