L 7 AS 1790/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 684/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1790/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 239/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Kläger hat NZB für erledigt erklärt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.09.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger ist diplomierter Wirtschaftsingenieur. Er ist alleinstehend und bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Kosten für Unterkunft und Heizung macht er nicht geltend.

Mit Bescheid vom 11.04.2016 stellte der Beklagte eine Minderung der Leistungen des Klägers nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 iHv 30 Prozent des gemäß § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs fest. Ein gegen diesen Bescheid gerichtetes Widerspruchs- und Klageverfahren (SG Aachen - S 8 AS 590/16) endete durch Klagerücknahme. Im Herbst 2016 weigerte der Kläger sich, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Der Beklagte erließ daraufhin am 14.09.2016 einen Eingliederungsbescheid für den Zeitraum vom 14.09.2016 bis zum 31.03.2017. Ein Widerspruchsverfahren, eine beim Sozialgericht Aachen erhobene Klage (S 2 AS 950/16, Urteil vom 26.01.2017), eine Berufung (L 2 AS 488/17, Urteil vom 31.08.2017) und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG (B 14 AS 360/17 B, Beschluss vom 31.08.2017) blieben erfolglos. Der Kläger kam den ihm in dem Eingliederungsbescheid auferlegten Obliegenheiten nicht nach. Mit Bescheid vom 12.10.2016 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.01.2017 eine Minderung iHv 60 Prozent des gemäß § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs fest. Eine diesbezügliche Klage wies das Sozialgericht Aachen ab (S 2 AS 949/16, Urteil vom 26.01.2017). Eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen (L 2 AS 489/17 NZB, Beschluss vom 16.06.2017). Mit Bescheid vom 14.02.2017 stellte der Beklagte eine Minderung des dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.05.2017 iHv 100 Prozent fest. Das Sozialgericht Aachen wies eine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen gerichtete Klage ab, (S 4 AS 157/17, Urteil vom 06.09.2017), der Senat hat eine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen (L 7 AS 2008/17, Urteil vom 06.09.2018).

Auch in der Folgezeit ergingen im Jahr 2017 bestandskräftige Eingliederungsbescheide, weil der Kläger sich weigerte Eingliederungsverwaltungsakte abzuschließen (u.a. Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.03.2018 - S 2 AS 408/17; Urteil des Senats vom 06.09.2018 - L 7 AS 682/18). Die hierauf gestützten 100 Prozent-Sanktionen im Jahr 2017 wurden bestands- und rechtskräftig beschieden. Der Kläger wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass er bei erneuten Verstößen erneut mit einer 100 % Sanktion zu rechnen habe.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.09.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 01.10.2017 bis 30.09.2018 iHv monatlich 409 EUR. Mit späterem Änderungsbescheid bewilligte der Beklagte dem Kläger in den Monaten Januar bis September 2018 monatlich 416 EUR.

