Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 12 VE 22/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 VE 6/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und macht geltend, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein. Die am xxxxx 1965 geborene Klägerin lebte ab ihrem 5. Lebensjahr bei ihrem Vater (N.), ihrer Stiefmutter (J.) und ihrem jüngeren Stiefbruder (P.) an verschiedenen Orten in H ... In dem ab 1976 bewohnten Haus im M. lebte in einer separaten Wohnung auch die Mutter von J. (B.). Die Klägerin, die im Rahmen einer Umschulung eine Ausbildung als Erzieherin erworben hatte, war zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Vom 5. August bis zum 9. September 2015 erhielt sie aus der Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form einer stationären Behandlung in der M1 Klinik H1. Sie wurde mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, entlassen. Für den Beruf der Erzieherin bestehe kein ausreichendes Leistungsvermögen, wohl aber für mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Entlassungsbericht vom 24. September 2015). Am 13. September 2016 stellte die Klägerin erstmals einen Feststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Beklagten. Diese stellte einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen depressiver Störung fest (Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2016; Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017). Auf einen Überprüfungsantrag hin wurde die Klägerin von der Nervenärztin Dr. E. untersucht und begutachtet, die einen GdB von 40 empfahl. Die Beklagte folgte dieser Empfehlung (Bescheid vom 27. Juli 2017). Den nicht weiter begründeten Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 3. Januar 2019 lehnte die Beklagte ab (25. April 2019, noch nicht bestandskräftig). Bereits am 27. Oktober 2016 hatte die Klägerin die streitgegenständliche Geschädigtenversorgung bei der Beklagten beantragt und angegeben, zwischen 1974 und 1982 dreimal von ihrem Vater in dem Haus im M. körperlich misshandelt worden zu sein: Als sie zwischen 9 und 11 Jahren alt gewesen sei, habe man sie an einem Wochentag nach der Schule aus ihrem Zimmer zum Mittagessen gerufen. Der Vater habe ihr vorgeworfen, nicht bei den Essensvorbereitungen geholfen zu haben, und sie zunächst mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Dadurch sei sie mit dem Stuhl umgekippt und ein Stuhlbein sei abgebrochen. Der Vater habe sie, die auf dem Boden gelegen habe, mit dem abgebrochenen Stuhlbein verprügelt. Die Stiefmutter und der Stiefbruder seien die ganze Zeit anwesend gewesen. Sie, die Klägerin, habe die Stiefmutter sagen hören "Willst du sie umbringen?". Sie wisse nicht, wie lange sie nicht habe richtig sitzen können; ihr Gesäß sei "grün und blau" gewesen. Als zweiten Vorfall schilderte die Klägerin, dass der Vater, als sie circa 13 Jahre alt gewesen sei (1978), das Auto für einen Familienurlaub im Harz beladen habe. Dabei sei er wütend geworden. Die Klägerin habe ihren kleinen Koffer mit Spielsachen zum Auto bringen wollen. Als sie dem Vater im Wohnungsflur begegnet sei, habe der ihr den Koffer aus der Hand geschlagen, sie in eine Ecke des Flurs gedrückt und ihr mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen. Sie habe ein blaues Auge davon getragen. Von den übrigen Familienmitgliedern sei bei dem Faustschlag niemand dabei gewesen, diese hätten jedoch während der Urlaubsreise das blaue Auge bemerkt und es sei ihnen unangenehm gewesen. Als dritten Vorfall schilderte die Klägerin, sie habe, als sie 17 Jahre alt gewesen sei (1982), an einem Samstag mit ihrem damaligen Freund H.A. zu einer Party gehen wollen. Ihr Vater, dem das missfallen habe, habe sie ins Gesicht geschlagen, wovon sie ein blaues Auge und eine geplatzte Lippe davon getragen habe. Direkt im Anschluss habe sie sich an B. gewandt, die mit ihr spazieren gegangen sei und die sie davon abgehalten habe, ihren Vater anzuzeigen. H.A. habe sie gegen 20.30 Uhr abholen wollen und habe sie überreden wollen, zu der Party zu gehen und habe gemeint, andere müssten sie "so" sehen. Sie sei jedoch zu Hause geblieben. Die Klägerin gab an, infolge der angeschuldigten Angriffe bis heute unter dauernder innerer Anspannung, Tinnitus, Verdauungsproblemen, der Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte und erhöhter Lärmempfindlichkeit mit massiven Schlafstörungen zu leiden. Ihren Beruf als Erzieherin könne sie deswegen nicht mehr ausüben. Sie sei seit zwanzig Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, die aber aus Kostengründen immer wieder unterbrochen worden sei. Die Beklagte holte schriftliche Zeugenaussagen von J. und P. ein. Erstere gab an, es habe niemals Übergriffe auf die Klägerin gegeben, weder von Seiten des Vaters der Klägerin noch von anderen Familienmitgliedern. P. gab an, er habe keine körperlichen Angriffe mitbekommen und auch nicht erlebt. Der zudem angeschriebene H.A. antwortete nicht. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 27. Februar 2017 ab. Die angeschuldigten Angriffe seien nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei fraglich, ob sie rechtswidrig gewesen wären. Anhand der Schilderung der Klägerin lasse sich nicht abgrenzen, ob einer oder mehrere der angeschuldigten Angriffe unter dem seinerzeit geltenden Züchtigungsrecht erlaubt gewesen seien oder der Vater dieses überschritten hätte. Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Vater habe die Grenzen des Züchtigungsrechts absolut überschritten. Das sei in der Familie auch bekannt gewesen. So habe etwa eine Tante väterlicherseits dem eigenen Sohn, also dem Cousin der Klägerin, von Fehlverhalten des Vaters der Klägerin berichtet. Ihr Bruder habe ihr berichtet, dass der Vater auch die Mutter verprügelt habe. Die Klägerin hielt die Aussagen von J. und P. für gelogen, das sei aber ein Stück weit zu verstehen, weil diese sich damit letztlich selbst anzeigen würden. Ihre aktuell behandelnde Psychotherapeutin M.S. könne aber bestätigen, dass sie, die Klägerin, die Wahrheit sage. Die Klägerin brachte mit ihrem Widerspruch vor, ihr Vater habe sie auf der Geburtstagsfeier von P. im Februar 1999 in H. in Gegenwart vieler Gäste immer stärker an den Haaren gezogen, sie daran ins Treppenhaus gezerrt und erst losgelassen habe, als fünf andere Männer ihn von ihr weggerissen hätten. Sie habe unter Schock gestanden und viele Haare verloren. Auf dem Nachhauseweg habe sie Freunde getroffen, unter anderem einen P., die mit ihr an die Elbe gefahren seien und versucht hätten, sie zu beruhigen. In einem Telefonat vom 30. März 2017 stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten klar, mit dem geschilderten Vorfall ihren Antrag nicht erweitert zu haben, sondern lediglich das aggressive Auftreten ihres Vaters illustrieren wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die angeschuldigten Angriffe seien nicht bewiesen. Für den ersten Vorfall gebe es nach der Schilderung der Klägerin Augenzeugen. Diese hätten aber angegeben, von dem geschilderten körperlichen Übergriff am Esstisch nichts mitbekommen zu haben. Es sei nicht anzunehmen, dass J. und P. willentlich lügen würden. Insbesondere stehe gegen sie kein strafrechtlicher Vorwurf im Raum. Hinsichtlich des zweiten und dritten Vorfalls sei zwar die Beweiserleichterung des § 15 KoVVfG anzuwenden. Die Schilderung der Klägerin erscheine aber nicht einmal als relativ am wahrscheinlichsten. Nach ihrer Schilderung hätten J. und P. das blaue Auge und die aufgeplatzte Lippe als direkte Folge der körperlichen Gewalteinwirkung bemerken müssen. Beide Zeugen hätten dies indes nicht bestätigt, sondern angegeben, es sei nie zu Übergriffen gekommen. Mit ihrer am 12. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie bemängelt, dass ihr Vater nie vernommen worden sei. Sie hat eine schriftliche Einlassung von P. zu dem geschilderten Vorfall auf der Geburtstagsfeier von P. vorgelegt. Ferner hat sie eine schriftliche Einlassung eines Onkels mütterlicherseits vorgelegt, der in der Familie gehört habe, dass der Vater der Klägerin die Mutter der Klägerin 1967 schwer misshandelt habe, so dass es zur Scheidung gekommen sei. Zu B. hat sie mitgeteilt, dass diese infolge eines Schlaganfalls nicht mehr gut sprechen oder schreiben könne. Eine vor ihr, der Klägerin, vorgefertigte schriftlichen Aussage habe diese nicht unterschreiben wollen. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Am 8. September 2017 ist der Vater der Klägerin verstorben. Das Sozialgericht hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2018 J., P., P. und H.A. als Zeugen gehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin hatte zudem einen R.H. sistiert, dem der von der Klägerin geschilderte Übergriff auf der Geburtstagsfeier von P. erzählt worden sei. Mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch könne sich allein aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ergeben. Die drei von der Klägerin geschilderten Übergriffe durch ihren Vater würden, so sie stattgefunden hätten, auch vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe im Sinne der Vorschrift darstellen. Insbesondere seien sie nicht durch das elterliche Züchtigungsrecht gerechtfertigt gewesen, das nach der damaligen Rechtslage und gesellschaftlichen Anschauung bestanden habe. Mit den von der Klägerin geschilderten Schlägen hätte ihr Vater den Bereich der maßvollen körperlichen Züchtigung überschritten. Die angeschuldigten Angriffe hätten sich jedoch nicht beweisen lassen, was im Rahmen der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin gehe. Der Vater habe nicht mehr vernommen werden können. Bei dem ersten Vorfall seien nach der Schilderung der Klägerin die Zeugin J. und der seinerzeit zwischen fünf und sieben Jahre alte Zeuge P. anwesend gewesen. Letzterer habe ausgesagt, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können, was angesichts seines Alters und der bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Erinnerungsvermögen von Kindern überzeugend sei. Die Zeugin J. habe sich an den Vorfall erinnert, ihn jedoch gänzlich anders geschildert als die Klägerin, nämlich dass die Klägerin beim Mittagessen frech gewesen und von ihrem Vater in ihr Zimmer geschickt worden sei; dabei habe sie einen Wutanfall bekommen, nicht mehr sehen können und sei gegen einen Türpfosten gelaufen; gegenüber B. habe sie dann behauptet, das habe "Papa gemacht"; das sei ihr, der Zeugin, peinlich gewesen. Das Sozialgericht hat diese Aussage als wahr erachtet, gerade weil die Zeugin die empfundene Scham offenbart habe. Hinweise auf eine bewusste Falschaussage hätten sich dagegen nicht ergeben, zumal die Zeugin, wenn sie den Vater der Klägerin, ihren verstorbenen Ehemann, hätte schützen wollen, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht hätte Gebrauch machen können. Selbst wenn man der Aussage der Zeugin nicht folgen wollte, wäre damit nicht die Richtigkeit der Schilderung der Klägerin bewiesen. Nichts Günstigeres ergebe sich für die Klägerin, wenn man ihr trotz des Vorhandenseins zweier Augenzeugen bereits hinsichtlich des ersten angeschuldigten Angriffs die Beweiserleichterung des § 6 Abs. 4 OEG in Verbindung mit § 15 Satz 1 KoVVfG zugestehen wollte. Denn ihre Angaben würden nicht einmal glaubhaft erscheinen. Hinsichtlich des zweiten und dritten angeschuldigten Angriffs hat das Sozialgericht der Klägerin die genannte Beweiserleichterung zugestanden, aber selbst den niedrigeren Grad des Beweises als nicht erbracht angesehen. Es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Vorfälle sich so zugetragen hätten, wie von der Klägerin geschildert. Es habe sich nicht erweisen lassen, dass Dritte unmittelbar nach der Tat die Folge der Schäden wahrgenommen hätten. Weder der Zeuge P. noch der Zeuge H.A. hätten sich an ein blaues Auge bzw. ein blaues Auge und eine aufgeplatzte Lippe bei der Klägerin erinnert. Berichte über eine ärztliche Behandlung unmittelbar im Anschluss an die Vorfälle würden nicht vorliegen. Nach Auffassung des Senats reiche es für die Glaubhaftmachung der Angaben der Klägerin nicht aus, eine allgemeine Gewalttätigkeit des Vaters zu beweisen, zum Beispiel gegenüber der Mutter der Klägerin oder gegenüber der erwachsenen Klägerin auf der Geburtsfeier von P ... Deswegen habe man davon absehen können, den R.H. oder weitere Zeugen zu vernehmen. Abschließend hat das Sozialgericht angemerkt, dass die Klägerin die Beweisnot hätte verhindern können, wenn sie den Leistungsantrag deutlich früher gestellt hätte, zum Beispiel nach dem geschilderten Vorfall auf der Geburtstagsfeier von P ... Seinerzeit sei sie nicht länger von ihrem Vater abhängig gewesen und der gesellschaftliche Wandel in Bezug auf das elterliche Züchtigungsrecht sei erkennbar gewesen. Auch eine Vernehmung von B. wäre möglicherweise noch in Betracht gekommen. Im Übrigen seien, ohne dass es darauf noch ankomme, bei der Klägerin keine dauerhaften Schädigungsfolgen zwingend erkennbar. Darauf könne nicht schon allein deswegen geschlossen werden, weil die Klägerin jahrelang eine psychotherapeutische Behandlung durchlaufen habe oder weil sie nach eigenen Angaben den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin wurde ausweislich des Bearbeitervermerks der Geschäftsstelle des Sozialgerichts am 3. Mai 2018 veranlasst. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Am 28. Mai 2018 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält die Aussagen der Zeugin J. und des Zeugen P. für nicht glaubhaft. Die Aussagen seien ein Spiegel ihrer Kindheit, in der sie ohne jeden Beistand gewesen sei. Ihre einzige Vertraute sei B. gewesen, die vom Sozialgericht nicht vernommen worden sei. Die Aussage des Zeugen P. sei falsch gewürdigt worden. Die Klägerin hat die erneute Vernehmung von J. angeregt. Sie hat zudem angeregt, die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussage gutachterlich bestätigen zu lassen. Sie sei auch bereit, sich mittels "Lügendetektor" testen zu lassen.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen dreier Angriffe durch ihrem Vater – jeweils einmal im Zeitraum von 1974 bis 1976, im Jahr 1978 und im Jahr 1982 – ab dem 27. Oktober 2016 eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 vH zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weitere Ermittlungen für nicht angezeigt. Die Klägerin hat aus dem Verfahren heraus nunmehr auch wegen des Vorfalls auf der Geburtstagsfeier von P. Geschädigtenversorgung beantragt. Die Beklagte hat hierüber noch nicht entschieden. Anfang 2019 ist B. verstorben. Der Senat hat die Schwerbehindertenakte beigezogen. Mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin hat sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat, an der die Klägerin teilgenommen hat, hat am 14. Mai 2019 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage, an deren Zulässigkeit keinerlei Zweifel bestehen, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 erscheint rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). I. Für den geltend gemachten Anspruch kommt als einzige Rechtsgrundlage § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Bundesversorgungs-gesetz (BVG) und, soweit der erste angeschuldigte Angriff vor dem 15. Mai 1976 ausgeführt worden wäre, zudem in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält unter anderem, wer im Bundesgebiet infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. II. Nach Überzeugung des Senats sind schon diese allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Ergebnis der bislang angestellten Ermittlungen nicht erfüllt und weitere Ermittlungen nicht angezeigt. 1. Dabei erscheinen die geltend gemachten Übergriffe dem Senat geeignet, jeweils einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zu begründen. Darunter ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R, juris-Rn. 25 mwN). Das trifft unproblematisch auf die geschilderten Übergriffe zu, von denen jeder zumindest den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen würde. Die demnach gegebene Angriffsqualität wäre auch nicht aufgrund des elterlichen Züchtigungsrechts entfallen. a. Wie bereits das Sozialgericht herausgearbeitet hat, werden Schädigungen, die von einem zur Tatzeit anerkannten elterlichen Züchtigungsrecht gedeckt waren, nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfasst (BSG, Urt. v. 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, juris-Rn. 38). § 1631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der ab dem 1. Januar 1980 gültigen Fassung erklärte zwar entwürdigende Erziehungsmaßnahmen für unzulässig. Dies wurde jedoch bis zur erneuten Änderung der Vorschrift zum 8. November 2000 und damit innerhalb des streitigen Zeitraums lediglich als "Leitbild ohne Sanktionscharakter" verstanden (zur Entstehungsgeschichte der Norm etwa Salgo in: Staudinger, Neubearbeitung 2015, § 1631 BGB Rn. 66). Die Grenzen der damit weiterhin anerkannten elterlichen Züchtigungsbefugnis waren in Einzelfall unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens zu ermitteln (BGH Beschl. v. 24. Nov. 1986, 4 StR 605/86, juris-Rn. 4; das vorgenannte BSG-Urteil nimmt ausdrücklich auf diese Entscheidung Bezug). b. Der Senat geht ebenso wie das Sozialgericht davon aus, dass der Vater der Klägerin mit den angeschuldigten Taten sein Züchtigungsrecht überschritten hätte. Das würde ungeachtet seiner etwaigen Zielsetzung jedenfalls aus den äußeren Tatumständen folgen. Eine "Tracht Prügel" sowie eine Ohrfeige waren nach der für den Senat überzeugenden Auffassung seinerzeit bereits entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, weil hierdurch das Machtgefälle und die Hilflosigkeit, das Ausgeliefertsein des Kindes und dessen Ohnmacht zum Ausdruck kommen (so etwa Salgo in: Staudinger, Neubearbeitung 2015, § 1631 BGB Rn. 73 mwN). Das gilt gleichermaßen für die angeschuldigten Schläge mit der flachen Hand und erst Recht für Schläge mit der Faust ins Gesicht sowie das Verprügeln mit einem abgebrochenen Stuhlbein, die nach der Schilderung der Kläger zudem zu erheblichen Substanzverletzungen (Hämatome, aufgeplatzte Lippe) führten. Denn auch dadurch wäre ein Ausgeliefertsein der Klägerin gegenüber dem Vater deutlich zum Ausdruck gekommen. 