Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 KR 2316/13 ZVW
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 157/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben dem Kläger jeweils die Hälfte seiner Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Dozent für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000.
Der 1966 geborene Kläger ist Diplom-Betriebswirt. Nach Abschluss seines Studiums im Jahre 1990 war er zunächst als angestellter Dozent tätig. Vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 war er als Dozent im Bildungszentrum P für die Beigeladenen zu 1) tätig. Nach Ende dieser Tätigkeit erteilte ihm die Niederlassungsleiterin der Beigeladenen zu 1) am 14. Juli 2000 das folgende Zeugnis:
"Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier Mitarbeiter
Herr H R, geboren am 1966 in K war in der Zeit vom 02.05.1994 bis zum 14.07.2000 in der G-Schule S-H GmbH - gemeinnützig - Bildungszentrum P als freier Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich als Dozent tätig.
Die G-Schule S-H GmbH ist ein Träger von öffentlich geförderten Umschulungs-, Weiter- und Fortbildungslehrgängen, überwiegend finanziert durch die Bundesanstalt für Arbeit, deren arbeitsmarktpolitische Ziele die berufliche Rehabilitation, Reintegration und Anpassung in den Arbeitsmarkt sind.
Herr R wurde aufgrund seiner breiten Qualifikation in kaufmännisch und betriebswirtschaftlich ausgerichteten Kursen mit unterschiedlichen Zielgruppen eingesetzt.
Seine Haupteinsatzgebiete waren das Steuerrecht (Deutsch und Europäisch), Buchführung/Bilanzierung, Kostenrechnung/Controlling, Lohnbuchhaltung, Finanzierung/Investition, Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Handels- und Vertragsrecht und Kommunikation/ Bewerbungstraining sowie EDV-Anwendung.
Herr R wurde eingesetzt in kaufmännischen Umschulungen (Bürokaufleute, Kaufleute im Groß- und Außenhandel), Fortbildung, Anpassungslehrgängen für Langzeitarbeitslose sowie zeitweise in Lehrgängen für das mittlere und gehobene Management sowie Seminaren mit Bildungsinhalten, die auf den Wirtschaftsraum Europa vorbereiten.
Herr R zeichnete sich durch ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft aus, das ihm ermöglichte, sich auch in ihm zunächst ungewohnte Fachgebiete wie Deutsch/Schriftverkehr, Telefonverkauf und Officemanagement einzuarbeiten, was es uns erlaubte, ihm im Vertretungsfall jederzeit variabel einzusetzen. Dabei zeichnete sich Herr R immer durch die prompte Bereitschaft zur Übernahme auch kurzfristiger Vertretungen aus.
Seinen Unterricht hat er Herr R stets methodisch geschickt und zielgruppengerecht geplant, so dass es ihm sehr gut gelang, den Teilnehmern/innen auch komplizierte wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge verständlich zu machen und sie so zu konstanter Mitarbeit zu motivieren.
Zusammenfassend können wir bescheinigen, dass Herr R ein von den Vorgesetzten, Kollegen/innen und Teilnehmern/innen aufgrund seiner detaillierten Fachkenntnisse einerseits sowie seiner sozialen Kompetenz andererseits sehr geschätzter Dozent war, der immer zu unserer vollen Zufriedenheit die ihm übertragenen Aufgaben erledigte.
Herr Rverlässt uns zum 14. Juli 2000 auf eigenen Wunsch, um einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und wünschen Herrn R beruflich wie privat für die Zukunft alles Gute.
P, 14. Juli 2000"
Die Beigeladene zu 1) ist eine bundesweit tätige Unternehmensgruppe, die sich seit 1895 in der Qualifizierung von Menschen engagiert. Nach ihrem Verständnis fördert sie die Integration von Arbeitssuchenden in den Ersten Arbeitsmarkt durch Beratung, Bildung, Qualifizierung und Vermittlung. Sie bietet, wie auch im Bildungszentrum P, in dem der Kläger tätig war, u. a. Ausbildungen, Umschulungen und Fortbildungen im kaufmännischen Bereich an.
Der Kläger erhielt zu Beginn seiner Tätigkeit eine Vergütung von 40 DM pro Stunde, später erhöhte sich dieser Betrag auf 47 bis 50 DM die Stunde. Ein schriftlicher Vertrag wurde zunächst zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) nicht abgeschlossen. Erst im Jahre 2000 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen als "Vertrag über eine Dozententätigkeit als Honorarkraft". Nach Angaben der Beigeladenen zu 1 kam es zu diesem Vertrag, weil in dieser Zeit Zweifel über den sozialversicherungsrechtlichen Status der bei ihr tätigen Honorarkräfte aufkamen.
Dieser Vertrag hat (in Auszügen) den folgenden Wortlaut:
"§ 1 Aufgabengebiet
1. Die Honorarkraft übernimmt ab 07. 02. 2000 für die Gesellschaft Lehraufträge auf Honorarbasis gemäß gesonderten, für die bestimmte Zeiträume zu vereinbarenden Stundeneinsatzplänen ... Zur Vereinbarung der einzelnen Lehraufträge verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens: Nachdem die einzelnen Lehraufträge insbesondere hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage auf der Grundlage der Vorgaben der Honorarkraft vereinbart worden sind, bestätigt die Honorarkraft die Einhaltung dieses Verfahrens durch eine schriftliche Erklärung mit dem nachfolgenden Wortlaut: "Ich habe die Aufstellung über die mit mir auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom ... vereinbarten Unterrichtseinsätze für den Zeitraum vom ... bis ... erhalten und bestätige mit meiner Unterschrift, dass sie unter Berücksichtigung meiner Vorgaben insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Lage mit mir abgestimmt worden sind".
2. Die Honorarkraft ist in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit grundsätzlich frei. Sie erteilt ihren Unterricht zeitlich entsprechend dem vereinbarten Stundeneinsatz und inhaltlich entsprechend den Rahmenlehrplänen der Gesellschaft.
Zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, dass die Lehrtätigkeit u. a. folgende Aufgabenbereiche umfasst:
- Selbständige Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts unter Berücksichtigung der allgemeinen didaktischen Prinzipien der Erwachsenenbildung,
- Eigenverantwortliche Aneignung fehlender Kenntnisse und laufende Anpassung durch Fortbildung,
- Führung der Klassenbücher einschließlich der Anwesenheitsliste bezüglich der vereinbarten Unterrichtsleistungen,
- Durchführung von schriftlichen Leistungskontrollen in angemessenen, gegebenenfalls mit der Gesellschaft gesondert abzusprechenden Abständen,
- Die Gewährung von teilnehmerbezogenen Informationen für Zeugniskonferenzen und Abschlussprüfungen, soweit sie sich aus der Lehrtätigkeit ergeben. Kann die Honorarkraft nicht persönlich an diesen Veranstaltungen teilnehmen, hat sie der Gesellschaft vorher die zur Leistungsbewertung erforderlichen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben und evtl. entstehende Rückfragen zu beantworten.
§ 2 Vergütung
1. Die Honorarkraft erhält für ihre Tätigkeit ein Honorar in Höhe von DM 50,00 je geleistete Unterrichtsstunde. Die Auszahlung erfolgt nachträglich und unverzüglich nach Einreichung einer entsprechenden Honorarrechnung.
2. Für ausgefallene bzw. wegen Verhinderung der Honorarkraft nicht erteilte Unterrichtsstunden besteht kein Honoraranspruch.
3. Steuern und gegebenenfalls zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge führt die Honorarkraft selbst ab.
§ 3 Leistungsverhinderung
Die Honorarkraft ist verpflichtet, sämtliche Leistungsverhinderungen, auf welche Gründe sie auch immer zurückzuführen sind, um den der Gesellschaft, soweit dies möglich und/oder erforderlich ist, telefonisch anzuzeigen.
§ 4 Schweigepflicht
Die Honorarkraft verpflichtet sich, über alle ihr während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft bekanntwerdenden Geschäfts-Betriebsgeheimnisse, alle ihr bekannt werdenden Herstellungsverfahren und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 5 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Die Honorarkraft verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert der Gesellschaft zurückzugeben ...
§ 6 Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Frist nach § 621 BGB beendet werden ..."
Mit Bescheid vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 stellt die Beklagte fest, dass der Kläger als Dozent in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit tätig geworden sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger zwar Umstände geschildert habe, die den Schluss zuließen, dass er im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei, der Beigeladene zu 1) habe diesem Vortrag aber widersprochen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz der von ihm geschilderten Umstände sich noch im Januar 2000 bereit erklärt habe, mit der Beigeladenen zu 1) einen schriftlichen Vertrag zu schließen, in dem eben die von der Beigeladenen zu 1) aufgezählten Punkte schriftlich fixiert worden seien. Es erscheine glaubhaft, dass die im Vertrag genannten und von der Beigeladenen zu 1 geschilderten Umstände den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten.
Hiergegen richtet sich die am 3. Juli 2002 beim Sozialgericht Freiburg erhobene Klage, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. August 2002 an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die tatsächlichen Umstände seiner Tätigkeit hätten sich nicht von der Tätigkeit der festangestellten Lehrer unterschieden. Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien auch, dass er an Lehrer- und Zeugniskonferenzen habe teilnehmen müssen. Er habe auch an Betriebsausflügen und an Weihnachtsessen teilgenommen. Er habe Vertretungen erkrankter oder urlaubsabwesender Kollegen und Kolleginnen übernehmen müssen. Zudem habe er Zusatzaufgaben übernommen. Er sei als Videowart tätig geworden und er habe die Installation von EDV-Geräten und die entsprechenden Einweisungen übernommen. Zudem habe er wie die festangestellten Kollegen zum Ende des Jahres eine Sonderzahlung erhalten. Diese sei zwar nicht wie bei den festangestellten Kollegen als Weihnachtsgeld deklariert worden, sondern als Sonderhonorar.
Der Rechtsstreit hat wegen eines Auslandsaufenthalts des Klägers geruht. Nach einer ersten Entscheidung des Senats (Urteil vom 15. März 2013 - L 1 KR 450/12 WA ) hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2017 den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Art und die Weise in der der Kläger in das Bildungszentrum eingebunden gewesen sei, habe einer abhängigen Beschäftigung entsprochen. So sei er regelmäßig in der Woche in den Lehrbetrieb der Beigeladenen zu 1) durch eine Vielzahl von Unterrichtsstunden einschließlich von Vertretungen bei Krankheit und Urlaub eingebunden gewesen. Er habe an Zeugniskonferenzen und Teamsitzungen teilgenommen. Er habe Stoffpläne (nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere an der Bildungseinrichtung tätige Lehrer, auch festangestellte Lehrer), erarbeitet. Er habe Computer installiert und Videogeräte gewartet. Soweit die Beigeladene vortrage, dass der Kläger zu alldem nicht verpflichtet gewesen sei, überzeuge dies nicht. Denn schließlich sei sie dem nicht entgegengetreten, sondern sie habe dies geschehen lassen. Insbesondere habe der Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass er in einem solchen erheblichen Umfang unterrichtet habe, dass eine Nichtteilnahme an den Konferenzen schlicht nicht möglich gewesen sei.
