Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
24
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 24 BA 51/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29.05.2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für dieses Verfahren auf 2.595,17 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wehrt sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese eine Beitragsnachforderung in Höhe von 10.380,69 EUR für den Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 festsetzt.
Die Antragstellerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2001 gegründete Kommanditgesellschaft. Sie ist in das Handelsregister des Amtsgerichts N unter der Handelsregisternummer HRA 0000 eingetragen und ist Inhaberin eines Verlages.
Die Antragstellerin schloss mit einer Auftragnehmerin eine Rahmenvereinbarung mit Datum vom 26.03.2009 mit folgendem Inhalt:
"Für Marketing-Dienstleistungen zahlt [ ] folgende Vergütungssätze: Neukunden-Akquise: 5 EUR pro Kunde Telefonische Kundenanfrage, Terminanbahnung: 0,25 EUR pro Quartal und zugewiesener Adresse und 10 % der mit den zugewiesenen und als Tipp angezeigten Kunden in dem betreffenden Quartal erzielten Umsätze. Pro Probeabo: 20 EUR."
Ferner waren (mindestens) zwei weitere Beschäftigte für die Antragstellerin tätig.
Am 07.12.2017 führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Antragstellerin über den o.g. Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 durch. Im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status erklärte die Auftragnehmerin auf die Frage, welche Tätigkeiten ausgeübt worden seien, dass diese Adressen recherchiere und Erstkontakte per Telefon für die Akquise von etwaigen Kunden geknüpft habe. Ebenfalls gehöre hierzu die telefonische Kontaktaufnahme mit bereits erfassten Kunden zur Abklärung eines konkreten Buchungsinteresses. Sie verwies im Übrigen auf die Rahmenvereinbarung vom 26.03.2009, die sie dem Fragebogen als Anlage beigefügte und erklärte, dass sie die Tätigkeiten von zu Hause und der Wohnung ihrer Kinder ausübe. Die Verwertung der Ergebnisse habe sie der Antragstellerin überlassen. Ein Gewerbe habe die Auftragnehmerin nicht angemeldet. Am Telefon habe sie immer erklärt, dass sie im Auftrage der Antragstellerin anrufe. Sie übermittelte die Gesprächsnotizen an die Antragstellerin, obwohl eine Berichtspflicht nicht bestanden habe. Die Entlohnung sei erfolgsabhängig gewesen.
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen in Höhe von insgesamt 12.584,50 EUR und einer Überzahlung in Höhe von 2.203,81 EUR an. Es sei beabsichtigt, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung für das Beschäftigungsverhältnis der Auftragnehmerin in dem o.g. Prüfzeitraum festzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) sei Heimarbeiter, wer unter anderem in eigener Wohnung unter anderem allein erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse den auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter unter anderem Hilfsmittel selbst, so werde hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt. Heimarbeiter im Sinn des § 12 Abs. 2 SGB IV seien als Arbeitnehmer regelmäßig versicherungs- und beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Von dem Geschäftsführer der Antragstellerin sei im Rahmen der Schlussbesprechung zu Protokoll gegeben worden, dass die Auftragnehmerin für die Antragstellerin als Telefonistin tätig sei, sich die Konkurrenzzeitschriften durchlese und via telefonischer Kaltakquise die Werbekunden dieser Zeitschriften anspreche. Sie betreibe Recherche, sammele Adressen, knüpfe telefonische Erstkontakte und gebe die Daten anschließend an die Antragstellerin weiter. Sie sei durchgehend für die Antragstellerin tätig, schreibe ca. einmal im Quartal eine Rechnung und teile sich die Arbeitszeit frei ein. Die Antragsgegnerin habe geprüft, ob es sich bei der Auftragnehmerin um eine Heimarbeiterin handelt, was sie im Ergebnis annehme. Die Anfrage der Antragstellerin sei fremdbestimmt und entsprechen allein den Interessen der Antragstellerin. Aus der Vereinbarung mit der Antragstellerin sei auch ersichtlich, dass die Auftragnehmerin erwerbsmäßig tätig war. Erwerbsmäßig sei jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts gerichtet ist. Die Auftragnehmerin sei für die Antragstellerin tätig, um damit über weitere Einkünfte zu verfügen. Aus der Vereinbarung sei erkennbar, dass der Inhalt der Tätigkeit fremdbezogen sei, da es sich um eine Dienstleistung handle, die allein den Zweck erfülle, dass die Antragstellerin die gewonnenen Ergebnisse auswerten könne. Hierfür spreche, dass die Auftragnehmerin die erzielten Arbeitsergebnisse nicht am freien Markt zu dem mit der Antragstellerin verhandelten Preis habe verkaufen können, ausschließlich alleine von zu Hause gearbeitet habe und die Arbeiten im Auftrag der Antragstellerin ausgeführt habe. Auch habe sie niemals Ergebnisse selbst verwertet; die Verwertung der erzielten Ergebnisse habe vielmehr die Antragstellerin übernommen. Ob Außenstehende erkennen konnten, dass sie nicht Mitarbeiterin der Antragstellerin war, sei fraglich, da sie – laut ihrer eigenen Aussage – am Telefon stets mitgeteilt habe, dass sie im Auftrag "des Verlages" anrufe. Um welche Art von Arbeit es sich bei der Heimarbeit handle, sei durch das Gesetz nicht näher definiert. Es sei nicht von Bedeutung, ob bei einer Heimarbeiterin im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB IV die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen. Denn nach dem SGB gelten Heimarbeiter als Beschäftigte. Die Auftragnehmerin beziehe bereits eine Altersrente. Für sie seien damit der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung und der normale Beitragssatz zur Pflegeversicherung maßgebend. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sei die Auftragnehmerin versicherungsfrei.