2. Es hat sich im gerichtlichen Verfahren aber nicht mit der Gewissheit feststellen lassen, die für eine zusprechende gerichtliche Entscheidung notwendig wäre, dass die angeschuldigten Übergriffe tatsächlich stattfanden. a. Der erste angeschuldigte Angriff am Mittagstisch müsste im Vollbeweis nachgewiesen sein. Insoweit könnte die Klägerin nicht die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KoVVfG) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 OEG in Anspruch nehmen. Der abgesenkte Beweismaßstab gilt unter anderem bei fehlenden Zeugen (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 15. Dez. 2016, B 9 V 3/15 R, juris-Rn. 30 mwN). Nach der Schilderung der Klägerin waren aber J. und P. unmittelbare Zeugen des ersten angeschuldigten Angriffs. Die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nach dem Dafürhalten des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der angeschuldigte Angriff am Mittagstisch tatsächlich stattfand. aa. Allein das Vorbringen der Klägerin trägt die Annahme, der Vorfall habe sich wie von ihr geschildert zugetragen, nicht. Der Senat beurteilt ihr entsprechendes Vorbringen als nicht ausreichend glaubhaft. (1) Zwar enthält ihre schriftliche Schilderung, die sie im Rahmen ihres Antrags bei der Beklagten vorlegte, mehrere Realitätskriterien. So ist sie in sich widerspruchsfrei; die Klägerin schildert mit dem Umfallen des Stuhls und dem Abbrechen des Stuhlbeins durchaus ungewöhnliche Details zum Kerngeschehen und sie gibt mit dem Ausruf der Zeugin J. "Willst du sie umbringen?" auch Teile eines Gesprächs wieder. Gleichwohl wirkt die Schilderung des Kerngeschehens auf den Senat eher blass. Insbesondere werden keinerlei eigenpsychische Vorgänge mitgeteilt. Das Vorbringen der Klägerin, es "ging alles so schnell", wertet der Senat sogar als ein – wenngleich schwaches – Fluchtsymptom. (2) Da die Klägerin ihre Aussage letztlich nur einmal getätigt hat, lässt sich deren Konsistenz nicht beurteilen. Es fällt aber auf, dass sich die angegebenen Details erst im Laufe der Zeit entwickelt haben. Dem Entlassungsbericht der M1 Klinik H1 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin während des dortigen, immerhin fast sechs Wochen währenden Aufenthalts von körperlichen Misshandlungen in ihrer Kindheit berichtete. Im Rahmen der biografischen Anamnese beschrieb sie lediglich, der Vater sei ihr fremd geblieben und die Zeugin J. distanziert und kühl gewesen; sie, die Klägerin, habe im Haushalt des Vaters weder Lob noch Anerkennung erhalten und es sei niemand auf ihre Bedürfnisse eingegangen. Im Schwerbehindertenverfahren gab die Klägerin bei Antragstellung allgemein an, sie sei während ihrer Kindheit mehrfach traumatisiert worden. In einer E-Mail vom 27. September 2016 erwähnte sie, als Kind innerhalb der Familie durch ihren Vater Gewaltopfer geworden zu sein, ohne dies jedoch näher darzulegen. Erstmals schilderte die Klägerin die angeschuldigten Angriffe in ihrem Antrag auf OEG-Versorgungsleistungen. Zur Begründung ihres Widerspruchs im Schwerbehindertenverfahren verwies sie dann wieder pauschal darauf, während ihrer gesamten Kindheit immer wieder traumatisiert worden zu sein. Im Klagverfahren machte die Klägerin keine neue Aussage, sondern legte eine Kopie ihrer schriftlichen Antragsbegründung aus dem Verwaltungsverfahren vor. Im schwerbehindertenrechtlichen Überprüfungsverfahren beantwortete die Klägerin die Frage der Gutachterin nach psychischen Beschwerden unter anderem damit, sie sei von ihrem Vater wiederholt verprügelt worden, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren. Auf die Frage nach der Lebensführung wiederholte sie, sie sei in der neuen Familie ihres Vaters abgelehnt worden und der Vater habe sie geschlagen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beließ es die Klägerin, als sie erkennbar die Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hatte, hinsichtlich der angeschuldigten Angriffe bei dem allgemeinen Vorbringen, sie sei dreimal schwer verprügelt worden. Die Umstände und die Atmosphäre des Zusammenlebens in der neuen Familie ihres Vaters hat sie demgegenüber ausführlich und detailreich geschildert. (3) Als personenbezogenes Kriterium tritt hinzu, dass die Klägerin nach dem Eindruck des Senats in gesteigertem Maße an einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens interessiert ist. So äußerte sie gegenüber der Gutachterin im schwerbehindertenrechtlichen Überprüfungsverfahren vehement den Wunsch, im Feststellungsbescheid anzuerkennen, dass sie mehrfach traumatisiert worden sei. Die Gutachterin beschrieb die Klägerin in diesem Zusammenhang als hochgradig auffällig, verbal aggressiv, vorwurfsvoll, gekränkt, schnell irritierbar und durchgehend gereizt und stellte bei ihr unter anderem regressive Wiedergutmachungswünsche fest. Derartige Wünsche sind auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, indem die Klägerin bestätigt hat, ihr gehe es weniger um konkrete Versorgungsleistungen als um einen "Anspruch auf Gerechtigkeit". (4) Lediglich ergänzend berücksichtigt der Senat, dass sich die Schilderung der Klägerin zu dem hier nicht streitbefangenem Vorgang auf der Geburtstagsfeier des Zeugen P. im Jahr 1999 als unzuverlässig erwiesen hat, was das Ausmaß der geschilderten Auseinandersetzung angeht. Sie hat angegeben, ihr Vater habe sie immer stärker an den Haaren gezogen, sie daran ins Treppenhaus gezerrt und erst losgelassen, als fünf andere Männer, unter anderem der Zeuge P., ihn von ihr weggerissen hätten. Der Zeuge P. hat demgegenüber auch für den Senat glaubhaft bekundet, die Auseinandersetzung nicht beobachtet zu haben, sondern von anderen Gäste darüber informiert worden zu sein; als er dazugekommen sei, habe er nicht gesehen, dass die Klägerin mit dem Vater "im Clinch" gewesen sei; er habe sie dann gebeten zu gehen. Ebenso wenig hat der Zeuge P. die von der Klägerin geschilderten Details bestätigt. Er hat auch für den Senat glaubhaft ausgesagt, Gast auf dieser Geburtstagsfeier gewesen und der Klägerin nicht lediglich auf dem Nachhauseweg begegnet zu sei; er habe beobachtet, dass der Vater, der an einem Tisch gesessen habe, die neben ihm stehende Klägerin an den Haaren gepackt und zu ihm runtergezogen habe; dann seien mehrere Leute, nach seiner Erinnerung zwei, "dazwischen gegangen" und der Vater habe von der Klägerin abgelassen. bb. Die demnach nicht ausreichend glaubhafte Schilderung der Klägerin zum angeschuldigten Angriff am Mittagstisch ist von der Zeugin J. nicht bestätigt worden. Diese hat bekundet, sich an einen Vorfall am Mittagstisch erinnern zu können, diesen aber im Kerngeschehen gänzlich anderes geschildert als die Klägerin. Sie hat sich dahin eingelassen, die Klägerin sei am Tisch frech gewesen; der Vater der Klägerin habe diese daraufhin "nach oben" in ihr Zimmer geschickt; die Klägerin habe einen Wutanfall bekommen und habe wegen der Tränen nicht mehr sehen können; sie sei gegen einen Türpfosten gelaufen und habe "oben" B. erklärt, "das" habe der Vater der Klägerin gemacht; sie, die Zeugin J., könne sich nur deswegen an diesen Vorfall erinnern, weil es ihr peinlich gewesen sei. Bei der Würdigung dieser Aussage ist aus Sicht des Senat eine besondere Umsicht angebracht, weil nach der Lebenserfahrung Täter, Angehörige aber auch Opfer häuslicher Gewalt häufig versuchen, deren sichtbare äußere Zeichen damit zu erklären, man sei irgendwo gegengelaufen. Ebenso wenig wertet der Senat es in diesem Einzelfall als Kriterium für die Zuverlässigkeit der Aussage, dass die Zeugin trotz Belehrung nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ihre Aussagebereitschaft kann auch dadurch motiviert worden sein, den Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes nach "Richtigstellung" zu erfüllen und dessen Ansehen wie auch ihr eigenes Ansehen hoch zu halten. Diese Motivation würde weder eindeutig für noch eindeutig gegen die inhaltliche Richtigkeit der Aussage sprechen. Für die inhaltliche Richtigkeit der Aussage spricht hingegen ihre Widerspruchsfreiheit; das geschilderte Detail, die Klägerin habe sich nach der Verletzung an B. gewandt und die Schilderung der eigenpsychischen Vorgangs, der Zeugin sei es peinlich gewesen, dass die Klägerin dort behauptet habe, der Vater habe ihr die Verletzung zugefügt. Die Aussage der Zeugin erscheint zudem konsistent gegenüber ihren schriftlichen Angaben im Verwaltungsverfahren. Zwar brachte die Zeugin dort nur pauschal vor, es habe niemals Übergriffe auf die Klägerin gegeben. Sie war aber auch nur allgemein nach Übergriffen durch den Vater der Klägerin gefragt worden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist die Zeugin zu dem Vorfall am Mittagstisch befragt worden, woraufhin sie ihre schriftliche Aussage bruchlos ergänzt hat. Letztlich kann der Senat dahin stehen lassen, wie glaubhaft die Aussage der Zeugin J. ist. Für die Klägerin würde sich unter keinem Aspekt etwas Günstigeres ergeben, wenn das Gericht der Zeugin nicht glauben würde. Es bliebe dabei, dass ihre eigene Aussage nicht ausreichend glaubhaft erscheint, um den Tatvorwurf zu tragen. Ohne glaubhaft erscheinende Angaben wäre der Klägerin nicht einmal mit der Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KoVVfG iVm § 6 Abs. 3 OEG geholfen. Auch darauf hat bereits das Sozialgericht hingewiesen. cc. Ebenso wenig wird die Aussage der Klägerin durch diejenige des Zeugen P. verstärkt. Dieser hat bekundet, sich an das von der Klägerin geschilderte Ereignis nicht erinnern zu können. Das erscheint auch dem Senat glaubhaft. Der Zeuge ist im Zeitpunkt des behaupteten Angriffs zwischen fünf und sieben Jahre alt gewesen. Nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen können Eigenerinnerungen in der Regel nicht vor dem vierten oder fünften Lebensjahr entstehen. b. Bezüglich des zweiten angeschuldigten Angriffs ist der Klägerin auch nach Auffassung des Senats die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KoVVfG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 OEG zuzugestehen. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind. Dieser Beweismaßstab gilt auch, wenn wie bei dem angeschuldigten Angriff vor der Harzreise der Familie unmittelbare Zeugen fehlen (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 15. Dez. 2016, B 9 V 3/15 R, juris-Rn. 30 mwN). Demnach sind die Angaben der Klägerin der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Glaubhaft gemacht ist ein Vorgang bereits dann, wenn seine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan ist, das heißt, die gute Möglichkeit besteht, dass er sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (s. zu diesem Beweismaßstab etwa BSG, Urt. v. 15. Dez. 2016, B 9 V 3/15 R, juris-Rn. 28 mwN). Der Senat hält es indes nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin 1978 vor einer Urlaubsfahrt in den Harz von ihrem Vater mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. aa. Auch insoweit hält der Senat die Angaben der Klägerin im entscheidenden Punkt für nicht ausreichend glaubhaft. Die schriftliche Schilderung des Tathergangs ist zwar auch insoweit widerspruchsfrei und enthält mit der Angabe, die Faust des Vaters sei geballt gewesen und er habe direkt auf ihr Auge gezielt, zwei Details. Vergleichen mit dem detailreichen, bildstarken und mit eigenen Bewertungen geschmückten Beschreibung des Randgeschehens (ihr Zimmer sei im oberen Stockwerk gelegen gewesen; habe über eine Wand aus Glasbausteinen verfügt; dort sei sie isoliert gewesen, was aber ihr Glück gewesen sei; der Flur im unteren Stockwerk habe wie ein abgeschnittenes "T" ausgesehen; im abgeschnittenen Ende habe sich ein Einbauschrank befunden), erscheint die Schilderung des Kerngeschehens jedoch blass. Wiederum werden hinsichtlich des Kerngeschehens keinerlei eigenpsychische Vorgänge mitgeteilt. Zur Konsistenz der Aussage, zur Motivlage der Klägerin und zur Unzuverlässigkeit ihrer anderweitigen Aussage gilt das gleiche wie hinsichtlich des angeschuldigten Übergriffs am Mittagstisch. bb. Die Zeugen J. und P. haben das dem Randgeschehen zuzuordnende Vorbringen der Klägerin, sie habe ein blaues Auge davon getragen, das der Familie während des Urlaubs peinlich gewesen sei, nicht bestätigt. Die Zeugin J. hat bekundet, sich an ein Ereignis anlässlich einer Urlaubsreise nicht erinnern zu können. Der Zeuge P. hat ausgesagt, von einem Aufenthalt im Harz zu wissen. An mehr könne er sich nicht erinnern, auch nicht an Vorfälle anlässlich der Abreise. c. Hinsichtlich des dritten angeschuldigten Angriffs kommt auch nach Auffassung des Senats ebenfalls § 15 Satz 1 KoVVfG in Verbindung § 6 Abs. 3 OEG zur Anwendung, denn auch insoweit fehlen unmittelbare Tatzeugen. Auch dem Senat erscheint es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin von ihrem Vater 1982 vor einer auswärtigen Party ins Gesicht geschlagen wurde. Er misst dem Vorbringen der Klägerin aus den erwähnten Gründen auch insoweit nur einen geringen Beweiswert zu. Das zum Randgeschehen gehörende Vorbringen der Klägerin, sie habe insbesondere ein blaues Auge davongetragen, das ihr damaliger Freund, der Zeuge H.A., am Abend bemerkt habe, hat dieser nicht bestätigt. Er hat sich auch auf Vorhalt der Schilderung der Klägerin nicht an ein derartiges Ereignis erinnert, insbesondere nicht an ein blaues Auge der Klägerin. 3. Zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat sich nicht veranlasst. a. Insbesondere erscheint es nicht angezeigt, die Zeugin J. erneut zu hören. aa. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgericht, im erstinstanzlichen Verfahren vernommene Zeugen erneut hören. Das ergibt sich aus §§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren zumindest entsprechend anwendbar ist (BSG Urt. v. 21. Okt. 1998, B 9 VG 2/97 R, juris-Rn. 15; Urt. v. 5. Sept. 2006, B 7a AL 78/06 B, juris-Rn. 6). Daraus ergibt sich zugleich, dass erstinstanzliche Beweisaufnahmen auch im Berufungsrechtszug verwertet werden dürfen (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 18. Febr. 1988, 6 RKa 24/87, juris-Rn. 16). Es liegt auch keine Konstellationen vor, in der das Ermessen "auf null" reduziert wäre. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Beweiswürdigung des Sozialgerichts ab. Ebenso wenig ist ein Verfahrensfehler ersichtlich. bb. Der Senat hält eine erneute Vernehmung der Zeugin J., die demnach in seinem Ermessen steht, selbst eingedenk des entsprechenden Wunsches der Klägerin für verzichtbar. Die Zeugen sind vor dem Sozialgericht erschöpfend befragt und ihre Aussagen umfassend dokumentiert worden. Dem Senat drängt sich weder eine zusätzliche Frage noch ein weiterer Vorhalt auf. Die Klägerin ist bei der Beweisaufnahme zugegen gewesen und hat von ihrem Fragerecht jedenfalls gegenüber dem Zeugen P. Gebrauch gemacht. Dass sie ausweislich des Protokolls keine Fragen an die Zeugin J. gestellt hat, gibt keinen Anlass zu einer erneuten Vernehmung, zumal die Klägerin nichts vorgebracht hat, womit die Zeugin erstmals zu konfrontieren wäre. Schließlich hat die Klägerin im Anschluss an die Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht Stellung genommen und ihre Schilderung bekräftigt, was ebenfalls protokolliert worden ist. b. Ebenso wenig sieht sich der Senat veranlasst, weitere Zeugen zu hören. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass es weitere unmittelbare Zeugen der angeschuldigten Angriffe gab. Auch die inzwischen verstorbene B. hätte nicht aus eigener Anschauung zum Kerngeschehen der angeschuldigten Übergriffe aussagen können. Die übrigen von der Klägerin angeführten Verwandten könnten allenfalls die Gewalttätigkeit des Vaters bei anderen Gelegenheiten bekunden und auch dies teilweise nicht einmal aus eigener Anschauung. Wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat, wären die angeschuldigten Angriffe nicht bewiesen, wenn man von einer gesteigerten Gewaltbereitschaft des Vaters überzeugt wäre. Der Senat kann diese sogar als wahr unterstellen, ohne allein dadurch zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis zu kommen. Ebenso wenig besteht Anlass, Frau S. zu vernehmen, von der verschiedene Befundberichte vorliegen. c. Der Senat hat schließlich keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Anders als die Klägerin zu meinen scheint, würde im Rahmen eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht untersucht, ob der von ihr geschilderte Sachverhalt wahr ist. Derartige Gutachten beziehen sich ausschließlich darauf, ob der Erlebnishintergrund, vor dem eine Aussage gemacht wird, sich in der Wachwirklichkeit befindet, oder ob er dem Bereich der Träume, Halluzinationen oder Vorstellungen entstammt (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, Urt. v. 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, juris-Rn. 44 ff. mwN). Ihre Einholung und Berücksichtigung ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig, kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere, wenn die betreffenden Angaben das einzige Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein können. Es gibt indes keinerlei Anzeichen dafür, dass die Klägerin nicht zuverlässig zwischen der Wirklichkeit und etwaigen (Wahn-) Vorstellungen unterscheiden könnte. Dass sie jahrelang psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, auch stationärer Art, ist erst einmal nur Ausdruck ihres seelischen Leidens. Die mitgeteilten Diagnosen weisen nicht auf Erkrankungen hin, die mit wahnhaften Ideen einhergehen würden. Das gilt auch hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung, die im Schwerbehinderten-Verfahren von der Allgemeinärztin Birte Müller-Landré (Befundbericht vom 24. Januar 2017) und von Frau S. (Folge-Befundbericht vom 2. Juni 2017) diagnostiziert worden ist. Da diese Störung nicht zu den wahnhaften Störungen gehört, kann dahin stehen, ob die Diagnose überhaupt zutrifft. Soweit Frau DrM. – ebenfalls im Schwerbehinderten-Verfahren – eine Persönlichkeitsstörung mit Borderline-Merkmalen diagnostiziert hat (Gutachten vom 11. Juli 2017), hat sie ausdrücklich festgehalten, bei der Klägerin seien keine inhaltlichen Denkstörungen wie unter anderem Wahnvorstellungen zu beobachte. Erst recht nicht zu folgen ist der Anregung der Klägerin, sie mittels "Lügen-Detektor" zu untersuchen. 4. Bei all dem stellt der Senat nicht in Abrede, dass die Klägerin sich in der neuen Familie ihres Vaters nicht willkommen fühlte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich vorgetragen hat. Eine ablehnende Haltung ihres Vaters und der Zeugin J. würde für sich genommen aber keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG begründen (s. dazu, dass es selbst bei schweren seelischen Misshandlungen an der erforderlichen unmittelbar gegen den Körper des Geschädigten gerichteten Tätlichkeit fehlt, BSG, Urt. v. 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, juris-Rn. 36 f.). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und macht geltend, von ihrem Vater geschlagen worden zu sein. Die am xxxxx 1965 geborene Klägerin lebte ab ihrem 5. Lebensjahr bei ihrem Vater (N.), ihrer Stiefmutter (J.) und ihrem jüngeren Stiefbruder (P.) an verschiedenen Orten in H ... In dem ab 1976 bewohnten Haus im M. lebte in einer separaten Wohnung auch die Mutter von J. (B.). Die Klägerin, die im Rahmen einer Umschulung eine Ausbildung als Erzieherin erworben hatte, war zuletzt bis zum 31. Dezember 2014 in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Vom 5. August bis zum 9. September 2015 erhielt sie aus der Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form einer stationären Behandlung in der M1 Klinik H1. Sie wurde mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, entlassen. Für den Beruf der Erzieherin bestehe kein ausreichendes Leistungsvermögen, wohl aber für mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Entlassungsbericht vom 24. September 2015). Am 13. September 2016 stellte die Klägerin erstmals einen Feststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Beklagten. Diese stellte einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen depressiver Störung fest (Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 2016; Widerspruchsbescheid vom 9. März 2017). Auf einen Überprüfungsantrag hin wurde die Klägerin von der Nervenärztin Dr. E. untersucht und begutachtet, die einen GdB von 40 empfahl. Die Beklagte folgte dieser Empfehlung (Bescheid vom 27. Juli 2017). Den nicht weiter begründeten Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 3. Januar 2019 lehnte die Beklagte ab (25. April 2019, noch nicht bestandskräftig). Bereits am 27. Oktober 2016 hatte die Klägerin die streitgegenständliche Geschädigtenversorgung bei der Beklagten beantragt und angegeben, zwischen 1974 und 1982 dreimal von ihrem Vater in dem Haus im M. körperlich misshandelt worden zu sein: Als sie zwischen 9 und 11 Jahren alt gewesen sei, habe man sie an einem Wochentag nach der Schule aus ihrem Zimmer zum Mittagessen gerufen. Der Vater habe ihr vorgeworfen, nicht bei den Essensvorbereitungen geholfen zu haben, und sie zunächst mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Dadurch sei sie mit dem Stuhl umgekippt und ein Stuhlbein sei abgebrochen. Der Vater habe sie, die auf dem Boden gelegen habe, mit dem abgebrochenen Stuhlbein verprügelt. Die Stiefmutter und der Stiefbruder seien die ganze Zeit anwesend gewesen. Sie, die Klägerin, habe die Stiefmutter sagen hören "Willst du sie umbringen?". Sie wisse nicht, wie lange sie nicht habe richtig sitzen können; ihr Gesäß sei "grün und blau" gewesen. Als zweiten Vorfall schilderte die Klägerin, dass der Vater, als sie circa 13 Jahre alt gewesen sei (1978), das Auto für einen Familienurlaub im Harz beladen habe. Dabei sei er wütend geworden. Die Klägerin habe ihren kleinen Koffer mit Spielsachen zum Auto bringen wollen. Als sie dem Vater im Wohnungsflur begegnet sei, habe der ihr den Koffer aus der Hand geschlagen, sie in eine Ecke des Flurs gedrückt und ihr mit der geballten Faust ins Gesicht geschlagen. Sie habe ein blaues Auge davon getragen. Von den übrigen Familienmitgliedern sei bei dem Faustschlag niemand dabei gewesen, diese hätten jedoch während der Urlaubsreise das blaue Auge bemerkt und es sei ihnen unangenehm gewesen. Als dritten Vorfall schilderte die Klägerin, sie habe, als sie 17 Jahre alt gewesen sei (1982), an einem Samstag mit ihrem damaligen Freund H.A. zu einer Party gehen wollen. Ihr Vater, dem das missfallen habe, habe sie ins Gesicht geschlagen, wovon sie ein blaues Auge und eine geplatzte Lippe davon getragen habe. Direkt im Anschluss habe sie sich an B. gewandt, die mit ihr spazieren gegangen sei und die sie davon abgehalten habe, ihren Vater anzuzeigen. H.A. habe sie gegen 20.30 Uhr abholen wollen und habe sie überreden wollen, zu der Party zu gehen und habe gemeint, andere müssten sie "so" sehen. Sie sei jedoch zu Hause geblieben. Die Klägerin gab an, infolge der angeschuldigten Angriffe bis heute unter dauernder innerer Anspannung, Tinnitus, Verdauungsproblemen, der Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte und erhöhter Lärmempfindlichkeit mit massiven Schlafstörungen zu leiden. Ihren Beruf als Erzieherin könne sie deswegen nicht mehr ausüben. Sie sei seit zwanzig Jahren in psychotherapeutischer Behandlung, die aber aus Kostengründen immer wieder unterbrochen worden sei. Die Beklagte holte schriftliche Zeugenaussagen von J. und P. ein. Erstere gab an, es habe niemals Übergriffe auf die Klägerin gegeben, weder von Seiten des Vaters der Klägerin noch von anderen Familienmitgliedern. P. gab an, er habe keine körperlichen Angriffe mitbekommen und auch nicht erlebt. Der zudem angeschriebene H.A. antwortete nicht. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 27. Februar 2017 ab. Die angeschuldigten Angriffe seien nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei fraglich, ob sie rechtswidrig gewesen wären. Anhand der Schilderung der Klägerin lasse sich nicht abgrenzen, ob einer oder mehrere der angeschuldigten Angriffe unter dem seinerzeit geltenden Züchtigungsrecht erlaubt gewesen seien oder der Vater dieses überschritten hätte. Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Vater habe die Grenzen des Züchtigungsrechts absolut überschritten. Das sei in der Familie auch bekannt gewesen. So habe etwa eine Tante väterlicherseits dem eigenen Sohn, also dem Cousin der Klägerin, von Fehlverhalten des Vaters der Klägerin berichtet. Ihr Bruder habe ihr berichtet, dass der Vater auch die Mutter verprügelt habe. Die Klägerin hielt die Aussagen von J. und P. für gelogen, das sei aber ein Stück weit zu verstehen, weil diese sich damit letztlich selbst anzeigen würden. Ihre aktuell behandelnde Psychotherapeutin M.S. könne aber bestätigen, dass sie, die Klägerin, die Wahrheit sage. Die Klägerin brachte mit ihrem Widerspruch vor, ihr Vater habe sie auf der Geburtstagsfeier von P. im Februar 1999 in H. in Gegenwart vieler Gäste immer stärker an den Haaren gezogen, sie daran ins Treppenhaus gezerrt und erst losgelassen habe, als fünf andere Männer ihn von ihr weggerissen hätten. Sie habe unter Schock gestanden und viele Haare verloren. Auf dem Nachhauseweg habe sie Freunde getroffen, unter anderem einen P., die mit ihr an die Elbe gefahren seien und versucht hätten, sie zu beruhigen. In einem Telefonat vom 30. März 2017 stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten klar, mit dem geschilderten Vorfall ihren Antrag nicht erweitert zu haben, sondern lediglich das aggressive Auftreten ihres Vaters illustrieren wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die angeschuldigten Angriffe seien nicht bewiesen. Für den ersten Vorfall gebe es nach der Schilderung der Klägerin Augenzeugen. Diese hätten aber angegeben, von dem geschilderten körperlichen Übergriff am Esstisch nichts mitbekommen zu haben. Es sei nicht anzunehmen, dass J. und P. willentlich lügen würden. Insbesondere stehe gegen sie kein strafrechtlicher Vorwurf im Raum. Hinsichtlich des zweiten und dritten Vorfalls sei zwar die Beweiserleichterung des § 15 KoVVfG anzuwenden. Die Schilderung der Klägerin erscheine aber nicht einmal als relativ am wahrscheinlichsten. Nach ihrer Schilderung hätten J. und P. das blaue Auge und die aufgeplatzte Lippe als direkte Folge der körperlichen Gewalteinwirkung bemerken müssen. Beide Zeugen hätten dies indes nicht bestätigt, sondern angegeben, es sei nie zu Übergriffen gekommen. Mit ihrer am 12. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Sie bemängelt, dass ihr Vater nie vernommen worden sei. Sie hat eine schriftliche Einlassung von P. zu dem geschilderten Vorfall auf der Geburtstagsfeier von P. vorgelegt. Ferner hat sie eine schriftliche Einlassung eines Onkels mütterlicherseits vorgelegt, der in der Familie gehört habe, dass der Vater der Klägerin die Mutter der Klägerin 1967 schwer misshandelt habe, so dass es zur Scheidung gekommen sei. Zu B. hat sie mitgeteilt, dass diese infolge eines Schlaganfalls nicht mehr gut sprechen oder schreiben könne. Eine vor ihr, der Klägerin, vorgefertigte schriftlichen Aussage habe diese nicht unterschreiben wollen. Die Beklagte hat an ihren Bescheiden festgehalten. Am 8. September 2017 ist der Vater der Klägerin verstorben. Das Sozialgericht hat den Verwaltungsvorgang der Beklagten beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 25. April 2018 J., P., P. und H.A. als Zeugen gehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Klägerin hatte zudem einen R.H. sistiert, dem der von der Klägerin geschilderte Übergriff auf der Geburtstagsfeier von P. erzählt worden sei. Mit Urteil vom Tag der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch könne sich allein aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ergeben. Die drei von der Klägerin geschilderten Übergriffe durch ihren Vater würden, so sie stattgefunden hätten, auch vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe im Sinne der Vorschrift darstellen. Insbesondere seien sie nicht durch das elterliche Züchtigungsrecht gerechtfertigt gewesen, das nach der damaligen Rechtslage und gesellschaftlichen Anschauung bestanden habe. Mit den von der Klägerin geschilderten Schlägen hätte ihr Vater den Bereich der maßvollen körperlichen Züchtigung überschritten. Die angeschuldigten Angriffe hätten sich jedoch nicht beweisen lassen, was im Rahmen der