Der Beklagte lud den Kläger zu einem Beratungsgespräch am 26.10.2017 ein. Der Kläger erklärte hierauf schriftlich, er werde den Termin nicht wahrnehmen. An Beratungs- und Unterstützungsleistungen des Beklagten sei er nicht mehr interessiert. Er bat den Beklagten darum, ihm keine Angebote mehr zuzusenden. Mit Eingliederungsbescheid vom 19.12.2017 setzte der Beklagte die von ihm zu erledigenden Aufgaben und die vom Kläger zu erfüllenden Pflichten vom 19.12.2017 bis zum 18.06.2018 fest. Der Beklagte verpflichtete sich, den Kläger pro schriftlicher Bewerbung mit einem Betrag von 5 EUR (bis zu 300 EUR insgesamt im Jahr) zu unterstützen, ihm Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen zu erstatten, das Bewerberprofil des Klägers mit Stellenangeboten abzugleichen, ihn für geeignete Stellen vorzuschlagen und ihn bei entsprechenden Voraussetzungen über einen Eingliederungszuschuss oder Einstiegsgeld zu unterstützen. Unter Aufgaben des Kunden heißt es unter anderem: "Ich reiche eine vollständige aktualisierte Bewerbungsmappe bis zum 05.01.2018 ein" ( ...), "Ich bemühe mich regelmäßig um eine Arbeitsstelle ( ...) und bewerbe mich mindestens 5 mal kalendermonatlich um eine Arbeitsstelle ( ...)", "Ich halte meine Eigenbemühungen vollständig (d.h. alle Sparten werden ausgefüllt) auf dem beigefügten Aktionsplan fest", "Ich lege den Aktionsplan der Job-com unaufgefordert jeweils bis zum 3. des Folgemonats vor." Die Rechtsfolgenbelehrung lautet: "Sollten Sie ohne wichtigen Grund gegen eine Ihnen aufgrund dieses Verwaltungsaktes auferlegten Pflichten verstoßen - insbesondere Eigenbemühungen nachzuweisen -, werden die in ihrem letzten Leistungsbescheid gewährten ALG II-Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 100% gemindert. In diesem Falle erhalten Sie weder Regelbedarfe, Mehrbedarfe noch Unterkunftskosten." Der Auszahlungsanspruch mindere sich mit Anfang des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheides folge. Der Kläger erhob gegen diesen Eingliederungsbescheid Widerspruch, den der Beklagte als unbegründet zurückwies. Die anschließende Klage wurde vom Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 26.02.2018 (S 23 AS 112/18) abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers war erfolglos (Urteil des Senats vom 06.09.2018 - L 7 AS 562/18).

Der Kläger wies nach dem Erlass des Eingliederungsbescheides vom 19.12.2017 keine Bewerbungsbemühungen beim Beklagten nach. Dies hatte zur Folge, dass der Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2018 gegen den Kläger eine weitere 100 Prozent-Sanktion verhängte (Leistungszeitraum 01.03.2018 bis 31.05.2018). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund nach § 31 SGB II das Alg II gemäß § 31a Abs. 1 SGB II vollständig entfalle. Die hiergegen eingelegte Klage des Klägers wies das Sozialgericht Aachen mit Gerichtsbescheid vom 10.07.2018 (S 4 AS 440/18) ab. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 06.09.2018 (L 7 AS 1189/18) zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 05.03.2018, 09.03.2018 und 05.04.2018 hörte der Beklagte den Kläger zum Erlass einer weiteren 100 Prozent-Sanktion an. Der Kläger führte mit Schreiben vom 09.03.2018 und 23.03.2018 aus, er werde nie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, solange er vom Gesetzgeber gezwungen werde, "ein staatsmonopolistisches, inflationierbares Zwangsgeld mit einem intrinsischen Wert von Null (Fiat-Money) als Entlohnung für seine Arbeitsleistung zu akzeptieren" und solange er gezwungen werde, über Steuern und Abgaben völkerrechtswidrige Angriffskriege zu finanzieren. Wie der Beklagte seit 2015 wisse, lehne er das aktuelle Wirtschaftssystem aus ethischen, moralischen und humanistischen Gründen ab.

Mit Bescheid vom 16.05.2018 stellte der Beklagte eine Minderung der Leistungen des Klägers für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 31.08.2018 in einem Umfang von 100 Prozent fest und hob den vorangegangenen Bewilligungsbescheid insoweit auf. Ermächtigungsgrundlage sei § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Da der Kläger am 03.02.2018, 03.03.2018, 03.04.2018 keinen Aktionsplan über seine Bewerbungen vorgelegt habe, sei er seinen Verpflichtungen aus dem Eingliederungsbescheid vom 19.12.2017 nicht nachgekommen. Der Beklagte könne auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen; durch die Gewährung von Sachleistungen könne der Krankenversicherungsschutz des Klägers wieder ausgelöst werden. Auch sofern der Kläger nochmals gegen den Eingliederungsbescheid verstoße, entfalle sein Arbeitslosengeld II vollständig.