Mit Stellungnahme vom 30.04.2018 trug die Antragstellerin vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Auftragnehmerin als abhängige Beschäftigte im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses anzusehen. Die die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HAG seien nicht erfüllt. Es handele sich bei der Auftragnehmerin nicht um eine "Telefonistin". Diese sei vielmehr beauftragt worden, Adressrecherchen und Erstkontakte per Telefon für die Akquise von etwaigen Kunden vorzunehmen. Bei den Kontaktaufnahmen sei seitens der Auftragnehmerin klargestellt worden, dass diese nur im Auftrag der Antragstellerin tätig sei, d.h. sie gerade nicht als "Mitarbeiterin" der Antragstellerin auftrat. Leistungsergebnisse habe die Auftragnehmerin nach Belieben übermittelt. Eine Arbeitskontrolle erfolge nicht. Eine Berichtspflicht bestehe ebenfalls nicht. Sie sei ferner nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf eingebunden gewesen und es sei eine erfolgsabhängige Entlohnung vereinbart worden. Hieraus folge, dass ein Beschäftigungsverhältnis, erst recht ein Heimarbeitsverhältnis, nicht vorläge. Die von der Auftragnehmerin im vorliegenden Fall ausgeübte Tätigkeit sei der Beauftragung eines "Call-Centers" angenähert bzw. entsprechend ausgestaltet. Bei "Call-Center-Tätigkeiten" handele sich grundsätzlich um selbständige Tätigkeiten, die im vorliegenden Fall darauf ausgerichtet sei, Bestandskunden und/oder potentielle Kunden des Auftraggebers gezielt anzurufen und z.B. dabei Aktionen im Rahmen des so genannten "Telefonmarketings" durchzuführen. Bei derartigen Leistungen seien als Vergütungsvoraussetzung ein Leistungserfolg und eine insoweit erfolgsbezogene Vergütung üblich. Es handle sich um die Abrechnungen einer selbstständigen Tätigkeit und schon aufgrund der erfolgsbezogenen Abrechnung um solche, die nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar seien. Nebentätigkeiten oder sonstige Bestimmungsrechte des Auftraggebers über den vereinbarten Leistungsinhalt hinaus bestünden nicht und seien nicht vereinbart. Die konkrete Ausgestaltung, welche Kunden angerufen werden bzw. welche zusätzliche Maßnahmen konkret ergriffen werden, zählte zu dem originären Leistungsspektrum der selbständigen Auftragnehmerin und sei einer innerlichen Ausgestaltung der Antragstellerin nicht zugänglich. Die Auftragnehmerin könne im vorliegenden Fall den Ort, die Zeit und die Dauer ihrer Tätigkeit frei bestimmen und sei Weisungen nicht unterworfen. Sie entscheide mithin selbstständig darüber, von welchem Ort aus sie welche Tätigkeiten vornehme. Sie sei zudem nicht verpflichtet, an internen Besprechungen am Geschäftssitz der Antragstellerin teilzunehmen. In zeitlicher Hinsicht könne die Auftragnehmerin ihre Tätigkeit selbst organisieren. Sie sei weder an die Öffnungs-/Geschäftszeiten des Geschäftsbetriebs noch an anderweitige betriebliche Vorgaben gebunden. Von einem Arbeitsverhältnis sei mithin nicht auszugehen. Es fehle an der Weisungsabhängigkeit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Es bedürfe zudem keiner Abstimmung mit sonstigen Mitarbeiterinnen der Antragstellerin, um "Leistungsergebnisse" zu erzeugen. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit müsse die Auftragnehmerin nicht auf die Arbeitsmittel der Antragstellerin, insbesondere deren Hard- und Software, zurückgreifen. Eine Einbindung der Auftragnehmerin in vorgegebene Kommunikationsstrukturen läge nicht vor. Es sei der Auftragnehmerin zudem möglich, ohne Mithilfe von im Betrieb der Antragstellerin tätiger Arbeitnehmer ihre Leistung zu erbringen. Es handele sich mithin um eine autarke Tätigkeit, weil die Arbeitnehmerin nicht in einen arbeitsteiligen Prozess eingebunden sei. Vielmehr liege eine eigenverantwortliche Organisationskompetenz auf Seiten der Auftragnehmerin vor. Eine Abstimmung hinsichtlich betrieblicher Abläufe etc. bedürfe es nicht. Eine solche werde auch nicht praktiziert.
Mit Bescheid vom 14.05.2018 stellte die Antragsgegnerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen in Höhe von 10.380,69 EUR fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin die Gründe aus dem Anhörungsschreiben vom 15.03.2018 an. Personen, die in Call-Centern eingesetzt werden, übten regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Ferner forderte die Antragsgegnerin nicht abgeführte Pauschalbeiträge zu Krankenversicherung, Rentenversicherungsbeiträge und Umlagen für zwei weitere Beschäftigte nach.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 29.05.2018 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie führte aus, die Behauptung, die Auftragnehmerin führe (ausschließlich) telefonische Kaltakquise durch, um Werbekunden für Zeitschriften zu gewinnen, sei unzutreffend. Vielmehr würden von der Auftragnehmerin auch bereits gewonnene Werbekunden mit dem Ziel kontaktiert, gegebenenfalls Aufträge zu generieren. Ob und inwieweit die Auftragnehmerin durchgehend für die Antragstellerin tätig ist und war, könne diese nicht beurteilen. Die Auftragnehmerin sei in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei. Ob und inwieweit die Auftragnehmerin für Dritte gleichförmig tätig war, entziehe sich der Kenntnis der Antragstellerin. Die Möglichkeit hierzu habe aber bestanden, weil im Vertrag keine Ausschließlichkeit vereinbart worden sei. Ein Heimarbeitsverhältnis sei nicht gegeben. Heimarbeiter sei, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Dritten überlässt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Auftragnehmerin selbst verwerte die relevanten Arbeitsergebnisse. Die erfolgreiche Akquiseleistung werde der Auftragnehmerin vergütet. Damit liege das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Arbeitsergebnisse, d.h. das wirtschaftliche Risiko der eigenen Tätigkeit, nicht bei der Antragstellerin, sondern angesichts der Ausgestaltung der Vergütungsabrede auf Seiten der Auftragnehmerin. Der Umstand, ob die Auftragnehmerin ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht, sei nicht entscheidend. Entscheidend sei, welche Tätigkeit der Auftragnehmer ausführe. Zu den Feststellungen des Bescheides vom 14.05.2018 bezüglich der beiden anderen Beschäftigten verhielt sich der Widerspruch nicht.
Mit Schreiben vom 18.06.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Dass die Auftragnehmerin nicht nur telefonische Kundenakquise durchgeführt habe, sondern ebenso Kontakt zu bereits erfassten Kunden aufgenommen habe, um deren Interesse an einer Buchung abzuklären, und ihre Geschäftspartner nach eigenem Belieben wählte, sei nicht von Belang. Solche Freiheiten lägen in der Natur der Heimarbeit. Maßgebend sei, dass sie Aufträge für die Antragstellerin generiert habe. Auch dass die Auftragnehmerin die Möglichkeit hatte, für weitere Auftraggeber tätig zu werden, sei nicht von Belang. Von dieser Möglichkeit habe jene keinen Gebrauch gemacht. Sie wurde nach eigener Aussage allein für die Antragstellerin tätig. Darüber hinaus hätte sie anderen Auftraggebern die Arbeitsergebnisse aus ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin nicht anbieten können. Es bestand eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Auftragnehmerin von der Antragstellerin. Ebenso sei nicht ersichtlich, inwiefern die Auftragnehmerin das wirtschaftliche Risiko aus der Verwertung der Arbeitsergebnisse getragen habe. Die Vergütung sei unabhängig davon erfolgt, ob letztlich Aufträge an die Antragstellerin vergeben bzw. Verträge mit dieser abgeschlossen werden.
