L 7 AS 692/15

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 37 AS 212/12
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 692/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. April 2015 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, für den Mo-nat Dezember 2011 weitere 42,65 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 monatlich jeweils weitere 61,40 Euro zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist nach einem Teilanerkenntnis der Beklagten die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012. Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ließ der (LK) durch A. & K. ( ) ein Untersuchungskonzept "Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Kosten im " erstellen. Diese Konzept (aus dem Januar 2011) ging bei der Ermittlung der Unterkunftskosten im Wesentlichen wie folgt vor: "Der 1. Arbeitsschritt, die Clusteranalysen, habe zum Ziel, unterschiedliche Wohnungsmarkttypen innerhalb des zu identifizieren und abzugrenzen. Diese Vorgehensweise sei notwendig, um den regionalen Besonderheiten des LK bezüglich der Mietpreisbildung gerecht zu werden. Der bestehe aus unterschiedlichen Gemeinden, die zum Teil städtisch (verdichtete Siedlungsgebiete), zum Teil aber auch ländlich strukturiert (geringer verdichtet) seien. Diese Strukturen hätten zusammen mit anderen Faktoren einen Einfluss auf die Miethöhe. Für die regionalen Wohnungsmärkte bedeute dies, dass die Mieten in städtisch geprägten Gebieten in der Regel höher seien als in ländlichen Gebieten. Um einerseits Fehlleistungen zu vermeiden, andererseits aber auch der gesetzlichen Aufgabenstellung gerecht zu werden, die Leistungsempfänger mit entsprechendem Wohnraum zu versorgen, sei es notwendig, das Kreisgebiet möglichst differenziert zu betrachten. Nur so sei es möglich, einerseits die Leistungsempfänger adäquat zu versorgen, andererseits Leistungen so zu begrenzen, dass keine unerwünschten Wohnungsmarkteffekte induziert würden. Aus finanziellen und erhebungstechnischen Gründen (z.B. zu geringes Wohnungsangebot) sei es nicht bzw. nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, für jede Gemeinde des Kreises, unabhängig von der Gemeindegröße (der LK bestehe aus 5 Verwaltungsgemeinschaften, 5 Städten und 2 Gemeinden unterschiedlicher Größe) eine separate Mietpreisübersicht zu erstellen. Daher lasse es der Gesetzgeber bei der Erstellung von Mietpreisübersichten zu, Raumeinheiten mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu gemeinsamen Wohnungsmarkttypen zusammenzufassen und für diese Wohnungsmärkte Vergleichsmieten zu ermitteln. Auf der Basis der Datenauswertung sei für den LK eine Untergliederung in 3 Wohnungs-markttypen vorgenommen worden: Wohnungsmarkttyp 1, Verwaltungsgemeinschaft , Stadt G., Stadt M., Verwaltungsgemeinschaft R., Verwaltungsgemeinschaft W., Wohnungsmarkttyp 2, Stadt L., Gemeinde N., Verwaltungsgemeinschaft O. Sp., Verwaltungsgemeinschaft P.,, Ein-heitsgemeinde S., Stadt Sch. Wohnungsmarkttyp 3 (vgl. Blatt 5 des Konzeptes). Um die regionalen Wohnungsmärkte des LK definieren zu können, seien eine Vielzahl von Indikatoren untersucht worden, die in der amtlichen Statistik verfügbar seien und von denen bekannt sei, dass diese einen Einfluss auf den regionalen Wohnungsmarkt ausübten. Berücksichtigt worden seien nur Indikatoren der amtlichen Statistik, deren Herkunft und Datenqualität den methodischen Ansprüchen an Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit gerecht würden (Siedlungsstruktur, Wohnfläche, Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Bodenpreis, Einkommensteuer pro Kopf). Bezüglich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf Blatt 5 und 6 des Konzeptes. Die durchgeführte Datenerhebung habe von Mai 2010 bis Oktober 2010 stattgefunden. Die Mietdaten seien unabhängig vom Erhebungsdatum jeweils zum Stichtag 1. Juni 2010 erhoben worden. Nach Durchführung der feldspezifischen Extremwertkappung hätten für die eigentliche Auswertung insgesamt 12.500 Mieten zur Verfügung gestanden (Gesamtwohnungsbestand im LK 59.500 Wohnungen). Für den Bereich des Wohnungsmarkttyps 1 hätten bei einer Wohnungs-größe bis 45 m² 562 Wohnungen (Fallzahl) zur Verfügung gestanden. Während der Anteil der Bedarfsgemeinschaften von der amtlichen Statistik erhoben werde (rund 15 % bzw. rund 7500 Bedarfsgemeinschaften SGB II und 600 Bedarfsgemeinschaften SGB XII) stünden über den Anteil von Haushalten mit geringem Lohn ohne Leistungsbezug keine entsprechenden statistischen Werte zur Verfügung. Bundesweit habe dieser Anteil 2009 rund 7,5 % betragen. Da dieser Wert