Der Kläger erhob am 28.05.2018 Widerspruch gegen den Bescheid und rügte u.a., dass die Sanktionsregelungen grundgesetzwidrig seien.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2018 als unbegründet zurück. Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und führte aus, an der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen bestünden keine Bedenken. Bei Sanktionen handele es sich nicht um einen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung. Es gebe keinen Anspruch auf ein bedingungsloses Grundeinkommen.

Am 23.07.2018 hat der Kläger beim Sozialgericht Aachen Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2018 erhoben. Er hat vorgetragen, die festgestellte Sanktion verletze sein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2018 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 13.09.2018 hat das Sozialgericht zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 28.09.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des der Sanktion zugrundeliegenden Eingliederungsbescheides bestehe nicht, wie bereits durch Urteile des Sozialgerichts und Landessozialgericht im Hinblick auf den Eingliederungsbescheid vom 19.12.2017 entschieden worden sei. Eine ausreichende, schriftliche Belehrung liege vor. Indem der Kläger die ihm durch Eingliederungsbescheid auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt habe, erfülle er die Voraussetzungen des Sanktionstatbestandes des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Ein wichtiger Grund des Klägers sei nicht ersichtlich. Auch das dem Kläger zustehende Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG stehe dem nicht entgegen, wie bereits durch das Landessozialgericht entschieden worden sei. Es liege auch eine wiederholte Pflichtverletzung vor. Der Sanktionszeitraum sei zutreffend festgestellt worden.

Am 02.11.2018 hat der Kläger Berufung gegen den ihm am 02.10.2018 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt.

Der Kläger hat in den vergangenen Jahren trotz einer seit März 2017 nahezu durchgehenden Sanktionierung keinerlei Anträge auf Sachleistungen gestellt. Hierzu hat er in der Begründung des Berufungsverfahrens L 7 AS 562/18 erklärt: "Auch ist es mir unmöglich, einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen bei dem Beklagten zu stellen. Bei Menschen, die mich unter Sanktionsandrohung gegen meinen geäußerten Willen als freier Mensch zum Lügen zwingen wollen, mich befehligen und bevormunden, Gutscheine erbetteln zu müssen, weil ich mich weigere zu lügen und auf meine o.g. Grundrechte zu verzichten, ist für mich undenkbar."

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss 06.03.2018 die Berufungssache dem Berichterstatter zur Entscheidung den ehrenamtlichen Richtern, übertragen.

Unter dem 14.05.2019 hat der Kläger beantragt, den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L und die Richter am Landessozialgericht Dr. V und N wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mit Beschluss vom 20.05.2019 (L 7 SF 157/19 AB) hat der Senat in der Besetzung der Richterin am Landessozialgericht S als Vorsitzende, die Richterin am Landessozialgericht T und den Richter am Landessozialgericht L, das Gesuch des Klägers, den Richter am Landessozialgericht Dr. V als befangen abzulehnen, zurückgewiesen. Die Befangenheitsanträge im Übrigen hat der Senat mit der o.g. Besetzung mit zwei gesonderten Beschlüssen vom 20.05.2019 (L 7 SF 156/19 AB und L 7 SF 158/19 AB) als unzulässig verworfen. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung an seine Befangenheitsanträge festgehalten und auf seinen Schriftsatz vom 14.05.2019 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit von 100 Prozent Sanktionen nach Vorlage des SG Gotha auszusetzen.

Daneben beantragt er,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 28.09.2018 zu ändern und den Bescheid vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung wurde nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 06.03.2019 gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden konnte. In dieser geschäftsplanmäßigen Besetzung konnte der Senat über die Berufung entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu verstoßen.

