L 9 AS 1593/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 928/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1593/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 26.03.2019 war als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Der Beschluss vom 26.03.2019, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 28.03.2019 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180Zivilprozessordnung [ZPO]). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Damit hat vorliegend die einmonatige Beschwerdefrist am 29.03.2019 zu laufen begonnen und ist, da der 28.04.2019 ein Sonntag war, am 29.04.2019 um 24:00 Uhr abgelaufen. Da die Beschwerde erst am 06.05.2019 beim SG eingegangen ist, ist diese verfristet und somit unzulässig.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist nicht zu gewähren. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Für eine schuldlose Verhinderung des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte. Weder hat der Antragsteller entsprechende Gründe geltend gemacht, noch sind sie offenkundig. Soweit der Antragssteller vorträgt, aufgrund seiner schwierigen finanziellen, seelischen und körperlichen Belastungen andere Prioritäten gesetzt zu haben, ist dies nachvollziehbar, führt aber nicht dazu, dass er an der Einhaltung der Beschwerdefrist ohne Verschulden gehindert war.

Da es sich bei der Frist des § 173 SGG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kann eine inhaltliche Prüfung des streitigen Beschlusses durch den Senat nicht erfolgen, so dass die Beschwerde zu verwerfen war.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bescheid vom 29.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2019, mit denen Leistungen ab dem 01.03.2019 versagt worden sind, mangels Klageerhebung gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden sein dürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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