ein bundesweiter Durchschnittswert sei, dürfte er für den LK aufgrund der Arbeitslosenquote höher liegen. Deshalb gehe man von einem für die Leistungsempfänger notwendigen Mindestwohnungsmarktanteil von rund 30 % aus. Die Obergrenze für die Nettokaltmiete sei daher so definiert, dass sowohl ein ausreichender Wohnraum für Leistungsempfänger zur Verfügung stehe als auch die zu übernehmenden Mietkosten den Wohnungsmarkt nicht mehr als nötig beeinflussten. Das als Obergrenze definierte 35 % Perzentil beinhalte eine als Sicherheitsreserve zu berücksichtigende Nachfrage von Niedriglohnempfängern sowie zur Verhinderung der Konzent-ration der Nachfrage auf wenige Wohnungsbestände (Ghettobildung). Das 35 % Perzentil gebe den Grenzwert an, der die niedrigsten 35 % der Mieten von den übrigen Mietwerten trenne. Um die konkrete Angemessenheit zu prüfen, werde dieser Wert mit dem real zur Verfügung stehenden Wohnungsangebot abgeglichen. Die auf der Basis von konkreten Bestandsmieten vorläufig definierte Angemessenheit müsse auf die Verfügbarkeit eines konkreten Wohnungsangebotes im LK überprüft werden. Denn die vorläufig definierten Obergrenzen ließen noch keine Aussage zu, ob innerhalb dieser Grenzen tatsächlich auch Wohnungen im erforderlichen Umfang neu angemietet werden könnten. Daher sei im Rahmen der Untersuchung neben der Erhebung der Bestandsmieten auch eine Recherche der aktuellen Angebotsmieten vorgenommen worden. Ihre Recherchen seien im Zeitraum Mai 2010 bis Oktober 2010 durchgeführt worden. Als Quellen seien ausgewertet worden Internet Immobiliensuchportale, die örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter sowie Internetseiten der großen Wohnungsanbieter in Kreisgebiet. Im Erhebungszeitraum seien insgesamt 676 Angebote ermittelt worden. Diese Anzahl liege unter dem tatsächlichen Angebotsvolumen, weil nicht alle Wohnungen über die untersuchten Medien vermarktet würden. Um die Qualität der Angebotsmieten beurteilen zu können, seien Bestandsmieten zusätzlich danach ausgewertet worden, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag tatsächlich hätten realisiert werden können (Neuvertragsmieten). Im Bereich des Wohnungsmarkttyps 1 belaufe sich die angemessene Bestandsmiete auf 4,11 EUR (Wohnungsgröße bis 45 m²). In diesem Wohnungsmarkt seien 49 Angebotsmieten erhoben worden. 29 % hiervon hätten zu dem Wert von 4,11 EUR angemietet werden können (14,21 Wohnungen zu 4,11 EUR von Mai bis Oktober)." Für die vom Kläger bewohnte 50 m² große Wohnung in A. entstanden monatliche Kosten in Höhe von 360 EUR (Grundmiete 260 EUR, Betriebskosten 25 EUR, Heizkosten 50 EUR, Warmwasserkosten 25 EUR). Die Wohnung wird mittels Fernwärme beheizt. Die beheizte Gebäudefläche beträgt mehr als 1000 m². Der Kläger geht von einer Wohnfläche von 45 m² aus. Der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger hörte den Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2011 zur Angemessenheit der Unterkunftskosten an und teilte mit, die tatsächlichen Unterkunftskosten nur bis zum 30. September 2011 zu übernehmen (vgl. zur Kostensenkungsaufforderung, vgl. Blatt 39 der Verwaltungsakte). Der Kläger leistete für Dezember 2011 lediglich 319,65 EUR Miete. Für die Zeit von Januar bis März 2012 erfolgten Mietzahlungen in Höhe von monatlich 338,40 Euro (vgl. Blatt 327 der Gerichtsakte). Für die Zeit von Oktober 2011 bis März 2012 bewilligte der Beklagte ihm KdU in Höhe von monatlich 277 EUR und berücksichtigte dabei monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 185 EUR sowie Vorauszahlungen für die Betriebskosten und Heizkosten in Höhe von 45 EUR bzw. 47 EUR (Bescheid vom 13. September 2011). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er hat am 23. Januar 2012 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Der Beklagte hat den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Unterkunftsrichtlinie des LK vom 1. Mai 2011 sei für einen 1-Personenhaushalt angemessen eine Kaltmiete in Höhe von 185 EUR (45 m² x 4,11 EUR /Quadratmeter, zzgl. 45 EUR Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie 47 EUR Vorauszahlungen für Heizkosten). Die Mietwohnung des Klägers entspreche diesen Kriterien nicht. Er sei mit Schreiben vom 2. Mai 2011 zur Angemessenheit seiner Unterkunftskosten angehört worden. Hierzu habe er zum Ausdruck gebracht, mit einer Kürzung der Unterkunftskosten nicht einverstanden zu sein. Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten seien nicht erfolgt. Deshalb seien die Kosten der Unterkunft und Heizung ab Oktober 2011 nur noch in Höhe der Angemessenheit übernahmefähig (Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2012). Im Hinblick hierauf hat der Kläger am 20. Februar 2012 sein Begehren auf höhere Unterkunftskosten gerichtet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten für Oktober und November 2011 anerkannt. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, dem Beklagten 60 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt und die Berufung zugelassen. Die Klage sei über den vom Beklagten anerkannten Teil hinaus unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 sei hinsichtlich des noch streitigen Zeitraums vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der geforderten KdU. Angemessen im Sinne der Regelung des § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II seien hier 230 EUR Brutto-Kaltmiete (185 EUR Kaltmiete zzgl. 45 EUR Nebenkosten) sowie die tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 47 EUR (Urteil des Sozialgerichts vom 27. April 2015, dem Kläger am 29. Juli 2015 zugestellt). Der Kläger hat hiergegen am 21. Mai 2015 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. März 2012 weitere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Im Rahmen des Erörterungstermins vom 7. September 2018 hat der Zeuge Sch. Folgendes bekundet: "In der Tat ist es so, dass nach unserem Konzept der LK als einheitlicher Vergleichsraum gesehen wird. Es ist nach meinem Kenntnisstand keine Vorgabe unserer Auftraggeberin oder des Auftraggebers gewesen, diesen LK so zu qualifizieren. Dies entspricht eigentlich unserer methodischen Herangehensweise. Ich meine, dass für das Konzept 2010 keine Daten erhoben worden sind zu den Kriterien räumliche Nähe, Infrastruktur, verkehrstechnische Verbundenheit bzw. zum homogenen Lebens- und Wohnbereich. In den Folgekonzepten haben wir da wohl schon Daten erhoben. Aber bezogen auf das hier vorliegende 2010er Konzept nicht. Ich kann nicht ausschließen, dass die Vorauszahlungen, die wir erhoben haben, tatsächlich auch aktuell sind. Es kann also sein, dass die Vorauszahlungshöhe mehrere Jahre alt ist. Rechtlich gesehen ist der Vermieter natürlich verpflichtet, die Vorauszahlungen zu aktualisieren und anzupassen. Der Umstand, dass wir nach Wohnungsmarkttypen die voraussichtlich kalten Betriebskosten nicht differenziert haben, hängt damit zusammen, dass nach näherer Betrachtung und Auswertung der Daten, sich für uns keine relevanten Unterschiede ergeben haben." Zur Tab. 15 auf Blatt 22 des Konzepts hat der Zeuge erklärt, dass die erhobene Fallzahl von 49 Wohnungen hier letztlich dazu führe, dass ausgehend vom 35 % Perzentil knapp 16 Wohnungen zur Verfügung gestanden hätten für Transferleistungsbezieher, nämlich 29 % aus der Fallzahl von 49. Weiter hat der Zeuge erklärt, dass man bei den tatsächlichen Angebotsmieten wohl von einer ungefähren Verdopplung auszugehen habe, sodass die Fallzahl am Wohnungsmarkt ungefähr bei 100 liegen dürfte. Der Senat hat den Beklagten im Nachgang zum Erörterungstermin vom 7. September 2018 und zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung unter dem 17. Oktober 2018 gebeten, unter anderem zu Folgendem weiter vorzutragen: "Aus den Daten und Unterlagen, die aktenkundig sind, ist nicht zu erkennen, ob der LK als einheitlicher Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG anzusehen ist. Dies ist bisher nicht dargelegt worden und durch Zahlenmaterial nicht erkennbar. Nach der Entscheidung des BSG vom 11. Dezember 2012 (B 4 AS 44/12 R, Rn.17,18) muss die Tatsacheninstanz grundsätzlich anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die Festlegung des Vergleichsraums bestimmen, ob der gesamte Kreis in die Festlegung des Vergleichsraums einzubeziehen ist. Wenn der LK nicht als einheitlicher Vergleichsraum zu qualifizieren ist, käme es darauf an, ob einzelne Gemeinden bzw. mehrere Gemeinden zusammen als Vergleichsraum bzw. Vergleichsräume zu bestimmen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist maßgebend auf den örtlichen Vergleichsraum abzustellen. Hierbei handelt es sich um ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (vgl. unter anderem BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 16). In erster Linie ist der Wohnort maßgebend, ohne dass der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der Gemeinde entscheidend sein muss. Umfasst sein muss aber ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, um ein entsprechendes Wohnungsangebot aufzuweisen und die notwendige repräsentative Be-stimmung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zu ermöglichen (vgl. BSG vom 11. De-zember 2012, a.a.O., Rn. 24).

Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, müsste geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu "Raumschafften" (so LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 - L 5 AS 547/16, anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 10/18 R).

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Vergleichsraumsbestimmung im ländlichen Bereich schwierig ist (vgl. Knickrehm, Das schlüssige Konzept im Wandel von Rechtsprechung und Politik, Die Sozialgerichtsbarkeit 2017, S. 241 ff.). Im Übrigen könnte auch die vorgenommene Clusterbildung anhand einer Unterteilung in 3 verschiedene Wohnungsmarkttypen gegen einen einzigen homogenen Lebens- und Wohnbereich sprechen, auch wenn Wohnungsmarkttyp und homogener Lebens- und Wohnbereich nicht gleich zu setzen sind. Jedenfalls fehlt es derzeit an einer Darlegung, aufgrund welcher Daten und aufgrund welcher Überlegungen von einem einheitlichen Vergleichsraum ausgegangen wird, allerdings dennoch die Bildung von unterschiedlichen Wohnungsmarkttypen zulässig ist. Wenn kein einheitlicher Vergleichsraum gegeben ist bzw. ein solches Vorliegen nicht mehr festgestellt werden kann, müsste der Anspruch des Klägers nach Maßgabe von § 12 Wohngeldgesetz bestimmt werden."

Der Beklagte hat hierzu im Wesentlichen Folgendes geantwortet:

Es sei grundsätzlich auch nahe liegend, politische Gemeinden des Landkreises als Vergleichsräume in Betracht zu ziehen. Das bedeute, dass jede Gemeinde und jede Stadt als Vergleichsraum definiert werde. Allerdings seien bezogen auf die Einwohnerzahl einige Kommunen zu klein, als dass Angemessenheitsrichtwerte für die Kosten der Unterkunft mathematisch belegbar hergeleitet werden könnten. Das BSG gebe selbst vor, dass auf ausreichend große Räume der Wohnbebauung abzustellen sei. Was ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung sei, habe das BSG allerdings nicht definiert. Bei Pendelzeiten von bis zu 2,5 Stunden liege beispielsweise von der Stadt M. aus gesehen auch noch die Stadt Sch. innerhalb der zumutbaren Pendeldistanz. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird neben der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 7. September 2018 Bezug genommen auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2012, mit dem der Beklagte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich mehr als 277 EUR (Warmmiete) versagt hat. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn der Kläger hat für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 nach Maßgabe des Tenors Anspruch auf weitere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens hilfebedürftige, 1962 geborene Kläger hat die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Altenburg gehabt. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht somit. Der Beklagte hat im Übrigen auch Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt. Für die hier allein streitige Höhe der KdU sieht das Gesetz aber Folgendes vor: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze sind in einem gestuften Verfahren zunächst eine abstrakte und dann eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BSG vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R). Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R). Hinsichtlich der Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 ASS 44/14 R; BSG vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R) auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen, so dass sich diese grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) festgelegt haben, bestimmt. Dies sind in Thüringen für einen Ein-Personen-Haushalt 45 qm. Zur Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises bedarf es eines schlüssigen Konzeptes, dem als Verwaltungsvorschrift allein Innenrechtsqualität im Hinblick auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Unterkunftskosten zukommt (vgl. LSG München vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16; vgl. dazu auch LSG Schleswig-Holstein vom 31. Januar 2017 - L 6 AS 198/15). Ein schlüssiges Konzept muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen (vgl. BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R; BSG vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße), - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspie-gel), - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung, - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Für die Erstellung eines solchen Konzeptes ist nach der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (vgl. BSG vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R; BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 77/12 R), weil Überlegungen zur Bestimmung eines maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums - insbesondere in Be-zug auf die Datenerhebung - eine logische Voraussetzung zur Entwicklung eines schlüssigen Konzepts (vgl. dazu BSG vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R) sind. Das Konzept des Beklagten ist aber nicht geeignet, die Angemessenheit des Bedarfs für die Kosten der Unterkunft (Mietobergrenze) des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zu definieren. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das BSG verlangt mit dem schlüssigen Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG vom 22.September 2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R). Der Senat konnte zunächst in Ermangelung vorliegender Daten, die der Beklagte auch nicht nachgereicht hat, nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand feststellen, ob die vorgenommene Vergleichsraumbildung für den gesamten LK zutreffend ist. Im Übrigen ist es weder Aufgabe des Gerichts noch methodisch zulässig, dass der Senat selbst einen Vergleichsraum festlegt (a.) Ferner ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden und dem Konzept auch nicht zu entnehmen, dass im unteren Marktsegment hinreichend Wohnraum zur Verfügung steht, der anzumieten gewesen wäre (b.). a. Vergleichsraumbildung Der Wohnort des Klägers ist die Stadt A., die nach dem Konzept des Beklagten den Wohnungsmarkttyp 1 darstellt. Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraums ist als logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes (BSG vom 16. April 2013 - B 14 AS 28/12 R) eine zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet. Eine allgemeine Aussage, ob ein ganzer Landkreis einen einzigen Vergleichsraum darstellt oder in verschiedene Vergleichsräume aufzuteilen ist, kann nicht generell getroffen werden, sondern ist nach den allgemeinen rechtlichen Kriterien jeweils im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu auch BSG vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R; vgl. auch § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II, nach dem die Möglichkeit zur Einteilung eines Kreisgebiets in mehrere Vergleichsräume besteht). Die zentrale Bedeutung des Vergleichsraums für die Mietobergrenze besteht unter anderem darin, dass der Hilfebedürftige im Rahmen des maßgeblichen Vergleichsraumes auf jede zumutbare Wohnung des unteren Marktsegments verwiesen werden kann (vgl. BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R; so zu Recht auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16). Somit kommt dem Vergleichsraum im Zusammenhang mit Kostensenkungsaufforderungen besondere Bedeutung zu. Die vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/16 R für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2202/10 hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 – L5 AS 547/16; Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 1. Juni 2017 - L 7 AS 917/14; vgl. Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Landkreis Gotha als einheitlicher Vergleichsraum). Der Vergleichsraum ist so groß zu wählen, dass einerseits eine repräsentative Datenerhebung möglich ist und andererseits das Wohnumfeld des Hilfebedürftigen dadurch respektiert wird, dass die Grenzen des Vergleichsraumes nicht so weit gezogen werden, dass er ggf. gezwungen wird, sein (weiteres) Wohnumfeld aufzugeben. Für die Festlegung des Mietpreisniveaus entscheidend ist die Beschreibung ausreichend gro-ßer Räume der Wohnbebauung, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (München); BSG vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R). Hieraus wird deutlich, dass es letztlich maßgebend nicht auf den eigentlichen Wohnort des Leistungsberechtigten ankommt, sondern entscheidend auf - ein an den zuvor genannten Kri-terien gemessen - hinreichend großes Wohnumfeld abzustellen ist. Hierbei ist der Schutz des sozialen Umfelds nicht im Rahmen der abstrakten Angemessenheit des Mietpreises zu berücksichtigen. Er unterfällt vielmehr subjektiven Gesichtspunkten im Rahmen der konkreten Angemessenheit (vgl. BSG vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R). Bei dieser Bestimmung der abstrakten Angemessenheit dürfen aber nur sämtliche den einzelnen Hilfebedürftigen betreffenden subjektiven Zumutbarkeitsaspekte (etwa familiäre Bindungen, freundschaftliche Beziehungen) unberücksichtigt bleiben. Deshalb müssen, wenn der Leistungsträger, wie hier, einen ganzen Landkreis als einheitlichen Vergleichsraum festlegen will, Fragen der Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebiets im Rahmen der abstrakten