Mit Schreiben vom 25.06.2018 hat die Antragstellerin gerichtlich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem trägt sie ergänzend vor, die Zuordnung der Tätigkeit der Auftragnehmerin nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 HAG sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Auftragnehmerin nicht existiere. Eine weisungsgebundene Tätigkeit liege nicht vor, weil die Antragstellerin kein Weisungsrecht habe. Insbesondere liege kein Bestimmungsrecht über den konkreten vereinbarten Leistungsinhalt hinaus vor. Die konkrete Ausgestaltung, wann welcher Kunde wie angerufen wird etc., gehöre zum typischen Leistungsspektrum eines Call-Centers und sei nicht der Leistungs- und Lenkungsfunktion der Antragstellerin untergeordnet. Die Auftragnehmerin sei weder in den Betrieb der Antragstellerin eingebunden noch werde ihre Tätigkeit durch unternehmerisches Handeln der Antragstellerin geprägt. Der Auftragnehmerin werde nur die erfolgreiche Akquiseleistung vergütet. Damit liege das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit nicht bei der Antragstellerin, sondern bei der Auftragnehmerin. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Auftragnehmerin die gleichartigen Tätigkeiten auch für Dritte, d.h. andere Unternehmen, jederzeit hätte ausführen können, sei diese aufgrund ihres Rentenbezugs nicht auf die Vergütung seitens der Antragstellerin angewiesen.
Die Antragstellerin beantragt ausdrücklich, "die einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.05.2018 gegen den Bescheid vom 14.05.2018 gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen."
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 02.07.2018, "den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen."
Es bestünden ihrer Auffassung nach keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Sie verweist auf die Ausführungen in der Entscheidung zum Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung. Ergänzend führt sie aus, sie teile die Auffassung nicht, dass das Risiko der Verwertung der Arbeit bei der Auftragnehmerin gelegen habe. Bei der durch die Auftragnehmerin ausgeübten Tätigkeit handle es sich um eine reine Dienstleistung, die allein den Zweck erfülle, dass die Antragstellerin die Ergebnisse auswerten könne. Ob die Antragstellerin hierdurch tatsächlich einen wirtschaftlichen Erfolg erzielt, sei für die Vergütung der Auftragnehmerin nicht von Belang. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe, da aufgrund der Höhe der gezahlten Entgelte deutlich werde, dass diese erheblich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Auftragnehmerin beitrügen. Auf eine Weisungsfreiheit der Auftragnehmerin komme es nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, der zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht worden ist.
II.
Die Antragstellerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Begehrens, die aufschiebende Wirkung des am 29.05.2018 erhobenen Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2018 anzuordnen. Im Sinne eines möglichst umfangreichen Rechtsschutzinteresses umfasst dies die Festsetzungen bzgl. aller Beschäftigten. Die Antragsgegnerin begehrt bei verständiger Würdigung ihrer Ausführungen im hiesigen Verfahren, den Antrag abzulehnen.
Der so verstandene Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig. Statthafte Antragsart ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei dem Beitragsnachforderungsbescheid vom 14.05.2018 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, weil es sich bei diesem Bescheid um eine Entscheidung über Versicherungspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen handelt, § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Auch ist das Rechtschutzbedürfnis gegeben, weil der Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig ist und die Antragstellerin einen – ggf. erforderlichen – Aussetzungsantrag (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) mit Schreiben vom 29.05.2018 gestellt hat, den die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.06.2018 abgelehnt hat. Dass die zuständige Einzugsstelle erklärt hat, bis zu einer Entscheidung von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, steht einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen, weil dieser erklärte Verzicht sich nur auf die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bezieht und nicht etwa auf die Dauer eines – ggf. gesondert zu führenden – Hauptsacheverfahrens insgesamt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des erhobenen Anfechtungswiderspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2017, Az.: L 8 R 263/16 B ER, Rn. 5 m.w.N., juris).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist gegenwärtig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge durch die Antragsgegnerin zu Unrecht erhoben sind und dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweisen wird. Vielmehr hat – nach summarischer Prüfung – die Antragsgegnerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge für den Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 mit Bescheid vom 14.05.2018 geltend gemacht.
Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d. h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten, § 28d Satz 1 und 2 SGB IV.
Es bestand nach summarischer Prüfung eine Versicherungspflicht für die Auftragnehmerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen Personen (Arbeiter und Angestellte), die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Als Beschäftigte gelten gemäß § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV Heimarbeiter, die deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind (Seewald, in: Kasseler Kommentar, § 12 SGB IV, Rn. 15 m.w.N.). Sie sind – in Abgrenzung von Hausgewerbetreibenden – Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, § 12 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV. Sie sind Selbständige, für die ein Beschäftigungsverhältnis (lediglich) fingiert wird; im Sinne des § 7 SGB IV besteht ein solches tatsächlich jedoch nicht (Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 43). Heimarbeit ist mithin begrifflich keine abhängige Beschäftigung (im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV), sondern eine in besonderem Maße von wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägte selbstständige Tätigkeit in eigener Arbeitsstätte (Berchtold, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, § 12 SGB IV, Rn. 9; Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 43). Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Heimarbeiter besteht dabei von ihrem Auftraggeber (Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 45).
Nach summarischer Prüfung galt die Auftragnehmerin als eine Beschäftigte, weil sie im streitigen Zeitraum eine Heimarbeiterin im Sinne des § 12 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV war, woraus eine Beitragspflicht resultiert.
Unstreitig war die Auftragnehmerin in der streitigen Zeit in eigener Arbeitsstätte (ihrer Wohnung) tätig. Auch übte die Auftragnehmerin mit der Telefondienstleistung eine für Heimarbeit mitunter typische Beschäftigung aus. Die Tätigkeit der Heimarbeiter selbst ist nicht auf gewerbliche Bereiche beschränkt (BSG, Urteil vom 22.10.1971, Az.: 7 RAr 61/69, juris, Rn. 15). Gegenstand von Heimarbeit können vielmehr auch klassische Angestelltentätigkeiten wie z.B. Telefonisten-, Schreib- oder Buchhaltungstätigkeiten sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 11 R 3323/12, juris; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2009, L 5 Kr 28/07, juris; Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 47), welche die Auftragnehmerin in Form von Telefonistentätigkeiten auch tatsächlich ausübte.
Die Auftragnehmerin war auch im Auftrag einer Gewerbetreibenden, nämlich der Antragstellerin als Formkaufmann im Sinne des § 6 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) tätig.
Die Auftragnehmerin ist nach – summarischer Prüfung – auch erwerbsmäßig tätig. Erwerbsmäßig ist jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt und auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gerichtet ist (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2009, L 5 Kr 28/07, juris, Rn. 30 m.w.N.). Im Unterschied zur Gewerblichkeit stellt die Erwerbsmäßigkeit allein auf eine innere Zielrichtung der Tätigkeit ab. Das war hier der Fall, weil die gezahlten Entgelte zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Auftragnehmerin beitrugen.
Die Auftragnehmerin war auch für Rechnung der Antragstellerin tätig. Das kaufmännische Risiko– insbesondere auch eines Verlustes und vergeblicher Aufwendungen – trug ausschließlich die Auftraggeberin. Ob es in Folge der Datenerhebung zu einem wirtschaftlichen Erfolg kommt (bspw. in Form von Probeabos oder Anzeigenschaltungen) trug ausschließlich die Antragstellerin. Für die erbrachte Dienstleistung in Form einer Datenerhebung erhielt die Auftragnehmerin unabhängig dessen eine Entlohnung. Der Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes war sie jedenfalls nicht ausgesetzt (vgl. hierzu im Rahmen des § 7 SGB IV: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.5.2015, Az.: L 8 R 106/15 B ER, Rn. 102, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 28.5.2008, Az.: B 12 KR 13/07 R, juris).
Die Auftragnehmerin war auch wirtschaftlich von der Antragstellerin abhängig. Es muss sich um eine in besonderem Maße von wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägte selbständige Tätigkeit handeln (Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 45). Kennzeichnend hierfür sind insbesondere ein geringer Umfang des Betriebes und eine gewisse wirtschaftliche Schwäche sein (LSG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.1981, Az.: L 4 Kr 21/80, juris). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Auftragnehmerin ergibt sich (zunächst) daraus, dass diese zwar nicht das kaufmännische Risiko übernahm, jedoch in fremdem Auftrag und für fremde Rechnung tätig wurde (vgl. zu diesem Erfordernis im Allgemeinen: Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 45 und 34). Die Auftragnehmerin war auch in besonderem Maße von der Antragstellerin wirtschaftlich abhängig, weil sie den Betrieb in nur geringem Umfang ausübte. Ferner konnte die Antragstellerin das Auftragsverhältnis einseitig kündigen, ohne dass die Auftragnehmerin die im Auftrag der Antragstellerin gewonnenen Daten am Markt gegenüber Dritten hätte verwerten können. Die Eigenschaft als Heimarbeiterin wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin, wie von der Antragstellerin behauptet, auch für andere Auftraggeber hätte tätig werden können. Eine solche Einschränkung enthält § 12 Abs. 2 SGB IV nicht. Maßgebend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Auftraggeber, die hier darin bestand, dass die Auftragnehmerin im Wesentlichen – ggf. ausschließlich – im Auftrag der Antragstellerin tätig war (vgl. hierzu im Allgemeinen LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2009, L 5 Kr 28/07, juris, Rn. 31).
Unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin und die Auftragnehmerin in der Vereinbarung ihren etwaigen Willen bekunden wollten, keine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung zu begründen. Weder das Vorliegen einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV noch der Heimarbeit im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB IV unterliegt der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Hier wird insbesondere auf die Ausführungen in der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2015 (Az.: L 8 R 584/11, Rn. 132, juris) verwiesen, denen sich das Gericht an dieser Stelle vollumfänglich anschließt. Der 8. Senat führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt aus: "Der Wille und die Vereinbarung der Beteiligten [ ] sind grundsätzlich allerdings nicht geeignet, Selbständigkeit [und damit eine Versicherungsfreiheit] zu begründen. Entscheidend sind allein die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess [ ] kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten [ ]. Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können [ ]. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden" (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2015, Az.: L 8 R 584/11, Rn. 132 m.w.N., juris).
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitragsbemessung in den Zweigen der Kranken- und Pflegeversicherung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 SGB XI). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Gegen die Höhe der erhobenen Beiträge durch die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin sich nicht gewandt. Fehler sind diesbezüglich auch nicht ersichtlich. Auch gegen die Feststellungen bezüglich der anderen beiden Beschäftigten hat die Antragstellerin sich nicht gewandt; auch insofern sind Fehler nicht ersichtlich.
Die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides stellt keine (erkennbar) unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin dar. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2003, Az.: L 3 B 31/02 RJ ER, juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86a Rn. 27b SGG; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.01.2014, Az.: L 5 R 911/13 B ER, juris, Rn. 32). Die aus der Beitragspflicht bzw. Beitragsnachzahlung folgende wirtschaftliche Belastung des Antragstellers bedeutet für sich betrachtet keine unbillige Härte in diesem Sinne, weil sie lediglich Ausfluss einer gesetzlich zulässig auferlegten Pflicht ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013, Az.: L 8 R 499/13 B ER, juris, Rn. 67). Mit Blick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2012, Az.: L 8 R 1047/11 B ER, juris, Rn. 37). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es der Beitragsschuldnerin gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2011, Az.: L 8 R 287/11 B ER, juris Rn. 18; vgl. insgesamt hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2016, Az.: L 8 R 221/14 B ER, juris, Rn. 13). Die Antragstellerin selbst hat bereits nicht geltend gemacht, dass die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides eine unbillige Härte bedeuten würde, sondern ausschließlich die ihrer Ansicht nach gegebene (teilweise) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides vom 14.05.2018 betont. Unter Berücksichtigung aller im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren ermittelten Umstände ist für das Gericht keine, durch die sofortige Vollziehung des o.g. Beitragsbescheides bedingte unbillige Härte für die Antragstellerin erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel ein Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2015, Az.: L 8 R 106/15 B ER, Rn. 109, juris). Da in der Hauptsache für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers die Höhe der Beitragsnachforderung maßgeblich wäre, war hier ein Viertel der Beitragsnachforderung anzusetzen.
Für die Streitwertfestsetzung gilt Rechtsmittelbelehrung II, im Übrigen gilt die Rechtsmittelbelehrung I.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wehrt sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese eine Beitragsnachforderung in Höhe von 10.380,69 EUR für den Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 festsetzt.
Die Antragstellerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2001 gegründete Kommanditgesellschaft. Sie ist in das Handelsregister des Amtsgerichts N unter der Handelsregisternummer HRA 0000 eingetragen und ist Inhaberin eines Verlages.
