Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 26 SF 1724/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 775/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 13. November 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsge-setzes (SGG) verwiesen.
Nur klarstellend wird wie folgt ergänzt:
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde darauf stützt, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin nicht unter den zutreffenden Beteiligten (beigeordneter Rechtsanwalt und Freistaat Thüringen), sondern unbeteiligten Dritten (Kläger und Beklagter) erfolgte, hat dies im Beschwerdeverfahren keine weitere Bedeutung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. November 2017 hat das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Mai 2014 abgeändert. Auch wenn das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss - im Falle eines Abweichens - tatsächlich aufzuheben und die Vergütung neu festzusetzen hat, hat es ihn vorliegend abgeändert und einen anderen Vergütungsbetrag festgesetzt. Damit hat das Sozialgericht auch im Rubrum klar und deutlich gemacht, dass die Entscheidung zwischen den Beteiligten erfolgte. Der Mangel der Vergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin wurde korrigiert.
Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG, ob mehrere Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen sind, nicht ausgeschlossen ist. Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) kein Raum mehr für eine eigenständige Überprüfung in dem Sinne ist, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen. Daraus, dass das Prozessgericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Aufspaltung des Verfahrens in zwei Verfahren zu versagen, kann bereits deshalb keine Bindung im Festsetzungsverfahren hergeleitet werden, weil § 15 Abs. 2 RVG ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (vgl Se-natsbeschluss vom 18. Oktober 2018 – L 1 SF 1302/17 B, juris).
Schließlich hat der Senat auch schon entschieden, dass das Einscannen von dem Begriff "Ablichtung" nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst a VV RVG aF nicht erfasst wird. Bei ihr handelt es sich nur um die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet dagegen aus (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2018 – L 1 SF 855/16 B, juris).
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsge-setzes (SGG) verwiesen.
Nur klarstellend wird wie folgt ergänzt:
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde darauf stützt, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin nicht unter den zutreffenden Beteiligten (beigeordneter Rechtsanwalt und Freistaat Thüringen), sondern unbeteiligten Dritten (Kläger und Beklagter) erfolgte, hat dies im Beschwerdeverfahren keine weitere Bedeutung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. November 2017 hat das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Mai 2014 abgeändert. Auch wenn das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss - im Falle eines Abweichens - tatsächlich aufzuheben und die Vergütung neu festzusetzen hat, hat es ihn vorliegend abgeändert und einen anderen Vergütungsbetrag festgesetzt. Damit hat das Sozialgericht auch im Rubrum klar und deutlich gemacht, dass die Entscheidung zwischen den Beteiligten erfolgte. Der Mangel der Vergütungsfestsetzung durch die Urkundsbeamtin wurde korrigiert.
Der Senat hat bereits entschieden, dass auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG, ob mehrere Hauptsacheverfahren als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG anzusehen sind, nicht ausgeschlossen ist. Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) kein Raum mehr für eine eigenständige Überprüfung in dem Sinne ist, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen. Daraus, dass das Prozessgericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Prozesskostenhilfe wegen mutwilliger Aufspaltung des Verfahrens in zwei Verfahren zu versagen, kann bereits deshalb keine Bindung im Festsetzungsverfahren hergeleitet werden, weil § 15 Abs. 2 RVG ausdrücklich bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (vgl Se-natsbeschluss vom 18. Oktober 2018 – L 1 SF 1302/17 B, juris).
Schließlich hat der Senat auch schon entschieden, dass das Einscannen von dem Begriff "Ablichtung" nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst a VV RVG aF nicht erfasst wird. Bei ihr handelt es sich nur um die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet dagegen aus (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2018 – L 1 SF 855/16 B, juris).
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved