Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
10 R 588/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1985 geborene Kläger hat den Beruf des Schlossers erlernt und war zuletzt als Produktionshelfer tätig. Seit Oktober 2014 ist er arbeitslos ohne bei dem Jobcenter gemeldet zu sein.
Am 05.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies mit Wirbelsäulenbeschwerden bei Zustand nach Renukleotomie, Schmerzmittelgebrauch und Hyperurikämie. Vor der Antragstellung in der Zeit vom 00.00.2014 bis 00.00.2014 war der Kläger zu einer medizinischen Rehabilitation in der Klinik L. in F., wo er mit dem Hinweis entlassen wurde, dass er noch mittelschwere Arbeiten mehr 6 Stunden täglich verrichten könne. Die Beklagte holte weitere Berichte von dem Arzt für Orthopädie Dr. A., E1, vom 17.03.2015 und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H., E1, vom 30.03.2015 ein. Nach Kenntnis dieser Unterlagen lehnte sie die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 22.04.2015 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, woraufhin die Beklagte den Kläger durch den Arzt für Orthopädie Dr. T., C., am 19.06.2015 begutachten ließ. Dr. T. stellte bei dem Kläger eine Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach operativ behandeltem Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Schmerzsyndrom fest. Er hielt den Kläger für noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr verrichten zu können, jedoch nicht mehr als Produktionshelfer. Als solcher könne er nur noch unter 3 Stunden tätig sein. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2015 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.09.2015 Klage.
Er ist der Ansicht, dass er einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne und fühlt sich in dem von ihm nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beantragten Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr. X1 bestätigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig und durch die im Klageverfahren von Amts wegen eingeholten Gutachten bestätigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Arbeitgeberauskunft der Firma U. GmbH, E2, vom 00.00.2016, wo der Kläger in der Zeit vom 00.00.2015 bis 00.00.2015 eine geringfügige Beschäftigung als Fahrer in Leiharbeit ausgeübt hat. Es wurden Behandlungs- und Befundberichte von der Ärztin für Schmerztherapie Prof. Dr. I., St. F1.-Krankenhaus, E1, vom 11.02.2016, des Arztes für Orthopädie Dr. A., E1, vom 17.02.2016, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H., vom 16.05.2017, E1, vom 11.02.2016, des Arztes für Neurochirurgie Dr. X2, S., vom 31.01.2017 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L., E1, vom 25.04.2017 eingeholt. Auf der Grundlage der Beweisanordnung vom 13.04.2016 veranlasste das Gericht die Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Chirurgie Dr. W., X., vom 05.10.2016 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F2, S., vom 23.08.2016. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG wurde er außerdem von der Ärztin für Psychiatrie Dr. X1, J., vom 16.03.2017 begutachtet. Zu dem Gutachten nahm Dr. F2 am 18.07.2017 ergänzend Stellung.
Wegen des Inhaltes der Gutachten und Behandlungs- und Befundberichte wird auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten und Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger wird nicht durch den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015 gemäß § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, zumindest 3 Stunden erwerbstätig zu sein. Über diese (gesetzliche) Definition des Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung hinaus sind auch die Versicherten voll erwerbsgemindert, die noch einer Erwerbstätigkeit von 3 bis unter 6 Stunden nachgehen können – und damit den Tatbestand der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfüllen – die jedoch über einen Arbeitsplatz, der ihrem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entspricht, nicht verfügen. In diesem Fall beruht die volle Erwerbsminderung neben dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung auf der Arbeitsmarktlage, denn der Arbeitsmarkt ist für Versicherte praktisch verschlossen, die ihr auf einen täglichen Arbeitseinsatz von unter 6 Stunden gesunkenes Restleistungsvermögen nicht Gewinn bringend in das Erwerbsleben einbringen können, weil sie arbeitslos sind. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist hingegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Der Kläger ist durch folgende Erkrankungen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt: - Lumbalgie ohne höhergradige radikuläre Symptomatik nach Nucleotomie, - Schmerzstörung mit funktioneller/psychogener Komponente, - Canabismissbrauch.