objektiven Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin gehe. Der Vater habe nicht mehr vernommen werden können. Bei dem ersten Vorfall seien nach der Schilderung der Klägerin die Zeugin J. und der seinerzeit zwischen fünf und sieben Jahre alte Zeuge P. anwesend gewesen. Letzterer habe ausgesagt, sich an den Vorfall nicht erinnern zu können, was angesichts seines Alters und der bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Erinnerungsvermögen von Kindern überzeugend sei. Die Zeugin J. habe sich an den Vorfall erinnert, ihn jedoch gänzlich anders geschildert als die Klägerin, nämlich dass die Klägerin beim Mittagessen frech gewesen und von ihrem Vater in ihr Zimmer geschickt worden sei; dabei habe sie einen Wutanfall bekommen, nicht mehr sehen können und sei gegen einen Türpfosten gelaufen; gegenüber B. habe sie dann behauptet, das habe "Papa gemacht"; das sei ihr, der Zeugin, peinlich gewesen. Das Sozialgericht hat diese Aussage als wahr erachtet, gerade weil die Zeugin die empfundene Scham offenbart habe. Hinweise auf eine bewusste Falschaussage hätten sich dagegen nicht ergeben, zumal die Zeugin, wenn sie den Vater der Klägerin, ihren verstorbenen Ehemann, hätte schützen wollen, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht hätte Gebrauch machen können. Selbst wenn man der Aussage der Zeugin nicht folgen wollte, wäre damit nicht die Richtigkeit der Schilderung der Klägerin bewiesen. Nichts Günstigeres ergebe sich für die Klägerin, wenn man ihr trotz des Vorhandenseins zweier Augenzeugen bereits hinsichtlich des ersten angeschuldigten Angriffs die Beweiserleichterung des § 6 Abs. 4 OEG in Verbindung mit § 15 Satz 1 KoVVfG zugestehen wollte. Denn ihre Angaben würden nicht einmal glaubhaft erscheinen. Hinsichtlich des zweiten und dritten angeschuldigten Angriffs hat das Sozialgericht der Klägerin die genannte Beweiserleichterung zugestanden, aber selbst den niedrigeren Grad des Beweises als nicht erbracht angesehen. Es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Vorfälle sich so zugetragen hätten, wie von der Klägerin geschildert. Es habe sich nicht erweisen lassen, dass Dritte unmittelbar nach der Tat die Folge der Schäden wahrgenommen hätten. Weder der Zeuge P. noch der Zeuge H.A. hätten sich an ein blaues Auge bzw. ein blaues Auge und eine aufgeplatzte Lippe bei der Klägerin erinnert. Berichte über eine ärztliche Behandlung unmittelbar im Anschluss an die Vorfälle würden nicht vorliegen. Nach Auffassung des Senats reiche es für die Glaubhaftmachung der Angaben der Klägerin nicht aus, eine allgemeine Gewalttätigkeit des Vaters zu beweisen, zum Beispiel gegenüber der Mutter der Klägerin oder gegenüber der erwachsenen Klägerin auf der Geburtsfeier von P ... Deswegen habe man davon absehen können, den R.H. oder weitere Zeugen zu vernehmen. Abschließend hat das Sozialgericht angemerkt, dass die Klägerin die Beweisnot hätte verhindern können, wenn sie den Leistungsantrag deutlich früher gestellt hätte, zum Beispiel nach dem geschilderten Vorfall auf der Geburtstagsfeier von P ... Seinerzeit sei sie nicht länger von ihrem Vater abhängig gewesen und der gesellschaftliche Wandel in Bezug auf das elterliche Züchtigungsrecht sei erkennbar gewesen. Auch eine Vernehmung von B. wäre möglicherweise noch in Betracht gekommen. Im Übrigen seien, ohne dass es darauf noch ankomme, bei der Klägerin keine dauerhaften Schädigungsfolgen zwingend erkennbar. Darauf könne nicht schon allein deswegen geschlossen werden, weil die Klägerin jahrelang eine psychotherapeutische Behandlung durchlaufen habe oder weil sie nach eigenen Angaben den erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne. Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Klägerin wurde ausweislich des Bearbeitervermerks der Geschäftsstelle des Sozialgerichts am 3. Mai 2018 veranlasst. Ein Zustellnachweis liegt nicht vor. Am 28. Mai 2018 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hält die Aussagen der Zeugin J. und des Zeugen P. für nicht glaubhaft. Die Aussagen seien ein Spiegel ihrer Kindheit, in der sie ohne jeden Beistand gewesen sei. Ihre einzige Vertraute sei B. gewesen, die vom Sozialgericht nicht vernommen worden sei. Die Aussage des Zeugen P. sei falsch gewürdigt worden. Die Klägerin hat die erneute Vernehmung von J. angeregt. Sie hat zudem angeregt, die Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussage gutachterlich bestätigen zu lassen. Sie sei auch bereit, sich mittels "Lügendetektor" testen zu lassen.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. April 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen dreier Angriffe durch ihrem Vater – jeweils einmal im Zeitraum von 1974 bis 1976, im Jahr 1978 und im Jahr 1982 – ab dem 27. Oktober 2016 eine Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 vH zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weitere Ermittlungen für nicht angezeigt. Die Klägerin hat aus dem Verfahren heraus nunmehr auch wegen des Vorfalls auf der Geburtstagsfeier von P. Geschädigtenversorgung beantragt. Die Beklagte hat hierüber noch nicht entschieden. Anfang 2019 ist B. verstorben. Der Senat hat die Schwerbehindertenakte beigezogen. Mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin hat sich die Klägerin nicht einverstanden erklärt. Die mündliche Verhandlung vor dem Senat, an der die Klägerin teilgenommen hat, hat am 14. Mai 2019 stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagte. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage, an deren Zulässigkeit keinerlei Zweifel bestehen, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2017 erscheint rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). I. Für den geltend gemachten Anspruch kommt als einzige Rechtsgrundlage § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Bundesversorgungs-gesetz (BVG) und, soweit der erste angeschuldigte Angriff vor dem 15. Mai 1976 ausgeführt worden wäre, zudem in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Satz 1 OEG in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält unter anderem, wer im Bundesgebiet infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. II. Nach Überzeugung des Senats sind schon diese allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Ergebnis der bislang angestellten Ermittlungen nicht erfüllt und weitere Ermittlungen nicht angezeigt. 1. Dabei erscheinen die geltend gemachten Übergriffe dem Senat geeignet, jeweils einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zu begründen. Darunter ist grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R, juris-Rn. 25 mwN). Das trifft unproblematisch auf die geschilderten Übergriffe zu, von denen jeder zumindest den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen würde. Die demnach gegebene Angriffsqualität wäre auch nicht aufgrund des elterlichen Züchtigungsrechts entfallen. a. Wie bereits das Sozialgericht herausgearbeitet hat, werden Schädigungen, die von einem zur Tatzeit anerkannten elterlichen Züchtigungsrecht gedeckt waren, nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfasst (BSG, Urt. v. 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, juris-Rn. 38). § 1631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der ab dem 1. Januar 1980 gültigen Fassung erklärte zwar entwürdigende Erziehungsmaßnahmen für unzulässig. Dies wurde jedoch bis zur erneuten Änderung der Vorschrift zum 8. November 2000 und damit innerhalb des streitigen Zeitraums lediglich als "Leitbild ohne Sanktionscharakter" verstanden (zur Entstehungsgeschichte der Norm etwa Salgo in: Staudinger, Neubearbeitung 2015, § 1631 BGB Rn. 66). Die Grenzen der damit weiterhin anerkannten elterlichen Züchtigungsbefugnis waren in Einzelfall unter Würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens zu ermitteln (BGH Beschl. v. 24. Nov. 1986, 4 StR 605/86, juris-Rn. 4; das vorgenannte BSG-Urteil nimmt ausdrücklich auf diese Entscheidung Bezug). b. Der Senat geht ebenso wie das Sozialgericht davon aus, dass der Vater der Klägerin mit den angeschuldigten Taten sein Züchtigungsrecht überschritten hätte. Das würde ungeachtet seiner etwaigen Zielsetzung jedenfalls aus den äußeren Tatumständen folgen. Eine "Tracht Prügel" sowie eine Ohrfeige waren nach der für den Senat überzeugenden Auffassung seinerzeit bereits entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, weil hierdurch das Machtgefälle und die Hilflosigkeit, das Ausgeliefertsein des Kindes und dessen Ohnmacht zum Ausdruck kommen (so etwa Salgo in: Staudinger, Neubearbeitung 2015, § 1631 BGB Rn. 73 mwN). Das gilt gleichermaßen für die angeschuldigten Schläge mit der flachen Hand und erst Recht für Schläge mit der Faust ins Gesicht sowie das Verprügeln mit einem abgebrochenen Stuhlbein, die nach der Schilderung der Kläger zudem zu erheblichen Substanzverletzungen (Hämatome, aufgeplatzte Lippe) führten. Denn auch dadurch wäre ein Ausgeliefertsein der Klägerin gegenüber dem Vater deutlich zum Ausdruck gekommen. 