Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 33 SF 552/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 661/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. April 2017 - S 33 SF 552/16 E wird als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat. Die Berichterstatterin hat ihm mit Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren übertragen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.
Der Beschluss der Vorinstanz vom 19. April 2017 ist der Beschwerdeführerin laut Empfangsbekenntnis am 25. April 2017 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG, in der Fassung ab dem 1. August 2014) begann am 26. April 2017 und endete am 9. Mai 2017. Die Beschwerde ist aber erst am 15. Mai 2017 beim SG eingegangen und war damit verfristet. Entgegen der Rechtsprechung des früher zuständigen 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2015 - L 6 SF 1460/14 B) ist im Kostenrecht § 66 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entsprechend anzuwenden. Die §§ 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 5 RVG enthalten eine vorrangige spezielle Regelung für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren. Sie richtet sich nach Maßgabe der über § 73a Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG anwendbaren §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG vorgeht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2017 - L 6 AS 1225/16 B, nach juris). Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (Satz 2). Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (Satz 3).
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die fachkundige Beschwerdeführerin trotz des Hinweises der Berichterstatterin vom 1. März 2019 zur Versäumung der Beschwerdefrist nicht gestellt. Sie hat auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dies wäre im Übrigen angesichts der von ihr geführten Vielzahl von Verfahren im Rechtsanwaltsvergütungsrecht trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Beschluss nicht möglich gewesen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in der Sache auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 4. März 2019 im Verfahren L 1 SF 116/17 B, der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat. Die Berichterstatterin hat ihm mit Beschluss vom heutigen Tag das Verfahren übertragen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist.
Der Beschluss der Vorinstanz vom 19. April 2017 ist der Beschwerdeführerin laut Empfangsbekenntnis am 25. April 2017 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG, in der Fassung ab dem 1. August 2014) begann am 26. April 2017 und endete am 9. Mai 2017. Die Beschwerde ist aber erst am 15. Mai 2017 beim SG eingegangen und war damit verfristet. Entgegen der Rechtsprechung des früher zuständigen 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2015 - L 6 SF 1460/14 B) ist im Kostenrecht § 66 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht entsprechend anzuwenden. Die §§ 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 5 RVG enthalten eine vorrangige spezielle Regelung für den Fall der Versäumung der Beschwerdefrist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Beschwerdeführerin nicht zu gewähren. Sie richtet sich nach Maßgabe der über § 73a Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG anwendbaren §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG vorgeht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2017 - L 6 AS 1225/16 B, nach juris). Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (Satz 2). Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (Satz 3).
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die fachkundige Beschwerdeführerin trotz des Hinweises der Berichterstatterin vom 1. März 2019 zur Versäumung der Beschwerdefrist nicht gestellt. Sie hat auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dies wäre im Übrigen angesichts der von ihr geführten Vielzahl von Verfahren im Rechtsanwaltsvergütungsrecht trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Beschluss nicht möglich gewesen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in der Sache auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 4. März 2019 im Verfahren L 1 SF 116/17 B, der zwischen denselben Beteiligten ergangen ist.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
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