L 1 AN 810/87

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 AN 810/87
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. April 1987 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Vormerkung einer Ausbildungsausfallzeit vom 25. Oktober 1945 bis 12. Februar 1949.

Die 1928 geborene Klägerin, die bis zum 24. Oktober 1945 das D-Gymnasium In C-Stadt besucht hat, stellte am 9. Juli 1984 einen Antrag auf Kontenklärung und machte dabei die Anerkennung einer Zeit der Ausbildung als Pianistin und Musiklehrerin geltend. Dazu legte sie eine Bescheinigung der Witwe des Komponisten F. F. vom 8. April 1984 vor, wonach die Klägerin "in der Zeit von Januar 19144 bis einschließlich Mai 1947 Kompositionsunterricht hatte und (ab Januar 1945 ) in regelmäßigen privaten Intensivlektionen In Harmonielehre, der gesamten Musiktheorie und Musikgeschichte auf die staatliche Privatmusiklehrerprüfung vorbereitet worden war". In einer Bescheinigung des Prof. G. vom 3. April 1984 heißt es, daß die Klägerin "von September 1944 bis einschließlich Mai 1947 bei mir in C-Stadt Klavier studiert hat, um sich privat - eine Musikhochschule gab es damals noch nicht - auf die staatliche Musiklehrerprüfung vorzubereiten (damals PMP genannt) ! Der Leiter des H Stadter Konservatoriums Dr. J. bestätigte am 7. April 1984, daß die Klägerin "von August 1947 bis September 1950 zur weiteren Vervollkommnung als Konzertpianist ihr Berufsstudium im Fach Klavier bei Herrn Dr. K., Staatskapellmeister und Konzertpianist in H Stadt, fortgesetzt hat". Nach einem Prüfungszeugnis des staatlichen Prüfungsamts für Privatmusiklehrer der CX. C Stadt legte die Klägerin am 21. Juni 1947 die Prüfung zur staatlich geprüften Privatmusiklehrerin für Klavier ab. Das Prüfungszeugnis wurde ihr nach einer am 12. Februar 1949 abgelegten Lehrprobe erteilt. In der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Juli 1963 studierte die Klägerin an der Folkwang Hochschule (staatliche Hochschule in Essen und legte am 16./17. Oktober 1963 die künstlerische Reifeprüfung mit dem Hauptfach "Klavier" ab.

Durch Bescheid vom 3. August 1984 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 25. Oktober 1945 bis 12. Februar 1949 als Ausfallzeit ab, weil die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gewesen sei.

Den hiergegen am 8. August 1984 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, daß ihre private Ausbildung als Pianistin und Musiklehrer in einer umfassenden (teilweise noch erweiterten) Ausbildung auf einem Konservatorium entsprochen habe. Einzelunterricht bedeute im künstlerischen Bereich auch heute noch eine wesentlich intensivere Ausbildung. Ihre staatliche Privatmusiklehrerprüfung habe inhaltlich genau dem Abschluß an einem Konservatorium entsprochen und sei auch von dem gleichen Prüfungsgremium der C Stadter Schulbehörde abgenommen worden. Eine solche private Ausbildung sei auch insofern voll als Berufsausbildung anzusehen, als ihr für jene Zeit bis zur Wiederkehr ihres Vaters aus der Gefangenschaft ein Stipendium gewährt worden sei.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. April 1985).

Mit der hiergegen am 13. Mai 1985 vor dem Sozialgericht Kassel erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt. Sie hat geltend gemacht, daß der ihr erteilte Unterricht durch Privatmusiklehrer mit einer Fachschulausbildung gleichgesetzt werden müsse. Sie hat vorgetragen, während der Ausbildung zur Privatmusiklehrerin einen an der Prüfungsordnung orientierten planmäßigen Unterricht in denjenigen Fächern gehabt zu haben, in denen sie nachher geprüft worden sei. Dazu habe sie regelmäßigen und systematischen Unterricht erhalten. Sie habe sich während jener Zelt mit ihrer ganzen Kraft und unter voller Ausnutzung ihrer Zeit der Ausbildung gewidmet.

Die Klägerin hat ein Schreiben der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in C-Stadt vom 1. Dezember 1986 sowie eine dazu erteilte Stellungnahme des Prof. L. - Leiter des akademischen Prüfungsamtes - vorgelegt. Darin heißt es:

"1. Die Ausbildung fand in einer Zeit statt, als von der öffentlichen Hand geförderte Institute wie Musikhochschulen und Konservatorien in unseren von Bomben zerstörten Städten sich erst ganz allmählich wieder installieren konnten. Insofern kam damals dem Privatunterricht eine größere und andere (nicht nur eine auf ein Hochschulstudium vorbereitende) Aufgabe zu.

2. Frau A. hat die " Staatliche Prüfung für Musiklehrer" am 12.02.1949 in vollem Umfang abgelegt. Mit dem Ergebnis "gut".

3. Der Fächerkanon (mit 12 verschiedenen Einzelprüfungen) entspricht voll und ganz dem, der bis 1982 an Musikschulen und Konservatorien üblich war, und ein Vollstudium bedeutete.

4. Die Mindeststudienzeit (entspricht etwa dem, was heute mit Richtstudienzeit angegeben wird), die aber in den meisten Fällen überschritten wurde, betrug zur fraglichen Zeit sechs Semester."

Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 16. Januar 1987 eingeholt. Darin wird unter Hinweis auf das Prüfungszeugnis vom 12. Februar 1949 festgestellt, "daß ein ordnungsgemäßes Studium absolviert und abgeschlossen worden ist". Der Abschluß sei mindestens dem Fachschulabschluß gleichzustellen.

Durch Urteil vom 9. April 1987 hat das Sozialgericht Kassel die Beklagte verurteilt, die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 3. August 1984 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1985 die Zeit vom 25. Oktober 1945 bis 12. Februar 1949 als Ausfallzeit im Sinne einer Fachschulausbildung vorzumerken. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die streitige Zeit erfülle die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Ausfallzeit im Sinne einer Fachschulausbildung. Maßgebliches Kriterium hierfür sei die Absolvierung einer planvollen Ausbildung, die mit einer Prüfung und damit durch eine Leistungskontrolle abgeschlossen werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend durch die vorgelegten Bescheinigungen der unterrichtenden Lehrer, der glaubhaften Bekundungen der Klägerin sowie dem Schreiben des Leiters des akademischen Prüfungsamtes der Schule für Musik und Darstellende Kunst in C-Stadt vom 1. Dezember 1986 und dem Prüfungszeugnis belegt. Danach sei auch die Ausübung eines Berufes gesetzlich erlaubt gewesen. Auch der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst habe auf Anfrage des Gerichts bestätigt, daß nach den vorgelegten Unterlagen ein ordnungsgemäßes Studium absolviert und abgeschlossen worden sei, das mindestens einem Fachschulabschluß gleichstehe.

Gegen dieses der Beklagten am 25. Juni 1987 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 14. Juli 1987 - eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 16. Juli 1987 - eingelegte Berufung, mit der die Beklagte Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage verfolgt. Die Beklagte trägt vor, der Begriff der Fachschulausbildung setze voraus, daß die Ausbildung im Rahmen einer Einrichtung erfolge, die sich überhaupt als Schule ansprechen lasse. Zum Erscheinungsbild einer Fachschule gehöre insbesondere mündlicher Unterricht und ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts. Erforderlich sei außerdem, daß die Schüler entsprechend ihrem Ausbildungsstand in Klassen zusammengefaßt seien und neben der ständigen Leistungskontrolle im Unterricht in bestimmten Abständen auch Zeugnisse erteilt würden. Privater Schauspielunterricht bzw. privater Gesangsunterricht entspreche nicht dem Begriff der Fachschulausbildung. Der insoweit vergleichbare Fall der Klägerin könne daher nicht anders beurteilt werden.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. April 1987 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin tritt insbesondere der Auffassung der Beklagten entgegen, daß zum Erscheinungsbild der Ausbildung immer ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern gehöre. Dies bedeutete, daß sämtlichen Musikhochschulen und Konservatorlen der Charakter von Fachschulen und Hochschulen Im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen abgesprochen werden müßte. Dort finde der gesamte Instrumentalunterricht als Einzelunterricht statt, weil es nicht möglich sei, mehrere Personen gleichzeitig an einem Instrument zu unterrichten. Was das räumliche Beisammensein im Rahmen des Schulunterrichts anbelange, so weise sie darauf hin, daß bei dem erteilten Unterricht immer mindestens noch zwei Schülerinnen, die mit ihr auf gleichem Niveau studiert hätten, anwesend gewesen seien. Umgekehrt sei dies genauso gewesen.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz).

Sie ist jedoch sachlich unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vorn 9. April 1987 ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anrechnung einer Ausfallzeit vom 25. Oktober 1945 bis 12. Februar 1949, weil ihre Ausbildung durch Privatunterricht mit einer Fachschulausbildung gleichzusetzen ist.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sind anrechnungsfähige Ausfallzeiten u.a. Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung, jedoch eine Schul- oder Fachschulausbildung nur bis zur Höchstdauer von 4 Jahren. Die in § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG getroffene Qualifizierung bestimmter Ausbildungszeiten als rentensteigernde Ausfallzeiten bezweckt, denjenigen Versicherten einen angemessenen rentenrechtlichen Ausgleich zu verschaffen, die sich über das vollendete 16. Lebensjahr hinaus einer für einen späteren Beruf notwendigen weiteren Schulausbildung unterzogen haben, d.h. mit Rücksicht auf das Berufsziel außerstande gewesen sind, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und hierdurch in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeitragszeiten zurückzulegen; deshalb setzt "Schulausbildung" soll sie als Ausfallzeit qualifiziert werden können, voraus, daß die Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Versicherten ausschließlich oder überwiegend beansprucht hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 25, 47 sowie Urteil vom 25. August 1987 - 11a RA 26/86). Eine solche Inanspruchnahme ist nach dem Vortrag der Klägerin und den dazu getroffenen Feststellungen vorliegend zu bejahen. Die Klägerin hatte in der fraglichen Zeit regelmäßigen und systematischen Unterricht in ihrem Hauptfach "Klavierspiel" sowie Kompositionsunterricht und regelmäßige Intensivlektionen in Harmonielehre, Musiktheorie und Musikgeschichte erhalten. Die hat die Art und Weise und den Inhalt dieser Unterrichtung anläßlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Sozialgericht Kassel am 12. Juni 1986 dargelegt. Hinzu kamen täglich 5 - 6 Stunden, die dem häuslichen Lernen und Üben gewidmet waren. Danach umfaßte die Ausbildung einschließlich Vorbereiten bzw. Nachbereiten (Klavierübungen) des Lernstoffes in Jedem Falle mehr als die Hälfte der damals üblichen Arbeitszeit. Gegen eine solche Schlußfolgerung sind auch von der Beklagten keine Bedenken erhoben worden.