Das schriftsätzliche Ablehnungsgesuch unter dem 14.05.2019 gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. V ist mit Beschluss vom 20.05.2019 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Das weitere Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landessozialgericht Dr. V, ist unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist. Es hindert den Senat daher nicht, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden (BVerfG Beschluss vom 20.07.2017 - 1 BvR 2228/06; BSG Beschlüsse vom 19.10.2018 - B 8 SO 54/17 BH und vom 19.01.2018 - B 11 AL 13/09 C; Urteil des Senats vom 06.12.2018 - L 7 AS 2157/17; für den Strafprozess vgl. § 26a StPO).

Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Begründung zur Rechtfertigung völlig ungeeignet ist, weil keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden bzw. nur Tatsachen, die die Befangenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründen können und das Ablehnungsgesuch damit für sachfremde Zwecke - Verhinderung einer gerichtlichen Entscheidung - eingesetzt werden soll. Im Rahmen der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da das Gericht andernfalls tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung eintritt (BVerfG Beschluss vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01; BSG Beschlüsse vom 31.08.2015 - B 9 V 26/15 B und vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B). Durch die grundsätzliche Zuweisung der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch an einen anderen Spruchkörper bzw. den Spruchkörper in anderer Besetzung soll verhindert werden, dass ein Richter in eigener Sache über eigenes Verhalten entscheidet (BVerfG Beschluss vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06). Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinne ist daher nur anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben (BSG Beschluss vom 17.12.2009 - B 3 KR 32/09 B).

Auch unter Berücksichtigung dieser strengen Maßstäbe stellt sich das zweite Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich dar, denn es wiederholt vollständig das erste Ablehnungsgesuch, das in Bezug auf den Richter am Landessozialgericht Dr. V mit Beschluss vom 20.05.2019 rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Ein solch wiederholendes Vorbringen ist unzulässig (allg. Meinung, vgl. nur Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 60 Rn. 16; Urteil des Senats vom 06.12.2018 - L 7 AS 2157/17). Die Ablehnung der übrigen Berufsrichter des Senats war schon deswegen unzulässig, weil diese nach dem Übertragungsbeschluss des Senats vom 06.03.2019 nicht mehr mit der streitgegenständlichen Sache befasst waren.

Das Verfahren war auch nicht analog § 114 ZPO auszusetzen. Aussetzungsgründe nach § 114 SGG lagen keine vor. Ein vor dem Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren wegen der Zweifel an der Gültigkeit einer Norm begründet insbesondere keinen Aussetzungsgrund nach § 114 Abs. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 04.02.1997 - 2 BU 316/96; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 114 Rn. 5c). Die in § 114 SGG getroffene Regelung ist zwar nicht abschließend, jedoch kommt eine Aussetzung wegen Anhängigkeit eines anderen Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht analog § 114 Abs. 2 SGG nur in begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, ohne dass eine Verpflichtung dazu besteht (Keller, a.a.O.). Bei sachgerechter Ermessensausübung müssen hierfür zumindest ganz überwiegende Gründe für die Aussetzung sprechen (BSG Urteil vom 01.04.1992 - 7 Rar 16/91). Da es Zweck der Aussetzung ist, überflüssige Mehrarbeit und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen dadurch zu vermeiden, dass die Entscheidung des in erster Linie zuständigen Gerichts abgewartet wird (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12 Auflage, § 114 Rn. 1 a), war hier eine Aussetzung weder geboten noch zweckmäßig. Der möglichen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht waren hier Gesichtspunkte der Verfahrensverzögerung entgegenzusetzen. Der Kläger, der wiederholt geäußert hat, nichts an seinem Verhalten zu ändern, wird laufend sanktioniert, sodass weitere Sanktionsverfahren anhängig sind bzw. bevorstehen. Demgegenüber ist derzeit nicht abzusehen, wann, mit welchem Inhalt und ggf. mit welcher Übergangsregelung das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 16.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2018 ist nicht rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Indem der Kläger nach dem Erlass des Eingliederungsbescheides vom 19.12.2017 keinerlei Bewerbungsbemühungen nachgewiesen hat, hat er sich geweigert, in dem Eingliederungsbescheid festgelegte Pflichten zu erfüllen. Die fehlende Vorlage von Bewerbungsbemühungen in den Monaten Februar bis April 2018 stellt auch eine erneute Pflichtverletzung dar, so dass der Beklagte aufgrund der früheren Sanktionierung vom 02.05.2018 nicht gehindert war, eine weitere Sanktion festzustellen. Zumindest die Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen ist nicht als einheitliche Dauerverpflichtung für den Gesamtzeitraum des Eingliederungsbescheides anzusehen. Vielmehr entsteht sie aufgrund der Verpflichtung, den Nachweis monatlich zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen, für jeden Zeitabschnitt neu und kann damit bei wiederholter Verletzung auch mehrfach sanktioniert werden (Urteil des Senats vom 06.09.2018 - L 7 AS 2008/17).