Die Antragstellerin schloss mit einer Auftragnehmerin eine Rahmenvereinbarung mit Datum vom 26.03.2009 mit folgendem Inhalt:
"Für Marketing-Dienstleistungen zahlt [ ] folgende Vergütungssätze: Neukunden-Akquise: 5 EUR pro Kunde Telefonische Kundenanfrage, Terminanbahnung: 0,25 EUR pro Quartal und zugewiesener Adresse und 10 % der mit den zugewiesenen und als Tipp angezeigten Kunden in dem betreffenden Quartal erzielten Umsätze. Pro Probeabo: 20 EUR."
Ferner waren (mindestens) zwei weitere Beschäftigte für die Antragstellerin tätig.
Am 07.12.2017 führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei der Antragstellerin über den o.g. Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 durch. Im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status erklärte die Auftragnehmerin auf die Frage, welche Tätigkeiten ausgeübt worden seien, dass diese Adressen recherchiere und Erstkontakte per Telefon für die Akquise von etwaigen Kunden geknüpft habe. Ebenfalls gehöre hierzu die telefonische Kontaktaufnahme mit bereits erfassten Kunden zur Abklärung eines konkreten Buchungsinteresses. Sie verwies im Übrigen auf die Rahmenvereinbarung vom 26.03.2009, die sie dem Fragebogen als Anlage beigefügte und erklärte, dass sie die Tätigkeiten von zu Hause und der Wohnung ihrer Kinder ausübe. Die Verwertung der Ergebnisse habe sie der Antragstellerin überlassen. Ein Gewerbe habe die Auftragnehmerin nicht angemeldet. Am Telefon habe sie immer erklärt, dass sie im Auftrage der Antragstellerin anrufe. Sie übermittelte die Gesprächsnotizen an die Antragstellerin, obwohl eine Berichtspflicht nicht bestanden habe. Die Entlohnung sei erfolgsabhängig gewesen.
Mit Schreiben vom 15.03.2018 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen in Höhe von insgesamt 12.584,50 EUR und einer Überzahlung in Höhe von 2.203,81 EUR an. Es sei beabsichtigt, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung für das Beschäftigungsverhältnis der Auftragnehmerin in dem o.g. Prüfzeitraum festzustellen. Gemäß § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) sei Heimarbeiter, wer unter anderem in eigener Wohnung unter anderem allein erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse den auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter unter anderem Hilfsmittel selbst, so werde hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt. Heimarbeiter im Sinn des § 12 Abs. 2 SGB IV seien als Arbeitnehmer regelmäßig versicherungs- und beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Von dem Geschäftsführer der Antragstellerin sei im Rahmen der Schlussbesprechung zu Protokoll gegeben worden, dass die Auftragnehmerin für die Antragstellerin als Telefonistin tätig sei, sich die Konkurrenzzeitschriften durchlese und via telefonischer Kaltakquise die Werbekunden dieser Zeitschriften anspreche. Sie betreibe Recherche, sammele Adressen, knüpfe telefonische Erstkontakte und gebe die Daten anschließend an die Antragstellerin weiter. Sie sei durchgehend für die Antragstellerin tätig, schreibe ca. einmal im Quartal eine Rechnung und teile sich die Arbeitszeit frei ein. Die Antragsgegnerin habe geprüft, ob es sich bei der Auftragnehmerin um eine Heimarbeiterin handelt, was sie im Ergebnis annehme. Die Anfrage der Antragstellerin sei fremdbestimmt und entsprechen allein den Interessen der Antragstellerin. Aus der Vereinbarung mit der Antragstellerin sei auch ersichtlich, dass die Auftragnehmerin erwerbsmäßig tätig war. Erwerbsmäßig sei jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts gerichtet ist. Die Auftragnehmerin sei für die Antragstellerin tätig, um damit über weitere Einkünfte zu verfügen. Aus der Vereinbarung sei erkennbar, dass der Inhalt der Tätigkeit fremdbezogen sei, da es sich um eine Dienstleistung handle, die allein den Zweck erfülle, dass die Antragstellerin die gewonnenen Ergebnisse auswerten könne. Hierfür spreche, dass die Auftragnehmerin die erzielten Arbeitsergebnisse nicht am freien Markt zu dem mit der Antragstellerin verhandelten Preis habe verkaufen können, ausschließlich alleine von zu Hause gearbeitet habe und die Arbeiten im Auftrag der Antragstellerin ausgeführt habe. Auch habe sie niemals Ergebnisse selbst verwertet; die Verwertung der erzielten Ergebnisse habe vielmehr die Antragstellerin übernommen. Ob Außenstehende erkennen konnten, dass sie nicht Mitarbeiterin der Antragstellerin war, sei fraglich, da sie – laut ihrer eigenen Aussage – am Telefon stets mitgeteilt habe, dass sie im Auftrag "des Verlages" anrufe. Um welche Art von Arbeit es sich bei der Heimarbeit handle, sei durch das Gesetz nicht näher definiert. Es sei nicht von Bedeutung, ob bei einer Heimarbeiterin im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB IV die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit überwiegen. Denn nach dem SGB gelten Heimarbeiter als Beschäftigte. Die Auftragnehmerin beziehe bereits eine Altersrente. Für sie seien damit der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung und der normale Beitragssatz zur Pflegeversicherung maßgebend. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sei die Auftragnehmerin versicherungsfrei.