Die von dem Kläger hierzu geschilderte Abrechnungspraxis spreche ebenfalls dafür, dass eine Teilnahme notwendig gewesen sei. Denn die festangestellten Lehrer hätten so genannte "Plusstunden" erhalten, während er für die entsprechenden Stunden honoriert worden sei. Angesichts der gelebten Praxis halte das Gericht es auch für glaubhaft, dass sich die Tätigkeit des Klägers von der Tätigkeit eines festangestellten Lehrers nicht erheblich unterschieden habe. Darüber hinaus habe der schriftliche Honorarvertrag auch Weisungselemente enthalten. So werde die Führung von Klassenbüchern, Anwesenheitslisten, Durchführung von Leistungskontrollen in angemessenen, gegebenenfalls mit der Gesellschaft gesondert abzusprechenden Abständen gefordert und bei Nichtteilnahme an Zeugniskonferenzen und Abschlussprüfungen die Pflicht zur Abgabe der erforderlichen Information schriftlich oder mündlich im Vorhinein vereinbart. Auch diese vertraglichen Abreden zeigten ein Maß an Einbindung in den betrieblichen Ablauf, der eine Beschäftigung nahelege.
Gegen den der Beigeladenen zu 1) am 14. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 7. April 2017. Zur Begründung hat die Beigeladene zu 1) ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Der Kläger habe keinem Weisungsrecht unterlegen. Er habe frei darüber entscheiden können, wann er tätig sein wollte. Hinsichtlich der zeitlichen Lage und des Umfangs der Unterrichtsleistungen seien ihm keine Weisungen erteilt worden. Es liege in der Natur der Sache, dass der Unterricht allerdings in ihren Räumen stattfinden musste. Damit habe sie einerseits den Kläger als Auftragnehmer entlastet, entsprechende Räume zur Verfügung stellen zu müssen und andererseits habe sie es als Auftraggeberin bei ihren Planungen entlastet. Denn bei den hier in Rede stehenden Unterrichtsleistungen habe es sich um solche im so genannten Frontalunterricht gehandelt, für den keine besondere Raumausstattung erforderlich gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht in die Vertretungsplanung für urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle einbezogen gewesen. Es habe allerdings die Möglichkeit bestanden, sich um Unterrichtsstunden, die frei wurden und neu zu besetzen waren, bewerben zu können. Davon habe der Kläger Gebrauch gemacht. Ebenso sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, an Zeugniskonferenzen und Teamsitzungen teilzunehmen. Entsprechende Weisungen seitens der Beigeladenen zu 1) seien nicht erfolgt. Wenn der Kläger an diesen Konferenzen und Sitzungen jedoch teilgenommen habe, habe sie ihn natürlich nicht davon ausgeschlossen. Auch die Erarbeitung von Stoffplänen könne entgegen der Schlussfolgerung des Sozialgerichts nicht als Zeichen der Einbindung des Klägers in den Lehrbetrieb der Beigeladenen zu 1 gewertet werden. In vielen Fällen habe sie dem Kläger diese Aufträge erteilt, weil dieser ausdrücklich darum gebeten hatte, um die Freistunden, die sich zwischen den mit ihm vereinbarten Unterrichtseinheiten befanden, durch eine sinnvolle und gegebenenfalls zu vergütende Tätigkeit auszufüllen. Entsprechendes gelte für die Installation von Computern und die Betreuung der Videogeräte. Hierbei habe es sich auch um einfache Tätigkeiten, wie die Abstimmung über die Verfügbarkeit der Geräte und deren Ausgabe und Rücknahme gehandelt. Auch sei es dem Kläger darum gegangen, diese Aufgaben übernehmen zu können, weil er sich ohnehin in ihrer Niederlassung aufgehalten habe.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinn gemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zu Recht festgestellt, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) abhängig beschäftigt und in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen sei.
Die Beklagte und die weiteren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2017 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch unterliegen Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Erweisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeiten und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -).
Ausgangspunkt der Prüfung sind die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Im vorliegenden Fall haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) zunächst keinen schriftlichen Vertrag über die Tätigkeit des Klägers in der Bildungseinrichtung des Beigeladenen zu 1) geschlossen. Diesen Zustand haben sie im Januar 2000 geändert und einen schriftlichen "Vertrag über eine Dozententätigkeit als Honorarkraft" abgeschlossen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) sollte dieser Vertrag aber auch die rechtliche Situation wiedergeben, unter der der Kläger bis zum Abschluss dieses Vertrages gearbeitet hat. Danach ist zunächst davon auszugehen, dass die Beteiligten dieses Vertrages eine freie Mitarbeit des Klägers zu 1) auf Honorarbasis vereinbaren wollten. Dafür spricht die Bezeichnung des Klägers als Honorarkraft und die Vereinbarung eines Honorars in Höhe von 50 DM je geleisteter Unterrichtsstunde. Typische Regelungen eines Arbeitsverhältnisses, wie über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Regelung über den Urlaubsanspruch des Klägers fehlen.
Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit ist aber nicht die Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbständigkeit muss vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welche gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17 und Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris RdNr. 17).
