L 9 AS 1958/19 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1560/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1958/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist aber nicht begründet.

Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat im angefochtenen Beschluss vom 10.05.2019 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass es dem Antragsteller für die begehrte Herausgabe näher bezeichneter Unterlagen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da eine behördliche Entscheidung über den Antrag auf Herausgabe der Unterlagen noch nicht getroffen wurde und der Antragsgegner die grundsätzliche Bereitschaft zur Herausgabe im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erklärt hat. Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG insoweit von einer weiteren Begründung ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Darüber hinaus hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (zum Begriff der Glaubhaftmachung vgl. BSG, Beschlüsse vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B - und vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B -, Juris).

Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht überspannt werden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16 -, Juris). Bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, ist im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Betroffenen hätte. Entsprechende Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Das Vorstellungsgespräch, auf das er Bezug nimmt, fand ausweislich des vorgelegten E-Mail-Ausdrucks bereits am 25.02.2019 statt. Dass im Nachgang weitere Unterlagen angefordert worden wären, ist nicht ersichtlich. Welche konkreten negativen Folgen dem Antragsteller bei einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens drohten, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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