Mit diesen Erkrankungen ist der Kläger noch in der Lage, eine leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeit in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen sowie unter Witterungsschutz im Freien ohne besonderen Zeitdruck, ohne Tätigkeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung, ohne Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Nässe auszuüben. Lasten bis zu 10 kg können kurzfristig gehoben und getragen werden. Tätigkeiten auf Regalleitern sind durchführbar. Mit diesen Leiden ist der 33 Jahre alte Kläger noch in der Lage, regelmäßig mindestens 6 Stunden und mehr eine Tätigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine Besserung ist durch physiotherapeutische Maßnahmen sowie eine erneute Rehabilitationsmaßnahme möglich.
Bei diesen Feststellungen folgt die Kammer den von Amts wegen eingeholten Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. W. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F2. Beide sind im Rentenrecht sehr erfahrene Gutachter, die ausführlich und überzeugend die Leiden des Klägers in Zusammenhang mit den daraus resultierenden Einschränkungen für die Erwerbstätigkeit darzustellen und erläutern. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht keine Veranlassung, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Sie stimmen darüber hinaus mit den Bewertungen der behandelnden Ärzte überein. Allein das Gutachten von der Ärztin für Psychiatrie Dr. X1 sieht nur noch ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im zeitlichen Rahmen von 3 bis 6 Stunden. Im Gegensatz zu Dr. F2 und dem behandelnden Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. diagnostiziert sie eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung. Eine solche kann aber bereits nach ihren eigenen Darlegungen im Gutachten nicht nachvollzogen werden. So enthält das Gutachten Widersprüche hinsichtlich der durchgeführten Tests und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Im Wesentlichen beruhen die Einschätzungen auf den Angaben des Klägers ohne objektiv nachvollziehbare Manifestierungen in den Tests. Das Gutachten ist daher für die Entscheidung des Gerichts nicht maßgeblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1985 geborene Kläger hat den Beruf des Schlossers erlernt und war zuletzt als Produktionshelfer tätig. Seit Oktober 2014 ist er arbeitslos ohne bei dem Jobcenter gemeldet zu sein.
Am 05.03.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und begründete dies mit Wirbelsäulenbeschwerden bei Zustand nach Renukleotomie, Schmerzmittelgebrauch und Hyperurikämie. Vor der Antragstellung in der Zeit vom 00.00.2014 bis 00.00.2014 war der Kläger zu einer medizinischen Rehabilitation in der Klinik L. in F., wo er mit dem Hinweis entlassen wurde, dass er noch mittelschwere Arbeiten mehr 6 Stunden täglich verrichten könne. Die Beklagte holte weitere Berichte von dem Arzt für Orthopädie Dr. A., E1, vom 17.03.2015 und der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H., E1, vom 30.03.2015 ein. Nach Kenntnis dieser Unterlagen lehnte sie die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 22.04.2015 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, woraufhin die Beklagte den Kläger durch den Arzt für Orthopädie Dr. T., C., am 19.06.2015 begutachten ließ. Dr. T. stellte bei dem Kläger eine Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach operativ behandeltem Bandscheibenvorfall L4/L5 mit Schmerzsyndrom fest. Er hielt den Kläger für noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr verrichten zu können, jedoch nicht mehr als Produktionshelfer. Als solcher könne er nur noch unter 3 Stunden tätig sein. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2015 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.09.2015 Klage.