Der der Sanktion zugrundeliegende Eingliederungsbescheid vom 19.12.2017 ist rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides, nicht nur seine Wirksamkeit und Vollziehbarkeit, ist grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Zwar ist u.a. im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht anerkannt, dass ein Verwaltungsakt bereits befolgt werden muss, wenn er wirksam ist, für eine Befolgungspflicht kommt es grundsätzlich nicht auf die Rechtsmäßigkeit des Bescheides an. Dieser Grundsatz gilt jedoch unstreitig bereits nur im Bereich der Verwaltungsvollstreckung. Ist - wie hier - die Rechtmäßigkeit von Sanktionen zu prüfen, ist auch im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht sowie bei an einen Verwaltungsakt anknüpfenden Straftatbeständen umstritten, ob die Wirksamkeit eines anordnenden Bescheides ausreicht oder eine Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist (OLG Koblenz Beschluss vom 16.03.1998 - 1 Ss 367/97; Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2 GG, Rn. 19; für eine reine Wirksamkeitsprüfung BGH Urteil vom 27.04.2005 - 2 StR 457/04 [zur Tatbestandswirkung einer Aufenthaltsgenehmigung], BGH Beschluss vom 12.04.1983 - 5 StR 513/82 [zur Strafbarkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. wegen eines Verstoßes gegen eine Aufenthaltsbeschränkung]). Im Bereich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist darüber hinaus maßgeblich, dass die mit deren Bewilligung einhergehenden Pflichten nach § 31, 32 SGB II der Sache nach keine echten Rechtspflichten, sondern (nur) Obliegenheiten darstellen, die nicht - wie zB im Polizei- und Ordnungsrecht - im Interesse der Allgemeinheit Handlungsgebote festlegen, sondern (nur) im jeweiligen Leistungsverhältnis wirken sollen. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keine Arbeitspflicht. Art. 12 Abs. 2 GG verbietet eine solche außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Obliegenheiten begründen für den Begünstigten - hier den Beklagte - weder einen primären Erfüllungsanspruch noch bei Verletzung einen sekundären Schadensersatzanspruch. Rechtsnachteile für den durch die Obliegenheit Belasteten entstehen nur dadurch, dass dieser einen ansonsten bestehenden Anspruch verliert. Verletzt der Betroffene eine Obliegenheit, so schmälert dies seine Rechtsposition. Das fehlende primäre Erfüllungsinteresse der Allgemeinheit rechtfertigt es, abweichend zB zum Polizei- und Ordnungsrecht, die Befolgungspflicht von der Rechtmäßigkeit der Handlungsaufforderung abhängig zu machen und eine Sanktion nur bei einer Rechtmäßigkeit der Handlungsaufforderung zuzulassen. So ist es auch im Rahmen der systematisch als Vorläufer der §§ 31 ff. SGB II zu sehenden Sperrzeitenregelung des § 159 SGB III anerkannt, dass eine Sperrzeit wegen eines Meldeversäumnisses gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III nur festgestellt werden kann, wenn die ebenfalls als Verwaltungsakt anzusehende (Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 159 SGB III, Rn. 53) Meldeaufforderung rechtmäßig war (Karmanski, in: Brand, SGB III, 8. Auflage 2017, § 159 Rn. 109; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2002 - L 8 AL 855/02).

Die abweichende Auffassung, die einen wirksamen Eingliederungsbescheid für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion ausreichen lässt (vgl. u.a. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13) führt auch zu problematischen prozessualen Konsequenzen: Auch wenn ein rechtswidriger Eingliederungsbescheid nach Widerspruch und Klage aufgehoben würde, müsste es bei einer Sanktionierung bleiben, denn auch in diesem Fall hätte der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Pflichtverletzung einer ihm durch wirksamen und vollziehbaren Verwaltungsakt auferlegten Handlungspflicht nicht genügt. Die Wirksamkeit einer durch den Eingliederungsbescheid auferlegten Obliegenheit könnte nur durch ein Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gehindert werden. In einem solchen Eilverfahren hätte das zuständige Gericht die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsbescheides zu prüfen, die aber für die Feststellung einer Sanktion gar nicht relevant wäre. Eine auf einer nur summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides beruhende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen den Eingliederungsbescheid könnte den Vorwurf der Pflichtverletzung und einer Sanktionierung verhindern, die vollständige Aufhebung desselben im Hauptsacheverfahren aber nicht. Die Frage, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt, würde allein von der Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Eingliederungsbescheid abhängig gemacht. Zudem wäre das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen Eingliederungsbescheid in Ermangelung einer Relevanz für ein gegen die Sanktion gerichtetes Verfahren problematisch.

Ermächtigungsgrundlage für den Eingliederungsbescheid sind §§ 15 Abs. 2, 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II. Hiernach sollen die in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden, wenn eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II nicht zustande kommt. Der Beklagte war befugt, auf der Grundlage dieser Norm einen Eingliederungsbescheid zu erlassen, der sich auch im Übrigen als rechtmäßig erweist. Der Senat verweist diesbezüglich auf seine Ausführungen im zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 06.09.2018 zum Aktenzeichen L 7 AS 562/18.

Eine ausreichende schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen liegt vor. Der Kläger wird im Eingliederungsbescheid vom 19.12.2017 und im vorangegangenen Sanktionsbescheid vom 02.05.2018 ausdrücklich und in hinreichendem Maße darauf hingewiesen, dass sein Arbeitslosengeld II bei einer nochmaligen Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund vollständig entfällt.

Ein wichtiger Grund des Klägers dafür, keine Bewerbungsbemühungen vorzulegen, ist nicht erkennbar. Es gibt kein Grundrecht, sich aus Gewissengründen der Steuerzahlung verweigern zu können und deshalb keine bezahlte Tätigkeit anzunehmen (BVerfG Beschluss vom 26.08.1992 - 2 BvR 478/92). Soweit der Kläger eine in Euro vergütete Tätigkeit ablehnt, weil er diese als Währung nicht anerkennt, ist sein Vorbringen bereits unschlüssig und inkonsistent, da er Sachleistungen ablehnt und Grundsicherungsleistungen in Form von Euro-Devisen begehrt.

Zu Recht hat der Beklagte eine weitere wiederholte Pflichtverletzung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II angenommen und einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt. Der Beklagte hat den Sanktionszeitraum gemäß § 31 b Abs. 1 SGB II zutreffend festgestellt.

Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der den vorliegenden Bescheiden zugrundeliegenden Sanktionsvorschriften. Der Vorlagebeschluss des SG Gotha vom 02.08.2016 - S 15 AS 5157/14 - führt nicht zu einer anderweitigen Bewertung. Dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums, (Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG) sowie von Freiheitsrechten, namentlich dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG (hierzu nur Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 4. Aufl., § 31 Rn. 2) ist durch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der zu einer Sanktion führenden Obliegenheiten (§ 31 SGB II) zu genügen. Sind diese eingehalten, stellt es weder einen Verstoß gegen die Menschenwürde iVm dem Sozialstaatsprinzip noch gegen Freiheitsrechte dar, wenn auf eine ungerechtfertigte Weigerung, zumutbare Obliegenheiten zu erfüllen, ein Leistungsanspruch wegfällt. Im Beschluss vom 06.05.2016 - 1 BvL 1/15 hat das BVerfG keine konkreten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Sanktionensystems geäußert, sondern nur festgestellt, dass gewichtige verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen werden.

Das BVerfG hat im Übrigen bereits deutlich gemacht, dass es keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums annimmt, wenn der Gesetzgeber den Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung an zumutbare Bedingungen knüpft. Es nimmt keinen von dem Hilfebedürftigen möglichen Mitwirkungshandlungen losgelösten, allein aus der Hilfebedürftigkeit resultierenden Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums an. Der faktische Zwang, die bisherige Lebensführung zur Sicherung des Existenzminimums ändern zu müssen, führt nicht zur Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, sondern berührt vielmehr das Grundrecht, das diese vom Hilfebedürftigen anvisierte Lebensgestaltung schützt (BVerfG Beschluss vom 08.10.2014 - 1 BvR 886/11). Die vorliegend betroffene Entscheidung des Klägers, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ist zwar durch das Grundrecht der (negativen) Berufsfreiheit geschützt, dies führt aber nicht zu einem Anspruch auf Finanzierung dieser Entscheidung durch die Allgemeinheit. Hinzu kommt, dass der Beklagte dem Kläger Sachleistungen angeboten hat, die auch seinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz herstellen, so dass ihm trotz der 100-Prozent-Sanktion die unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (hierzu BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R), zumal er mietfrei bei seinem Vater untergekommen ist und von diesem - wenn auch nur darlehensweise - adäquat unterhalten wird. Der Beklagte hat mehrfach, so auch im Verhandlungstermin signalisiert, auf Antrag des Klägers und im Übrigen bedingungslos, Sachleistungen für Lebensmittelgutscheine zur Verfügung zu stellen. Diese würden dem Kläger in einem Umfang gewährt, der der Hälfte seines gesetzlichen Regelbedarfs entspricht. Die vom Kläger beklagte 100 %-Sanktion ist somit bei Lichte betrachtet keine vollständige Vorenthaltung des Existenzminimums. Der Kläger könnte - ohne Mitwirkungsobliegenheiten aus dem Eingliederungsbescheid nachkommen und Euro-Devisen annehmen zu müssen - einen Großteil seines Lebensunterhalts und den Krankenversicherungsschutz durch Annahme von Lebensmittelgutscheinen jederzeit sicherstellen.

Soweit der Kläger in Eilverfahren vor dem Senat eingewendet hat, das BVerfG habe in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2019 im Verfahren 1 BvL 7/16 Hinweise gegeben, die Sanktionsstufen 60% und 100% würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für grundgesetzwidrig erklärt, begründet dies - ungeachtet der Frage, ob diese Einschätzung zutrifft - eine von der Einschätzung des Senats abweichende Rechtsauffassung nicht. Nur Entscheidungen des BVerfG können unter bestimmten Voraussetzungen Gesetzeskraft erlangen (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Evtl. Hinweise in einer mündlichen Verhandlung haben eine solche Wirkung nicht und berechtigen die Gerichte nicht dazu, von einer zwingenden gesetzlichen Regelung (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II) abzuweichen. Der Senat selbst hält die bestehenden Sanktionsregelungen jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - wie dargelegt - nicht für verfassungswidrig

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe iSv § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.
Rechtskraft
Aus
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