2. Es hat sich im gerichtlichen Verfahren aber nicht mit der Gewissheit feststellen lassen, die für eine zusprechende gerichtliche Entscheidung notwendig wäre, dass die angeschuldigten Übergriffe tatsächlich stattfanden. a. Der erste angeschuldigte Angriff am Mittagstisch müsste im Vollbeweis nachgewiesen sein. Insoweit könnte die Klägerin nicht die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KoVVfG) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 OEG in Anspruch nehmen. Der abgesenkte Beweismaßstab gilt unter anderem bei fehlenden Zeugen (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 15. Dez. 2016, B 9 V 3/15 R, juris-Rn. 30 mwN). Nach der Schilderung der Klägerin waren aber J. und P. unmittelbare Zeugen des ersten angeschuldigten Angriffs. Die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nach dem Dafürhalten des Senats nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der angeschuldigte Angriff am Mittagstisch tatsächlich stattfand. aa. Allein das Vorbringen der Klägerin trägt die Annahme, der Vorfall habe sich wie von ihr geschildert zugetragen, nicht. Der Senat beurteilt ihr entsprechendes Vorbringen als nicht ausreichend glaubhaft. (1) Zwar enthält ihre schriftliche Schilderung, die sie im Rahmen ihres Antrags bei der Beklagten vorlegte, mehrere Realitätskriterien. So ist sie in sich widerspruchsfrei; die Klägerin schildert mit dem Umfallen des Stuhls und dem Abbrechen des Stuhlbeins durchaus ungewöhnliche Details zum Kerngeschehen und sie gibt mit dem Ausruf der Zeugin J. "Willst du sie umbringen?" auch Teile eines Gesprächs wieder. Gleichwohl wirkt die Schilderung des Kerngeschehens auf den Senat eher blass. Insbesondere werden keinerlei eigenpsychische Vorgänge mitgeteilt. Das Vorbringen der Klägerin, es "ging alles so schnell", wertet der Senat sogar als ein – wenngleich schwaches – Fluchtsymptom. (2) Da die Klägerin ihre Aussage letztlich nur einmal getätigt hat, lässt sich deren Konsistenz nicht beurteilen. Es fällt aber auf, dass sich die angegebenen Details erst im Laufe der Zeit entwickelt haben. Dem Entlassungsbericht der M1 Klinik H1 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin während des dortigen, immerhin fast sechs Wochen währenden Aufenthalts von körperlichen Misshandlungen in ihrer Kindheit berichtete. Im Rahmen der biografischen Anamnese beschrieb sie lediglich, der Vater sei ihr fremd geblieben und die Zeugin J. distanziert und kühl gewesen; sie, die Klägerin, habe im Haushalt des Vaters weder Lob noch Anerkennung erhalten und es sei niemand auf ihre Bedürfnisse eingegangen. Im Schwerbehindertenverfahren gab die Klägerin bei Antragstellung allgemein an, sie sei während ihrer Kindheit mehrfach traumatisiert worden. In einer E-Mail vom 27. September 2016 erwähnte sie, als Kind innerhalb der Familie durch ihren Vater Gewaltopfer geworden zu sein, ohne dies jedoch näher darzulegen. Erstmals schilderte die Klägerin die angeschuldigten Angriffe in ihrem Antrag auf OEG-Versorgungsleistungen. Zur Begründung ihres Widerspruchs im Schwerbehindertenverfahren verwies sie dann wieder pauschal darauf, während ihrer gesamten Kindheit immer wieder traumatisiert worden zu sein. Im Klagverfahren machte die Klägerin keine neue Aussage, sondern legte eine Kopie ihrer schriftlichen Antragsbegründung aus dem Verwaltungsverfahren vor. Im schwerbehindertenrechtlichen Überprüfungsverfahren beantwortete die Klägerin die Frage der Gutachterin nach psychischen Beschwerden unter anderem damit, sie sei von ihrem Vater wiederholt verprügelt worden, ohne dies jedoch weiter zu konkretisieren. Auf die Frage nach der Lebensführung wiederholte sie, sie sei in der neuen Familie ihres Vaters abgelehnt worden und der Vater habe sie geschlagen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beließ es die Klägerin, als sie erkennbar die Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens hatte, hinsichtlich der angeschuldigten Angriffe bei dem allgemeinen Vorbringen, sie sei dreimal schwer verprügelt worden. Die Umstände und die Atmosphäre des Zusammenlebens in der neuen Familie ihres Vaters hat sie demgegenüber ausführlich und detailreich geschildert. (3) Als personenbezogenes Kriterium tritt hinzu, dass die Klägerin nach dem Eindruck des Senats in gesteigertem Maße an einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens interessiert ist. So äußerte sie gegenüber der Gutachterin im schwerbehindertenrechtlichen Überprüfungsverfahren vehement den Wunsch, im Feststellungsbescheid anzuerkennen, dass sie mehrfach traumatisiert worden sei. Die Gutachterin beschrieb die Klägerin in diesem Zusammenhang als hochgradig auffällig, verbal aggressiv, vorwurfsvoll, gekränkt, schnell irritierbar und durchgehend gereizt und stellte bei ihr unter anderem regressive Wiedergutmachungswünsche fest. Derartige Wünsche sind auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden, indem die Klägerin bestätigt hat, ihr gehe es weniger um konkrete Versorgungsleistungen als um einen "Anspruch auf Gerechtigkeit". (4) Lediglich ergänzend berücksichtigt der Senat, dass sich die Schilderung der Klägerin zu dem hier nicht streitbefangenem Vorgang auf der Geburtstagsfeier des Zeugen P. im Jahr 1999 als unzuverlässig erwiesen hat, was das Ausmaß der geschilderten Auseinandersetzung angeht. Sie hat angegeben, ihr Vater habe sie immer stärker an den Haaren gezogen, sie daran ins Treppenhaus gezerrt und erst losgelassen, als fünf andere Männer, unter anderem der Zeuge P., ihn von ihr weggerissen hätten. Der Zeuge P. hat demgegenüber auch für den Senat glaubhaft bekundet, die Auseinandersetzung nicht beobachtet zu haben, sondern von anderen Gäste darüber informiert worden zu sein; als er dazugekommen sei, habe er nicht gesehen, dass die Klägerin mit dem Vater "im Clinch" gewesen sei; er habe sie dann gebeten zu gehen. Ebenso wenig hat der Zeuge P. die von der Klägerin geschilderten Details bestätigt. Er hat auch für den Senat glaubhaft ausgesagt, Gast auf dieser Geburtstagsfeier gewesen und der Klägerin nicht lediglich auf dem Nachhauseweg begegnet zu sei; er habe beobachtet, dass der Vater, der an einem Tisch gesessen habe, die neben ihm stehende Klägerin an den Haaren gepackt und zu ihm runtergezogen habe; dann seien mehrere Leute, nach seiner Erinnerung zwei, "dazwischen gegangen" und der Vater habe von der Klägerin abgelassen. bb. Die demnach nicht ausreichend glaubhafte Schilderung der Klägerin zum angeschuldigten Angriff am Mittagstisch ist von der Zeugin J. nicht bestätigt worden. Diese hat bekundet, sich an einen Vorfall am Mittagstisch erinnern zu können, diesen aber im Kerngeschehen gänzlich anderes geschildert als die Klägerin. Sie hat sich dahin eingelassen, die Klägerin sei am Tisch frech gewesen; der Vater der Klägerin habe diese daraufhin "nach oben" in ihr Zimmer geschickt; die Klägerin habe einen Wutanfall bekommen und habe wegen der Tränen nicht mehr sehen können; sie sei gegen einen Türpfosten gelaufen und habe "oben" B. erklärt, "das" habe der Vater der Klägerin gemacht; sie, die Zeugin J., könne sich nur deswegen an diesen Vorfall erinnern, weil es ihr peinlich gewesen sei. Bei der Würdigung dieser Aussage ist aus Sicht des Senat eine besondere Umsicht angebracht, weil nach der Lebenserfahrung Täter, Angehörige aber auch Opfer häuslicher Gewalt häufig versuchen, deren sichtbare äußere Zeichen damit zu erklären, man sei irgendwo gegengelaufen. Ebenso wenig wertet der Senat es in diesem Einzelfall als Kriterium für die Zuverlässigkeit der Aussage, dass die Zeugin trotz Belehrung nicht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ihre Aussagebereitschaft kann auch dadurch motiviert worden sein, den Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes nach "Richtigstellung" zu erfüllen und dessen Ansehen wie auch ihr eigenes Ansehen hoch zu halten. Diese Motivation würde weder eindeutig für noch eindeutig gegen die inhaltliche Richtigkeit der Aussage sprechen. Für die inhaltliche Richtigkeit der Aussage spricht hingegen ihre Widerspruchsfreiheit; das geschilderte Detail, die Klägerin habe sich nach der Verletzung an B. gewandt und die Schilderung der eigenpsychischen Vorgangs, der Zeugin sei es peinlich gewesen, dass die Klägerin dort behauptet habe, der Vater habe ihr die Verletzung zugefügt. Die Aussage der Zeugin erscheint zudem konsistent gegenüber ihren schriftlichen Angaben im Verwaltungsverfahren. Zwar brachte die Zeugin dort nur pauschal vor, es habe niemals Übergriffe auf die Klägerin gegeben. Sie war aber auch nur allgemein nach Übergriffen durch den Vater der Klägerin gefragt worden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist die Zeugin zu dem Vorfall am Mittagstisch befragt worden, woraufhin sie ihre schriftliche Aussage bruchlos ergänzt hat. Letztlich kann der Senat dahin stehen lassen, wie glaubhaft die Aussage der Zeugin J. ist. Für die Klägerin würde sich unter keinem Aspekt etwas Günstigeres ergeben, wenn das Gericht der Zeugin nicht glauben würde. Es bliebe dabei, dass ihre eigene Aussage nicht ausreichend glaubhaft erscheint, um den Tatvorwurf zu tragen. Ohne glaubhaft erscheinende Angaben wäre der Klägerin nicht einmal mit der Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KoVVfG iVm § 6 Abs. 3 OEG geholfen. Auch darauf hat bereits das Sozialgericht hingewiesen. cc. Ebenso wenig wird die Aussage der Klägerin durch diejenige des Zeugen P. verstärkt. Dieser hat bekundet, sich an das von der Klägerin geschilderte Ereignis nicht erinnern zu können. Das erscheint auch dem Senat glaubhaft. Der Zeuge ist im Zeitpunkt des behaupteten Angriffs zwischen fünf und sieben Jahre alt gewesen. Nach entwicklungspsychologischen Erkenntnissen können Eigenerinnerungen in der Regel nicht vor dem vierten oder fünften Lebensjahr entstehen. b. Bezüglich des zweiten angeschuldigten Angriffs ist der Klägerin auch nach Auffassung des Senats die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KoVVfG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 OEG zuzugestehen. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind. Dieser Beweismaßstab gilt auch, wenn wie bei dem angeschuldigten Angriff vor der Harzreise der Familie unmittelbare Zeugen fehlen (st. Rspr., vgl. etwa BSG, Urt. v. 15. Dez. 2016, B 9 V 3/15 R, juris-Rn. 30 mwN). Demnach sind die Angaben der Klägerin der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Glaubhaft gemacht ist ein Vorgang bereits dann, wenn seine überwiegende Wahrscheinlichkeit dargetan ist, das heißt, die gute Möglichkeit besteht, dass er sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (s. zu diesem Beweismaßstab etwa BSG, Urt. v. 15. Dez. 2016, B 9 V 3/15 R, juris-Rn. 28 mwN). Der Senat hält es indes nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin 1978 vor einer Urlaubsfahrt in den Harz von ihrem Vater mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. aa. Auch insoweit hält der Senat die Angaben der Klägerin im entscheidenden Punkt für nicht ausreichend glaubhaft. Die schriftliche Schilderung des Tathergangs ist zwar auch insoweit widerspruchsfrei und enthält mit der Angabe, die Faust des Vaters sei geballt gewesen und er habe direkt auf ihr Auge gezielt, zwei Details. Vergleichen mit dem detailreichen, bildstarken und mit eigenen Bewertungen geschmückten Beschreibung des Randgeschehens (ihr Zimmer sei im oberen Stockwerk gelegen gewesen; habe über eine Wand aus Glasbausteinen verfügt; dort sei sie isoliert gewesen, was aber ihr Glück gewesen sei; der Flur im unteren Stockwerk habe wie ein abgeschnittenes "T" ausgesehen; im abgeschnittenen Ende habe sich ein Einbauschrank befunden), erscheint die Schilderung des Kerngeschehens jedoch blass. Wiederum werden hinsichtlich des Kerngeschehens keinerlei eigenpsychische Vorgänge mitgeteilt. Zur Konsistenz der Aussage, zur Motivlage der Klägerin und zur Unzuverlässigkeit ihrer anderweitigen Aussage gilt das gleiche wie hinsichtlich des angeschuldigten Übergriffs am Mittagstisch. bb. Die Zeugen J. und P. haben das dem Randgeschehen zuzuordnende Vorbringen der Klägerin, sie habe ein blaues Auge davon getragen, das der Familie während des Urlaubs peinlich gewesen sei, nicht bestätigt. Die Zeugin J. hat bekundet, sich an ein Ereignis anlässlich einer Urlaubsreise nicht erinnern zu können. Der Zeuge P. hat ausgesagt, von einem Aufenthalt im Harz zu wissen. An mehr könne er sich nicht erinnern, auch nicht an Vorfälle anlässlich der Abreise. c. Hinsichtlich des dritten angeschuldigten Angriffs kommt auch nach Auffassung des Senats ebenfalls § 15 Satz 1 KoVVfG in Verbindung § 6 Abs. 3 OEG zur Anwendung, denn auch insoweit fehlen unmittelbare Tatzeugen. Auch dem Senat erscheint es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin von ihrem Vater 1982 vor einer auswärtigen Party ins Gesicht geschlagen wurde. Er misst dem Vorbringen der Klägerin aus den erwähnten Gründen auch insoweit nur einen geringen Beweiswert zu. Das zum Randgeschehen gehörende Vorbringen der Klägerin, sie habe insbesondere ein blaues Auge davongetragen, das ihr damaliger Freund, der Zeuge H.A., am Abend bemerkt habe, hat dieser nicht bestätigt. Er hat sich auch auf Vorhalt der Schilderung der Klägerin nicht an ein derartiges Ereignis erinnert, insbesondere nicht an ein blaues Auge der Klägerin. 3. Zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat sich nicht veranlasst. a. Insbesondere erscheint es nicht angezeigt, die Zeugin J. erneut zu hören. aa. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgericht, im erstinstanzlichen Verfahren vernommene Zeugen erneut hören. Das ergibt sich aus §§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren zumindest entsprechend anwendbar ist (BSG Urt. v. 21. Okt. 1998, B 9 VG 2/97 R, juris-Rn. 15; Urt. v. 5. Sept. 2006, B 7a AL 78/06 B, juris-Rn. 6). Daraus ergibt sich zugleich, dass erstinstanzliche Beweisaufnahmen auch im Berufungsrechtszug verwertet werden dürfen (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 18. Febr. 1988, 6 RKa 24/87, juris-Rn. 16). Es liegt auch keine Konstellationen vor, in der das Ermessen "auf null" reduziert wäre. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Beweiswürdigung des Sozialgerichts ab. Ebenso wenig ist ein Verfahrensfehler ersichtlich. bb. Der Senat hält eine erneute Vernehmung der Zeugin J., die demnach in seinem Ermessen steht, selbst eingedenk des entsprechenden Wunsches der Klägerin für verzichtbar. Die Zeugen sind vor dem Sozialgericht erschöpfend befragt und ihre Aussagen umfassend dokumentiert worden. Dem Senat drängt sich weder eine zusätzliche Frage noch ein weiterer Vorhalt auf. Die Klägerin ist bei der Beweisaufnahme zugegen gewesen und hat von ihrem Fragerecht jedenfalls gegenüber dem Zeugen P. Gebrauch gemacht. Dass sie ausweislich des Protokolls keine Fragen an die Zeugin J. gestellt hat, gibt keinen Anlass zu einer erneuten Vernehmung, zumal die Klägerin nichts vorgebracht hat, womit die Zeugin erstmals zu konfrontieren wäre. Schließlich hat die Klägerin im Anschluss an die Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht Stellung genommen und ihre Schilderung bekräftigt, was ebenfalls protokolliert worden ist. b. Ebenso wenig sieht sich der Senat veranlasst, weitere Zeugen zu hören. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass es weitere unmittelbare Zeugen der angeschuldigten Angriffe gab. Auch die inzwischen verstorbene B. hätte nicht aus eigener Anschauung zum Kerngeschehen der angeschuldigten Übergriffe aussagen können. Die übrigen von der Klägerin angeführten Verwandten könnten allenfalls die Gewalttätigkeit des Vaters bei anderen Gelegenheiten bekunden und auch dies teilweise nicht einmal aus eigener Anschauung. Wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat, wären die angeschuldigten Angriffe nicht bewiesen, wenn man von einer gesteigerten Gewaltbereitschaft des Vaters überzeugt wäre. Der Senat kann diese sogar als wahr unterstellen, ohne allein dadurch zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis zu kommen. Ebenso wenig besteht Anlass, Frau S. zu vernehmen, von der verschiedene Befundberichte vorliegen. c. Der Senat hat schließlich keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Anders als die Klägerin zu meinen scheint, würde im Rahmen eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht untersucht, ob der von ihr geschilderte Sachverhalt wahr ist. Derartige Gutachten beziehen sich ausschließlich darauf, ob der Erlebnishintergrund, vor dem eine Aussage gemacht wird, sich in der Wachwirklichkeit befindet, oder ob er dem Bereich der Träume, Halluzinationen oder Vorstellungen entstammt (vgl. dazu und zum Folgenden BSG, Urt. v. 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, juris-Rn. 44 ff. mwN). Ihre Einholung und Berücksichtigung ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig, kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere, wenn die betreffenden Angaben das einzige Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein können. Es gibt indes keinerlei Anzeichen dafür, dass die Klägerin nicht zuverlässig zwischen der Wirklichkeit und etwaigen (Wahn-) Vorstellungen unterscheiden könnte. Dass sie jahrelang psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat, auch stationärer Art, ist erst einmal nur Ausdruck ihres seelischen Leidens. Die mitgeteilten Diagnosen weisen nicht auf Erkrankungen hin, die mit wahnhaften Ideen einhergehen würden. Das gilt auch hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung, die im Schwerbehinderten-Verfahren von der Allgemeinärztin Birte Müller-Landré (Befundbericht vom 24. Januar 2017) und von Frau S. (Folge-Befundbericht vom 2. Juni 2017) diagnostiziert worden ist. Da diese Störung nicht zu den wahnhaften Störungen gehört, kann dahin stehen, ob die Diagnose überhaupt zutrifft. Soweit Frau DrM. – ebenfalls im Schwerbehinderten-Verfahren – eine Persönlichkeitsstörung mit Borderline-Merkmalen diagnostiziert hat (Gutachten vom 11. Juli 2017), hat sie ausdrücklich festgehalten, bei der Klägerin seien keine inhaltlichen Denkstörungen wie unter anderem Wahnvorstellungen zu beobachte. Erst recht nicht zu folgen ist der Anregung der Klägerin, sie mittels "Lügen-Detektor" zu untersuchen. 4. Bei all dem stellt der Senat nicht in Abrede, dass die Klägerin sich in der neuen Familie ihres Vaters nicht willkommen fühlte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anschaulich vorgetragen hat. Eine ablehnende Haltung ihres Vaters und der Zeugin J. würde für sich genommen aber keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG begründen (s. dazu, dass es selbst bei schweren seelischen Misshandlungen an der erforderlichen unmittelbar gegen den Körper des Geschädigten gerichteten Tätlichkeit fehlt, BSG, Urt. v. 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, juris-Rn. 36 f.). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. C. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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