Mit Stellungnahme vom 30.04.2018 trug die Antragstellerin vor, es sei nicht gerechtfertigt, die Auftragnehmerin als abhängige Beschäftigte im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses anzusehen. Die die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HAG seien nicht erfüllt. Es handele sich bei der Auftragnehmerin nicht um eine "Telefonistin". Diese sei vielmehr beauftragt worden, Adressrecherchen und Erstkontakte per Telefon für die Akquise von etwaigen Kunden vorzunehmen. Bei den Kontaktaufnahmen sei seitens der Auftragnehmerin klargestellt worden, dass diese nur im Auftrag der Antragstellerin tätig sei, d.h. sie gerade nicht als "Mitarbeiterin" der Antragstellerin auftrat. Leistungsergebnisse habe die Auftragnehmerin nach Belieben übermittelt. Eine Arbeitskontrolle erfolge nicht. Eine Berichtspflicht bestehe ebenfalls nicht. Sie sei ferner nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf eingebunden gewesen und es sei eine erfolgsabhängige Entlohnung vereinbart worden. Hieraus folge, dass ein Beschäftigungsverhältnis, erst recht ein Heimarbeitsverhältnis, nicht vorläge. Die von der Auftragnehmerin im vorliegenden Fall ausgeübte Tätigkeit sei der Beauftragung eines "Call-Centers" angenähert bzw. entsprechend ausgestaltet. Bei "Call-Center-Tätigkeiten" handele sich grundsätzlich um selbständige Tätigkeiten, die im vorliegenden Fall darauf ausgerichtet sei, Bestandskunden und/oder potentielle Kunden des Auftraggebers gezielt anzurufen und z.B. dabei Aktionen im Rahmen des so genannten "Telefonmarketings" durchzuführen. Bei derartigen Leistungen seien als Vergütungsvoraussetzung ein Leistungserfolg und eine insoweit erfolgsbezogene Vergütung üblich. Es handle sich um die Abrechnungen einer selbstständigen Tätigkeit und schon aufgrund der erfolgsbezogenen Abrechnung um solche, die nicht mit der eines Arbeitnehmers vergleichbar seien. Nebentätigkeiten oder sonstige Bestimmungsrechte des Auftraggebers über den vereinbarten Leistungsinhalt hinaus bestünden nicht und seien nicht vereinbart. Die konkrete Ausgestaltung, welche Kunden angerufen werden bzw. welche zusätzliche Maßnahmen konkret ergriffen werden, zählte zu dem originären Leistungsspektrum der selbständigen Auftragnehmerin und sei einer innerlichen Ausgestaltung der Antragstellerin nicht zugänglich. Die Auftragnehmerin könne im vorliegenden Fall den Ort, die Zeit und die Dauer ihrer Tätigkeit frei bestimmen und sei Weisungen nicht unterworfen. Sie entscheide mithin selbstständig darüber, von welchem Ort aus sie welche Tätigkeiten vornehme. Sie sei zudem nicht verpflichtet, an internen Besprechungen am Geschäftssitz der Antragstellerin teilzunehmen. In zeitlicher Hinsicht könne die Auftragnehmerin ihre Tätigkeit selbst organisieren. Sie sei weder an die Öffnungs-/Geschäftszeiten des Geschäftsbetriebs noch an anderweitige betriebliche Vorgaben gebunden. Von einem Arbeitsverhältnis sei mithin nicht auszugehen. Es fehle an der Weisungsabhängigkeit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Es bedürfe zudem keiner Abstimmung mit sonstigen Mitarbeiterinnen der Antragstellerin, um "Leistungsergebnisse" zu erzeugen. Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit müsse die Auftragnehmerin nicht auf die Arbeitsmittel der Antragstellerin, insbesondere deren Hard- und Software, zurückgreifen. Eine Einbindung der Auftragnehmerin in vorgegebene Kommunikationsstrukturen läge nicht vor. Es sei der Auftragnehmerin zudem möglich, ohne Mithilfe von im Betrieb der Antragstellerin tätiger Arbeitnehmer ihre Leistung zu erbringen. Es handele sich mithin um eine autarke Tätigkeit, weil die Arbeitnehmerin nicht in einen arbeitsteiligen Prozess eingebunden sei. Vielmehr liege eine eigenverantwortliche Organisationskompetenz auf Seiten der Auftragnehmerin vor. Eine Abstimmung hinsichtlich betrieblicher Abläufe etc. bedürfe es nicht. Eine solche werde auch nicht praktiziert.
Mit Bescheid vom 14.05.2018 stellte die Antragsgegnerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen in Höhe von 10.380,69 EUR fest. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin die Gründe aus dem Anhörungsschreiben vom 15.03.2018 an. Personen, die in Call-Centern eingesetzt werden, übten regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Ferner forderte die Antragsgegnerin nicht abgeführte Pauschalbeiträge zu Krankenversicherung, Rentenversicherungsbeiträge und Umlagen für zwei weitere Beschäftigte nach.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 29.05.2018 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie führte aus, die Behauptung, die Auftragnehmerin führe (ausschließlich) telefonische Kaltakquise durch, um Werbekunden für Zeitschriften zu gewinnen, sei unzutreffend. Vielmehr würden von der Auftragnehmerin auch bereits gewonnene Werbekunden mit dem Ziel kontaktiert, gegebenenfalls Aufträge zu generieren. Ob und inwieweit die Auftragnehmerin durchgehend für die Antragstellerin tätig ist und war, könne diese nicht beurteilen. Die Auftragnehmerin sei in der Gestaltung ihrer Tätigkeit frei. Ob und inwieweit die Auftragnehmerin für Dritte gleichförmig tätig war, entziehe sich der Kenntnis der Antragstellerin. Die Möglichkeit hierzu habe aber bestanden, weil im Vertrag keine Ausschließlichkeit vereinbart worden sei. Ein Heimarbeitsverhältnis sei nicht gegeben. Heimarbeiter sei, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Dritten überlässt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Auftragnehmerin selbst verwerte die relevanten Arbeitsergebnisse. Die erfolgreiche Akquiseleistung werde der Auftragnehmerin vergütet. Damit liege das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Arbeitsergebnisse, d.h. das wirtschaftliche Risiko der eigenen Tätigkeit, nicht bei der Antragstellerin, sondern angesichts der Ausgestaltung der Vergütungsabrede auf Seiten der Auftragnehmerin. Der Umstand, ob die Auftragnehmerin ein Gewerbe angemeldet hat oder nicht, sei nicht entscheidend. Entscheidend sei, welche Tätigkeit der Auftragnehmer ausführe. Zu den Feststellungen des Bescheides vom 14.05.2018 bezüglich der beiden anderen Beschäftigten verhielt sich der Widerspruch nicht.
Mit Schreiben vom 18.06.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Dass die Auftragnehmerin nicht nur telefonische Kundenakquise durchgeführt habe, sondern ebenso Kontakt zu bereits erfassten Kunden aufgenommen habe, um deren Interesse an einer Buchung abzuklären, und ihre Geschäftspartner nach eigenem Belieben wählte, sei nicht von Belang. Solche Freiheiten lägen in der Natur der Heimarbeit. Maßgebend sei, dass sie Aufträge für die Antragstellerin generiert habe. Auch dass die Auftragnehmerin die Möglichkeit hatte, für weitere Auftraggeber tätig zu werden, sei nicht von Belang. Von dieser Möglichkeit habe jene keinen Gebrauch gemacht. Sie wurde nach eigener Aussage allein für die Antragstellerin tätig. Darüber hinaus hätte sie anderen Auftraggebern die Arbeitsergebnisse aus ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin nicht anbieten können. Es bestand eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Auftragnehmerin von der Antragstellerin. Ebenso sei nicht ersichtlich, inwiefern die Auftragnehmerin das wirtschaftliche Risiko aus der Verwertung der Arbeitsergebnisse getragen habe. Die Vergütung sei unabhängig davon erfolgt, ob letztlich Aufträge an die Antragstellerin vergeben bzw. Verträge mit dieser abgeschlossen werden.