Nach der Rechtsprechung des BSG und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann die Tätigkeit eines Lehrers bzw. Dozenten grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R und Urteil des BAG vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09). Dabei gilt für Lehrkräften an allgemeinen Schulen, dass sie regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen sind (BAG, a.a.O., Rdnr. 19). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass in allgemeinbildenden Schulen der von der Kultusverwaltung herausgebende Lehrplan einzuhalten ist. Fächerkanon und Abschlussprüfung waren hier vorgegeben. Über die Selbständigkeit einer Lehrkraft ist danach zu entscheiden, wie intensiv sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände des Unterrichts mitgestalten konnte (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 2602 R - juris RdNr. 30 und Urteil des Senats vom 7. März 2017 - L 1 KR 82/15 -).
An diesen Grundsätzen gemessen war der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) vom 1 vom 2. Mai 1994 bis 14. März 2000 abhängig beschäftigt. Anhaltspunkt hierfür ist aber auch zunächst der im Januar 2000 geschlossene Vertrag über eine Dozententätigkeit als Honorarkraft. Dort heißt es bereits unter § 1 Nr. 2, dass der Unterricht zeitlich entsprechend dem vereinbarten Stundeneinsatz und inhaltlich entsprechend den Rahmenplänen der Gesellschaft zu erteilen ist. Der Kläger hat Unterricht oder wie es die Beigeladene zu 1) formuliert hat, "klassischen Frontalunterricht" erteilt. Der Kläger hat damit wie ein Lehrer an einer allgemeinen Schule tätig.
Der Kläger war insoweit auch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingeordnet. Er war auf deren Material und deren Sachmittel angewiesen. Der Kläger hat die Räume der Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit genutzt. Er hat wie die festangestellten Lehrer in den Räumen der Beigeladenen zu 1) unterrichtet. Ausweislich der "Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier Mitarbeiter" vom 14. Juli 2000 war der Kläger "aufgrund seiner breiten Qualifikation in kaufmännisch und betriebswirtschaftlich ausgerichteten Kursen mit unterschiedlichen Zielgruppen eingesetzt. Er hatte danach "Haupteinsatzgebiete" (Steuerrecht, Buchführung/Bilanzierung, Kostenrechnung/Controlling, Lohnbuchhaltung, Finanzierung/Investition u. a.). Er wurde in kaufmännischen Umschulungen, Fortbildungen, Anpassungslehrgängen für Langzeitarbeitslose sowie zeitweise in Lehrgängen für das mittlere und gehobene Management sowie Seminaren mit Bildungsinhalten, die auf den Wirtschaftsraum Europa vorbereiteten, eingesetzt. Mit dieser Tätigkeit diente er den betrieblichen Zwecken der Beigeladenen zu 1) und er hat an deren Verwirklichung mitgearbeitet. Daneben hat er, dies ist zwischen den Beigeladenen zu 1) und dem Kläger unstreitig, Vertretungen für erkrankte und urlaubsbedingt abwesende Lehrer und Lehrerinnen übernommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er hierzu aufgrund von Weisungen verpflichtet werden konnte. Entscheidend ist, dass die Beigeladene zu 1) den Kläger hierzu herangezogen und er diese Aufgaben übernommen hat. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob er diese Vertretungen freiwillig übernommen hat, denn auch jeder Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung, ob er ein Arbeitsverhältnis begründen will oder nicht. Entscheidend ist insoweit, wie sich die Tätigkeit nach Übernahme der jeweiligen Tätigkeit dargestellt hat. Insofern unterschied sich aber die Vertretungstätigkeit des Klägers zu 1), wie auch seine Tätigkeit überhaupt als Lehrer bei der Beigeladenen zu 1) nicht von der Tätigkeit der festangestellten Lehrerinnen und Lehrer. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie der "Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier Mitarbeiter" vom 14. Juli 2000 zu entnehmen ist, sich in für ihn "ungewohnte Fachgebiete wie Deutsch/Schriftverkehr, Telefonverkauf und Officemanagement" eingearbeitet hat, was es der Beigeladenen zu 1) "erlaubte" ihn "im Vertretungsfall variabel einzusetzen". Die Beigeladene zu 1) hat den Kläger damit in ihre Organisationsstruktur eingebunden und ihn zur Umsetzung ihres Unternehmenszwecks eingesetzt.
Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger, dies ist zwischen der Beigeladenen zu 1) und ihm unstreitig, Verwaltungstätigkeiten übernommen hat. Er hat als Videowart die jeweiligen Anforderungsmeldungen der Lehrinnen und Lehrer sowie die Aus- und Rückgabe dieser Geräte überwacht. Er musste Klassenbücher führen, einschließlich der Anwesenheitslisten und auch schriftliche Leistungskontrollen durchführen. Daneben hat er unbestritten an Zeugniskonferenzen sowie an Abschlussprüfungen teilgenommen. Auch insoweit ist unerheblich, ob die Teilnahme an den Zeugniskonferenzen aufgrund einer Weisung der Beigeladenen zu 1) erfolgte. Wie das BSG bereits mehrfach ausgeführt hat, verfeinert sich das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art regelmäßig in eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers. Diese dienende Teilnahme hat sich im vorliegenden Fall u. a. auch in der Teilnahme an Zeugniskonferenzen realisiert.
Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Dozent für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000.
Der 1966 geborene Kläger ist Diplom-Betriebswirt. Nach Abschluss seines Studiums im Jahre 1990 war er zunächst als angestellter Dozent tätig. Vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 war er als Dozent im Bildungszentrum P für die Beigeladenen zu 1) tätig. Nach Ende dieser Tätigkeit erteilte ihm die Niederlassungsleiterin der Beigeladenen zu 1) am 14. Juli 2000 das folgende Zeugnis:
"Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier Mitarbeiter
Herr H R, geboren am 1966 in K war in der Zeit vom 02.05.1994 bis zum 14.07.2000 in der G-Schule S-H GmbH - gemeinnützig - Bildungszentrum P als freier Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich als Dozent tätig.
Die G-Schule S-H GmbH ist ein Träger von öffentlich geförderten Umschulungs-, Weiter- und Fortbildungslehrgängen, überwiegend finanziert durch die Bundesanstalt für Arbeit, deren arbeitsmarktpolitische Ziele die berufliche Rehabilitation, Reintegration und Anpassung in den Arbeitsmarkt sind.
Herr R wurde aufgrund seiner breiten Qualifikation in kaufmännisch und betriebswirtschaftlich ausgerichteten Kursen mit unterschiedlichen Zielgruppen eingesetzt.
Seine Haupteinsatzgebiete waren das Steuerrecht (Deutsch und Europäisch), Buchführung/Bilanzierung, Kostenrechnung/Controlling, Lohnbuchhaltung, Finanzierung/Investition, Betriebswirtschaftslehre, Marketing, Handels- und Vertragsrecht und Kommunikation/ Bewerbungstraining sowie EDV-Anwendung.
Herr R wurde eingesetzt in kaufmännischen Umschulungen (Bürokaufleute, Kaufleute im Groß- und Außenhandel), Fortbildung, Anpassungslehrgängen für Langzeitarbeitslose sowie zeitweise in Lehrgängen für das mittlere und gehobene Management sowie Seminaren mit Bildungsinhalten, die auf den Wirtschaftsraum Europa vorbereiten.
Herr R zeichnete sich durch ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft aus, das ihm ermöglichte, sich auch in ihm zunächst ungewohnte Fachgebiete wie Deutsch/Schriftverkehr, Telefonverkauf und Officemanagement einzuarbeiten, was es uns erlaubte, ihm im Vertretungsfall jederzeit variabel einzusetzen. Dabei zeichnete sich Herr R immer durch die prompte Bereitschaft zur Übernahme auch kurzfristiger Vertretungen aus.
Seinen Unterricht hat er Herr R stets methodisch geschickt und zielgruppengerecht geplant, so dass es ihm sehr gut gelang, den Teilnehmern/innen auch komplizierte wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge verständlich zu machen und sie so zu konstanter Mitarbeit zu motivieren.
Zusammenfassend können wir bescheinigen, dass Herr R ein von den Vorgesetzten, Kollegen/innen und Teilnehmern/innen aufgrund seiner detaillierten Fachkenntnisse einerseits sowie seiner sozialen Kompetenz andererseits sehr geschätzter Dozent war, der immer zu unserer vollen Zufriedenheit die ihm übertragenen Aufgaben erledigte.
Herr Rverlässt uns zum 14. Juli 2000 auf eigenen Wunsch, um einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und wünschen Herrn R beruflich wie privat für die Zukunft alles Gute.
P, 14. Juli 2000"
Die Beigeladene zu 1) ist eine bundesweit tätige Unternehmensgruppe, die sich seit 1895 in der Qualifizierung von Menschen engagiert. Nach ihrem Verständnis fördert sie die Integration von Arbeitssuchenden in den Ersten Arbeitsmarkt durch Beratung, Bildung, Qualifizierung und Vermittlung. Sie bietet, wie auch im Bildungszentrum P, in dem der Kläger tätig war, u. a. Ausbildungen, Umschulungen und Fortbildungen im kaufmännischen Bereich an.
Der Kläger erhielt zu Beginn seiner Tätigkeit eine Vergütung von 40 DM pro Stunde, später erhöhte sich dieser Betrag auf 47 bis 50 DM die Stunde. Ein schriftlicher Vertrag wurde zunächst zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) nicht abgeschlossen. Erst im Jahre 2000 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen als "Vertrag über eine Dozententätigkeit als Honorarkraft". Nach Angaben der Beigeladenen zu 1 kam es zu diesem Vertrag, weil in dieser Zeit Zweifel über den sozialversicherungsrechtlichen Status der bei ihr tätigen Honorarkräfte aufkamen.
Dieser Vertrag hat (in Auszügen) den folgenden Wortlaut:
"§ 1 Aufgabengebiet
1. Die Honorarkraft übernimmt ab 07. 02. 2000 für die Gesellschaft Lehraufträge auf Honorarbasis gemäß gesonderten, für die bestimmte Zeiträume zu vereinbarenden Stundeneinsatzplänen ... Zur Vereinbarung der einzelnen Lehraufträge verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens: Nachdem die einzelnen Lehraufträge insbesondere hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage auf der Grundlage der Vorgaben der Honorarkraft vereinbart worden sind, bestätigt die Honorarkraft die Einhaltung dieses Verfahrens durch eine schriftliche Erklärung mit dem nachfolgenden Wortlaut: "Ich habe die Aufstellung über die mit mir auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom ... vereinbarten Unterrichtseinsätze für den Zeitraum vom ... bis ... erhalten und bestätige mit meiner Unterschrift, dass sie unter Berücksichtigung meiner Vorgaben insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Lage mit mir abgestimmt worden sind".
2. Die Honorarkraft ist in der inhaltlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit grundsätzlich frei. Sie erteilt ihren Unterricht zeitlich entsprechend dem vereinbarten Stundeneinsatz und inhaltlich entsprechend den Rahmenlehrplänen der Gesellschaft.
Zwischen den Vertragspartnern wird vereinbart, dass die Lehrtätigkeit u. a. folgende Aufgabenbereiche umfasst:
- Selbständige Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts unter Berücksichtigung der allgemeinen didaktischen Prinzipien der Erwachsenenbildung,
- Eigenverantwortliche Aneignung fehlender Kenntnisse und laufende Anpassung durch Fortbildung,
- Führung der Klassenbücher einschließlich der Anwesenheitsliste bezüglich der vereinbarten Unterrichtsleistungen,
- Durchführung von schriftlichen Leistungskontrollen in angemessenen, gegebenenfalls mit der Gesellschaft gesondert abzusprechenden Abständen,
- Die Gewährung von teilnehmerbezogenen Informationen für Zeugniskonferenzen und Abschlussprüfungen, soweit sie sich aus der Lehrtätigkeit ergeben. Kann die Honorarkraft nicht persönlich an diesen Veranstaltungen teilnehmen, hat sie der Gesellschaft vorher die zur Leistungsbewertung erforderlichen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben und evtl. entstehende Rückfragen zu beantworten.
§ 2 Vergütung
1. Die Honorarkraft erhält für ihre Tätigkeit ein Honorar in Höhe von DM 50,00 je geleistete Unterrichtsstunde. Die Auszahlung erfolgt nachträglich und unverzüglich nach Einreichung einer entsprechenden Honorarrechnung.
2. Für ausgefallene bzw. wegen Verhinderung der Honorarkraft nicht erteilte Unterrichtsstunden besteht kein Honoraranspruch.
3. Steuern und gegebenenfalls zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge führt die Honorarkraft selbst ab.
§ 3 Leistungsverhinderung
Die Honorarkraft ist verpflichtet, sämtliche Leistungsverhinderungen, auf welche Gründe sie auch immer zurückzuführen sind, um den der Gesellschaft, soweit dies möglich und/oder erforderlich ist, telefonisch anzuzeigen.
§ 4 Schweigepflicht
Die Honorarkraft verpflichtet sich, über alle ihr während ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft bekanntwerdenden Geschäfts-Betriebsgeheimnisse, alle ihr bekannt werdenden Herstellungsverfahren und sonstigen geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 5 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
Die Honorarkraft verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert der Gesellschaft zurückzugeben ...
§ 6 Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit der gesetzlichen Frist nach § 621 BGB beendet werden ..."
Mit Bescheid vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 stellt die Beklagte fest, dass der Kläger als Dozent in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit tätig geworden sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger zwar Umstände geschildert habe, die den Schluss zuließen, dass er im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei, der Beigeladene zu 1) habe diesem Vortrag aber widersprochen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger trotz der von ihm geschilderten Umstände sich noch im Januar 2000 bereit erklärt habe, mit der Beigeladenen zu 1) einen schriftlichen Vertrag zu schließen, in dem eben die von der Beigeladenen zu 1) aufgezählten Punkte schriftlich fixiert worden seien. Es erscheine glaubhaft, dass die im Vertrag genannten und von der Beigeladenen zu 1 geschilderten Umstände den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten.
Hiergegen richtet sich die am 3. Juli 2002 beim Sozialgericht Freiburg erhobene Klage, die das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. August 2002 an das Sozialgericht Berlin verwiesen hat. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) abhängig beschäftigt gewesen sei. Die tatsächlichen Umstände seiner Tätigkeit hätten sich nicht von der Tätigkeit der festangestellten Lehrer unterschieden. Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien auch, dass er an Lehrer- und Zeugniskonferenzen habe teilnehmen müssen. Er habe auch an Betriebsausflügen und an Weihnachtsessen teilgenommen. Er habe Vertretungen erkrankter oder urlaubsabwesender Kollegen und Kolleginnen übernehmen müssen. Zudem habe er Zusatzaufgaben übernommen. Er sei als Videowart tätig geworden und er habe die Installation von EDV-Geräten und die entsprechenden Einweisungen übernommen. Zudem habe er wie die festangestellten Kollegen zum Ende des Jahres eine Sonderzahlung erhalten. Diese sei zwar nicht wie bei den festangestellten Kollegen als Weihnachtsgeld deklariert worden, sondern als Sonderhonorar.
Der Rechtsstreit hat wegen eines Auslandsaufenthalts des Klägers geruht. Nach einer ersten Entscheidung des Senats (Urteil vom 15. März 2013 - L 1 KR 450/12 WA ) hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2017 den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Art und die Weise in der der Kläger in das Bildungszentrum eingebunden gewesen sei, habe einer abhängigen Beschäftigung entsprochen. So sei er regelmäßig in der Woche in den Lehrbetrieb der Beigeladenen zu 1) durch eine Vielzahl von Unterrichtsstunden einschließlich von Vertretungen bei Krankheit und Urlaub eingebunden gewesen. Er habe an Zeugniskonferenzen und Teamsitzungen teilgenommen. Er habe Stoffpläne (nicht nur für sich selbst, sondern auch für andere an der Bildungseinrichtung tätige Lehrer, auch festangestellte Lehrer), erarbeitet. Er habe Computer installiert und Videogeräte gewartet. Soweit die Beigeladene vortrage, dass der Kläger zu alldem nicht verpflichtet gewesen sei, überzeuge dies nicht. Denn schließlich sei sie dem nicht entgegengetreten, sondern sie habe dies geschehen lassen. Insbesondere habe der Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass er in einem solchen erheblichen Umfang unterrichtet habe, dass eine Nichtteilnahme an den Konferenzen schlicht nicht möglich gewesen sei.