Angemessenheit und damit bei der Bildung des Vergleichsraums berücksichtigt werden. Hierbei ist nicht entscheidend, dass ein großer Teil der Bevölkerung motorisiert ist und deshalb Probleme der Erreichbarkeit für diesen Personenkreis nicht gegeben sind (so aber wohl LSG Schleswig-Holsteinisches vom 15. Januar 2018 - L3 AS 109/15, Rn. 57, 58, anders zu Recht LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16, Rn. 58; Bayeri-sches Landessozialgericht vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16). In diesem Sinne hat das BSG zu Berlin nämlich unter anderem Folgendes ausgeführt: " Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des LSG sprechen, dass es sich bei der Stadt B. insgesamt um einen solchen Vergleichsraum handelt. Die Stadt B. ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3,4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die Stadt M. (rund 1,36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: Statistisches Amt München), für die der 4. Senat des BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale liegen aber - trotz dieser Größe - auch bezogen auf das Stadtgebiet von B. vor. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadt-teilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl § 121 Abs 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)). Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl. bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 18; BSG vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 24) " Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei der Festlegung des Vergleichsraums als Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze ein Landkreis bzw. die Träger der Grundsicherung ihr Zuständigkeitsgebiet abstrakt danach zu untersuchen haben, welche Bereiche zusammenge-fasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander sowie die erforderlichen Pendelzeiten eine erhebliche Bedeutung haben. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es bei Gemeinden mit deutlich weniger als 10.000 Einwohnern unter Berücksichtigung der Grenze im Wohngeldrecht (entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WoGG) im Regelfall nicht möglich ist, einen eigenen Vergleichsraum zu bilden (vgl. dazu Lauterbach, SGb 2016, 528; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 20017 - L 7 AS 513/16 B ER). Als Richtschnur können hierbei die Pendelzeiten nach § 141 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) von zweieinhalb Stunden täglich (Hin und Rückweg) gelten, wobei gerade im ländlichen Raum im allgemeinen längere Wege bis zu Haltestellen und Bahnhöfen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Aus Sicht des erkennenden Senates ist es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der LK mit einer Größe von ca. 570 Quadratkilometern, ca. 91.000 Einwohnern und einem Oberzentrum und 2 Mittelzentren keinen homogenen Lebensbereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darstellt (wohl generell anders Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 für den Landkreis Gotha). Im Übrigen spricht gegen nur einen einheitlichen Vergleichsraum bereits der Umstand, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Bildung von Wohnungsmarkttypen durch die von ihm zu Grunde gelegte Clusteranalyse unter anderem (starke) Unterschiede bei der Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte und Siedlungsstruktur im Landkreis festgestellt hat. Das Konzept führt aus, dass die Bildung von Wohnungsmarkttypen erforderlich sei, um den regionalen Besonderheiten des Landkreises bezüglich der Mietpreisbildung gerecht zu werden. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die Maßstäbe für die Bildung eines einheitlichen Vergleichsraums und die von dem Beklagten herangezogenen Kriterien für die Bildung von Wohnungsmarkttypen nicht vollständig identisch sind. Den strukturellen Unterschied zu Großstädten, wie Berlin, die jeweils als ein Vergleichsraum anerkannt worden sind, macht hier unter anderem der Umstand aus, dass der LK nicht über eine verkehrstechnische Verbundenheit aufgrund von ausreichend vorhandenen öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer hohen Taktfrequenz verfügen dürfte, die den Landkreis insgesamt entsprechend erschließen und vor allem auch Verbindungsmöglichkeiten am Wochenende ohne weiteres gewährleisten. (Der kleinteiligeren Bildung von Vergleichsräumen und damit der Betonung des Kriteriums der räumlichen Nähe entspricht es, dass das BSG in seiner Entscheidung zu Berlin (BSG vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R) die Erfassung des gesamten Stadtgebietes als Vergleichsraum nur