Soweit die Beklagte für die Fachschulausbildung i.S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG bzw. einer Gleichstellung damit ausdrücklich eine "institutionalisierte Fachschule" in der Art fordert, daß ein mündlicher Unterricht und ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts vorliegt, sind auch diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Dies ergibt die Zugrundelegung mit Würdigung des Sachverhalts, wie er sich nach dem Vortrag und den Erklärungen der Klägerin, nach dem Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten darstellt. Insbesondere die Richtigkeit des auch unter Beweis gestellten - Vortrags der Klägerin ist von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Unter welchen Voraussetzungen sich die Ausbildung im Rahmen einer Einrichtung als "Schule" ansprechen läßt, ist nach der dazu ergangenen Rechtsprechung von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Von den Vorstellungen des Gesetzes her spricht nichts dagegen, auch Privatschulen kleinen Umfanges mit speziellen Ausbildungszielen, die von der Hauptlehrkraft als persönlichem Inhaber Im wesentlichen allein getragen werden, zu den berufsbildenden Fachschulen, wie sie § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG versteht, zu zählen. Als unverzichtbare Voraussetzung für eine Ausbildung an einer solchen Fachschule ist jedoch zu fordern, daß die Ausbildung (der Unterricht) von der Lehrkraft inhaltlich dergestalt koordiniert ist, daß jederzeit sich der Unterricht bei jedem Schüler als Teil einer einheitlichen Ausbildungskonzeption erweist (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 11 RA 68/80 -; Urteil vom 16. Dezember 1980 - 11 RA 66/79 - Hiervon war im vorliegenden Fall auszugehen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, daß sie einer regelmäßigen Leistungskontrolle schon deshalb unterworfen gewesen sei, weil sie von der CX. C-Stadt ein Stipendium erhalten habe. Dazu hat sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Bescheinigung des Generalmusikdirektors M. vorgelegt. Daß außerdem die Voraussetzungen einer einheitlichen Ausbidlungskonzeption vorlagen, ergibt sich aus den von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigungen und Bescheinigungen des Prof. G., der Frau E. F. und des Dr. J. Eine weitere Bestätigung findet sich in dem Schreiben der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in C-Stadt vom 1. Dezember 1986. Wie die Klägerin weiterhin - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen hat, wurde ein Lehrplan von den bezeichneten Ausbildern aufgestellt. Dieser soll sich nach den Anforderungen des Konservatoriums und ihren, der Klägerin, speziellen Kenntnissen und auch Lücken gerichtet haben. Als in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich sieht der erkennende Senat den Umstand an, daß es sich bei dem erteilten Privatunterricht eindeutig nicht um die Förderung einer Allgemeinbildung, sondern um die der Berufsbildung gehandelt hat. Der private Unterricht sollte auf eine spätere berufliche Tätigkeit vorbereiten, nämlich die Tätigkeit einer Musiklehrerin. Dementsprechend hat die Klägerin mit Erfolg vor dem staatlichen Prüfungsamt für Privatmusiklehrer die Prüfung zur "staatlich geprüften Privatmusiklehrerin für Klavier" abgelegt. Der Senat bezieht sich insoweit außerdem auf die Stellungnahme des Prof. L. - Leiter des akademischen Prüfungsamtes - vom 1. Dezember 1986. Danach entsprach der damalige Fächerkanon (mit 12 verschiedenen Einzelprüfungen) voll und ganz dem Fächerkanon der bis 1982 an Musikschulen und Konservatorien üblich war. Auch der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst hat auf Anfrage des Sozialgerichts bestätigt (Schreiben vom 16. Januar 1987), daß der "Abschluß mindestens dem Fachschulabschluß gleichzustellen" und nach dem Zeugnis der Schulbehörde der CX. C-Stadt von einem ordnungsgemäß absolvierten und abgeschlossenen Studium auszugehen sei. Danach steht fest, daß die durch Privatunterricht absolvierte Ausbildung eine für den späteren Beruf als Musiklehrerin notwendige Ausbildung gewesen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. November 1982 - 1 RA 3/82 -, in SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 71; Urteil vom 26. August 1987 - 11a RA 36/86 -) und damit als Ausfallzeit i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG zu berücksichtigen Ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG fehlt.
Rechtskraft
Aus
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