Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 45 AS 266/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 238/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2019 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab Februar 2019.
Der Antragsteller bezog letztmals im Januar 2015 vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Er hat eine Rentenversicherung, die im Mai 2018 einen Rückkaufwert von 274.493,58 EUR hatte. Diese soll seit 2006 an einen Pfändungsgläubiger abgetreten sein. Der Antragsteller bezieht eine Opferrente i.H.v. 300 EUR/Monat.
Er hatte ein Girokonto bei der Stadtsparkasse M., das vom 16. Juni 2014 bis zum 8. August 2017 als "P-Konto" geführt wurde; die Bankverbindung soll nicht mehr bestehen. Nunmehr hat der Antragsteller ein Girokonto bei dem Institut "PayCenter", bei dem es sich ebenfalls um ein "P-Konto" handeln soll. Es ist ein Kontoauszug vom 14. Februar 2018 mit einem Guthaben von 380,98 EUR bekannt.
Die seit April 2014 bewohnte Mietwohnung mit einer Größe von ca. 70 qm wurde am 19. August 2017 an den Antragsteller verkauft; der - nicht bekannte - Kaufpreis wurde in zwei Teilzahlungen am 14. September und 29. November 2016 beglichen. Das Geld soll nach Angaben des Antragstellers aus Fremdmitteln stammen. Die Eintragung des Antragstellers ins Grundbuch ist am 12. Februar 2019 erfolgt. Er hat für das Wirtschaftsjahr 2019 ein Hausgeld i.H.v. 183,47 EUR/Monat sowie Grundsteuer i.H.v. 120,48 EUR/Jahr zu zahlen.
Mehrere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und die dagegen gerichteten Beschwerden waren ohne Erfolg geblieben. Vom Senat angeforderte Unterlagen über seine Girokonten und eine Einwilligungserklärung in die Beiziehung von Kontoauszügen hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hatte auch keine Angaben zum Erwerb der Eigentumswohnung gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten der bisherigen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsverfahren wird auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. November 2018 (L 5 AS 633/18 B ER u.a.) und vom 18. März 2019 (L 5 AS 828/18 B ER u.a.) verwiesen.
Der Antragsgegner lehnte - zum wiederholten Mal - mit Bescheid vom 4. Februar 2019 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab, da das verwertbare Vermögen die Vermögensfreibeträge übersteige. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 6. Februar 2019 hat der Antragsteller wiederum beim Sozialgericht M. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 begehrt. Er hat einen Grundbuchauszug, Unterlagen über die Hauslasten und den aktuellen Stand seiner Lebensversicherung vorgelegt. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner geforderten Kontoauszüge sei ein "Augenscheintermin im Jobcenter zu bestimmen".
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. April 2019 zurückgewiesen. Die Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Februar 2019 sei nicht glaubhaft gemacht. Für den vorangegangenen Zeitraum habe der erkennende Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller keine Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt habe. Dies gelte auch für die Zeit ab 1. Februar 2019. Angesichts des Erwerbs der Wohnung müsse der Antragsteller über finanzielle Möglichkeiten verfügen, die er dem Gericht und dem Antragsgegner nicht offen gelegt habe
Dagegen hat der Antragsteller am 14. April 2019 Beschwerde eingelegt. Die Entscheidungen des erkennenden Senats für die Zeit bis Januar 2019 seien für dieses Verfahren nicht zu berücksichtigen. Er habe seine Mitwirkungspflichten voll erfüllt und glaubhaft gemacht, dass er nur die Opferrente als Einkommen erhalte. Der Antragsgegner sei mehrfach erfolglos aufgefordert worden, die Altersvorsorge zu berechnen und einen Termin zur Kontoprüfung zu bestimmen. Sein "gerichtlicher Antrag, zu der Forderung außerhalb von § 60 SGB I rechtsmittelfähigen Beschluss zu erlassen, dass vom Jobcenter erledigten Lebenssachverhalte gefordert werden dürfen, die für den Leistungszeitpunkt nicht erheblich sind", sei unentschieden geblieben.
Mit Schreiben vom 26. April 2019 ist der Antragsteller aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen die vollständigen Kontoauszüge des aktuellen Girokontos bei der Hausbank für die letzten drei Monate im Original vorzulegen sowie Angaben zum Erwerb der Eigentumswohnung zu machen. Der Antragsteller hat nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR ist jeweils überschritten, denn der Antragsteller begehrt die Gewährung von SGB II-Leistungen für einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum. Zuletzt waren ihm für Januar 2015 vorläufige Leistungen i.H.v. 744 EUR/Monat gewährt worden.
b.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds, als auch eines Anordnungsanspruchs.
Der Beschluss des Sozialgerichts M. vom 15. April 2019 ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat unverändert keinen Anordnungsanspruch für die vorläufige Bewilligung von SGB II-Leistungen als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen glaubhaft gemacht. Insbesondere ist seine Hilfebedürftigkeit weiterhin nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Senat konnte sich unverändert nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller über kein Einkommen verfügt, das er zur Sicherung seines Hilfebedarfs einsetzen könnte. Er hat weder gegenüber dem Antragsgegner, dem Sozialgericht noch auf die Anforderung vom 26. April 2019 dem erkennenden Senat Kontoauszüge des Girokontos vorgelegt. Dem Antragsteller ist aber spätestens seit dem rechtlichen Hinweis vom 4. Juli 2017 im Verfahren L 5 AS 465/17 B ER u.a. bekannt, dass der Einwand, nicht zur Aufbewahrung von Kontoauszügen verpflichtet zu sein, nicht mehr berücksichtigt wird. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, einen "Augenscheintermin für die Kontoauszüge im Jobcenter zu bestimmen".
Allein aus der behaupteten Existenz eines P-Kontos lässt sich kein Rückschluss auf die für die Bestreitung des Lebensunterhalts benötigten Geldmittel ziehen.
Auch eine Sachaufklärung hinsichtlich der Aufbringung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung ist nach wie vor nicht möglich gewesen.
Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller über zumutbar einzusetzendes Vermögen in Form einer Rentenversicherung verfügt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab Februar 2019.
Der Antragsteller bezog letztmals im Januar 2015 vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Er hat eine Rentenversicherung, die im Mai 2018 einen Rückkaufwert von 274.493,58 EUR hatte. Diese soll seit 2006 an einen Pfändungsgläubiger abgetreten sein. Der Antragsteller bezieht eine Opferrente i.H.v. 300 EUR/Monat.
Er hatte ein Girokonto bei der Stadtsparkasse M., das vom 16. Juni 2014 bis zum 8. August 2017 als "P-Konto" geführt wurde; die Bankverbindung soll nicht mehr bestehen. Nunmehr hat der Antragsteller ein Girokonto bei dem Institut "PayCenter", bei dem es sich ebenfalls um ein "P-Konto" handeln soll. Es ist ein Kontoauszug vom 14. Februar 2018 mit einem Guthaben von 380,98 EUR bekannt.
Die seit April 2014 bewohnte Mietwohnung mit einer Größe von ca. 70 qm wurde am 19. August 2017 an den Antragsteller verkauft; der - nicht bekannte - Kaufpreis wurde in zwei Teilzahlungen am 14. September und 29. November 2016 beglichen. Das Geld soll nach Angaben des Antragstellers aus Fremdmitteln stammen. Die Eintragung des Antragstellers ins Grundbuch ist am 12. Februar 2019 erfolgt. Er hat für das Wirtschaftsjahr 2019 ein Hausgeld i.H.v. 183,47 EUR/Monat sowie Grundsteuer i.H.v. 120,48 EUR/Jahr zu zahlen.
Mehrere Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz und die dagegen gerichteten Beschwerden waren ohne Erfolg geblieben. Vom Senat angeforderte Unterlagen über seine Girokonten und eine Einwilligungserklärung in die Beiziehung von Kontoauszügen hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Er hatte auch keine Angaben zum Erwerb der Eigentumswohnung gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten der bisherigen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsverfahren wird auf die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. November 2018 (L 5 AS 633/18 B ER u.a.) und vom 18. März 2019 (L 5 AS 828/18 B ER u.a.) verwiesen.
Der Antragsgegner lehnte - zum wiederholten Mal - mit Bescheid vom 4. Februar 2019 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab, da das verwertbare Vermögen die Vermögensfreibeträge übersteige. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 6. Februar 2019 hat der Antragsteller wiederum beim Sozialgericht M. im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 begehrt. Er hat einen Grundbuchauszug, Unterlagen über die Hauslasten und den aktuellen Stand seiner Lebensversicherung vorgelegt. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner geforderten Kontoauszüge sei ein "Augenscheintermin im Jobcenter zu bestimmen".
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. April 2019 zurückgewiesen. Die Hilfebedürftigkeit ab dem 1. Februar 2019 sei nicht glaubhaft gemacht. Für den vorangegangenen Zeitraum habe der erkennende Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller keine Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt habe. Dies gelte auch für die Zeit ab 1. Februar 2019. Angesichts des Erwerbs der Wohnung müsse der Antragsteller über finanzielle Möglichkeiten verfügen, die er dem Gericht und dem Antragsgegner nicht offen gelegt habe
Dagegen hat der Antragsteller am 14. April 2019 Beschwerde eingelegt. Die Entscheidungen des erkennenden Senats für die Zeit bis Januar 2019 seien für dieses Verfahren nicht zu berücksichtigen. Er habe seine Mitwirkungspflichten voll erfüllt und glaubhaft gemacht, dass er nur die Opferrente als Einkommen erhalte. Der Antragsgegner sei mehrfach erfolglos aufgefordert worden, die Altersvorsorge zu berechnen und einen Termin zur Kontoprüfung zu bestimmen. Sein "gerichtlicher Antrag, zu der Forderung außerhalb von § 60 SGB I rechtsmittelfähigen Beschluss zu erlassen, dass vom Jobcenter erledigten Lebenssachverhalte gefordert werden dürfen, die für den Leistungszeitpunkt nicht erheblich sind", sei unentschieden geblieben.
Mit Schreiben vom 26. April 2019 ist der Antragsteller aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen die vollständigen Kontoauszüge des aktuellen Girokontos bei der Hausbank für die letzten drei Monate im Original vorzulegen sowie Angaben zum Erwerb der Eigentumswohnung zu machen. Der Antragsteller hat nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR ist jeweils überschritten, denn der Antragsteller begehrt die Gewährung von SGB II-Leistungen für einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum. Zuletzt waren ihm für Januar 2015 vorläufige Leistungen i.H.v. 744 EUR/Monat gewährt worden.
b.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds, als auch eines Anordnungsanspruchs.
Der Beschluss des Sozialgerichts M. vom 15. April 2019 ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat unverändert keinen Anordnungsanspruch für die vorläufige Bewilligung von SGB II-Leistungen als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen glaubhaft gemacht. Insbesondere ist seine Hilfebedürftigkeit weiterhin nicht hinreichend wahrscheinlich. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Senat konnte sich unverändert nicht davon überzeugen, dass der Antragsteller über kein Einkommen verfügt, das er zur Sicherung seines Hilfebedarfs einsetzen könnte. Er hat weder gegenüber dem Antragsgegner, dem Sozialgericht noch auf die Anforderung vom 26. April 2019 dem erkennenden Senat Kontoauszüge des Girokontos vorgelegt. Dem Antragsteller ist aber spätestens seit dem rechtlichen Hinweis vom 4. Juli 2017 im Verfahren L 5 AS 465/17 B ER u.a. bekannt, dass der Einwand, nicht zur Aufbewahrung von Kontoauszügen verpflichtet zu sein, nicht mehr berücksichtigt wird. Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, einen "Augenscheintermin für die Kontoauszüge im Jobcenter zu bestimmen".
Allein aus der behaupteten Existenz eines P-Kontos lässt sich kein Rückschluss auf die für die Bestreitung des Lebensunterhalts benötigten Geldmittel ziehen.
Auch eine Sachaufklärung hinsichtlich der Aufbringung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung ist nach wie vor nicht möglich gewesen.
Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller über zumutbar einzusetzendes Vermögen in Form einer Rentenversicherung verfügt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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