gebilligt hat, weil eine herausgehoben gute Verkehrsanbindung des gesamten Vergleichsraums an den Stadtkern zu verzeichnen war. In der Entscheidung heißt es, dass "trotz" der Größe des Vergleichsraumes ein homogener Lebensbereich bestehe (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16). Das Konzept, das der Beklagte der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze vorliegend zugrunde gelegt hat, enthält keine (erkennbare) Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Landkreis oder Teile davon einen oder mehrere Vergleichsräume darstellt bzw. darstellen. Es werden lediglich für das Gebiet des Landkreises drei verschiedene Wohnungsmarkttypen festgelegt, die aber keine Vergleichsräume darstellen sollen. Weder im Konzept selbst noch im Rahmen des Verfahrens ist vom Beklagten im Einzelnen dargelegt worden, dass der LK die oben genannten Kriterien an die Bildung eines Vergleichsraums erfüllt. Ob der LK insgesamt einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellt, kann der Senat nicht mehr mit zumutbarem Aufwand feststellen. Denn es fehlen die hierfür erforderlichen Daten. Diese hat der Beklagte auch auf Nachfrage nicht vorlegen können. Dem entspricht auch die Einlassung des Zeugen im Erörterungstermin. b. Mietwerterhebung Schließlich entspricht auch die konkrete Datenerhebung im Zusammenhang mit der Festlegung der Referenzmiete jedenfalls für die hier maßgebliche Wohnungsgröße bis 45 m² nicht den Maßgaben an ein schlüssiges Konzept. Hierbei kann der Senat die Frage dahinstehen lassen, ob das Verfahren der Clusteranalyse mit der damit verbundenen Erstellung von Wohnungsmarkttypen noch vom Grundsatz der Methodenfreiheit gedeckt ist (vgl. auch LSG Schleswig-Holsteinisches vom 15. Januar 2018 - L3 AS 109/15). Auch kann dahin stehen, ob in die Bestandsmieten, obwohl dies im Methodenbericht keine Erwähnung gefunden hat, auch die Bestandsmieten von SGB II-Empfängern eingeflossen sind (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 15. Januar 2018, a.a.O., Rz. 67). Dahinstehen kann weiter, ob im Rahmen der Bestandsmieten Altverträge, die mehr als 4 Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen wurden, von den zu berücksichtigten Mieten auszuschließen sind. Hierfür könnte sprechen, dass entscheidend für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes ist, dass die erhobenen Werte möglichst aktuell sind, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichsraum zu ermöglichen. Den Erfordernissen eines schlüssigen Konzepts genügt allerdings das von dem Beklagten herangezogene Konzept im Zusammenhang mit der Prüfung der konkreten Angemessenheit der zuvor nur vorläufigen Angemessenheitsgrenze nicht. Die unter Zugrundelegung von Bestandsmieten ermittelte vorläufige Angemessenheitsgrenze hat der Beklagte zur Prüfung der konkreten Angemessenheit mit vor allem in Immobiliensuchportalen und örtlichen Tageszeitungen veröffentlichten Mietangeboten abgeglichen, um zu überprüfen, ob innerhalb der zuvor auf der Grundlage der Bestandsmieten definierten Angemessenheitsgrenze Wohnungen im erforderlichen Umfang auch tatsächlich neu angemietet werden können. Zusätzlich zu den so erhobenen Angebotsmieten sind die Bestandsmieten danach ausgewertet worden, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten (vgl. Blatt 19 des Konzepts). Nach Durchführung der Extremwertkappung standen für die eigentliche Auswertung im Erhebungszeitraum insgesamt 641 Angebotsmieten zur Verfügung (vgl. Blatt 19 des Konzepts). Zunächst enthält das Konzept keine Angaben dazu, wie die Perzentil-Grenzen (35%) bestimmt worden sind. Insofern dürfte es an einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren fehlen (vgl. LSG Schleswig-Holsteinisches vom 15. Januar 2018 - L 3 AS 109/15, Rn. 72). Den erhobenen Daten ist aber jedenfalls für das Stadtgebiet von A. bezogen auf Wohnungen bis 45 m² zu entnehmen, dass (lediglich) 14 Wohnungen (29 % der Fallzahl von 49 Wohnungen) im unteren Marktsegment hätten angemietet werden können. Nicht entnommen werden kann dem Konzept allerdings, wie groß der Kreis der Nachfrager im unteren Marktsegment gewesen ist. Infolgedessen lässt das Konzept nicht erkennen, ob die zu Grunde gelegten Perzentilgrenzen zutreffend gewählt worden sind und eine konkrete Möglichkeit bestand, zu einer Nettokaltmiete von 4,11 EUR Wohnraum zu finden. Im Übrigen spricht die absolute Zahl von 14 Wohnungen im unteren Marktsegment im Bereich der Wohnungen bis zum 45 m² zu den Bedingungen von 4,11 EUR Nettokaltmiete für einen verschlossenen Wohnungsmarkt. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass das Konzept davon ausgeht, dass Angebotsmieten zu ca. 60 % nicht über Tageszeitungen bzw. Internetportale angeboten werden. Zunächst enthält das Konzept diesbezüglich keine schlüssige und nachvollziehbare methodische Ableitung. Darüber hinaus ließe sich auch bei einem tatsächlichen Angebot von ca. 35 freien Wohnungen im unteren Marktsegment mit Blick auf die fehlenden Zahlen aus dem Nachfragerbereich (unangemessen wohnende Leistungsberechtigte nach dem SGB II, Nachfrager aus anderen Gruppen untere Einkommensbezieher, Empfänger von Wohngeld und Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sowie Studenten) nicht abschätzen, ob der Wohnungs-markt zu 4,11 EUR Nettokaltmiete die Möglichkeit eröffnet, realistisch entsprechenden Wohnraum anmieten zu können. Schließlich schließt sich der Senat auch der folgenden Überlegung des Bayerischen Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2018 (L 11 AS 52/16) an: " Ohne dass es streitentscheidend hierauf ankäme, bestehen aber auch Zweifel daran, ob durch die Prüfung der aufgefundenen Mietangebote allein anhand der Nettokaltmiete und die Hinzurechnung der durchschnittlichen Betriebskosten aus den Bestandsmieten ein ausreichendes Angebot an Wohnungen mit angemessenen Mietkosten nachgewiesen werden kann. Für die Prüfung der Angemessenheit einer anzubietenden Wohnung im Vorfeld eines Umzuges nach § 22 Abs. 4 und Abs. 6 SGB II ist die tatsächliche Abschlagsforderung maßgeblich, da hier wie auch in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf die Bruttokaltmiete abzustellen ist (vgl. dazu Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 186). Sollte zum Beispiel eine nach der Nettokaltmiete angemessene Wohnung mit hohen Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten belastet sein, die auch objektiv prognostisch zu erwarten sind, weil es zum Beispiel eine Hausverwaltung und einen Aufzug gibt, könnte diese im Ergebnis nach ihrer Bruttokaltmiete unangemessen sein. Eine solche Wohnung würde daher als unangemessen anzusehen sein, obwohl sie bei isolierter Betrachtung der Nettokaltmiete im Rahmen des vorliegenden Konzepts für angemessen erachtet worden wäre. Dass ein ausreichendes Angebot an verfügbaren angemessenen Wohnungen im Rahmen eines schlüssigen Konzepts festzustellen sein dürfte, ergibt sich daraus, dass bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts vermutet werden kann, dass zu den darin festgelegten Mietobergrenzen Wohnraum auch tatsächlich angemietet werden kann. Der Leistungsberechtigte hat dann nachzuweisen, dass es ihm nicht möglich ist, eine entsprechende Wohnung zu finden, will er einen höheren Bedarf für Unterkunft geltend machen. Würde man dies nicht als Anforderung an ein schlüssiges Konzept ansehen, wäre jedenfalls der Beklagte in der Pflicht, in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen, dass es dem Leistungsberechtigten möglich gewesen ist, eine Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen anzumieten, weil entsprechender Wohnraum tatsächlich ausreichend angeboten wird". Lässt sich ein Referenzwert für eine angemessene Wohnung hier nicht feststellen, ist der maßgebliche Höchstwert der Tabelle nach § 12 des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Sicherheitsschlages von 10 % heranzuziehen (vgl. BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R) Für die Stadt A. mit der Mietenstufe 2 folgt hieraus ein Höchstwert von 308 Euro für einen 1-Personen-Haushalt. Die Berücksichtigung des 10 % Zuschlages führt bei einer 1-Personen-Bedarfsgemeinschaft, wie hier, bezüglich der Bruttokaltmiete zu einer Obergrenze von 338,30 Euro. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen liegen unter diesem Wert. Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit von Dezember 2011 bis März 2012 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 277 EUR und berücksichtigte dabei monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 185 EUR sowie Vorauszahlungen für die Betriebskosten und Heizkosten in Höhe von 45 EUR bzw. 47 EUR (Bescheid vom 13. September 2011). Der Kläger leistete für Dezember 2011 aber lediglich 319,65 EUR Miete. Für die Zeit von Januar bis März 2012 erfolgten Mietzahlungen nur in Höhe von monatlich 338,40 Euro (vgl. Blatt 327 der Gerichtsakte). Hieraus errechnen sich die offenen Differenzbeträge (319,65 EUR abzüglich 277 EUR = 42, 65 EUR, 338,40 EUR abzüglich 277 EUR = 61,40 EUR), die der Senat im Tenor ausgeurteilt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der Vorschrift des § 193 Abs. 1 des So-zialgerichtsgesetzes (SGG). Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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