Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 552/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1247/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.04.2019 aufgehoben und der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig keine Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller vorzunehmen.
Der beim SG gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits nicht zulässig, da ein Hauptsacheverfahren (noch) nicht anhängig ist und für ein solches Verfahren, ebenso wie für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (noch) kein Rechtschutzinteresse gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller bislang lediglich zur Zahlung von 9.890,35 EUR aufgefordert und für den Fall ausbleibender Zahlung die Zwangsvollstreckung angedroht. Grundsätzlich steht der Antragsgegnerin gemäß § 66 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Wahlrecht zu, ob sie die Vollstreckung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) betreibt (vgl. Timme in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage, § 66 Rn. 3). Von dieser Entscheidung, die seitens der Antragsgegnerin hier noch nicht getroffen worden ist, hängt schon der Rechtsweg für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren ab. Entscheidet sich die Antragsgegnerin für eine Vollstreckung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist gemäß § 51 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet; bei einer Vollstreckung nach der ZPO werden hingegen die ordentlichen Gerichte als Vollstreckungsgerichte tätig (vgl. dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 200 Rn. 2).
Im Fall des Antragstellers hat die Antragsgegnerin noch nicht einmal eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, ob die Zwangsvollstreckung überhaupt betrieben werden soll. Nach wie vor steht auch eine Stundung der Forderung im Raum. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht einmal absehbar, ob überhaupt Anlass für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens besteht bzw. bestehen wird. Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes besteht in einer solchen Konstellation (noch) kein Raum.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750,00 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig keine Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller vorzunehmen.
Der beim SG gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits nicht zulässig, da ein Hauptsacheverfahren (noch) nicht anhängig ist und für ein solches Verfahren, ebenso wie für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (noch) kein Rechtschutzinteresse gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller bislang lediglich zur Zahlung von 9.890,35 EUR aufgefordert und für den Fall ausbleibender Zahlung die Zwangsvollstreckung angedroht. Grundsätzlich steht der Antragsgegnerin gemäß § 66 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein Wahlrecht zu, ob sie die Vollstreckung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) betreibt (vgl. Timme in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage, § 66 Rn. 3). Von dieser Entscheidung, die seitens der Antragsgegnerin hier noch nicht getroffen worden ist, hängt schon der Rechtsweg für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren ab. Entscheidet sich die Antragsgegnerin für eine Vollstreckung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist gemäß § 51 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet; bei einer Vollstreckung nach der ZPO werden hingegen die ordentlichen Gerichte als Vollstreckungsgerichte tätig (vgl. dazu Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2017, § 200 Rn. 2).
Im Fall des Antragstellers hat die Antragsgegnerin noch nicht einmal eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, ob die Zwangsvollstreckung überhaupt betrieben werden soll. Nach wie vor steht auch eine Stundung der Forderung im Raum. Vor diesem Hintergrund ist noch nicht einmal absehbar, ob überhaupt Anlass für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens besteht bzw. bestehen wird. Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes besteht in einer solchen Konstellation (noch) kein Raum.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved