Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 168/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 749/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstelle eines Darlehens für die Zeit vom 17.05.2006 bis 28.02.2007.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1957 geborene Klägerin zu 2) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in der Gemarkung H ... Das Grundstück hat eine Größe von 597 qm. Das Haus hat eine Wohnfläche von 167 qm. Die selbst genutzte Wohnung der Kläger ist 117 qm groß. Die 50 qm große Einliegerwohnung im Dachgeschoss ist vermietet.
Nach Einschätzung des Gutachterausschusses für den Kreis C. von Oktober 2005 beläuft sich der Verkehrswert der Gesamtimmobilie auf ca. 187.000,- Euro (220.430,- Euro abzüglich 15 % unter Berücksichtigung des Risikos der Vermarktbarkeit). Dem steht im Juni 2005 nach Aktenlage eine Belastung von insgesamt 109.920,74 Euro gegenüber. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Darlehen der E.-Bank in Höhe von 79.243,22 Euro, einem Darlehen von H. und N. C. in Höhe von 20.451,68 Euro und einem Darlehen von C.C. in Höhe von 10.225,84 Euro.
Das Haus wurde erworben Mitte März 1996 zu einem Preis von 380.000,- DM (194.290,91 Euro).
Vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 erhielten die Kläger Alg II als Zuschuss.
Für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2006 wurde Alg II als Darlehen geleistet. Eine Klage auf die Gewährung von Alg II als Zuschuss anstelle des Darlehens vor dem Sozialgericht Münster (S 16 AS 162/05) blieb erfolglos. Auch die Berufung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 12 AS 42/07) blieb insoweit erfolglos. Die Revision wurde vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 22.03.2012 (B 4 AS 99/11 R) zurückgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 – 1 BvR 1608/12).
Ein Überprüfungsantrag, mit dem die Kläger Alg II für die Zeit vom 01.04.2005 bis 16.05.2006 als Zuschuss begehrten, blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 10.09.2015 und Widerspruchsbescheid vom 21.04.2016). Hiergegen wurde Klage erhoben (S 8 AS 299/16).
Die Kläger beantragten am 17.05.2006 die Weiterbewilligung von Leistungen. Nachdem im August 2006 eine Grundschuld in Höhe von 12.000,- Euro zugunsten der Stadt H. eingetragen wurde, bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 04.09.2006 Alg II für die Zeit vom 07.08.2006 bis 31.01.2007 als Darlehen. Die Darlehenshöhe belief sich für August auf 842,64 Euro und ab September auf 973,59 Euro. Da verwertbares Vermögen vorhanden sei komme nur eine darlehensweise Leistungsbewilligung in Betracht. Die Miete für die Einliegerwohnung wurde nicht als Einkommen berücksichtigt sondern als Reduzierung der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Anfang September 2006 forderte die Beklagte die Kläger unter Fristsetzung bis zum 31.01.2007 auf, die Kosten für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß zu senken.
Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern ein Darlehen in Höhe von monatlich 1086,59 Euro für die Zeit von September 2006 bis Januar 2007.
Gegen diese beiden Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Sie meinten, einen Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Alg II zu haben. Die Einliegerwohnung sei nicht isoliert zu veräußern. Eine Veräußerung der selbst bewohnten Immobilie könne nicht verlangt werden.
Mit Änderungsbescheiden vom 07.11.2006 und 27.11.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für November 2006 Alg II in Höhe von 1573,22 Euro und für Dezember 2006 und Januar 2007 in Höhe von 1083,22 Euro. Die Bewilligung erfolgte weiterhin als Darlehen.
Mit Bescheid vom 31.07.2007 gewährte die Beklagte den Klägern für Februar 2007 ein Darlehen in Höhe von 1142,34 Euro. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, einen Anspruch auf eine zuschussweise Gewährung von Alg II zu haben. Die Beklagte habe nicht die Angemessenheit des Wohnraums berücksichtigt. Zudem seien die Mieteinkünfte nicht mehr von den Unterkunftskosten abgezogen und die Heizkosten seien unbegründet abgesenkt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 gewährte die Beklagte den Klägern weitere Heizkosten für Februar 2007 in Höhe von 46,22 Euro und eine Heizkostennachzahlung für 2006 in Höhe von 28,89 Euro. Im Übrigen wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 24.04.2007 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 11.02.2011 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 12 AS 42/07) angeordnet worden.
Das Verfahren wurde im März 2014 wieder aufgenommen.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Haus um ein Zweifamilienhaus handele, das zum Schonvermögen gehöre. Ab Januar 2007 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in zu niedriger Höhe bewilligt worden. Es bestehe ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für das Haus. Schließlich sei der Abzug von 18 Prozent für die Warmwasseraufbereitung von den Heizkosten nicht rechtmäßig.
Die Kläger, die trotz ordnungsgemäßer Ladung weder selbst zum Termin erschienen sind noch einen Vertreter entsandt haben, beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Bescheide vom 04.09.2006, 28.09.2006, 07.11.2006, 27.11.2006 sowie den Bescheid vom 31.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Alg II für die Zeit vom 17.05.2006 bis 31.07.2007 als Zuschuss nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat das Verfahren erstmals zum 13.04.2016 geladen. Die Kläger beantragten die Aussetzung des Verfahrens, weil über einen Überprüfungsantrag für die Zeit vom 01.03.2005 bis 16.05.2006 noch nicht entschieden worden sei. Das Gericht teilte daraufhin mit, dass das Verfahren nicht ausgesetzt werde und der Termin stattfinde. Die Kläger legten wegen der Nichtaussetzung des Verfahrens Beschwerde ein, die mit Beschluss vom 05.04.2016 vom LSG NRW als unzulässig verworfen wurde. Bei der Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, handele es sich um eine prozessleitende Verfügung, gegen die kein Rechtsmittel gegeben sei. Im Übrigen sei nicht dargetan, dass ein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliege.
Die Kläger beantragten am 29.12.2017 erneut die Aussetzung des Verfahrens. Sie meinten, es müsse der Ausgang des Verfahrens S 8 AS 299/16 abgewartet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Kläger entschieden werden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
Die Aussetzung des Verfahrens war nicht erforderlich. Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf die zuschussweise Gewährung von Alg II haben ist zwar auch Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 299/16. In jenem Verfahren begehren die Kläger im Wege eines Überprüfungsantrages für die Zeit vom 01.04.2005 bis 16.05.2006 Alg II als Zuschuss anstelle eines Darlehens. Dieses Verfahren ist aber für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Es wird für jeden Bewilligungsabschnitt neu geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Neben dem Bescheid vom 31.07.2007 und dem Bescheid vom 04.09.2006 sind auch die Änderungsbescheide vom 28.09.2006, 07.11.2006 und 27.11.2006 Gegenstand des Verfahrens. Diese Änderungsbescheide sind bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 04.09.2006 geworden, da sie diesen Bescheid abändern.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg II als Zuschuss.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch das Hausgrundstück der Kläger zu 1) und 2). Als selbstgenutztes Hausgrundstück ist es kein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiertes Vermögen, da bei einer Gesamtwohnfläche von 167 qm die "angemessene Größe" im Sinne dieser Vorschrift überschritten wird. Hinsichtlich der Frage, ob das Haus eine angemessene Größe hat, ist auf die gesamte Wohnfläche abzustellen, solange – wie im vorliegenden Fall – eine Teilung nicht vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob das Haus als Zweifamilienhaus oder als Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung angesehen wird. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 22.03.2012, die es sich zu Eigen macht.
Bei dem Hausgrundstück handelt es sich um ein verwertbares Vermögen, dessen Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und die auch keine besondere Härte darstellt. Auch insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des BSG im Urteil vom 22.03.2012 zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Verbindlichkeiten sich im Vergleich zum vom BSG beurteilten Zeitraum leicht auf 109.920,74 Euro verringert haben, so dass sich das verwertbare Vermögen leicht erhöht. Bei der Höhe des verwertbaren Vermögens ist es auch unerheblich, dass sich der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II je vollendetem Lebensjahr erhöht, zumal der Grundfreibetrag ab August 2006 auf 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr abgesenkt wurde. Gründe, die eine besondere Härte begründen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kammer hat nicht geprüft, ob den Klägern auch für die Zeit vom 17.05.2006 bis 06.08.2006 ein Leistungsanspruch zusteht. Ebenfalls wurde nicht geprüft, ob die Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung in zu geringer Höhe bewilligt hat. Es käme allenfalls die Gewährung höherer Leistungen als Darlehen in Betracht. Da die Kläger aber einen Zuschuss begehren hat das Gericht nicht geprüft, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf ein höheres Darlehen besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstelle eines Darlehens für die Zeit vom 17.05.2006 bis 28.02.2007.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1957 geborene Klägerin zu 2) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in der Gemarkung H ... Das Grundstück hat eine Größe von 597 qm. Das Haus hat eine Wohnfläche von 167 qm. Die selbst genutzte Wohnung der Kläger ist 117 qm groß. Die 50 qm große Einliegerwohnung im Dachgeschoss ist vermietet.