Mit Schreiben vom 25.06.2018 hat die Antragstellerin gerichtlich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem trägt sie ergänzend vor, die Zuordnung der Tätigkeit der Auftragnehmerin nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 HAG sei schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Auftragnehmerin nicht existiere. Eine weisungsgebundene Tätigkeit liege nicht vor, weil die Antragstellerin kein Weisungsrecht habe. Insbesondere liege kein Bestimmungsrecht über den konkreten vereinbarten Leistungsinhalt hinaus vor. Die konkrete Ausgestaltung, wann welcher Kunde wie angerufen wird etc., gehöre zum typischen Leistungsspektrum eines Call-Centers und sei nicht der Leistungs- und Lenkungsfunktion der Antragstellerin untergeordnet. Die Auftragnehmerin sei weder in den Betrieb der Antragstellerin eingebunden noch werde ihre Tätigkeit durch unternehmerisches Handeln der Antragstellerin geprägt. Der Auftragnehmerin werde nur die erfolgreiche Akquiseleistung vergütet. Damit liege das wirtschaftliche Risiko der Tätigkeit nicht bei der Antragstellerin, sondern bei der Auftragnehmerin. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht gegeben. Abgesehen davon, dass die Auftragnehmerin die gleichartigen Tätigkeiten auch für Dritte, d.h. andere Unternehmen, jederzeit hätte ausführen können, sei diese aufgrund ihres Rentenbezugs nicht auf die Vergütung seitens der Antragstellerin angewiesen.
Die Antragstellerin beantragt ausdrücklich, "die einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29.05.2018 gegen den Bescheid vom 14.05.2018 gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen."
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 02.07.2018, "den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen."
Es bestünden ihrer Auffassung nach keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Sie verweist auf die Ausführungen in der Entscheidung zum Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung. Ergänzend führt sie aus, sie teile die Auffassung nicht, dass das Risiko der Verwertung der Arbeit bei der Auftragnehmerin gelegen habe. Bei der durch die Auftragnehmerin ausgeübten Tätigkeit handle es sich um eine reine Dienstleistung, die allein den Zweck erfülle, dass die Antragstellerin die Ergebnisse auswerten könne. Ob die Antragstellerin hierdurch tatsächlich einen wirtschaftlichen Erfolg erzielt, sei für die Vergütung der Auftragnehmerin nicht von Belang. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe, da aufgrund der Höhe der gezahlten Entgelte deutlich werde, dass diese erheblich zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Auftragnehmerin beitrügen. Auf eine Weisungsfreiheit der Auftragnehmerin komme es nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, der zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht worden ist.
II.
Die Antragstellerin begehrt bei verständiger Würdigung ihres Begehrens, die aufschiebende Wirkung des am 29.05.2018 erhobenen Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2018 anzuordnen. Im Sinne eines möglichst umfangreichen Rechtsschutzinteresses umfasst dies die Festsetzungen bzgl. aller Beschäftigten. Die Antragsgegnerin begehrt bei verständiger Würdigung ihrer Ausführungen im hiesigen Verfahren, den Antrag abzulehnen.
Der so verstandene Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag ist zulässig. Statthafte Antragsart ist gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei dem Beitragsnachforderungsbescheid vom 14.05.2018 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, weil es sich bei diesem Bescheid um eine Entscheidung über Versicherungspflichten sowie der Anforderung von Beiträgen handelt, § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Auch ist das Rechtschutzbedürfnis gegeben, weil der Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig ist und die Antragstellerin einen – ggf. erforderlichen – Aussetzungsantrag (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) mit Schreiben vom 29.05.2018 gestellt hat, den die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.06.2018 abgelehnt hat. Dass die zuständige Einzugsstelle erklärt hat, bis zu einer Entscheidung von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, steht einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ebenfalls nicht entgegen, weil dieser erklärte Verzicht sich nur auf die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bezieht und nicht etwa auf die Dauer eines – ggf. gesondert zu führenden – Hauptsacheverfahrens insgesamt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des erhobenen Anfechtungswiderspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.3.2017, Az.: L 8 R 263/16 B ER, Rn. 5 m.w.N., juris).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist gegenwärtig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge durch die Antragsgegnerin zu Unrecht erhoben sind und dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweisen wird. Vielmehr hat – nach summarischer Prüfung – die Antragsgegnerin zu Recht Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge für den Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 mit Bescheid vom 14.05.2018 geltend gemacht.
Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d. h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten, § 28d Satz 1 und 2 SGB IV.
Es bestand nach summarischer Prüfung eine Versicherungspflicht für die Auftragnehmerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen Personen (Arbeiter und Angestellte), die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Als Beschäftigte gelten gemäß § 12 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV Heimarbeiter, die deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind (Seewald, in: Kasseler Kommentar, § 12 SGB IV, Rn. 15 m.w.N.). Sie sind – in Abgrenzung von Hausgewerbetreibenden – Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, § 12 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV. Sie sind Selbständige, für die ein Beschäftigungsverhältnis (lediglich) fingiert wird; im Sinne des § 7 SGB IV besteht ein solches tatsächlich jedoch nicht (Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 43). Heimarbeit ist mithin begrifflich keine abhängige Beschäftigung (im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV), sondern eine in besonderem Maße von wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägte selbstständige Tätigkeit in eigener Arbeitsstätte (Berchtold, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, § 12 SGB IV, Rn. 9; Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 43). Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Heimarbeiter besteht dabei von ihrem Auftraggeber (Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 45).
Nach summarischer Prüfung galt die Auftragnehmerin als eine Beschäftigte, weil sie im streitigen Zeitraum eine Heimarbeiterin im Sinne des § 12 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV war, woraus eine Beitragspflicht resultiert.
Unstreitig war die Auftragnehmerin in der streitigen Zeit in eigener Arbeitsstätte (ihrer Wohnung) tätig. Auch übte die Auftragnehmerin mit der Telefondienstleistung eine für Heimarbeit mitunter typische Beschäftigung aus. Die Tätigkeit der Heimarbeiter selbst ist nicht auf gewerbliche Bereiche beschränkt (BSG, Urteil vom 22.10.1971, Az.: 7 RAr 61/69, juris, Rn. 15). Gegenstand von Heimarbeit können vielmehr auch klassische Angestelltentätigkeiten wie z.B. Telefonisten-, Schreib- oder Buchhaltungstätigkeiten sein (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 11 R 3323/12, juris; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2009, L 5 Kr 28/07, juris; Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 47), welche die Auftragnehmerin in Form von Telefonistentätigkeiten auch tatsächlich ausübte.
Die Auftragnehmerin war auch im Auftrag einer Gewerbetreibenden, nämlich der Antragstellerin als Formkaufmann im Sinne des § 6 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) tätig.