Er ist der Ansicht, dass er einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne und fühlt sich in dem von ihm nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beantragten Gutachten der Ärztin für Psychiatrie Dr. X1 bestätigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die getroffene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig und durch die im Klageverfahren von Amts wegen eingeholten Gutachten bestätigt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Arbeitgeberauskunft der Firma U. GmbH, E2, vom 00.00.2016, wo der Kläger in der Zeit vom 00.00.2015 bis 00.00.2015 eine geringfügige Beschäftigung als Fahrer in Leiharbeit ausgeübt hat. Es wurden Behandlungs- und Befundberichte von der Ärztin für Schmerztherapie Prof. Dr. I., St. F1.-Krankenhaus, E1, vom 11.02.2016, des Arztes für Orthopädie Dr. A., E1, vom 17.02.2016, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H., vom 16.05.2017, E1, vom 11.02.2016, des Arztes für Neurochirurgie Dr. X2, S., vom 31.01.2017 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L., E1, vom 25.04.2017 eingeholt. Auf der Grundlage der Beweisanordnung vom 13.04.2016 veranlasste das Gericht die Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Chirurgie Dr. W., X., vom 05.10.2016 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F2, S., vom 23.08.2016. Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG wurde er außerdem von der Ärztin für Psychiatrie Dr. X1, J., vom 16.03.2017 begutachtet. Zu dem Gutachten nahm Dr. F2 am 18.07.2017 ergänzend Stellung.
Wegen des Inhaltes der Gutachten und Behandlungs- und Befundberichte wird auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten und Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger wird nicht durch den Bescheid der Beklagten vom 22.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2015 gemäß § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, zumindest 3 Stunden erwerbstätig zu sein. Über diese (gesetzliche) Definition des Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung hinaus sind auch die Versicherten voll erwerbsgemindert, die noch einer Erwerbstätigkeit von 3 bis unter 6 Stunden nachgehen können – und damit den Tatbestand der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfüllen – die jedoch über einen Arbeitsplatz, der ihrem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entspricht, nicht verfügen. In diesem Fall beruht die volle Erwerbsminderung neben dem Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung auf der Arbeitsmarktlage, denn der Arbeitsmarkt ist für Versicherte praktisch verschlossen, die ihr auf einen täglichen Arbeitseinsatz von unter 6 Stunden gesunkenes Restleistungsvermögen nicht Gewinn bringend in das Erwerbsleben einbringen können, weil sie arbeitslos sind. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist hingegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Der Kläger ist durch folgende Erkrankungen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt: - Lumbalgie ohne höhergradige radikuläre Symptomatik nach Nucleotomie, - Schmerzstörung mit funktioneller/psychogener Komponente, - Canabismissbrauch.
Mit diesen Erkrankungen ist der Kläger noch in der Lage, eine leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeit in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen sowie unter Witterungsschutz im Freien ohne besonderen Zeitdruck, ohne Tätigkeiten in Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung, ohne Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze, Zugluft, starke Temperaturschwankungen und Nässe auszuüben. Lasten bis zu 10 kg können kurzfristig gehoben und getragen werden. Tätigkeiten auf Regalleitern sind durchführbar. Mit diesen Leiden ist der 33 Jahre alte Kläger noch in der Lage, regelmäßig mindestens 6 Stunden und mehr eine Tätigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine Besserung ist durch physiotherapeutische Maßnahmen sowie eine erneute Rehabilitationsmaßnahme möglich.
Bei diesen Feststellungen folgt die Kammer den von Amts wegen eingeholten Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. W. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F2. Beide sind im Rentenrecht sehr erfahrene Gutachter, die ausführlich und überzeugend die Leiden des Klägers in Zusammenhang mit den daraus resultierenden Einschränkungen für die Erwerbstätigkeit darzustellen und erläutern. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht keine Veranlassung, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Sie stimmen darüber hinaus mit den Bewertungen der behandelnden Ärzte überein. Allein das Gutachten von der Ärztin für Psychiatrie Dr. X1 sieht nur noch ein Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im zeitlichen Rahmen von 3 bis 6 Stunden. Im Gegensatz zu Dr. F2 und dem behandelnden Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. diagnostiziert sie eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung. Eine solche kann aber bereits nach ihren eigenen Darlegungen im Gutachten nicht nachvollzogen werden. So enthält das Gutachten Widersprüche hinsichtlich der durchgeführten Tests und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Im Wesentlichen beruhen die Einschätzungen auf den Angaben des Klägers ohne objektiv nachvollziehbare Manifestierungen in den Tests. Das Gutachten ist daher für die Entscheidung des Gerichts nicht maßgeblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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