Nach Einschätzung des Gutachterausschusses für den Kreis C. von Oktober 2005 beläuft sich der Verkehrswert der Gesamtimmobilie auf ca. 187.000,- Euro (220.430,- Euro abzüglich 15 % unter Berücksichtigung des Risikos der Vermarktbarkeit). Dem steht im Juni 2005 nach Aktenlage eine Belastung von insgesamt 109.920,74 Euro gegenüber. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Darlehen der E.-Bank in Höhe von 79.243,22 Euro, einem Darlehen von H. und N. C. in Höhe von 20.451,68 Euro und einem Darlehen von C.C. in Höhe von 10.225,84 Euro.
Das Haus wurde erworben Mitte März 1996 zu einem Preis von 380.000,- DM (194.290,91 Euro).
Vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 erhielten die Kläger Alg II als Zuschuss.
Für die Zeit vom 01.04.2005 bis 31.03.2006 wurde Alg II als Darlehen geleistet. Eine Klage auf die Gewährung von Alg II als Zuschuss anstelle des Darlehens vor dem Sozialgericht Münster (S 16 AS 162/05) blieb erfolglos. Auch die Berufung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 12 AS 42/07) blieb insoweit erfolglos. Die Revision wurde vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 22.03.2012 (B 4 AS 99/11 R) zurückgewiesen. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.10.2014 – 1 BvR 1608/12).
Ein Überprüfungsantrag, mit dem die Kläger Alg II für die Zeit vom 01.04.2005 bis 16.05.2006 als Zuschuss begehrten, blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 10.09.2015 und Widerspruchsbescheid vom 21.04.2016). Hiergegen wurde Klage erhoben (S 8 AS 299/16).
Die Kläger beantragten am 17.05.2006 die Weiterbewilligung von Leistungen. Nachdem im August 2006 eine Grundschuld in Höhe von 12.000,- Euro zugunsten der Stadt H. eingetragen wurde, bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 04.09.2006 Alg II für die Zeit vom 07.08.2006 bis 31.01.2007 als Darlehen. Die Darlehenshöhe belief sich für August auf 842,64 Euro und ab September auf 973,59 Euro. Da verwertbares Vermögen vorhanden sei komme nur eine darlehensweise Leistungsbewilligung in Betracht. Die Miete für die Einliegerwohnung wurde nicht als Einkommen berücksichtigt sondern als Reduzierung der Kosten für Unterkunft und Heizung.
Anfang September 2006 forderte die Beklagte die Kläger unter Fristsetzung bis zum 31.01.2007 auf, die Kosten für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß zu senken.
Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern ein Darlehen in Höhe von monatlich 1086,59 Euro für die Zeit von September 2006 bis Januar 2007.
Gegen diese beiden Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein. Sie meinten, einen Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Alg II zu haben. Die Einliegerwohnung sei nicht isoliert zu veräußern. Eine Veräußerung der selbst bewohnten Immobilie könne nicht verlangt werden.
Mit Änderungsbescheiden vom 07.11.2006 und 27.11.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern für November 2006 Alg II in Höhe von 1573,22 Euro und für Dezember 2006 und Januar 2007 in Höhe von 1083,22 Euro. Die Bewilligung erfolgte weiterhin als Darlehen.
Mit Bescheid vom 31.07.2007 gewährte die Beklagte den Klägern für Februar 2007 ein Darlehen in Höhe von 1142,34 Euro. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger ebenfalls Widerspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, einen Anspruch auf eine zuschussweise Gewährung von Alg II zu haben. Die Beklagte habe nicht die Angemessenheit des Wohnraums berücksichtigt. Zudem seien die Mieteinkünfte nicht mehr von den Unterkunftskosten abgezogen und die Heizkosten seien unbegründet abgesenkt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 gewährte die Beklagte den Klägern weitere Heizkosten für Februar 2007 in Höhe von 46,22 Euro und eine Heizkostennachzahlung für 2006 in Höhe von 28,89 Euro. Im Übrigen wurden die Widersprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 24.04.2007 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 11.02.2011 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem LSG Nordrhein-Westfalen (L 12 AS 42/07) angeordnet worden.