Die Auftragnehmerin ist nach – summarischer Prüfung – auch erwerbsmäßig tätig. Erwerbsmäßig ist jede Tätigkeit, die auf eine gewisse Dauer angelegt und auf die Sicherstellung des Lebensunterhaltes gerichtet ist (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2009, L 5 Kr 28/07, juris, Rn. 30 m.w.N.). Im Unterschied zur Gewerblichkeit stellt die Erwerbsmäßigkeit allein auf eine innere Zielrichtung der Tätigkeit ab. Das war hier der Fall, weil die gezahlten Entgelte zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Auftragnehmerin beitrugen.
Die Auftragnehmerin war auch für Rechnung der Antragstellerin tätig. Das kaufmännische Risiko– insbesondere auch eines Verlustes und vergeblicher Aufwendungen – trug ausschließlich die Auftraggeberin. Ob es in Folge der Datenerhebung zu einem wirtschaftlichen Erfolg kommt (bspw. in Form von Probeabos oder Anzeigenschaltungen) trug ausschließlich die Antragstellerin. Für die erbrachte Dienstleistung in Form einer Datenerhebung erhielt die Auftragnehmerin unabhängig dessen eine Entlohnung. Der Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes war sie jedenfalls nicht ausgesetzt (vgl. hierzu im Rahmen des § 7 SGB IV: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.5.2015, Az.: L 8 R 106/15 B ER, Rn. 102, juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 28.5.2008, Az.: B 12 KR 13/07 R, juris).
Die Auftragnehmerin war auch wirtschaftlich von der Antragstellerin abhängig. Es muss sich um eine in besonderem Maße von wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägte selbständige Tätigkeit handeln (Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 45). Kennzeichnend hierfür sind insbesondere ein geringer Umfang des Betriebes und eine gewisse wirtschaftliche Schwäche sein (LSG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.1981, Az.: L 4 Kr 21/80, juris). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Auftragnehmerin ergibt sich (zunächst) daraus, dass diese zwar nicht das kaufmännische Risiko übernahm, jedoch in fremdem Auftrag und für fremde Rechnung tätig wurde (vgl. zu diesem Erfordernis im Allgemeinen: Grimmke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 12 SGB IV, Rn. 45 und 34). Die Auftragnehmerin war auch in besonderem Maße von der Antragstellerin wirtschaftlich abhängig, weil sie den Betrieb in nur geringem Umfang ausübte. Ferner konnte die Antragstellerin das Auftragsverhältnis einseitig kündigen, ohne dass die Auftragnehmerin die im Auftrag der Antragstellerin gewonnenen Daten am Markt gegenüber Dritten hätte verwerten können. Die Eigenschaft als Heimarbeiterin wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin, wie von der Antragstellerin behauptet, auch für andere Auftraggeber hätte tätig werden können. Eine solche Einschränkung enthält § 12 Abs. 2 SGB IV nicht. Maßgebend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit von dem Auftraggeber, die hier darin bestand, dass die Auftragnehmerin im Wesentlichen – ggf. ausschließlich – im Auftrag der Antragstellerin tätig war (vgl. hierzu im Allgemeinen LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2009, L 5 Kr 28/07, juris, Rn. 31).
Unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin und die Auftragnehmerin in der Vereinbarung ihren etwaigen Willen bekunden wollten, keine versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung zu begründen. Weder das Vorliegen einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV noch der Heimarbeit im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB IV unterliegt der Disposition der Beteiligten, sondern ist nach den Umständen der Durchführung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen. Hier wird insbesondere auf die Ausführungen in der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.09.2015 (Az.: L 8 R 584/11, Rn. 132, juris) verwiesen, denen sich das Gericht an dieser Stelle vollumfänglich anschließt. Der 8. Senat führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie folgt aus: "Der Wille und die Vereinbarung der Beteiligten [ ] sind grundsätzlich allerdings nicht geeignet, Selbständigkeit [und damit eine Versicherungsfreiheit] zu begründen. Entscheidend sind allein die maßgeblichen Grundlagen. Nur wenn der Abwägungsprozess [ ] kein Überwiegen von Gesichtspunkten für einen Status ergibt, gibt der Wille der Beteiligten den Ausschlag. Ansonsten unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten [ ]. Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können [ ]. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden" (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.9.2015, Az.: L 8 R 584/11, Rn. 132 m.w.N., juris).
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitragsbemessung in den Zweigen der Kranken- und Pflegeversicherung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 57 SGB XI). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Gegen die Höhe der erhobenen Beiträge durch die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin sich nicht gewandt. Fehler sind diesbezüglich auch nicht ersichtlich. Auch gegen die Feststellungen bezüglich der anderen beiden Beschäftigten hat die Antragstellerin sich nicht gewandt; auch insofern sind Fehler nicht ersichtlich.
Die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides stellt keine (erkennbar) unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin dar. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Leistung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.01.2003, Az.: L 3 B 31/02 RJ ER, juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 86a Rn. 27b SGG; vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 13.01.2014, Az.: L 5 R 911/13 B ER, juris, Rn. 32). Die aus der Beitragspflicht bzw. Beitragsnachzahlung folgende wirtschaftliche Belastung des Antragstellers bedeutet für sich betrachtet keine unbillige Härte in diesem Sinne, weil sie lediglich Ausfluss einer gesetzlich zulässig auferlegten Pflicht ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2013, Az.: L 8 R 499/13 B ER, juris, Rn. 67). Mit Blick auf die mit der Beitragsnachforderung verbundenen berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der einzelnen Versicherten kann vielmehr gerade bei bestehender oder drohender Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin eine alsbaldige Beitreibung geboten sein (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2012, Az.: L 8 R 1047/11 B ER, juris, Rn. 37). Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es der Beitragsschuldnerin gelingt darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung des Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2011, Az.: L 8 R 287/11 B ER, juris Rn. 18; vgl. insgesamt hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2016, Az.: L 8 R 221/14 B ER, juris, Rn. 13). Die Antragstellerin selbst hat bereits nicht geltend gemacht, dass die Vollziehung des angegriffenen Beitragsbescheides eine unbillige Härte bedeuten würde, sondern ausschließlich die ihrer Ansicht nach gegebene (teilweise) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides vom 14.05.2018 betont. Unter Berücksichtigung aller im Verwaltungs- sowie im Gerichtsverfahren ermittelten Umstände ist für das Gericht keine, durch die sofortige Vollziehung des o.g. Beitragsbescheides bedingte unbillige Härte für die Antragstellerin erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel ein Viertel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2015, Az.: L 8 R 106/15 B ER, Rn. 109, juris). Da in der Hauptsache für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers die Höhe der Beitragsnachforderung maßgeblich wäre, war hier ein Viertel der Beitragsnachforderung anzusetzen.
Für die Streitwertfestsetzung gilt Rechtsmittelbelehrung II, im Übrigen gilt die Rechtsmittelbelehrung I.
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