S 41 AS 5425/17 WA

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
41
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 5425/17 WA
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
12 AS 452/20
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
hat die 41. Kammer des Sozialgerichts Duisburg am 26.02.2018 durch den Vorsitzenden, Richter Dr. Gerhardt, für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 41 AS 2640/16 durch Verbindung zu dem Verfahren S 41 AS 3914/15 beendet ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob das ursprüngliche Verfahren S 41 AS 2640/16 durch Verbindung zu dem Verfahren S 41 AS 3914/15 beendet wurde. In dem Verfahren S 41 AS 2640/16 stritten die Beteiligten um einen Bescheid der Beklagten vom 18.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2016, mit dem die Beklagte einen Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 25.11.2015 beschieden hatte. Am 05.04.2017 wurde das Verfahren S 41 AS 2640/16 nach vorheriger Anhörung zu dem Verfahren S 41 AS 3914/15 hinzuverbunden. Am 01.06.2017 wurde in einem Erörterungstermin u.a. in dem Verfahren S 41 AS 3914/15 ein Vergleich geschlossen, der nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen war.

Der Kläger ist sinngemäß der Ansicht, das Verfahren S 41 AS 2640/16 sei nicht wirksam zu dem Verfahren S 41 AS 3914/15 hinzuverbunden worden. Er hat diese Ansicht nicht näher begründet und fragt, wann das Verfahren S 41 AS 2640/16 verhandelt werde. Auf seine Bitte hin wurde ihm das Empfangsbekenntnis seines Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren S 41 AS 3914/15 betreffend den Zugang des Verbindungsbeschlusses übersandt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. festzustellen, dass das Verfahren S 41 AS 2640/16 nicht durch Verbindung mit dem Verfahren S 41 AS 3914/15 beendet wurde; 2. in der Sache zu entscheiden.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat das Verfahren neu eintragen lassen und die Beteiligten mit Schreiben vom 25.01.2018 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Der Kläger hat sich hierzu mit Schreiben vom 22.02.2018 geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Eine Zustimmung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 105 SGG, Rn. 40).

Entsteht Streit darüber, ob ein Rechtsstreit wirksam durch Rücknahme, Vergleich etc. beendet worden ist, ist der Rechtsstreit fortzusetzen und vorrangig zu prüfen, ob die Beendigung tatsächlich eingetreten ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Rechtsstreit wirksam beendet worden ist, stellt es dies entsprechend fest. Andernfalls wird der Rechtsstreit in der Sache fortgeführt (vgl. zum Vergleich BSG, Urteil vom 28.11.2002 – B 7 AL 26/02 R, juris Rn 20).

Hier ist das Verfahren S 41 AS 2640/16 wirksam gem. § 113 Abs. 1 SGG zu dem Verfahren S 41 AS 3914/15 hinzuverbunden worden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Verbindung sind nicht ersichtlich. Das Verfahren S 41 AS 2640/16 ist daher beendet, was folglich entsprechend festzustellen war.
Rechtskraft
Aus
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