Das Verfahren wurde im März 2014 wieder aufgenommen.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass es sich bei dem Haus um ein Zweifamilienhaus handele, das zum Schonvermögen gehöre. Ab Januar 2007 seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in zu niedriger Höhe bewilligt worden. Es bestehe ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für das Haus. Schließlich sei der Abzug von 18 Prozent für die Warmwasseraufbereitung von den Heizkosten nicht rechtmäßig.
Die Kläger, die trotz ordnungsgemäßer Ladung weder selbst zum Termin erschienen sind noch einen Vertreter entsandt haben, beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
die Bescheide vom 04.09.2006, 28.09.2006, 07.11.2006, 27.11.2006 sowie den Bescheid vom 31.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Alg II für die Zeit vom 17.05.2006 bis 31.07.2007 als Zuschuss nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Das Gericht hat das Verfahren erstmals zum 13.04.2016 geladen. Die Kläger beantragten die Aussetzung des Verfahrens, weil über einen Überprüfungsantrag für die Zeit vom 01.03.2005 bis 16.05.2006 noch nicht entschieden worden sei. Das Gericht teilte daraufhin mit, dass das Verfahren nicht ausgesetzt werde und der Termin stattfinde. Die Kläger legten wegen der Nichtaussetzung des Verfahrens Beschwerde ein, die mit Beschluss vom 05.04.2016 vom LSG NRW als unzulässig verworfen wurde. Bei der Entscheidung, das Verfahren nicht auszusetzen, handele es sich um eine prozessleitende Verfügung, gegen die kein Rechtsmittel gegeben sei. Im Übrigen sei nicht dargetan, dass ein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliege.
Die Kläger beantragten am 29.12.2017 erneut die Aussetzung des Verfahrens. Sie meinten, es müsse der Ausgang des Verfahrens S 8 AS 299/16 abgewartet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Kläger entschieden werden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
Die Aussetzung des Verfahrens war nicht erforderlich. Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf die zuschussweise Gewährung von Alg II haben ist zwar auch Gegenstand des Verfahrens S 8 AS 299/16. In jenem Verfahren begehren die Kläger im Wege eines Überprüfungsantrages für die Zeit vom 01.04.2005 bis 16.05.2006 Alg II als Zuschuss anstelle eines Darlehens. Dieses Verfahren ist aber für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Es wird für jeden Bewilligungsabschnitt neu geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Neben dem Bescheid vom 31.07.2007 und dem Bescheid vom 04.09.2006 sind auch die Änderungsbescheide vom 28.09.2006, 07.11.2006 und 27.11.2006 Gegenstand des Verfahrens. Diese Änderungsbescheide sind bereits gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 04.09.2006 geworden, da sie diesen Bescheid abändern.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren die Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Gewährung von Alg II als Zuschuss.
Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch das Hausgrundstück der Kläger zu 1) und 2). Als selbstgenutztes Hausgrundstück ist es kein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiertes Vermögen, da bei einer Gesamtwohnfläche von 167 qm die "angemessene Größe" im Sinne dieser Vorschrift überschritten wird. Hinsichtlich der Frage, ob das Haus eine angemessene Größe hat, ist auf die gesamte Wohnfläche abzustellen, solange – wie im vorliegenden Fall – eine Teilung nicht vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob das Haus als Zweifamilienhaus oder als Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung angesehen wird. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 22.03.2012, die es sich zu Eigen macht.
Bei dem Hausgrundstück handelt es sich um ein verwertbares Vermögen, dessen Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und die auch keine besondere Härte darstellt. Auch insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen des BSG im Urteil vom 22.03.2012 zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Verbindlichkeiten sich im Vergleich zum vom BSG beurteilten Zeitraum leicht auf 109.920,74 Euro verringert haben, so dass sich das verwertbare Vermögen leicht erhöht. Bei der Höhe des verwertbaren Vermögens ist es auch unerheblich, dass sich der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II je vollendetem Lebensjahr erhöht, zumal der Grundfreibetrag ab August 2006 auf 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr abgesenkt wurde. Gründe, die eine besondere Härte begründen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kammer hat nicht geprüft, ob den Klägern auch für die Zeit vom 17.05.2006 bis 06.08.2006 ein Leistungsanspruch zusteht. Ebenfalls wurde nicht geprüft, ob die Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung in zu geringer Höhe bewilligt hat. Es käme allenfalls die Gewährung höherer Leistungen als Darlehen in Betracht. Da die Kläger aber einen Zuschuss begehren hat das Gericht nicht geprüft, ob gegebenenfalls ein Anspruch auf ein höheres Darlehen besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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