Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 673/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 165/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 11. Mai 2019 erhobene Beschwerde gegen den genannten, am 16. April 2019 zugestellten, Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat insbesondere ausgeführt, dass es an der Voraussetzung der Gewährung einer Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes fehlt, dass die zu Grunde liegenden Belastungen in wesentlicher Hinsicht aus der Stellung als Mutter resultieren oder von Beziehung zum Kind verursacht oder aufrechterhalten werden müssen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2013 – L 9 KR 312/12 B ER –, juris-Rdnr. 2). Zweck der Leistungen ist es in diesem Sinne, im Rahmen stationärer Vorsorgeleistungen durch ganzheitliche Therapieansätze unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen den spezifischen Gesundheitsrisiken gerade von Müttern und Vätern entgegenzuwirken (Schütze in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 24 SGB V, Rdnr. 20). Unter Auswertung der eingeholten ärztlichen Berichte ist das SG hier zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass für die aktuellen Gesundheitsgefährdungen der Antragstellerin nicht primär und entscheidend die fortwährenden Konflikte mit ihrer mittlerweile volljährigen Tochter sind, sondern dass daneben andere Belastungen bestehen (Arbeitsplatzstress, Trauer um die Großmutter, die sie zuvor gepflegt hat), zumal für die Konflikte mit der erwachsenen Tochter kaum eine etwa noch bestehende Erziehungsverantwortung ursächlich sein kann.
Mit ihrer Beschwerde greift die Antragsteller dies nicht mit Substanz an. Sie gibt nur an, eine Kur würde ihr angesichts der damit verbundenen Trennung von der bei ihr lebenden Tochter gut tun. Familiärer Stress und Reibungen unter erwachsenen Familienangehörigen sind aber nicht die von § 24 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorausgesetzten spezifischen Eltern-Kind-Belastungen. Soweit die Antragstellerin ihren angeschlagenen Gesundheitszustand nur auf den Stress mit der Tochter bzw. ihrer Sorge um diese schiebt, steht dies zudem im Widerspruch zu den Aussagen ihrer Behandlerin.
Ergänzend sei angemerkt, dass im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt ist, unter welchen -hier nach Aktenlage nicht vorliegenden- Voraussetzungen auch bei volljährigen Kindern noch grundsätzlich von einer Erziehungsverantwortung der Eltern ausgegangen werden kann und welche Leistungen für Versicherte, die Gesundheitsvorsorgeleistungen benötigen, vom Gesetz außerhalb von § 24 SGB V vorgesehen sind.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
Die am 11. Mai 2019 erhobene Beschwerde gegen den genannten, am 16. April 2019 zugestellten, Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat insbesondere ausgeführt, dass es an der Voraussetzung der Gewährung einer Vorsorgeleistung in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes fehlt, dass die zu Grunde liegenden Belastungen in wesentlicher Hinsicht aus der Stellung als Mutter resultieren oder von Beziehung zum Kind verursacht oder aufrechterhalten werden müssen (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. September 2013 – L 9 KR 312/12 B ER –, juris-Rdnr. 2). Zweck der Leistungen ist es in diesem Sinne, im Rahmen stationärer Vorsorgeleistungen durch ganzheitliche Therapieansätze unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen den spezifischen Gesundheitsrisiken gerade von Müttern und Vätern entgegenzuwirken (Schütze in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 24 SGB V, Rdnr. 20). Unter Auswertung der eingeholten ärztlichen Berichte ist das SG hier zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass für die aktuellen Gesundheitsgefährdungen der Antragstellerin nicht primär und entscheidend die fortwährenden Konflikte mit ihrer mittlerweile volljährigen Tochter sind, sondern dass daneben andere Belastungen bestehen (Arbeitsplatzstress, Trauer um die Großmutter, die sie zuvor gepflegt hat), zumal für die Konflikte mit der erwachsenen Tochter kaum eine etwa noch bestehende Erziehungsverantwortung ursächlich sein kann.
Mit ihrer Beschwerde greift die Antragsteller dies nicht mit Substanz an. Sie gibt nur an, eine Kur würde ihr angesichts der damit verbundenen Trennung von der bei ihr lebenden Tochter gut tun. Familiärer Stress und Reibungen unter erwachsenen Familienangehörigen sind aber nicht die von § 24 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vorausgesetzten spezifischen Eltern-Kind-Belastungen. Soweit die Antragstellerin ihren angeschlagenen Gesundheitszustand nur auf den Stress mit der Tochter bzw. ihrer Sorge um diese schiebt, steht dies zudem im Widerspruch zu den Aussagen ihrer Behandlerin.
Ergänzend sei angemerkt, dass im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt ist, unter welchen -hier nach Aktenlage nicht vorliegenden- Voraussetzungen auch bei volljährigen Kindern noch grundsätzlich von einer Erziehungsverantwortung der Eltern ausgegangen werden kann und welche Leistungen für Versicherte, die Gesundheitsvorsorgeleistungen benötigen, vom Gesetz außerhalb von § 24 SGB V vorgesehen sind.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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