Die von dem Kläger hierzu geschilderte Abrechnungspraxis spreche ebenfalls dafür, dass eine Teilnahme notwendig gewesen sei. Denn die festangestellten Lehrer hätten so genannte "Plusstunden" erhalten, während er für die entsprechenden Stunden honoriert worden sei. Angesichts der gelebten Praxis halte das Gericht es auch für glaubhaft, dass sich die Tätigkeit des Klägers von der Tätigkeit eines festangestellten Lehrers nicht erheblich unterschieden habe. Darüber hinaus habe der schriftliche Honorarvertrag auch Weisungselemente enthalten. So werde die Führung von Klassenbüchern, Anwesenheitslisten, Durchführung von Leistungskontrollen in angemessenen, gegebenenfalls mit der Gesellschaft gesondert abzusprechenden Abständen gefordert und bei Nichtteilnahme an Zeugniskonferenzen und Abschlussprüfungen die Pflicht zur Abgabe der erforderlichen Information schriftlich oder mündlich im Vorhinein vereinbart. Auch diese vertraglichen Abreden zeigten ein Maß an Einbindung in den betrieblichen Ablauf, der eine Beschäftigung nahelege.
Gegen den der Beigeladenen zu 1) am 14. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung vom 7. April 2017. Zur Begründung hat die Beigeladene zu 1) ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Der Kläger habe keinem Weisungsrecht unterlegen. Er habe frei darüber entscheiden können, wann er tätig sein wollte. Hinsichtlich der zeitlichen Lage und des Umfangs der Unterrichtsleistungen seien ihm keine Weisungen erteilt worden. Es liege in der Natur der Sache, dass der Unterricht allerdings in ihren Räumen stattfinden musste. Damit habe sie einerseits den Kläger als Auftragnehmer entlastet, entsprechende Räume zur Verfügung stellen zu müssen und andererseits habe sie es als Auftraggeberin bei ihren Planungen entlastet. Denn bei den hier in Rede stehenden Unterrichtsleistungen habe es sich um solche im so genannten Frontalunterricht gehandelt, für den keine besondere Raumausstattung erforderlich gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht in die Vertretungsplanung für urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfälle einbezogen gewesen. Es habe allerdings die Möglichkeit bestanden, sich um Unterrichtsstunden, die frei wurden und neu zu besetzen waren, bewerben zu können. Davon habe der Kläger Gebrauch gemacht. Ebenso sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, an Zeugniskonferenzen und Teamsitzungen teilzunehmen. Entsprechende Weisungen seitens der Beigeladenen zu 1) seien nicht erfolgt. Wenn der Kläger an diesen Konferenzen und Sitzungen jedoch teilgenommen habe, habe sie ihn natürlich nicht davon ausgeschlossen. Auch die Erarbeitung von Stoffplänen könne entgegen der Schlussfolgerung des Sozialgerichts nicht als Zeichen der Einbindung des Klägers in den Lehrbetrieb der Beigeladenen zu 1 gewertet werden. In vielen Fällen habe sie dem Kläger diese Aufträge erteilt, weil dieser ausdrücklich darum gebeten hatte, um die Freistunden, die sich zwischen den mit ihm vereinbarten Unterrichtseinheiten befanden, durch eine sinnvolle und gegebenenfalls zu vergütende Tätigkeit auszufüllen. Entsprechendes gelte für die Installation von Computern und die Betreuung der Videogeräte. Hierbei habe es sich auch um einfache Tätigkeiten, wie die Abstimmung über die Verfügbarkeit der Geräte und deren Ausgabe und Rücknahme gehandelt. Auch sei es dem Kläger darum gegangen, diese Aufgaben übernehmen zu können, weil er sich ohnehin in ihrer Niederlassung aufgehalten habe.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinn gemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe zu Recht festgestellt, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) abhängig beschäftigt und in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig gewesen sei.
Die Beklagte und die weiteren Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2017 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2002 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000 der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung zu entscheiden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch unterliegen Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Erweisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeiten und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -).
Ausgangspunkt der Prüfung sind die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Im vorliegenden Fall haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) zunächst keinen schriftlichen Vertrag über die Tätigkeit des Klägers in der Bildungseinrichtung des Beigeladenen zu 1) geschlossen. Diesen Zustand haben sie im Januar 2000 geändert und einen schriftlichen "Vertrag über eine Dozententätigkeit als Honorarkraft" abgeschlossen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) sollte dieser Vertrag aber auch die rechtliche Situation wiedergeben, unter der der Kläger bis zum Abschluss dieses Vertrages gearbeitet hat. Danach ist zunächst davon auszugehen, dass die Beteiligten dieses Vertrages eine freie Mitarbeit des Klägers zu 1) auf Honorarbasis vereinbaren wollten. Dafür spricht die Bezeichnung des Klägers als Honorarkraft und die Vereinbarung eines Honorars in Höhe von 50 DM je geleisteter Unterrichtsstunde. Typische Regelungen eines Arbeitsverhältnisses, wie über eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Regelung über den Urlaubsanspruch des Klägers fehlen.
Entscheidend für den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Tätigkeit ist aber nicht die Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Auch eine von den Beteiligten ausdrücklich gewollte Selbständigkeit muss vor den tatsächlichen Verhältnissen bestehen können. Denn die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes und kann nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen sein. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welche gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17 und Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris RdNr. 17).
Nach der Rechtsprechung des BSG und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann die Tätigkeit eines Lehrers bzw. Dozenten grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R und Urteil des BAG vom 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09). Dabei gilt für Lehrkräften an allgemeinen Schulen, dass sie regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen sind (BAG, a.a.O., Rdnr. 19). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass in allgemeinbildenden Schulen der von der Kultusverwaltung herausgebende Lehrplan einzuhalten ist. Fächerkanon und Abschlussprüfung waren hier vorgegeben. Über die Selbständigkeit einer Lehrkraft ist danach zu entscheiden, wie intensiv sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände des Unterrichts mitgestalten konnte (Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 2602 R - juris RdNr. 30 und Urteil des Senats vom 7. März 2017 - L 1 KR 82/15 -).
An diesen Grundsätzen gemessen war der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) vom 1 vom 2. Mai 1994 bis 14. März 2000 abhängig beschäftigt. Anhaltspunkt hierfür ist aber auch zunächst der im Januar 2000 geschlossene Vertrag über eine Dozententätigkeit als Honorarkraft. Dort heißt es bereits unter § 1 Nr. 2, dass der Unterricht zeitlich entsprechend dem vereinbarten Stundeneinsatz und inhaltlich entsprechend den Rahmenplänen der Gesellschaft zu erteilen ist. Der Kläger hat Unterricht oder wie es die Beigeladene zu 1) formuliert hat, "klassischen Frontalunterricht" erteilt. Der Kläger hat damit wie ein Lehrer an einer allgemeinen Schule tätig.
Der Kläger war insoweit auch in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingeordnet. Er war auf deren Material und deren Sachmittel angewiesen. Der Kläger hat die Räume der Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit genutzt. Er hat wie die festangestellten Lehrer in den Räumen der Beigeladenen zu 1) unterrichtet. Ausweislich der "Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier Mitarbeiter" vom 14. Juli 2000 war der Kläger "aufgrund seiner breiten Qualifikation in kaufmännisch und betriebswirtschaftlich ausgerichteten Kursen mit unterschiedlichen Zielgruppen eingesetzt. Er hatte danach "Haupteinsatzgebiete" (Steuerrecht, Buchführung/Bilanzierung, Kostenrechnung/Controlling, Lohnbuchhaltung, Finanzierung/Investition u. a.). Er wurde in kaufmännischen Umschulungen, Fortbildungen, Anpassungslehrgängen für Langzeitarbeitslose sowie zeitweise in Lehrgängen für das mittlere und gehobene Management sowie Seminaren mit Bildungsinhalten, die auf den Wirtschaftsraum Europa vorbereiteten, eingesetzt. Mit dieser Tätigkeit diente er den betrieblichen Zwecken der Beigeladenen zu 1) und er hat an deren Verwirklichung mitgearbeitet. Daneben hat er, dies ist zwischen den Beigeladenen zu 1) und dem Kläger unstreitig, Vertretungen für erkrankte und urlaubsbedingt abwesende Lehrer und Lehrerinnen übernommen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er hierzu aufgrund von Weisungen verpflichtet werden konnte. Entscheidend ist, dass die Beigeladene zu 1) den Kläger hierzu herangezogen und er diese Aufgaben übernommen hat. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob er diese Vertretungen freiwillig übernommen hat, denn auch jeder Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung, ob er ein Arbeitsverhältnis begründen will oder nicht. Entscheidend ist insoweit, wie sich die Tätigkeit nach Übernahme der jeweiligen Tätigkeit dargestellt hat. Insofern unterschied sich aber die Vertretungstätigkeit des Klägers zu 1), wie auch seine Tätigkeit überhaupt als Lehrer bei der Beigeladenen zu 1) nicht von der Tätigkeit der festangestellten Lehrerinnen und Lehrer. Hinzu kommt, dass der Kläger, wie der "Bescheinigung über Dozententätigkeit als freier Mitarbeiter" vom 14. Juli 2000 zu entnehmen ist, sich in für ihn "ungewohnte Fachgebiete wie Deutsch/Schriftverkehr, Telefonverkauf und Officemanagement" eingearbeitet hat, was es der Beigeladenen zu 1) "erlaubte" ihn "im Vertretungsfall variabel einzusetzen". Die Beigeladene zu 1) hat den Kläger damit in ihre Organisationsstruktur eingebunden und ihn zur Umsetzung ihres Unternehmenszwecks eingesetzt.
Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger, dies ist zwischen der Beigeladenen zu 1) und ihm unstreitig, Verwaltungstätigkeiten übernommen hat. Er hat als Videowart die jeweiligen Anforderungsmeldungen der Lehrinnen und Lehrer sowie die Aus- und Rückgabe dieser Geräte überwacht. Er musste Klassenbücher führen, einschließlich der Anwesenheitslisten und auch schriftliche Leistungskontrollen durchführen. Daneben hat er unbestritten an Zeugniskonferenzen sowie an Abschlussprüfungen teilgenommen. Auch insoweit ist unerheblich, ob die Teilnahme an den Zeugniskonferenzen aufgrund einer Weisung der Beigeladenen zu 1) erfolgte. Wie das BSG bereits mehrfach ausgeführt hat, verfeinert sich das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art regelmäßig in eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess des Arbeitgebers. Diese dienende Teilnahme hat sich im vorliegenden Fall u. a. auch in der Teilnahme an Zeugniskonferenzen realisiert.
Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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